Urteil des VerfGH Berlin vom 13.03.2017
VerfGH Berlin: persönliche anhörung, schutz der familie, freiheit der person, rechtliches gehör, sexuelle nötigung, verfassungsbeschwerde, aussetzung, persönlichkeit, bewährung, untersuchungshaft
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Gericht:
Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
63/01
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 8 Abs 1 S 2 Verf BE, Art 12
Abs 1 Verf BE, Art 12 Abs 2
Verf BE, Art 15 Abs 1 Verf BE,
Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die in
einem Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe
ergangenen Beschlüsse des Kammergerichts und des Landgerichts Berlin.
Der 1975 geborene Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts Berlin vom
13. Juli 1998 – (520) 13 Ju Js 2056/97 KLs (5/98) – wegen schweren Menschenhandels in
Tateinheit mit Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (Tatzeitraum Juni 1997) zu
einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner verurteilte das
Amtsgericht Tiergarten den Beschwerdeführer wegen einer am 3. August 1997
begangenen Vergewaltigung mit Urteil vom 28. November 1997 – (257) 70 Js 861/97 Ls
(46/97) – zu einer durch das Berufungsurteil des Landgerichts Berlin vom 2. September
1998 – (573) 70 Js 861/97 Ns (30/98) – auf zwei Jahre und einen Monat festgesetzten
Freiheitsstrafe. Aus diesen Strafen wurde durch Beschluss des Landgerichts Berlin vom
13. September 1999 – (520) 13 Ju Js 2056/97 KLs /5/98) – nachträglich eine
Gesamtstrafe von sechs Jahren gebildet. Die Hälfte der Strafe war am 10. Oktober 2000
verbüßt, zwei Drittel am 10. Oktober 2001, das Strafende für den 11. Oktober 2003
notiert.
Nach Einholung einer Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Tegel vom 2. Februar
2001 und persönlicher Anhörung des Beschwerdeführers lehnte das Landgericht Berlin
durch Beschluss vom 15. März 2001 – 542 StVK 158/01 – die von dem Beschwerdeführer
beantragte Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung ab und
wies dessen Antrag auf Einholung eines kriminalprognostischen
Sachverständigengutachtens zurück. Die Strafaussetzung komme nicht in Betracht, weil
nach der Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit und Verurteilung des Verurteilten
und seiner Entwicklung während des Strafvollzugs keine besonderen Umstände im Sinne
des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB vorlägen und unabhängig davon jedenfalls derzeit auch keine
günstige Prognose nach § 57 Abs. 1 StGB gestellt werden könne.
Eine Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss des Landgerichts nahm das
Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an (Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 8. Mai 2001 – 2 BvR 626/01 –).
Das Kammergericht verwarf durch Beschluss vom 22. Mai 2001 die sofortige
Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts vom 15.
März 2001. Das Landgericht habe ausführlich und überzeugend dargelegt, dass
besondere Umstände im Sinne von § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht vorlägen. Anders als §
57 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB setze § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht allein eine
hinreichend günstige Prognose voraus, sondern verlange von dem Vollstreckungsgericht
zusätzlich eine Gesamtabwägung von Tat und Täterpersönlichkeit, bei der auch
Gesichtspunkte der Schuldschwere und der Verteidigung der Rechtsordnung
einzubeziehen seien. Der von der Strafvollstreckungskammer vorgenommenen
Gesamtwürdigung werde beigetreten. Der Beschwerdeführer habe zwar bei dem
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Gesamtwürdigung werde beigetreten. Der Beschwerdeführer habe zwar bei dem
schweren Menschenhandel und der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
keine Gewalt eingesetzt, das 16 Jahre alte Tatopfer aber massiv bedroht, dessen
Vertrauen und Zuneigung in besonders verwerflicher Weise missbraucht und ihm
schweren psychischen Schaden zugefügt. Demgegenüber könne den zu seinen Gunsten
sprechenden Umständen kein ausschlaggebendes Gewicht zukommen. Der dem Urteil
des Landgerichts vom 2. September 1998 angeblich zugrundeliegende „Deal“ sei in
diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.
Eine Strafaussetzung zur Bewährung sei auch deshalb ausgeschlossen, weil sie gemäß §
57 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses
der Allgemeinheit nicht zu verantworten sei. Das Landgericht habe seinen
Prognoseerwägungen den zutreffenden Maßstab zugrunde gelegt. Danach sei
angesichts der Art und der Umstände der von dem Beschwerdeführer verübten
Straftaten bei der Entscheidung über eine Strafaussetzung zwar das Risiko eines
Rückfalls in Kauf zu nehmen, dieses Risiko müsse aber gering sein. Ausschlaggebend
sei, ob es hinreichende Erkenntnisse dafür gebe, dass die bei dem Verurteilten zutage
getretenen, für seine Verfehlung ursächlichen Persönlichkeitsmängel behoben seien
oder sich zumindest wesentlich abgeschwächt hätten. Die Straftaten seien
hauptsächlich durch eine völlige Missachtung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts
seiner Opfer ausgelöst worden. Diese Haltung sei bereits in aller Deutlichkeit durch die
im Alter von fünfzehn Jahren begangene sexuelle Nötigung und versuchte
Vergewaltigung zum Ausdruck gebracht worden; das deswegen ergangene Urteil des
Amtsgerichts Tiergarten vom 25. Oktober 1991 unterliege entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers keinem Verwertungsverbot. Das Opfer des in dem Urteil vom 13. Juli
1998 geahndeten schweren Menschenhandels habe er bedenkenlos allein des erhofften
Profits wegen gezwungen, erstmals der Prostitution nachzugehen. Seine wiederholte
Behauptung, das Opfer sei anfangs zur Ausübung der Prostitution bereit gewesen, sei
falsch; nach den Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts habe das Opfer das
Ansinnen des Beschwerdeführers vielmehr entsetzt abgelehnt und erst nach dessen
unter Hinweis auf gute Kontakte zur Mafia ausgesprochener Drohung, er werde es und
seine Eltern umbringen lassen, falls es der Polizei etwas erzähle, den Widerstand
aufgegeben. Schließlich habe er dem Tatopfer der 1997 ferner begangenen
Vergewaltigung erklärt, bei ihm habe noch kein Mädchen „nein“ gesagt, ansonsten
würde er sich das Recht nehmen. Es gebe bislang keinerlei tragfähige Hinweise darauf,
dass der Beschwerdeführer diese für die Allgemeinheit in hohem Maße gefährliche
Einstellung grundlegend geändert habe. Der Gesetzgeber habe durch die Neufassung
von § 9 StVollzG erreichen wollen, dass gefährliche Sexualstraftäter wie der
Beschwerdeführer in einer Sozialtherapeutischen Anstalt behandelt und resozialisiert
würden. Beim Beschwerdeführer sei es dort aber in keiner Weise zu einer Aufarbeitung
seiner Straftaten gekommen; die Verantwortung für sein Scheitern in der Sozialtherapie
suche er nicht bei sich selbst, sondern führe sie auf „die erbärmliche Hilflosigkeit eines
nervösen Mini-Psychologen“ zurück. Auch seine zahlreichen Schreiben und Eingaben
ließen nahezu jegliche Selbstkritik vermissen. Solange er nicht ernsthaft bereit sei, sich
mit seinen Straftaten auseinander zu setzen, sich deren Ursachen bewusst zu machen
und sich um eine Aufarbeitung seiner schwerwiegenden Persönlichkeitsmängel zu
bemühen, sei eine Strafaussetzung nicht zu verantworten. Die Beziehung zu seinen
Verwandten und Freunden, die Berufsausbildung und die einwandfreie Führung im
Vollzug reichten bei den verübten Straftaten für eine günstige Prognose nicht aus.
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei nicht geboten; es liege kein
besonderer Fall vor, in dem die Aufklärungspflicht auch bei Nichterfüllung der
Voraussetzungen des § 454 Abs. 2 StPO die Einholung eines Gutachtens erfordere. Aus
dem Anstaltsbericht vom 2. Februar 2001 gehe das Scheitern der Behandlung des
Beschwerdeführers in der Sozialtherapeutischen Anstalt zweifelsfrei hervor; angesichts
des Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber den dort tätigen Therapeuten
spreche derzeit nichts dafür, dass ein Sachverständiger in der Lage wäre, Erkenntnisse
zu vermitteln, die eine günstige Prognose stützen könnten. Eine Anhörung von Zeugen
komme nicht in Betracht; der Beschwerdeführer selbst behaupte nicht, dass diese über
eine grundlegende Änderung seiner Einstellung zum sexuellen Selbstbestimmungsrecht
Auskunft geben könnten. Eine Aufklärung, ob dem Beschwerdeführer
Vollzugslockerungen mit Recht verweigert worden seien, bedürfe es schon deshalb nicht,
weil die Ablehnung der Aussetzung hierauf nicht gestützt sei.
Mit der gegen die Beschlüsse des Kammergerichts vom 22. Mai 2001 und des
Landgerichts vom 15. März 2001 gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer namentlich eine Verletzung der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2
i. V. m. Art. 104 Abs. 2 Satz 1, Art. 103 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1
Abs. 1 Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und
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Abs. 1 Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und
bittet den Verfassungsgerichtshof, die gerügten Verletzungen bundesrechtlich
gewährleisteter Grundrechte auf die Verfassung von Berlin zu „übertragen“.
Der Beschwerdeführer vertritt unter näherer Darlegung die Auffassung, dass das Gebot
einer zureichenden Sachaufklärung unter Verschaffung eines möglichst umfassenden
Bildes über die zu beurteilende Person missachtet worden sei und die Grundsätze der
Gesamtwürdigung von den Vollstreckungsgerichten nicht richtig erkannt worden seien.
Im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs bestünden rechtliche Bedenken gegen
eine Entscheidung des Kammergerichts ohne persönliche Anhörung des
Beschwerdeführers. Die von ihm benannten Zeugen hätten gehört werden müssen; das
Recht auf wirksamen Rechtsschutz gebiete, auslegungsfähige Anträge nicht an einer
unübersichtlichen Rechtslage scheitern zu lassen. Die Einholung eines
Sachverständigen-Gutachtens sei erforderlich gewesen, da die Feststellung einer
gegenwärtigen Gefahr nur von einem Sachverständigen getroffen werden könne;
entgegen der Auffassung des Kammergerichts spiele es keine Rolle, dass die
therapeutische Behandlung in der Sozialtherapeutischen Anstalt gescheitert sei. Für die
Verurteilung vom 25. Oktober 1991 wegen einer Jugendstraftat gegen die sexuelle
Selbstbestimmung bestehe ein Beweiserhebungsverbot; hier werde übergangen, dass
diese im Alter von 15 Jahren begangene, lang zurückliegende Tat lediglich eine
richterliche Weisung nach sich gezogen habe. Die Herleitung einer fortschreitenden, das
sexuelle Selbstbestimmungsrecht von Frauen missachtenden Einstellung sei fehlerhaft,
für eine Prognose nach länger andauerndem Vollzug habe die Tat nur noch
eingeschränkte Aussagekraft. Bei der Würdigung der Verurteilung wegen
Menschenhandels sei das Kammergericht hinsichtlich der Verneinung der Bereitschaft
der Verletzten, zunächst freiwillig der Prostitution nachzugehen, von einer falschen
Tatsachengrundlage ausgegangen, da sich unter Berücksichtigung des
staatsanwaltlichen Vermerks über deren Vernehmung als Zeugin in der
Hauptverhandlung die Behauptung des Beschwerdeführers, die Verletzte sei zunächst
freiwillig der Prostitution nachgegangen, als wahr erweise; das Kammergericht habe
verkannt, dass die Tatsachenfeststellungen in einem strafgerichtlichen Urteil nicht in
Rechtskraft erwüchsen.
Zudem dürfte die Strafaussetzung nicht für sich allein genommen aus Gründen der
erheblichen Schuld oder besonderen Gefährlichkeit des begangenen Delikts versagt
werden; die insofern zu § 57 Abs. 1 StGB ergangene Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts sei auch für die Auslegung von § 57 Abs. 2 StGB von
Bedeutung. Die Situation der über 21 Monate in Isolation erlittenen Untersuchungshaft
werde vom Kammergericht nicht erwähnt; schon aus menschenrechtlichen Gründen
müssten die Folgeerscheinungen der Untersuchungshaft kompensiert werden. Die
progressive Steigerung der Straf- und Vollzugswirkungen mit Fortschreiten der Zeit und
des Alters hätte berücksichtigt werden müssen; die jugendliche Impulsivität verliere an
Bedeutung, bei vergleichsweise jungen Tätern sei wegen unvorhersehbarer
Persönlichkeitsentwicklungen eine Langzeitprognose fast unmöglich. Ferner sei keine
hinreichende Gewichtung der vorzüglichen Kontakte zur Familie sowie der im Hinblick auf
den verfassungsrechtlichen Familienschutz zu würdigenden Entfremdung von dieser
durch die Haft vorgenommen worden. Die Wahrnehmung seiner Rechte durch zahlreiche
Eingaben habe nicht negativ gewürdigt werden dürfen. Auch dürfe die rechtsgrundlose
Versagung von Vollzugslockerungen nicht gegen ihn verwendet werden.
II.
Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Sie ist unzulässig, soweit sie gegen den mit einer Verfassungsbeschwerde zum
Bundesverfassungsgericht angegriffenen Beschluss des Landgerichts vom 15. März
2001 gerichtet ist (Art. 84 Abs. 2 Nr. 5 VvB, § 49 Abs. 1 VerfGHG). Im Übrigen ist sie
jedenfalls unbegründet. Der mit ihr angegriffene Beschluss des Kammergerichts verletzt
keine in der Verfassung von Berlin zu Gunsten des Beschwerdeführers gewährleisteten
Rechte.
Der angegriffene Beschluss verletzt namentlich nicht das in Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB in
Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete Grundrecht der Freiheit der
Person. Diesem Recht kommt ein besonderer Rang zu (vgl. Beschluss vom 13. Februar
1998 – VerfGH 12 A/98 – LVerfGE 8, 56 <59>). Es darf nur aus besonders gewichtigen
Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden (vgl.
BVerfGE 70, 297 <307> zu Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG). Daraus ergeben sich nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Verfassungsgerichtshof
anschließt, für die Strafgerichte u. a. Mindesterfordernisse für eine zuverlässige
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anschließt, für die Strafgerichte u. a. Mindesterfordernisse für eine zuverlässige
Wahrheitserforschung, die nicht nur im strafprozessualen Hauptverfahren, sondern auch
bei den im Vollstreckungsverfahren zu treffenden Entscheidungen zu beachten sind (s.
hierzu und zum Folgenden: BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juni 1999 – 2 BvR 867/99 – NJW
2000, 501 und vom 24. Oktober 1999 – 2 BvR 1538/99 – NJW 2000, 502 <503 f.> m. w.
N.). Sie setzen unter anderem Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und damit
für eine hinreichende tatsächliche Grundlage richterlicher Entscheidungen. Denn es ist
unverzichtbare Voraussetzung rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die
den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher
Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben,
die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht. Die aus dem Freiheitsrecht
abzuleitenden Anforderungen an die richterliche Aufklärungspflicht richten sich
insbesondere an die im Verfahren über die Strafaussetzung zur Bewährung zu treffende
Prognoseentscheidung. Für ihre tatsächlichen Grundlagen gilt von Verfassungs wegen
das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung. Es verlangt, dass der Richter die Grundlagen
seiner Prognose selbständig bewertet, verbietet mithin, dass er die Bewertung einer
anderen Stelle überlässt. Darüber hinaus fordert es von dem Richter, dass er sich ein
möglichst umfassendes Bild über die zu beurteilende Person verschafft.
Bei der nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB zu treffenden Aussetzungsentscheidung handelt es
sich zunächst um die Auslegung und Anwendung von Gesetzesrecht, die Sache der
Strafgerichte ist. Die dem Strafvollstreckungsrichter übertragene Entscheidung umfasst
eine vollstreckungsrechtliche Gesamtwürdigung im Hinblick auf das Vorliegen
„besonderer Umstände“ (§ 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB) sowie eine prognostische Bewertung
der Verantwortbarkeit der Strafaussetzung unter Berücksichtigung des
Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit (§ 57 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
StGB), die ureigene richterliche Aufgabe sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. April 1986
– 2 BvR 1146/85 – NJW 1986, 2241 zu § 57 a StGB sowie Beschlüsse vom 17. Juni und 24.
Oktober 1999, a.a.O.). Die Entscheidung wird vom Verfassungsgerichtshof nur daraufhin
nachgeprüft, ob das Strafvollstreckungsgericht in objektiv unvertretbarer Weise
vorgegangen ist oder die verfassungsrechtliche Bedeutung und Tragweite eines
Grundrechts – hier insbesondere des durch Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB (Art. 2 Abs. 2 Satz 2
GG) verbürgten Freiheitsrechts – verkannt hat.
Bei Anwendung dieser Maßstäbe lässt die Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung
des Strafrestes nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe keine
Grundrechtsverletzung erkennen. Das Kammergericht, das die angegriffene
Entscheidung jeweils selbständig tragend auf die Gesamtwürdigung einerseits und die
Prognose andererseits gestützt hat, hat weder die Bestimmung des § 57 Abs. 2 Nr. 2
StGB in objektiv unvertretbarer Weise ausgelegt und angewendet noch die
vollstreckungsrechtliche Gesamtwürdigung in Verkennung von Bedeutung und Tragweite
der Grundrechte des Beschwerdeführers vorgenommen; die Entscheidung entspricht
auch den an die Sachaufklärung als Grundlage der Prognose zu stellenden
verfassungsrechtlichen Anforderungen.
Gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB kann das Gericht schon nach Verbüßung der Hälfte einer
zeitigen Freiheitsstrafe die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn die
Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit des Verurteilten und seiner Entwicklung
während des Strafvollzugs ergibt, dass besondere Umstände vorliegen, und die übrigen
Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Nach der angegriffenen
Entscheidung des Kammergerichts setzt § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB – anders als § 57 Abs. 1
StGB – nicht allein eine hinreichend günstige Prognose voraus, sondern verlangt von
dem Vollstreckungsgericht zusätzlich eine Gesamtabwägung von Tat und
Täterpersönlichkeit, bei der auch Gesichtspunkte der Schuldschwere und der
Verteidigung der Rechtsordnung einzubeziehen sind. Mit diesem Verständnis der – in
Rechtsprechung und Literatur im Einzelnen umstrittenen – Vorschrift hält das
Kammergericht (s. auch Beschluss vom 8. Juni 1995 – 5 Ws 154/95 – NStZ-RR 1997, 27 f.
m. w. N. der älteren Rechtsprechung) sich im Rahmen der in der obergerichtlichen
Rechtsprechung anzutreffenden Auslegung der Norm, die auch im Hinblick auf
Bedeutung und Tragweite des Freiheitsrechts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
ist. So hat der Bundesgerichtshof die Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen
sogar im Anwendungsbereich des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB – dort allerdings nur
ausnahmsweise – für zulässig erachtet (Beschluss vom 22. Juli 1988 – StB 19/88 – NStZ
1988, 495 = BGHR StGB
§ 57 Abs. 2 Versagung 1; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Januar 1989 – 3
Ws 28-29/89 – NStE Nr. 49 zu § 57 StGB) und zum Ausdruck gebracht, dass ein hoher
Unrechts- und Schuldgehalt sowie gravierende Umstände einer Tat bei der nach § 57
Abs. 2 Nr. 2 StGB gebotenen Abwägung dazu führen können, dass keine besonderen
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Abs. 2 Nr. 2 StGB gebotenen Abwägung dazu führen können, dass keine besonderen
Umstände vorliegen (Beschluss vom 12. Januar 1994 – StB 25/93 – BGHR StGB § 57
Abs. 2 Versagung 2; s. ferner OLG Bamberg, Beschluss vom 19. Dezember 1991 – Ws
564/91 – StV 1994, 252; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Februar 1999 – 1 Ws 111-
112/99 – NStZ 1999, 478; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Mai 1986 – 1 Ws 396/86 –
StV 1987, 353 m. krit. Anm. Böhm; OLG Frankfurt a. M.; Beschluss vom 27. Mai 1999 – 3
Ws 477/99 – NStZ-RR 1999, 340; OLG München, Beschluss vom 5. September 1986 – 1
Ws 494/86 – NStZ 1987, 74 zur alten und neuen Fassung des § 57 Abs. 2 StGB).
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen, das es mit Art. 2 Abs. 2 GG
nicht vereinbar ist, die Aussetzung des letzten Strafdrittels nach § 57 Abs. 1 StGB aus
Gründen der erheblichen Schuld des Verurteilten oder der besonderen Gefährlichkeit des
von ihm begangenen Delikts im allgemeinen zu versagen (Beschluss vom 14. Juni 1993
– 2 BvR 157/93 – NJW 1994, 378). Demnach dürfen im Rahmen der Prognose nach § 57
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB nur spezialpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden.
Eine Übertragung dieser Einschränkung auf die Strafaussetzung gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 2
StGB, die der Gesetzgeber unter behutsamer Erweiterung der
Aussetzungsmöglichkeiten im Rahmen einer „Kannbestimmung“ an die weitere
Voraussetzung geknüpft hat, dass die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit des
Verurteilten und seiner Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass „besondere
Umstände“ vorliegen, ist jedoch im Hinblick auf die unterschiedlichen Fassungen der
Normen von Verfassungs wegen nicht geboten. Die unterschiedliche Behandlung von §
57 Abs. 1 und Abs. 2 StGB hat im Übrigen der Bundesgerichtshof auch in Kenntnis der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelt (vgl. BGH, Beschluss vom
12. Januar 1994, a.a.O.).
Die vom Kammergericht – auch unter Bezugnahme auf Ausführungen des Landgerichts
– vorgenommene vollstreckungsrechtliche Gesamtwürdigung lässt auf dieser Grundlage
keinen Verfassungsverstoß erkennen. Es ist nicht festzustellen, dass das Gericht bei der
von ihm vorgenommenen einzelfallbezogenen, auf Sinn und Zweck des § 57 Abs. 2 StGB
abgestellten Gesamtschau der die Tat, die Persönlichkeit und die Entwicklung des
Beschwerdeführers im Vollzug bestimmenden Faktoren (s. zu diesem Maßstab: BGH,
Beschluss vom 16. Dezember 1994 – 3 StE 2/91 – 3 StB 30/94 – BGHR StGB § 57 Abs. 2
Umstände 1 = NStE Nr. 57 zu § 57 StGB) in objektiv unvertretbarer Weise vorgegangen
ist oder die Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts des Beschwerdeführers
verkannt hat. Die fachgerichtliche Würdigung und Wertung, die notwendigerweise eine
verfassungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare einzelfallbezogene Gewichtung
und Abwägung der maßgeblichen Faktoren umfasst, hält sich in dem durch die
Verfassung – namentlich das Freiheitsrecht – gezogenen Rahmen. Dabei hat das
Kammergericht, das der in dem Beschluss des Landgerichts vom 14. März 2001
vorgenommenen Gesamtwürdigung der Taten des Beschwerdeführers und seiner
Persönlichkeit beigetreten ist, auch die dort genannten günstigen Umstände –
erstmalige Verbüßung einer Freiheitsstrafe, länger andauernde Untersuchungshaft,
Geständnis in dem Verfahren wegen Menschenhandels, Alter zur Tatzeit,
Weiterbetreiben der Berufsausbildung und beanstandungsfreies Verhalten im
geschlossenen Vollzug sowie Lösung aus dem früheren Freundeskreis und Einrichtung
auf eine Änderung der Lebensgestaltung – in seine Bewertung einbezogen. Dass es in
seinem Beschluss nicht auf einzelne Gesichtspunkte – etwa die Frage der Dauer und der
Umstände der Untersuchungshaft sowie die Auswirkungen eines weiteren Vollzugs der
Haftstrafe auf die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers – gesondert eingegangen
ist, lässt ebensowenig einen Verfassungsverstoß erkennen wie die im Rahmen der
Gesamtwürdigung vorgenommene Gewichtung der zu Gunsten des Beschwerdeführers
sprechenden Umstände im Verhältnis zu den negativ bewerteten tatbezogenen
Umständen. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass nicht nur im
Zusammenhang mit der gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zu treffenden Prognose
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1999, a.a.O.), sondern auch im Rahmen einer
Gesamtwürdigung nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB die Tatumstände infolge des größeren
zeitlichen Abstands von der Tat gegenüber den persönlichen Umständen des
Verurteilten an Gewicht verlieren können (vgl. nur ThürOLG, Beschluss vom 12. August
1997 – 1 Ws 183/97 – StV 1998, 503 f. unter Abwägung mit einer über mehr als zwei
Jahre besonders positive Umstände aufweisenden Entwicklung eines Verurteilten im
Strafvollzug). Jedoch lässt sich auch unter diesem Gesichtspunkt kein
Verfassungsverstoß feststellen; denn bei dem Zeitablauf handelt es sich lediglich um
einen Faktor, dessen Bedeutung je nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist.
Soweit das Kammergericht hervorhebt, der Beschwerdeführer habe zwar bei dem von
ihm begangenen Menschenhandel und der Förderung sexueller Handlungen
Minderjähriger keine Gewalt eingesetzt, das 16 Jahre alte Tatopfer aber in massiver
Weise bedroht, dessen Zuneigung und Vertrauen in besonders verwerflicher Weise
missbraucht und ihm schweren psychischen Schaden zugefügt, misst es den
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missbraucht und ihm schweren psychischen Schaden zugefügt, misst es den
gravierenden Umständen der abgeurteilten Tat auch nach der bis zu seiner
Entscheidung verstrichenen Zeit in einer verfassungsrechtlich vertretbaren
einzelfallbezogenen Wertung größeres Gewicht bei als den für den Beschwerdeführer
sprechenden Umständen.
Auch die in dem Beschluss des Kammergerichts getroffene Sozialprognose verletzt
keine Grundrechte des Beschwerdeführers. Gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 StGB ist Voraussetzung der Strafaussetzung, dass diese unter Berücksichtigung
des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Bei der
Entscheidung sind gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB namentlich die Persönlichkeit des
Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall
bedrohten Rechtsguts, das Verhalten des Verurteilten im Vollzug, seine
Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für
ihn zu erwarten sind. Die dem angegriffenen Beschluss zugrundeliegende Auslegung der
gesetzlichen Bestimmungen steht im Einklang mit Bedeutung und Tragweite des
Freiheitsrechts. Das Kammergericht ist mit der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 22. März 1998 – 2 BvR 77/97 – NStZ
1998, 373 <374>) davon ausgegangen, dass die Klausel von der Verantwortbarkeit der
Vollstreckungsaussetzung es mit einschließe, dass ein vertretbares Restrisiko
eingegangen werde, dieses Risiko aber gering sein müsse.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist auch nicht zu beanstanden, dass
das Gericht seine Würdigung im Wesentlichen auf eine starke Gewichtung der die Tat des
Beschwerdeführers begleitenden Umstände und seiner strafrechtlichen
Vorvergangenheit beschränkt hat, ohne konkret auf die Frage einzugehen, welche
Gefahr vom Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch
ausging. Es gibt – auch von Verfassungs wegen – keine festen Regeln darüber, welchen
der in § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB genannten Umständen Vorrang vor anderen
einzuräumen wäre (so BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1999, a.a.O.). Die Prognose
des Kammergerichts ist auch unter Berücksichtigung der Tatzeiten und der
Vollzugsdauer bis zu dessen Entscheidung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Das Kammergericht geht zunächst davon aus, dass die Straftaten des
Beschwerdeführers hauptsächlich durch seine völlige Missachtung des sexuellen
Selbstbestimmungsrechts seiner Opfer ausgelöst worden seien. Diese Einschätzung wird
unter Würdigung der drei einschlägigen Straftaten des Beschwerdeführers
nachvollziehbar begründet; aus dem Kontext der Ausführungen wird hinreichend
deutlich, dass das Gericht die Delikte als symptomatische Taten ansieht. Gegen die
Berücksichtigung der im Alter von fünfzehn Jahren begangenen sexuellen Nötigung und
versuchten Vergewaltigung in diesem Zusammenhang greifen verfassungsrechtlichen
Bedenken nicht durch; das Bestehen eines Verwertungsverbots hinsichtlich der
Gefährlichkeitsprognose ist weder mit Hinweis auf die die Voraussetzungen der
Sicherungsverwahrung betreffende Bestimmung des § 66 Abs. 4 Satz 3 StGB dargetan
noch sonst ersichtlich. Auch wird die unter Berücksichtigung des seinerzeitigen
Lebensalters des Beschwerdeführers und des Zeitpunkts der strafgerichtlichen
Entscheidung vorgenommene Würdigung dieser Tat nicht dadurch infrage gestellt, dass
das Kammergericht nicht erwähnt, dass diese „lediglich“ eine richterliche Weisung nach
sich gezogen hat. Der zeitliche Abstand zwischen dieser 1991 und den beiden weiteren,
1997 begangenen Taten ist im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung erkannt worden.
Der Einwand des Beschwerdeführers, das Kammergericht sei im Zusammenhang mit
der Würdigung der Umstände der der Verurteilung wegen Menschenhandels
zugrundeliegenden Tat von einer falschen Tatsachengrundlage ausgegangen, ist für die
verfassungsrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung; denn unbeschadet der Auffassung,
dass die Gründe der früheren Verurteilung einschließlich der Tatsachenfeststellungen
nicht in Rechtskraft erwachsen, kommt den Feststellungen in dem im strafrechtlichen
Erkenntnisverfahren ergangenen Urteil jedenfalls indizielle Beweisbedeutung zu, die das
Kammergericht seiner Entscheidung zugrundelegen durfte (vgl. BVerfG, Beschluss vom
14. Dezember 2000 – 2 BvR 1741/99 – NJW 2001, 879 <881 f.>).
Auch die Einschätzung des Kammergerichts, es gebe – bezogen auf den Zeitpunkt
seiner Entscheidung – keinen tragfähigen Hinweis dafür, dass der Beschwerdeführer
seine für die Allgemeinheit in hohem Maße gefährliche Einstellung geändert habe, lässt
keinen Verfassungsverstoß erkennen. Sie wird unter näherer Darlegung nachvollziehbar
mit dem Scheitern des Beschwerdeführers in der Sozialtherapie und dem Fehlen einer
ernsthaften Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich mit seinen Straftaten
auseinanderzusetzen, sich deren Ursachen bewusst zu machen und sich um eine
Aufarbeitung seiner schwerwiegenden Persönlichkeitsmängel zu bemühen, begründet.
Die in diesem Zusammenhang u. a. getroffene, im Kontext der Gesamtwürdigung
stehende Aussage, die zahlreichen Schreiben und Eingaben des Beschwerdeführers
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stehende Aussage, die zahlreichen Schreiben und Eingaben des Beschwerdeführers
ließen nahezu jegliche Selbstkritik vermissen, ist angesichts des Akteninhalts als
zulässige, eine legitime Rechtsverfolgung nicht beeinträchtigende fachgerichtliche
Bewertung anzusehen. Soweit das Gericht sodann ausführt, die Beziehungen zu
Verwandten und Freunden, die Berufsausbildung und die einwandfreie Führung im
Vollzug reichten bei den verübten Straftaten für eine günstige Prognose nicht aus, lässt
dies keine unzureichende Gewichtung der Kontakte des Beschwerdeführers zu seiner
Familie erkennen. Die Entscheidung verstößt nicht gegen die den Schutz der Familie und
anderer auf Dauer angelegter Lebensgemeinschaften betreffenden
verfassungsrechtlichen Gewährleistungen (Art. 12 Abs. 1, 2 VvB).
Der Prognose liegt auch eine den vorgenannten verfassungsrechtlichen Anforderungen
genügende Sachverhaltsermittlung zugrunde. Die Entscheidung des Kammergerichts
ohne mündliche Anhörung verletzt nicht den Anspruch des vom Landgericht angehörten
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB). Die vom Gesetz nur für
das Vollstreckungsgericht, nicht dagegen auch für die Beschwerdeinstanz
vorgeschriebene persönliche Anhörung des Beschwerdeführers (vgl. § 454 Abs. 1 Satz 3
StPO einerseits, §§ 309 Abs. 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO andererseits) ist auch von
Verfassungs wegen nicht für das Beschwerdeverfahren geboten (so zum Bundesrecht:
BVerfG, Beschluss vom 14. August 1987 – 2 BvR 235/87 – NJW 1988, 1715). Der
Grundsatz des rechtlichen Gehörs verleiht als solcher keinen Anspruch auf mündliche
Anhörung; seine nähere Ausgestaltung ist insoweit vielmehr dem Gesetzgeber
überlassen. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ohne Gewinnung eines
persönlichen Eindrucks von dem Beschwerdeführer steht nach den Ausführungen des
Kammergerichts auch im Einklang mit den sich aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB in
verfahrensrechtlicher Hinsicht ergebenden Anforderungen, zumal der Beschwerdeführer
von der Möglichkeit der schriftlichen Äußerung im Beschwerdeverfahren eingehend
Gebrauch gemacht hat. Den Verzicht auf die Anhörung der vom Beschwerdeführer
benannten Zeugen hat das Kammergericht, das als Beschwerdegericht gemäß § 308
Abs. 2 StPO Ermittlungen anordnen oder selbst anstellen kann, in einer das
Darlegungserfordernis für den Beschwerdeführer nicht überspannenden,
verfassungsrechtlich unbedenklichen Weise begründet. Ein Verstoß gegen den Anspruch
auf effektiven Rechtsschutz (Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB) liegt nicht vor; das Fachgericht
hat hier nicht einen auslegungsfähigen Antrag daran scheitern lassen, dass die
Rechtslage unübersichtlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 1997 – 2 BvR 1992/92
– BVerfGE 96, 44 <50>).
Auch die Ablehnung der Einholung eines Sachverständigengutachtens verstößt nicht
gegen Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB. Einfachgesetzlich bestimmt insofern § 454 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 StPO, dass das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen über den
Verurteilten einholt, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen
Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1
StGB bezeichneten Art auszusetzen, und nicht auszuschließen ist, dass Gründe der
öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen. In
der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird diese Regelung so verstanden, dass nicht
jede Prüfung, ob der Rest einer Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen ist, die Pflicht
zur Begutachtung des Verurteilten auslöst (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2000 – 2 StE
9/91 – NStZ 2000, 279). Das Sachverständigengutachten soll es dem Gericht
ermöglichen, die von dem Verurteilten ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit im Falle
einer beabsichtigten Strafaussetzung zuverlässiger einschätzen zu können. Deshalb wird
ein Sachverständigengutachten für entbehrlich gehalten, wenn im Einzelfall eine
Auseinandersetzung der Reststrafe offensichtlich nicht verantwortet werden kann und
das Gericht deshalb die Strafaussetzung nicht in Betracht zieht (BGH, a.a.O.; ähnlich:
OLG Celle, Beschluss vom 29. Juli 1998 – 2 Ws 201/98 – NStZ-RR 1999, 179; OLG
Hamburg, Beschluss vom 20. April 1999 – 2a Ws 89/99 – ZfStrVo 1999, 246; Fischer in:
Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl. 1999, Rn. 12 a; Pfeifer, StPO, 3. Aufl. 2001, Rnrn. 5,
9; eingehend zum Meinungsstand: Neubacher, NStZ 2001, 449 <450 ff.>). Diese
Voraussetzungen lagen nach der dargestellten, verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandenden Würdigung des Kammergerichts zum Zeitpunkt seiner Entscheidung
vor.
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 2 Abs. 2 GG wird im
Hinblick auf das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung allerdings ausgesprochen, dass
Schlussfolgerungen zur aktuellen Gefährlichkeit eines Verurteilten nach längerem
Strafvollzug regelmäßig differenzierte Erkenntnisse über die Persönlichkeitsstruktur des
Betroffenen und deren Entwicklung im Vollzug voraussetzen, die meist nur mit Hilfe
eines Sachverständigen zu gewinnen seien (BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1999,
a.a.O.). Auch hieraus musste das Kammergericht vorliegend keine Notwendigkeit der
Begutachtung des Beschwerdeführers herleiten. Es hat unter Berücksichtigung dieser
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Begutachtung des Beschwerdeführers herleiten. Es hat unter Berücksichtigung dieser
verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nachvollziehbar ausgeführt, dass aus dem
Anstaltsbericht vom 2. Februar 2001 das Scheitern der Behandlung des
Beschwerdeführers in der Sozialtherapeutischen Anstalt – für deren Erforderlichkeit im
Übrigen das vom Beschwerdeführer selbst in das vorliegende Verfahren eingeführte
Ergebnis der Behandlungsuntersuchung gemäß § 6 StVollzG vom 22. Dezember 1999
sprach – zweifelsfrei hervorgehe und angesichts des gegenüber den dort tätigen
Therapeuten gezeigten Verhaltens seinerzeit nichts dafür gesprochen habe, dass ein
Sachverständiger in der Lage gewesen wäre, dem Gericht Erkenntnisse zu vermitteln,
die eine günstigere Prognose stützen könnten.
Da die Verfassungsbeschwerde hiernach keinen Erfolg haben kann, kommt auch die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 52 VerfGHG i. V. m. § 114 ZPO nicht in
Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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