Urteil des VerfGH Berlin vom 31.03.2000

VerfGH Berlin: rechtliches gehör, treu und glauben, verfassungsbeschwerde, zustand, zeugnis, vermieter, aufrechnung, bad, holz, beweismittel

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Gericht:
Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
41/02
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 15 Abs 1 Verf BE, § 50
VGHG BE, § 51 VGHG BE, § 139
ZPO
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin als gewerbliche Vermieterin machte im April 2000 ein
zivilgerichtliches Verfahren gegen ihre vormaligen Mieter S. und W. anhängig, in welchem
sie die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten für die Durchführung von
Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung in Berlin- , die S. und W. bis zum 31. März
2000 angemietet hatten, sowie die Zahlung von Gutachterkosten und von weiteren
Monatsmieten begehrte. Hierzu reichte sie beim Amtsgericht Neukölln - 6 C 183/00 - ein
Gutachten des von der Handwerkskammer Berlin öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen für das Maler- und Lackiererhandwerk H. vom 3. Juli 2000 ein, dessen
Kosten etwa 8.000,- DM betragen sollten und das Mängelbeseitigungskosten von knapp
30.000,- DM brutto veranschlagte. Zuvor waren im von der Beschwerdeführerin
erstellten Wohnungsbesichtigungsprotokoll vom 29. März 2000 bereits umfassende
Feststellungen über den Zustand der Wohnung getroffen worden.
S. und W. hielten der Klage im Wesentlichen die Renovierungsbedürftigkeit bzw. die
unfachgemäße Renovierung der Wohnung bei ihrer Anmietung im Jahre 1996, die exakt
dem im Gutachten beschriebenen Zustand entspreche, entgegen. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe ein Mieter nicht diejenigen Kosten zu
tragen, die entstünden, wenn die Renovierung infolge des bei der Anmietung
vorgefundenen unrenovierten Zustandes einen Mehraufwand erfordere. Dies müsse erst
recht bei der Vermietung einer äußerst unfachmäßig renovierten Wohnung gelten.
Nach Durchführung einer Beweisaufnahme über den Zustand der Wohnung bei
Übernahme durch die vormaligen Mieter verurteilte das Amtsgericht Neukölln diese mit
Urteil vom 5. Juli 2001 zur Zahlung von 16.089,46 DM und wies im Übrigen die auf
Zahlung von insgesamt 39.661,49 DM gerichtete Klage ab. Die Beschwerdeführerin habe
zunächst einen Anspruch auf Zahlung der Kosten für den Innenanstrich von Türen und
Fensterrahmen, da die vormaligen Mieter die betreffenden Flächen nicht fachgerecht
lackiert hätten. Für die nicht fachgerechte Tapezierung der Wohnung hingegen müssten
die Mieter nicht einstehen, da die Beweisaufnahme ergeben habe, dass diese bereits bei
Einzug der Mieter in die Wohnung vorhanden gewesen sei. Entsprechendes gelte für die
mit Farbe überstrichenen Tür- und Fensterbeschläge. Die Beträge für die Reinigung von
Stromzähler und Steckdosen seien schon deswegen nicht zu ersetzen, weil die
Schadensverursachung sowie die Höhe des Schadens nicht hinreichend dargelegt seien.
Der Sachverständige habe die Wohnung fast drei Monate nach dem Auszug der Mieter
besichtigt. In dieser Zeit könnten die genannten Objekte wieder neu eingestaubt sein.
Ferner sei nicht ersichtlich, wie für die Reinigung eines Stromzählers eine halbe
Arbeitsstunde aufgewendet werden könne. Im Übrigen seien die Mieter zu
Schönheitsreparaturen verpflichtet gewesen. Sie könnten sich nicht darauf berufen, die
Wohnung unrenoviert übernommen zu haben, da sie mit diesem Einwand nach einem
Jahr ab Übernahme der Wohnung ausgeschlossen seien. Der Höhe nach seien zunächst
die für die Renovierung von Küche und Bad anfallenden Beträge voll in das Urteil
einzubeziehen, da für diese beiden Räume die Renovierungsfrist von drei Jahren
abgelaufen sei. Da für die sonstigen Räume die Renovierungsfristen noch nicht
abgelaufen gewesen seien, greife die zulässige Quotenhaftungsklausel des
Mietvertrages ein, wonach die Mieter 60 % der veranschlagten Kosten zu tragen hätten,
wobei der Beginn des Mietverhältnisses mit der letzten Renovierung gleichgesetzt werde.
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wobei der Beginn des Mietverhältnisses mit der letzten Renovierung gleichgesetzt werde.
Ferner schuldeten die Mieter der Beschwerdeführerin zwei Monatsmieten (abzüglich
einer 45%-igen Minderung wegen Mietmängeln) für den Zeitraum, in dem ein Vermieter
im Falle unterlassener Schönheitsreparaturen überlegen könne, ob er selbst die
Schönheitsreparaturen durchführen lasse oder die Wohnung unrenoviert weitervermiete.
Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ersatz angemessener Gutachterkosten sei
durch Aufrechnung mit dem Kautionsrückzahlungsanspruch erloschen; Gutachterkosten,
die über den Kautionsrückzahlungsanspruch hinausgingen, könnten nicht verlangt
werden, zumal nicht ersichtlich sei, wie ein Malermeister, dem Fachkunde unterstellt
werden könne, für die Feststellung von Schäden in einer Wohnung eine volle
Arbeitswoche verbringen könne. In dieser Zeit führe ein kompetenter Malerfachbetrieb
die Malerarbeiten selbst aus.
Gegen dieses Urteil legten S. und W. Berufung sowie die Beschwerdeführer
Anschlussberufung beim Landgericht Berlin ein - 64 S 312/01 -. Die vormaligen Mieter
führten insoweit an, die Beschwerdeführerin könne sich im Hinblick auf § 242 BGB nicht
auf die Quotenklausel berufen, weil es ihnen nicht möglich gewesen sei, ihre
Abwohnspuren während der vierjährigen Mietzeit durch Kosten sparende Eigenleistung
zu beseitigen. Denn die Beschwerdeführerin habe die grundlegenden Vorarbeiten hierzu
nicht durchgeführt. Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Gutachten ermögliche
nicht ansatzweise festzustellen, was der theoretisch nach der Quotenklausel auf sie
entfallende Renovierungsaufwand wäre, wenn sich die Wohnung bei Mietende in einem
für die Mieter renovierungsfähigen Zustand befunden hätte.
Die Beschwerdeführerin wies auf ihrer Ansicht nach einschlägige Entscheidungen der 64.
Kammer des Landgerichts hin. Ferner berief sie sich zum Beweis dessen, dass
hinsichtlich des geltend gemachten Nutzungsausfalls für die Monate April bis Juni 2000
die vormaligen Mieter nicht mehr zu einer Mietminderung wegen Mängeln der gesamten
Wohnanlage berechtigt gewesen seien, weil die Mängel bis März 2000 beseitigt worden
seien, auf das Zeugnis des S., des Geschäftsführers der das Gemeinschaftseigentum
verwaltenden B. GmbH.
In der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2002, zu welcher der Zeuge S. geladen
worden war, stellten die Prozessbevollmächtigten der Verfahrensbeteiligten ausweislich
des Terminsprotokolls ihre Anträge aus den Schriftsätzen, und der
Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin berief sich zum Beweis für die Kosten
der Vorarbeiten zur Beseitigung der Vorschäden auf das Zeugnis des Sachverständigen
H. Anschließend verhandelten die Verfahrensbevollmächtigten zur Sache. Der Zeuge S.
wurde nicht angehört.
Mit Urteil vom gleichen Tag, dem Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin am
21. Februar 2002 zugestellt, änderte das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil und
wies die Klage gegen S. und W. ab, während es die Berufung der Beschwerdeführerin
zurückwies. Durch die unsachgemäßen Arbeiten der Mieter an den Fenstern und Türen
sei kein zusätzlicher Schaden entstanden, weil nach deren unbestrittenem Vortrag die
Türen und Fenster bereits bei Abschluss des Mietvertrages bzw. Übergabe der Mietsache
in einem desolaten Zustand gewesen seien. Dann sei aber kein Ersatz für Lackarbeiten
geschuldet. Die über gewöhnliche Malerarbeiten hinausgehende Beseitigung so
genannter „Untergrundschäden“ an Holz, Putz oder Mauerwerk gehöre ohnedies nicht
zu den Schönheitsreparaturen, sondern obliege dem Vermieter auf dessen Kosten.
Wenn aber die Beschwerdeführerin diese Schäden hätte beseitigen müssen, sei der
unsachgemäße Anstrich als weiterer Schaden nicht kausal, da die erforderlichen
Arbeiten (Abschleifen, Neuanstrich) ohnedies zu erbringen gewesen seien.
Selbst wenn man sich zu Gunsten der Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stelle,
dass S. und W. jedenfalls zum Ersatz der Kosten des Streichens verpflichtet gewesen
seien, verhelfe dies der Beschwerdeführerin nicht zu einem Schadensersatzanspruch.
Denn dieser Schaden sei der Höhe nach nicht ausreichend dargetan und auch aufgrund
des Gutachtens nicht zu ermitteln, da der Sachverständige in seinen ermittelten Kosten
immer die erheblichen Vorarbeiten am Untergrund berücksichtigt habe, ohne dass aus-
scheidbare Kosten für das Streichen im Gutachten erwähnt seien. Die unstreitige
Forderung hinsichtlich der Schönheitsreparaturen für Küche und Bad sei durch
mieterseitige Aufrechnung mit einem Teilbetrag des Kautionsrückzahlungsanspruchs
erloschen. Wegen der übrigen Arbeiten, für die das Amtsgericht die Quotenklausel
zugrunde gelegt habe, sei die Berufung der vormaligen Mieter ebenfalls erfolgreich. Zwar
bestünden gegen die Wirksamkeit der vereinbarten Quotenklausel keine Bedenken,
selbst vor dem Hintergrund, dass den ehemaligen Mietern eine unrenovierte Wohnung
überlassen worden sei. Da jedoch ein erheblicher Teil der vom Sachverständigen
gerügten Mängel bereits bei Abschluss des Mietvertrages bestanden habe, was die
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gerügten Mängel bereits bei Abschluss des Mietvertrages bestanden habe, was die
Beschwerdeführerin zumindest in zweiter Instanz aufgrund der durchgeführten
erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht mehr bestreite, sei entsprechend der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf die Grundsätze von Treu und Glauben (§
242 BGB) zurückzugreifen. Danach könne der Beschwerdeführerin ein anteiliger Betrag
zugesprochen werden, der sich entweder nach dem Verhältnis der Mietdauer zur
Gesamtdauer der zurückliegenden letztmals ausgeführten Schönheitsreparaturen
bestimme oder sich auf 60 % der üblicherweise anfallenden Arbeiten (im Wesentlichen
entweder Tapezieren oder Streichen) belaufe. Beides könne im Ergebnis mangels
ausreichender Darlegungen nicht ermittelt werden, weshalb sich der Quotenschaden der
Höhe nach nicht feststellen lasse. Denn die Beschwerdeführerin habe nicht vorgetragen,
wann die letzten Schönheitsreparaturen tatsächlich ausgeführt worden seien, weshalb
die Ermittlung des Quotenschadens nach der ersten Alternative nicht möglich sei. Das
von der Beschwerdeführerin eingereichte Privatgutachten sei ebenfalls nicht geeignet,
einen Quotenschaden - nach der zweiten Alternative - zu ermitteln oder auch nur zu
schätzen. Denn in dem Gutachten seien alle erforderlichen Arbeiten für eine
Schadensposition stets zusammen erfasst und ausgewiesen, weshalb die Kosten für die
üblicherweise anfallenden Arbeiten nicht ausscheidbar seien. Alle Positionen enthielten
auch die von den vormaligen Mietern nicht geschuldeten Vorarbeiten an der
Bausubstanz (wie z.B. Vorarbeiten am Holz; Entfernen der alten, unsachgemäß
geklebten Tapete).
Die Beschwerdeführerin sei auf diesen Gesichtspunkt in der mündlichen Verhandlung
vom 29. Januar 2002 hingewiesen worden, nachdem die vormaligen Mieter die
einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zitiert und die Erwägungen auch
zu ihrem eigenen Vortrag gemacht hätten. Da die Beschwerdeführerin in der mündlichen
Verhandlung keine weitere Erklärungsfrist begehrt, sondern sich auch auf diesen
rechtlichen Gesichtspunkt eingelassen habe, sei ihr keine weitere Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben gewesen. Der Beweisantritt der Beschwerdeführerin, wonach
der sachverständige Zeuge H. zu den Kosten erforderlicher Vorarbeiten nähere
Ausführungen machen könne, sei für die Entscheidung unbeachtlich. Denn die
Vernehmung des Zeugen setze zunächst einen Vortrag der Beschwerdeführerin darüber
voraus, was ihrer Meinung nach durch den Zeugen bestätigt und damit erwiesen werde
solle. Daran fehle es jedoch. Die Bezugnahme auf ein Beweismittel ersetze diesen
Vortrag nicht. Auch ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung stehe der
Beschwerdeführerin nicht zu, da sie jedenfalls keinen ihr entstandenen Schaden
dargetan habe. Denn es fehle am Vortrag, dass Mietinteressenten für die Wohnung
vorhanden gewesen seien, die nur aufgrund deren Zustandes von einer Anmietung
Abstand genommen hätten. Eines derartigen Vortrages oder zumindest der Darlegung,
dass eine unverzügliche Weitervermietung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge
möglich gewesen wäre, hätte es zur Darlegung des Schadensersatzanspruches bedurft.
Die von der Beschwerdeführerin weiterhin geltend gemachten Gutachterkosten stellten
bereits dem Grunde nach keinen ersatzfähigen Schaden dar. Denn der Mieter müsse die
Kosten eines vom Vermieter beauftragten Sachverständigen zur Feststellung von
Schäden nach Beendigung des Mietverhältnisses nur dann erstatten, wenn nach Art und
Umfang der Schäden die Begutachtung durch einen Sachverständigen erforderlich sei.
Daran fehle es vorliegend wegen der umfassenden Feststellungen im
Wohnungsbesichtigungsprotokoll vom 29. März 2000.
Mit ihrer am Montag, den 22. April 2002, gegen das landgerichtliche Urteil erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen ihr
Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB).
Das Landgericht hätte im Sinne der ihm obliegenden sorgsamen Verfahrensleitung
bereits lange vor dem Verhandlungstermin darauf hinweisen müssen, dass es die
Kosten des Sachverständigen H. für nicht ausreichend detailliert erachte; dies sei bereits
deshalb geboten gewesen, weil der Beschwerdeführerin aus den von ihr geführten und
auch zitierten Verfahren die bis dato ständige Rechtsprechung der Kammer, wonach ein
Mieter, wenn er bestimmte Schönheitsreparaturen zu erbringen habe, auch stets die
entsprechenden Vorarbeiten zu leisten habe, bekannt gewesen sei. Insbesondere habe
sich die Kammer bereits mehrfach mit gleichartigen Gutachten des Sachverständigen H.
auseinandergesetzt und diese stets für ausreichend erachtet. In diesem
Zusammenhang sei auch die Ladung des Zeugen zum Termin zu beachten, welche
zeige, dass die Kammer die Akte bereits durchgearbeitet und ermittelt habe, worauf es
ihr ankomme. Schon zu diesem Zeitpunkt hätte sie mitteilen können und müssen, dass
zum Verhandlungstermin noch eine genauere Einzelpreisaufschlüsselung erforderlich
sei. Bei der Ladung eines Zeugen sei davon auszugehen, dass es auf dessen Aussage
auch ankomme, was nicht der Fall wäre, wenn der Anspruch schon nicht ausreichend
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auch ankomme, was nicht der Fall wäre, wenn der Anspruch schon nicht ausreichend
substantiiert dargelegt wäre. Insofern habe die Beschwerdeführerin auch keine
Veranlassung gesehen, ihren Vortrag hinsichtlich der Renovierungskosten weiter
aufzuschlüsseln.
Wie sich aus dem Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 13. Juli 2000 entnehmen
lasse, habe diese sich im Übrigen schon erstinstanzlich hinsichtlich der einzelnen
Arbeitsschritte auf das Zeugnis des Sachverständigen H. bezogen. Im Rahmen von
dessen Vernehmung hätte man sich auch darlegen lassen können, wie sich die
Gesamtkosten auf die einzelnen Arbeitsschritte verteilten. Auch die Einholung eines
weiteren Sachverständigengutachtens wäre in Betracht gekommen. Schließlich gebe es
auch noch die Möglichkeit der richterlichen Schätzung gemäß § 287 ZPO, zumal die 64.
Zivilkammer des Landgerichts über erhebliche Sachkenntnis verfüge und daher in etwa
wisse, in welchem Verhältnis sich die einzelnen Arbeitsschritte kostenmäßig aufteilten.
Wenn das Landgericht die Beschwerdeführerin erst im Verhandlungstermin mit einer
plötzlichen Änderung seiner Rechtsprechung überrasche, genüge dies nicht der in § 139
ZPO statuierten Prozessleitungspflicht. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdeführerin sich in diesem Zusammenhang auf das Zeugnis des
Sachverständigen H. bezogen habe, von dem das Gutachten stamme und der am
besten über die Einzelpreise Bescheid wisse. Das Gericht könne sich nicht einfach auf
den formalistischen Standpunkt zurückziehen, der Beweisantrag genüge nicht den
Anforderungen. Formalien des Beweisrechts seien kein Selbstzweck und dürften nicht
über der sorgfältigen Bearbeitung eines Rechtsstreits stehen, insbesondere dann nicht,
wenn das Gericht selbst völlig unerwartet mit einem rechtlichen Gesichtspunkt aufwarte
und im Anschluss ein Überraschungsurteil verkünde.
II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin
entspricht nicht den Anforderungen an die Beschwerdebegründung, die sich aus § 50
VerfGHG ergeben und innerhalb der in § 51 VerfGHG bestimmten Frist zu erfüllen sind.
§ 50 VerfGHG verlangt für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, dass der
Beschwerdeführer in der Begründung seiner Beschwerde hinreichend deutlich einen
Sachverhalt vorträgt, aus dem sich die konkrete Möglichkeit der Verletzung eines ihm in
der Verfassung von Berlin verbürgten Grundrechts ergibt. Die Rüge der Verletzung
rechtlichen Gehörs kann nur dann Erfolg haben, wenn die angegriffene gerichtliche
Entscheidung auf einer Verletzung des Art. 15 Abs. 1 VvB beruht, d.h. wenn nicht
ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung des Beschwerdeführers das Gericht zu
einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer
anderen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, ihm günstigeren
Entscheidung geführt hätte (Beschlüsse vom 28. September 2000 - VerfGH 55/00, 55
A/00 - und vom 22. März 2001 - VerfGH 63/00 -; st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht:
BVerfGE 13, 132 <145>; 28, 17 <20>). Voraussetzung für die Zulässigkeit einer auf die
Verletzung rechtlichen Gehörs gestützten Verfassungsbeschwerde ist mithin, dass der
Beschwerdeführer innerhalb der in § 51 VerfGHG bestimmten Beschwerdefrist
substantiiert darlegt, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs
vorgetragen hätte und warum die angegriffene Entscheidung auf dem behaupteten
Verfassungsverstoß beruht (Beschlüsse vom 11. Januar 1995 - VerfGH 81/94 - LVerfGE
3, 3 <6> und vom 17. Dezember 1997 - VerfGH 112/96 - LVerfGE 7, 49 <53>). Nur
wenn der Begründung der Verfassungsbeschwerde entnommen werden kann, was der
Beschwerdeführer bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte,
kann geprüft und entschieden werden, ob die angegriffene Entscheidung auf einer
Verletzung des Art. 15 Abs. 1 VvB beruht.
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die
Beschwerdeführerin rügt, dass das Landgericht sie nicht bereits vor dem
Verhandlungstermin darauf hingewiesen habe, dass es das Gutachten des
Sachverständigen H. für nicht ausreichend detailliert erachte, sie in der mündlichen
Verhandlung stattdessen mit einer plötzlichen Änderung seiner Rechtsprechung
überrascht habe und ihrem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag
nicht nachgekommen sei.
Die Beschwerdeführerin hat insoweit zum einen nicht dargelegt, warum das
landgerichtliche Urteil insgesamt auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruhen
könnte. Die erhobene Rüge betrifft ausschließlich die Frage des Renovierungsaufwandes
für diejenigen Räume, bezüglich derer nach Ansicht des Landgerichts die
Quotenregelung zugrunde zu legen war. Soweit das Landgericht darüber hinaus einen
Anspruch der Beschwerdeführerin wegen schlecht ausgeführter Schönheitsreparaturen
hinsichtlich der Fenster und Türen verneint hat, beruht dies auf den gerichtlichen
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hinsichtlich der Fenster und Türen verneint hat, beruht dies auf den gerichtlichen
Feststellungen, Türen und Fenster hätten sich nach dem unbestrittenen Vortrag der
vormaligen Mieter bereits bei Abschluss des Mietvertrages in einem beschädigten
Zustand befunden. Bei den folgenden Ausführungen des Landgerichts, ausscheidbare
Kosten für das Streichen seien nicht ausreichend dargetan und auch aufgrund des
Gutachtens nicht zu ermitteln, handelt es sich lediglich um eine Hilfserwägung, die das
Urteil insoweit nicht trägt. Hinsichtlich der im Zivilverfahren von den vormaligen Mietern
nicht bestrittenen Kosten für Küche und Bad ging das Landgericht von einem
Forderungsverlust durch teilweise Aufrechnung der Mieter mit ihrem
Kautionsrückzahlungsanspruch aus. Einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Nutzungsentschädigung verneinte das Landgericht bereits deshalb, weil die
Beschwerdeführerin keinen ihr entstandenen Schaden dargetan habe; eine Erstattung
der Gutachterkosten lehnte das Landgericht ab, weil die Begutachtung der Schäden
durch einen Sachverständigen nicht erforderlich gewesen sei. Da mithin das
angegriffene Urteil nur zu einem Teil auf der von der Beschwerdeführerin gerügten
Vorgehensweise des Landgerichts beruhen kann und weitere geltend gemachte
Ansprüche der Beschwerdeführerin mit von der Frage der Substantiiertheit des
Sachverständigengutachtens unabhängigen und eigenständig tragenden Erwägungen
des Landgerichts verneint worden sind, hätte es im Rahmen des
Verfassungsbeschwerdeverfahrens näherer Ausführungen der Beschwerdeführerin zur
ursächlichen Verknüpfung zwischen der geltend gemachten Gehörsverletzung und der
angegriffenen Entscheidung insgesamt bedurft.
Die Beschwerdeführerin hat darüber hinaus auch nicht ausreichend dargelegt, was sie
hinsichtlich des vom Landgericht nach der Quotenregelung behandelten
Schadensersatzanspruchs bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs
vorgetragen hätte.
Soweit sie rügt, das Landgericht habe sie nicht bereits lange vor dem
Verhandlungstermin darauf hingewiesen, dass das Sachverständigengutachten im
Hinblick auf die Ausscheidbarkeit der Kosten für die von den Mietern nicht geschuldeten
Vorarbeiten unsubstantiiert sei, führt sie nicht ausdrücklich an, was sie bei
entsprechendem richterlichen Hinweis vorgetragen hätte und zu welchem Ergebnis das
Landgericht dann ihrer Meinung nach hätte kommen müssen. Das Urteil des
Landgerichts kann jedoch nur dann auf der gerügten Verletzung rechtlichen Gehörs
beruhen, wenn die Beschwerdeführerin bei nach ihrer Ansicht ausreichender Gewährung
rechtlichen Gehörs etwas vorgetragen hätte, das zu einer anderen Entscheidung des
Landgerichts geführt hätte, also etwa zu einer Beweiserhebung oder zu einem für die
Beschwerdeführerin günstigeren Urteil. Dazu bedurfte es nach Auffassung des
Landgerichts zunächst eines substantiierten Vortrags der Beschwerdeführerin. Ein
solcher Vortrag fehlt, obwohl er auch im Rahmen der Verfassungsbeschwerde zum
Nachweis des Beruhenserfordernisses notwendig ist (vgl. hierzu den grundlegenden
Beschluss vom 26. Oktober 2000 - VerfGH 52/00 -). Soweit dem Vortrag der
Beschwerdeführerin in der Verfassungsbeschwerdeschrift zu entnehmen sein sollte, dass
sie bei einem entsprechenden Hinweis des Gerichts vor dem Verhandlungstermin eine
Einzelpreisaufschlüsselung der vom Gutachter veranschlagten Schadenspositionen
vorgenommen hätte, fehlt es an detailliertem Vortrag dazu, wie diese Aufteilung
ausgesehen hätte.
Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass das Unterlassen eines Hinweises vor dem
Verhandlungstermin kausal für die ablehnende Entscheidung des Landgerichts war. Im
Zivilprozess dient gerade die mündliche Verhandlung dazu, das Sach- und
Streitverhältnis mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu
erörtern und ggf. ungenügende Angaben der geltend gemachten Tatsachen zu
ergänzen und Beweismittel zu bezeichnen (vgl. § 139 ZPO; Beschluss vom 26. Oktober
2000 - VerfGH 52/00 -). Weist das Gericht die Parteien im Rahmen der mündlichen
Verhandlung auf einen bisher nicht erörterten Gesichtspunkt hin, auf den es seine
Entscheidung stützen will, so besteht für die betroffene Partei grundsätzlich Gelegenheit,
sich noch im Termin rechtliches Gehör zu verschaffen, ihr Vorbringen der neuen
Sachlage anzupassen und - soweit erforderlich - ergänzend zur Sach- und Rechtslage
vorzutragen. Dementsprechend sind der Prozessbevollmächtigte sowie der
Geschäftsführer der Beschwerdeführerin vom Landgericht in der mündlichen
Verhandlung vom 29. Januar 2002 auf die fehlende Ausscheidbarkeit der von den
vormaligen Mietern nach Ansicht des Landgerichts nicht geschuldeten Vorarbeiten in
dem Gutachten des Sachverständigen H. hingewiesen worden, begehrten daraufhin
allerdings keine weitere Erklärungsfrist, sondern ließen sich auf den vom Landgericht
erörterten rechtlichen Gesichtspunkt ein. Dies ergibt sich insbesondere aus dem
landgerichtlichen Urteil und wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Daher ist
auch nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin nicht der unterbliebene Hinweis vor dem
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auch nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin nicht der unterbliebene Hinweis vor dem
Verhandlungstermin, sondern allenfalls die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im
Termin zur mündlichen Verhandlung keine Erklärungsfrist begehrt hat, kausal für einen
Teil der ablehnenden Entscheidung des Landgerichts. Soweit das Landgericht dem
Beweisantritt der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung nicht
nachgekommen ist, beruhte dies auf Gründen des formellen Rechts, da die Vernehmung
des sachverständigen Zeugen H. nach Ansicht des Landgerichts zunächst einen Vortrag
der Beschwerdeführerin darüber voraussetzte, was durch den Zeugen bestätigt und
erwiesen werden solle (vgl. hierzu auch Beschlüsse vom 14. Oktober 1999 - VerfGH
115/98 -, vom 18. Mai 2000 - VerfGH 117/98 - und vom 6. Juli 2004 - VerfGH 184/03 -).
Eine solche Entscheidung des einfachen Rechts ist jedoch vom Verfassungsgerichtshof
nicht zu überprüfen (Beschlüsse vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7 <8>,
vom 26. Oktober 2000 - VerfGH 54/00 - und vom 25. Juli 2002 - VerfGH 83/02, 83 A/02 -;
st. Rspr.).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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