Urteil des VerfGH Berlin vom 19.10.1995
VerfGH Berlin: anspruch auf rechtliches gehör, wohnung, subjektives recht, verfassungsbeschwerde, fristlose kündigung, grundrecht, widerklage, zustand, wohnraum, dachausbau
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Gericht:
Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
16/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 7 Verf BE, Art 10 Abs 1 Verf
BE, Art 15 Abs 1 Verf BE, Art 23
Abs 1 Verf BE, Art 28 Abs 1
Verf BE
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Beschwerdeführer ist seit dem 19. Oktober 1995 Mieter einer Zwei-Zimmer-
Wohnung im 4. Obergeschoß eines Mehrfamilienhauses in Berlin-Treptow. Im Herbst
2000 wurde im gesamten Haus mit umfangreichen Baumaßnahmen begonnen. Unter
anderem wurde unmittelbar über der Wohnung des Beschwerdeführers mit dem
Dachausbau begonnen. Dadurch kam es zu Lärmbelästigungen und zu
Verunreinigungen im Treppenhaus. Für eine gewisse Zeit war das Dach über der
Wohnung des Beschwerdeführers geöffnet. Ferner waren zeitweise die Dielen des
Dachbodens und die Schüttung entfernt, so daß die Decke über der Wohnung nur noch
aus einer Putzschicht und Stroh bestand. Ein Wassereinbruch führte zu braungelben
Wasserspuren in der Wohnung sowie dazu, daß an einigen Stellen der Deckenputz
abplatzte. Die Bauarbeiten dauerten etwa bis Ende September 2001.
Am 1. Februar 2001 erwarb die Klägerin und Berufungsklägerin des Zivilrechtsstreites
das Haus. Der Voreigentümer trat alle noch offenen Ansprüche gegen Mieter an die
Klägerin ab. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer bezüglich der Miete, die seit
Mai 2000 512,75 DM brutto betrug, mit 976,31 DM im Rückstand.
Am 10. Mai 2001 wies der Beschwerdeführer die neue Eigentümerin auf die Mängel in
seiner Wohnung hin. Diese bot an, den Schaden sogleich zu beheben. Da der
Beschwerdeführer keine Zeit hatte, lehnte er dies ab. Mit Schreiben vom 7. Juni 2001
forderte der Berliner Mieterverein und mit Schreiben vom 3. Juli 2001 das Bezirksamt
Treptow-Köpenick die Klägerin auf, die Mängel in der Wohnung des Beschwerdeführers zu
beseitigen. Mit Schreiben vom 25. Juli 2001 sagte die Klägerin dies zu. Tatsächlich
wurden bis November 2001 diese Mängel großenteils beseitigt.
Im Januar 2001 zahlte der Beschwerdeführer 1.404,11 DM. In den Monaten Februar,
März, April und Mai zahlte er gar nichts. Ab August 2001 zahlte er nur noch die
Betriebskosten.
Die Klägerin sprach am 19. April 2001, am 4. Oktober 2001, am 20. November 2001, am
19. Dezember 2001, am 31. Januar 2002 und am 11. Februar 2002 Kündigungen aus,
überwiegend gestützt auf Zahlungsrückstände bei der Miete.
Sie erhob am 7. Juni 2001 Räumungsklage. Am 4. Oktober 2001 wurde die Klage
dahingehend erweitert, daß der Beschwerdeführer 3.901,49 DM wegen Mietrückständen
plus Zinsen daraus zu zahlen habe.
Der Beschwerdeführer beantragte am 20. Juli 2001, die Klage abzuweisen. Im Wege der
Widerklage beantragte er, die Klägerin zu verurteilen, die Wohnung an den Decken und in
allen Räumen durch Neutapezierung und Anstrich instandzusetzen.
Durch Teilurteil vom 21. Februar 2002 - 14 C 110/01 - wies das Amtsgericht
Köpenick die Räumungsklage ab.
Die Kündigungen seien unwirksam, da zu den jeweiligen Zeitpunkten kein
Mietzahlungsrückstand im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB vorgelegen habe. Wegen
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Mietzahlungsrückstand im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB vorgelegen habe. Wegen
der durch die Ausbauarbeiten verursachten Mängel der Mietsache habe der
Beschwerdeführer eine Minderung der Miete von 20 % vornehmen sowie ein
Zurückbehaltungsrecht in Höhe des fünffachen Minderungsbetrages ausüben können.
Soweit die Kündigung vom 19. Dezember 2001 auch darauf gestützt wurde, daß das
Mietverhältnis der Klägerin nicht länger zumutbar sei, sei sie unwirksam, da über die -
berechtigte - Nichtzahlung der Miete hinaus keine Pflichtverletzung vorgetragen worden
sei.
Durch Schlußurteil vom 13. Juni 2002 - 14 C 110/01 - entschied das Amtsgericht
Köpenick über eine erneute Räumungsklage der Klägerin, über ihren Zahlungsantrag
wegen nicht gezahlter Miete sowie über die Widerklage des Beschwerdeführers auf
Instandsetzung seiner Wohnung. Dabei lautete nach teilweiser Klagerücknahme und
teilweiser Erledigungserklärung in der Hauptsache die Klage auf Zahlung dahingehend,
den Beschwerdeführer zur Zahlung von 2.927,13 € plus Zinsen daraus zu verurteilen.
Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer, an die Klägerin 593,57 € nebst
Zinsen zu zahlen Zug um Zug gegen das Tapezieren und Streichen der Wände des
Schlafzimmers, des Wohnzimmers und des Flurs sowie Beseitigung des
Schimmelpilzbefalls an der Wohnzimmerdecke. Im übrigen wurden die Klage und die
Widerklage abgewiesen.
Obgleich die Klägerin ihren erneuten Räumungsantrag auch auf Kündigungen stütze, die
nach dem Teilurteil vom 21. Februar 2002 ausgesprochen wurden bzw. in diesem noch
nicht berücksichtigt waren (Kündigungen vom 11. Februar 2002, vom 16. April 2002 und
vom 2. Mai 2002), gelte auch für diese, was bezüglich der Kündigungen im Teilurteil
gesagt wurde: Sie seien unwirksam, da dem Beschwerdeführer ein Minderungsrecht von
20 % zustehe und er von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht habe. In
einem Fall sei die Kündigung (die vom 2. Mai 2002) darüber hinaus auch deshalb
unwirksam, da sie nicht, wie von § 568 Abs. 1 BGB gefordert, in schriftlicher Form
erfolgte.
Der gegenüber der Klage deutlich geringere Betrag an Mietrückständen ergebe sich
daraus, daß wegen der Mängel der Wohnung der Mietzins für den Zeitraum von
Dezember 2000 bis März 2001 um 80 % zu mindern sei, für April und Mai 2001 um 100
%, von Juni bis September 2001 um 40 % und von Oktober 2001 bis April 2002 um 30 %.
Der Beschwerdeführer habe sein Recht auf Minderung nicht dadurch verwirkt, daß er der
Klägerin keine Gelegenheit gegeben habe, die Mängel zu beseitigen. Es reiche für diese
Behauptung nicht aus, daß er im Mai 2001 ein Angebot der Klägerin, die Mängel sofort
zu beheben, aus Zeitgründen abgelehnt hatte.
Da dem Beschwerdeführer ein Zurückbehaltungsrecht zustehe, sei er zur Zahlung des
Mietrückstandes nur Zug um Zug gegen die Mängelbeseitigung zu verurteilen.
Gegen das Teilurteil legte die Klägerin am 25. März 2002 und gegen das Endurteil am
19. Juli 2002 Berufung ein.
Mit Urteil vom 27. Dezember 2002 änderte das Landgericht Berlin die Urteile des
Amtsgerichts. Der Beschwerdeführer wurde dazu verurteilt, die Wohnung zu räumen und
an die Klägerin herauszugeben, wozu ihm eine Frist bis zum 31. März 2003 gewährt
wurde. Ferner wurde er verurteilt, an die Klägerin 2.765,98 € nebst Zinsen wegen
rückständigen Mietzinses zu bezahlen. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen und die
Berufung gegen das Schlußurteil zurückgewiesen. Die Widerklage wurde abgewiesen.
Was die Mietzahlungen bzw. Mietrückstände anlangt, ging das Landgericht davon aus,
daß in der Zeit vom Dezember 2000 bis September 2001 die Bruttokaltmiete wegen des
Dachausbaus um 33 % gemindert war, womit auch die Begleiterscheinungen wie
verdreckte Treppenhäuser abgegolten seien. Für die Zeit von Februar bis September
2001 seien weitere Mängel hinzugetreten, die eine weitere Minderung um 15 %
rechtfertigten. Zwischen August und Oktober 2001 seien von der Klägerin Arbeiten zur
Beseitigung der Schäden in der Wohnung vorgenommen worden, die vom Dachausbau
herrührten. Die von der Klägerin beseitigten Mängel rechtfertigten für Oktober 2001 eine
Minderung der Miete um 15 %. Nach Ausführung dieser Arbeiten seien im Schlafzimmer
und im Flur keine Mängel mehr vorhanden gewesen. Soweit in Küche, Bad und
Wohnzimmer Mängel auch nach dem Oktober 2001 vorlagen, seien diese nicht der
Klägerin zuzurechnen mit der Folge, daß der Beschwerdeführer auch nicht die Miete
mindern könne. Diese Mängel rührten daher, daß der Beschwerdeführer bei Beginn des
Mietverhältnisses den Innenausbau der Wohnung übernommen und diese Arbeiten noch
nicht fertiggestellt habe. Selbst wenn diese Übernahme nicht rechtswirksam erfolgt sei,
was offenbleiben könne, könne der Beschwerdeführer die Beseitigung dieser Mängel jetzt
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was offenbleiben könne, könne der Beschwerdeführer die Beseitigung dieser Mängel jetzt
nicht mehr verlangen, da ein derartiger Anspruch in jedem Fall verwirkt sei. Der
Beschwerdeführer habe weder beim Abschluß des Mietvertrages noch in den folgenden
Jahren Ansprüche auf Mängelbeseitigung gegen den damaligen Vermieter oder die
Klägerin geltend gemacht. Nachdem mehr als vier Jahre vergangen seien, in denen er
den Zustand der Wohnung widerspruchslos hingenommen habe, könne er sich jetzt
nicht auf den Zustand als mangelhaft berufen und daraus ein Recht auf Minderung
ableiten. Soweit moniert werde, daß die Decken im Schlafzimmer und im Flur nicht
deckend gestrichen seien und die Farbe teilweise abblättere, handle es sich um
unerhebliche Mängel i. S. des § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB, die nicht zu einer Mietminderung
berechtigten. Da ab November 2001 alle Mängel der Mietsache beseitigt gewesen seien,
entfalle ab dieser Zeit auch das Zurückbehaltungsrecht des Beschwerdeführers.
Auf der Grundlage dieser Erwägung kam das Landgericht zur Feststellung eines
Mietrückstandes von 2.765,98 €.
Den Räumungsanspruch sah das Landgericht gemäß § 546 BGB als begründet an. Die
fristlose Kündigung vom 11. Februar 2002 habe das Mietverhältnis beendet. Sie sei
gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB wirksam gewesen, da sich der Beschwerdeführer in einem
kündigungsbegründenden Rückstand mit der Zahlung der Miete befunden habe. Ab dem
November 2001 sei er nicht mehr zur Minderung berechtigt gewesen. In den Monaten
November 2001 bis Februar 2002 sei ein Zahlungsrückstand von zusammen 1.246,04
DM aufgelaufen, der die geschuldete Miete für zwei Monate von 1.025,50 DM übersteige.
Damit habe sich der Beschwerdeführer in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei
Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug
befunden, der die Miete für zwei Monate erreiche.
Die auf Instandsetzung gerichtete Widerklage des Beschwerdeführers sei unbegründet.
Ein solcher Anspruch aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB setze ein bestehendes Mietverhältnis
voraus, was aber wegen der wirksamen Kündigung durch die Klägerin nicht mehr der Fall
sei.
Das Landgericht ließ die Revision gegen das Urteil nicht zu, da die Rechtssache weder
grundsätzliche Bedeutung habe (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordere (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Gegen das Urteil hat der Beschwerdeführer am 24. Januar 2003 Verfassungsbeschwerde
erhoben.
Er rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 28 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1, Art. 15 Abs.
1, Art. 10 Abs. 1 und Art. 7 VvB.
Durch die Verurteilung zur Räumung werde er in seinem verfassungsmäßigen Recht auf
angemessenem Wohnraum verletzt. Durch die Verurteilung zur Zahlung rückständiger
Miete werde er in seinem Eigentumsrecht verletzt. Die Verletzung seines Rechts auf
rechtliches Gehör liege darin, daß das Gericht davon ausgehe, daß ab November 2001
die Wohnung keine Mängel mehr aufweise, die zur Mietminderung berechtigten. Dies sei
im Hinblick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht nachvollziehbar; denn der
Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers habe als Zeuge in der mündlichen
Verhandlung vom 19. November 2002 umfangreiche Ausführungen zu den von ihm
festgestellten Mängeln der Wohnung in dem fraglichen Zeitraum gemacht, wobei das
Landgericht offensichtlich keine Einwendungen gegen die Glaubwürdigkeit der
Zeugenaussage gehabt habe. Sein Grundrecht auf Gleichbehandlung sei dadurch
verletzt, daß das Urteil eine Willkürentscheidung darstelle, da es verkenne, daß einer
Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzuges ein Verschulden des Mieters
zugrunde liegen müsse, was im vorliegenden Falle jedoch nicht vorgelegen habe.
Den Beteiligten ist gemäß § 53 Abs. 1 und 2 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben worden.
II. Die Verfassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Sie ist zum Teil unzulässig.
Soweit sie zulässig ist bzw. sein kann, ist sie unbegründet.
1. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde
a) soweit sie, gestützt auf Art. 28 VvB, die Verletzung eines Rechts auf angemessenen
Wohnraum rügt. Ein Beschwerdeführer kann Verfassungsbeschwerde zulässigerweise
nach Art. 84 Abs. 2 Nr. 5 VvB i. V .m. § 49 Abs. 1 VerfGHG nur mit der Behauptung
erheben, durch einen Akt der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in
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erheben, durch einen Akt der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in
der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein. Damit setzt die
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde u. a. voraus, daß der Beschwerdeführer die
Verletzung eines (auch) zu seinen Gunsten von der Verfassung von Berlin begründeten,
subjektiven Rechts geltend macht.
b) Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin
enthält Art. 28 Abs. 1 Satz 1 VvB kein subjektives Recht, eine bestimmte bezogene
Wohnung behalten zu dürfen oder zugeteilt zu bekommen (siehe Beschluß vom 17. März
1994 - VerfGH 139/93 - LVerfGE 2, 9 <11>; Beschluß vom 22. Mai 1996 - VerfGH 34/96 -
LVerfGE 4, 62 <63 f.>; Beschluß vom 21. Dezember 2000 - VerfGH 26/00 -; Beschluß
vom 13. Dezember 2001 - VerfGH 165/01 -). Vielmehr stellt Art. 28 Abs. 1 Satz 1 VvB
eine Staatszielbestimmung dar, die das Abgeordnetenhaus und den Senat von Berlin
verpflichtet, das im Rahmen staatlicher Einflußnahme und unter Berücksichtigung
anderer staatlichen Aufgaben und Pflichten Mögliche zu tun, für Schaffung und Erhaltung
von Wohnraum zu sorgen. Offengelassen hat der Verfassungsgerichtshof bisher lediglich
die Frage, ob Art. 28 Abs. 1 Satz 1 VvB ein subjektives Recht auf Schutz vor
Obdachlosigkeit gewährt, eine Frage, um die es im vorliegenden Fall nicht geht.
c) Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch insofern, als eine Verletzung des
Grundrechts auf Eigentum aus Art. 23 Abs. 1 VvB durch die Verurteilung zur Zahlung
rückständiger Miete gerügt wird. Art. 23 Abs. 1 VvB ist inhaltsgleich mit Art. 14 Abs. 1
GG, was den Eigentumsschutz anlangt. Für Art. 14 Abs. 1 GG hat das
Bundesverfassungsgericht in st. Rspr. festgestellt, daß dieses Grundrecht auf Eigentum
nicht das Vermögen als solches schützt (siehe BVerfGE 78, 232 <243>; 81, 108 <122>;
91, 207 <220>). Daraus folgt, daß Art. 14 Abs. 1 GG durch die Auferlegung von
Geldleistungspflichten nicht berührt wird (siehe BVerfGE 70, 219 <230>; 78, 249 <277>;
91, 207 <220>). Dies gilt auch für die zivilgerichtliche Verurteilung zur Zahlung eines
Geldbetrages (siehe BVerfGE 95, 267 <300>; Papier in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-
Kommentar, Rdnr. 165 zu Art. 14). Geldleistungspflichten sind nicht mittels eines
bestimmten Eigentumsobjektes zu erfüllen, sondern werden aus dem fluktuierenden
Vermögen bestritten. Diese für Art. 14 Abs. 1 GG vom Bundesverfassungsgericht
festgestellten Kriterien gelten ebenso für Art. 23 Abs. 1 VvB.
d) Schließlich ist die Verfassungsbeschwerde auch insofern unzulässig, als eine
Verletzung des Art. 7 VvB gerügt wird.
e) Art. 7 VvB ist inhaltsgleich mit Art. 2 Abs. 1 GG. Er gewährleistet die allgemeine
Handlungsfreiheit und ist insofern als Auffanggrundrecht ausgestaltet (siehe Beschluß
vom 13. August 1996 - VerfGH 29/96 - LVerfGE 5, 10 <12>). Angesichts dessen kommt
ein Verstoß gegen Art. 7 VvB nur in Betracht, wenn der beanstandete Akt der
öffentlichen Gewalt nicht in den Schutzbereich eines anderen, speziellen Freiheitsrechts
eingreift. Trifft das zu, ist für einen Rückgriff auf Art. 7 VvB selbst dann kein Raum mehr,
wenn das speziellere Grundrecht eine Beeinträchtigung deshalb hinnimmt, weil sie sich
als rechtmäßige Schrankenziehung darstellt. Der Vortrag des Beschwerdeführers ist
derart, daß durch das angegriffene Urteil des Landgerichts Berlin allenfalls eine
Verletzung des Art. 15 Abs. 1 und des Art. 10 Abs. 1 VvB in Frage kommen kann. Nichts
ist darüber hinaus vorgetragen, aus dem sich auch eine Verletzung des Art. 7 VvB
ergeben könnte. Insofern scheitert die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde an § 50
VerfGHG.
2. Es mag dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, soweit sie die
Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör rügt, denn sie ist insofern jedenfalls
unbegründet.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör, der in Art. 15 Abs. 1 VvB in Übereinstimmung mit
Art. 103 GG gewährleistet wird, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der
Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (siehe
Beschluß vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 <116> m. w. N.;
Beschluß vom 22. Mai 1997 - VerfGH 34/97 - LVerfGE 6, 8 <82>; st. Rspr.).
In seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör sieht sich der Beschwerdeführer dadurch
verletzt, daß das Landgericht in seinem Urteil die Ausführungen, die sein
Verfahrensbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2002 als
Zeuge über den Zustand der Wohnung gemacht hat, nicht berücksichtigt habe.
Das Urteil setzt sich jedoch mit der Zeugenaussage des Verfahrensbevollmächtigten
ausdrücklich auseinander. In Abwägung mit der Aussage des weiteren Zeugen Sch.
bezüglich der gleichen Frage kam das Gericht dabei freilich zu einer anderen Würdigung
als der Beschwerdeführer und sein Verfahrensbevollmächtigter.
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Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, denn die Feststellung und Würdigung
des Tatbestandes ist allein Sache der Gerichte. Die Behauptung, die richterlichen
Tatsachenfeststellungen seien falsch oder das Gericht habe einem tatsächlichen
Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche
Folgerungen beigemessen, vermag grundsätzlich einen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1
VvB nicht zu begründen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht schon dann
verletzt, wenn das Gericht zu einer unrichtigen Tatsachenfeststellung im
Zusammenhang mit der ihm obliegenden Tätigkeit der Sammlung, Feststellung und
Bewertung der von den Parteien vorgetragenen Tatsachen gekommen ist (siehe
Beschluß vom 22. Mai 1997 - VerfGH 34/97 - LVerfGE 6, 8 <82>).
Das Landgericht hat die Ausführungen, die der Verfahrensbevollmächtigte des
Beschwerdeführers als Zeuge zum Zustand der Wohnung machte, zur Kenntnis
genommen und auch in Erwägung gezogen. Vor dem Hintergrund der diesbezüglichen
Aussage des weiteren Zeugen Sch. und dem Gericht vorgelegter Fotografien kam es
dabei zu dem Ergebnis, daß die auch noch nach dem Oktober 2002 in der Wohnung
vorhandenen Mängel nicht durch den Ausbau des Dachgeschosses verursacht waren,
sondern durch die vom Beschwerdeführer freiwillig übernommenen aber nicht zum Ende
geführten Baumaßnahmen in der Wohnung.
Selbst wenn diese Feststellung nicht zutreffen sollte - was der Verfassungsgerichtshof
nicht nachzuprüfen hat -, läge darin kein Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches
Gehör, denn aus diesem Grundrecht ergibt sich kein Anspruch darauf, daß ein Gericht
bei der Feststellung und Würdigung des Tatbestandes der Auffassung einer Partei folgt.
Unbegründet ist schließlich auch die zulässige, den Anforderungen des § 50 VerfGHG
genügende Verfassungsbeschwerde, soweit sie eine Verletzung des Art. 10 Abs. 1 VvB
rügt, mit der Begründung, die Anwendung des einfachen Rechts durch das Landgericht
sei derart fehlerhaft, daß das Urteil als willkürlich zu qualifizieren sei.
Eine gerichtliche Entscheidung verletzt das mit Art. 3 Abs. 1 GG inhaltsgleiche
Willkürverbot des Art. 10 Abs. 1 VvB nur dann, wenn die Entscheidung unter keinem
denkbaren Aspekt rechtlich zu vertreten ist und sich daher der Schluß aufdrängt, sie
beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die fehlerhafte Auslegung und Anwendung eines
Gesetzes allein ist nicht in diesem Sinne willkürlich. Ebensowenig kommt es darauf an,
ob die von dem Landgericht vorgenommene Würdigung des Sachverhaltes letztlich
mehr oder weniger überzeugt. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und
Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung
auf den Einzelfall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der
Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen; denn der
Verfassungsgerichtshof ist keine zusätzliche gerichtliche Instanz, sondern gegenüber
Entscheidungen der Fachgerichte in seinem Prüfungsmaßstab auf die Feststellung von
Verfassungsverstößen beschränkt (siehe Beschluß vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 -
LVerfGE 1, 7 <8 f.>; Beschluß vom 25. April 1994 - VerfGH 34/94 - LVerfGE 2, 16 <18>).
Willkür im hier maßgeblichen Sinne liegt erst dann vor, wenn die Sach- oder Rechtslage
in krasser Weise verkannt worden ist, d. h. wenn bei objektiver Würdigung der
Gesamtumstände der Auslegung bzw. Sachverhaltsfeststellung die Annahme geboten
ist, die vom Gericht vertretene Auffassung sei im Bereich des schlechthin Abwegigen
anzusiedeln (siehe Beschluß vom 25. April 1994 - VerfGH 34/94 - LVerfGE 2, 16 <18>;
Beschluß vom 25. April 1996 - VerfGH 69, 69 A/95 - LVerfGE 4, 54 <61 f.>; Beschluß
vom 12. Dezember 1996 - VerfGH 38/96 - LVerfGE 5, 58 <60>; Beschluß vom 20.
August 1997 - VerfGH 46/97 - LVerfGE 7, 19 <24>; st. Rspr.). Dies ist indes vorliegend
nicht der Fall, da die Auffassung des Landgerichts jedenfalls nicht jeden sachlichen
Grundes entbehrt.
Soweit das Landgericht anders als das Amtsgericht für die Zeit des Dachausbaus von
einer zulässigen Mietminderung von 33 % bzw. 48 % ausgegangen ist, statt der 100 %,
die das Amtsgericht angenommen hat, kommt es nicht darauf an, welches Gericht
Recht hat. Die Annahme des Landgerichts kann jedenfalls nicht als abwegig qualifiziert
werden, dies umso weniger, als während der gesamten Zeit des Dachausbaus die
Wohnung bewohnt wurde, zumindest von der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers.
Ebensowenig kann es als abwegig qualifiziert werden, daß das Landgericht die Kündigung
vom 11. Februar 2002 als rechtswirksam angesehen hat, weil es aufgrund der Aussage
des Zeugen Sch. und der ihm vorgelegten Fotografien davon ausging, daß die nach dem
Oktober 2002 noch vorhandenen Mängel in der Wohnung nicht von dem Dachausbau
herrührten, sondern von dem vom Beschwerdeführer freiwillig übernommenen aber noch
nicht abgeschlossenen Ausbau in der Wohnung. Die Ansicht, daß die dennoch auch nach
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nicht abgeschlossenen Ausbau in der Wohnung. Die Ansicht, daß die dennoch auch nach
dem Oktober vom Beschwerdeführer vorgenommene Mietminderung von 100 % dieser
selbst zu vertreten habe, kann nicht als abwegig qualifiziert werden.
Zwar führt eine überhöhte Mietminderung nach § 286 Abs. 4 BGB dann nicht zu Verzug
und damit zu einem kündigungsrelevanten Mietrückstand, wenn sie vom Mieter nicht
verschuldet ist. Für fehlendes Verschulden trifft den Beschwerdeführer allerdings die
Darlegungs- und Beweislast. Da der Beschwerdeführer vor dem Landgericht dazu jedoch
nichts vorgetragen hat und er auch nach den Renovierungsarbeiten in seiner Wohnung,
die im Oktober 2001 abgeschlossen waren, die Miete weiterhin um 100 % minderte, sind
die fehlenden Ausführungen des Landgerichts zur Schuldfrage verfassungsrechtlich nicht
zu beanstanden. Die Beratungen des Mietervereins zur Frage der Minderungshöhe
betreffen einen Zeitraum deutlich vor November 2001.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33 und 34 VerfGHG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
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