Urteil des VerfGH Berlin vom 13.03.2017

VerfGH Berlin: verfassungsbeschwerde, öffentliche gewalt, wrv, ladenöffnung, beschränkung, eingriff, grundrecht, verordnung, film, inhaber

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Gericht:
Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
120/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 140 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 3
Abs 1 Halbs 1 LÖG BE, § 3 Abs
2 S 1 LÖG BE, § 4 LÖG BE
VerfGH Berlin: Verfassungsbeschwerde: Keine Verletzung der
allgemeinen Handlungsfreiheit iSv Art 7 Verf BE durch
Regelungen des Berliner Ladenöffnungsgesetzes - BerlLadÖffG
, welche die Ladenöffnungszeiten an Sonn- und
Feiertagen beschränken
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer unmittelbar gegen
das Berliner Ladenöffnungsgesetz - BerlLadÖffG - vom 14. November 2006 (GVBl. S.
1045), geändert durch Gesetz vom 16. November 2007 (GVBl. S. 580).
1. Nach der Neuregelung, die an die Stelle des Bundesgesetzes über den Ladenschluss
vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875) getreten ist, sind die werktäglichen
Ladenöffnungszeiten (Montag bis Sonnabend) freigegeben: Verkaufsstellen dürfen
seither in Berlin an Werktagen von 0.00 bis 24.00 Uhr geöffnet sein (§ 3 Abs. 1 Halbsatz
1 BerlLadÖffG). An Sonn- und Feiertagen müssen die Geschäfte dagegen - von
Ausnahmen abgesehen - geschlossen sein (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BerlLadÖffG).
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes in der Fassung vom 14. November
2006 haben folgenden Wortlaut:
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Verkaufsstellen sind
1. Ladengeschäfte aller Art, Apotheken, Tankstellen, Verkaufseinrichtungen auf
Personenbahnhöfen, auf Flughäfen und in Reisebusterminals,
2. sonstige Verkaufsstände, Kioske und ähnliche Einrichtungen, in denen von einer
festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann angeboten werden.
(2) Verkauf außerhalb von Verkaufsstellen ist das Anbieten von Waren aus nicht
ortsfesten Verkaufsstellen, insbesondere Verkaufsständen, Bauchläden, Kraftfahrzeugen
und sonstigen mobilen Verkaufseinrichtungen.
(3) Anbieten ist das gewerbliche Anbieten von Waren zum Verkauf. Ihm steht das Zeigen
von Mustern, Proben und Ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen am Ort des
Anbietens entgegengenommen werden können.
(4) Reisebedarf sind Straßenkarten, Stadtpläne, Zeitungen, Zeitschriften, Reiselektüre,
Schreibmaterialien, Andenken, Tabakwaren, Blumen, Reisetoilettenartikel, Bedarf für
Reiseapotheken, Verbrauchsmaterial für Film- und Fotozwecke, Tonträger, Spielzeug
geringen Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen sowie ausländische
Geldsorten.
(5) Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte sind zeitlich begrenzte Märkte, auf denen
Kunstgegenstände, Kunsthandwerk und Gebrauchtwaren von einer Vielzahl von
Anbietern an Ständen angeboten werden.
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(6) Feiertage sind die gesetzlichen Feiertage.
§ 3 Allgemeine Ladenöffnungszeiten
(1) Verkaufsstellen dürfen an Werktagen von 0.00 bis 24.00 Uhr und an
Adventssonntagen von 13.00 bis 20.00 Uhr geöffnet sein.
(2) Verkaufsstellen müssen, soweit die §§ 4 bis 6 nichts Abweichendes bestimmen,
geschlossen sein
1. an Sonn- und Feiertagen und am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen
Adventssonntag fällt,
2. am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, ab 14.00 Uhr.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte und das
Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen.
(4) Die bei Ladenschluss anwesenden Kundinnen und Kunden dürfen noch bedient
werden.
§ 4 Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen
(1) An Sonn- und Feiertagen dürfen öffnen
1. Verkaufsstellen, die für den Bedarf von Touristen ausschließlich Andenken,
Straßenkarten, Stadtpläne, Reiseführer, Tabakwaren, Verbrauchsmaterial für Film- und
Fotozwecke, Bedarfsartikel für den alsbaldigen Verbrauch sowie Lebens- und
Genussmittel zum sofortigen Verzehr anbieten, von 13.00 bis 20.00 Uhr und am 24.
Dezember, wenn dieser Tag auf einen Adventssonntag fällt, von 13.00 bis 17.00 Uhr,
2. Verkaufsstellen zur Versorgung der Besucherinnen und Besucher auf dem Gelände
oder im Gebäude einer Veranstaltung oder eines Museums mit themenbezogen Waren
oder mit Lebens- und Genussmitteln zum sofortigen Verzehr während der
Veranstaltungs- und Öffnungsdauer,
3. Verkaufsstellen, deren Angebot ausschließlich aus einer oder mehreren der
Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften, Back- und
Konditorwaren, Milch und Milcherzeugnisse besteht, von 7.00 bis 16.00 Uhr, an
Adventssonntagen von 7.00 bis 20.00 Uhr und am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf
einen Adventssonntag fällt, von 7.00 bis 14.00 Uhr,
4. Verkaufsstellen mit überwiegendem Lebens- und Genussmittelangebot am 24.
Dezember, wenn dieser Tag auf einen Adventssonntag fällt, von 7.00 bis 14.00 Uhr,
5. Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte von 7.00 bis 16.00 Uhr, an Adventssonntagen von
7.00 bis 20.00 Uhr.
(2) Außerhalb von Verkaufsstellen
1. darf leicht verderbliches Obst und Gemüse vom Erzeuger angeboten werden an Sonn-
und Feiertagen, an Adventssonntagen von 7.00 bis 20.00 Uhr und am 24. Dezember,
wenn dieser Tag auf einen Adventssonntag fällt, von 7.00 bis 14.00 Uhr,
2. dürfen Weihnachtsbäume angeboten werden an Adventssonntagen von 7.00 bis 20.00
Uhr und am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Adventssonntag fällt, von 7.00 bis
14.00 Uhr.
(3) Am Ostersonntag, Pfingstsonntag und am ersten Weihnachtsfeiertag dürfen als
Waren nach Absatz 1 Nr. 3 nur Zeitungen und Zeitschriften und außerhalb von
Verkaufsstellen leicht verderbliches Obst und Gemüse vom Erzeuger angeboten werden.
Am Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag, am
24. Dezember und am ersten Weihnachtsfeiertag dürfen Kunst- und
Gebrauchtwarenmärkte nicht öffnen
§ 5 Besondere Verkaufsstellen
An Sonn- und Feiertagen und am 24. Dezember dürfen geöffnet sein:
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1. Apotheken für die Abgabe von Arzneimitteln und das Anbieten von apothekenüblichen
Waren,
2. Tankstellen für das Anbieten von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die
Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie für das
Anbieten von Betriebsstoffen und von Reisebedarf,
3. Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen, auf Verkehrsflughäfen und in
Reisebusterminals für das Anbieten von Reisebedarf. Auf dem Flughafen Berlin-Tegel
dürfen darüber hinaus Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs, insbesondere
Erzeugnisse für den allgemeinen Lebens- und Haushaltsbedarf, Textilien, Sportartikel,
sowie Geschenkartikel angeboten werden.
§ 6 Weitere Ausnahmen
(1) Die für die Ladenöffnungszeiten zuständige Senatsverwaltung kann im öffentlichen
Interesse ausnahmsweise die Öffnung von Verkaufsstellen an höchstens vier Sonn- oder
Feiertagen durch Allgemeinverfügung zulassen. Der 1. Januar, der 1. Mai, der Karfreitag,
der Ostersonntag, der Pfingstsonntag, der Volkstrauertag, der Totensonntag und die
Feiertage im Dezember sind hiervon ausgenommen.
(2) Verkaufsstellen dürfen aus Anlass besonderer Ereignisse, insbesondere von
Firmenjubiläen und Straßenfesten, an jährlich höchstens zwei weiteren Sonn- oder
Feiertagen von 13.00 bis 20.00 Uhr öffnen. Die Verkaufsstelle hat dem zuständigen
Bezirksamt die Öffnung sechs Tage vorher anzuzeigen. Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend.
Das Erste Gesetz zur Änderung des Berliner Ladenöffnungsgesetzes vom 16. November
2007 ist am 25. November 2007 in Kraft getreten. Danach sind die Öffnungszeiten an
den Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertagen für Bäckereien und Konditoreien,
Blumengeschäfte sowie für Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte geändert worden. Die
Neuregelung erlaubt es, an den jeweils ersten Feiertagen (Sonntag) anstatt wie bisher
an den jeweils zweiten Feiertagen (Montag) zu öffnen. Kunst- und
Gebrauchtwarenmärkte dürfen an Sonn- und Feiertagen statt bis 16.00 Uhr nunmehr bis
18.00 Uhr geöffnet sein.
2. Der Beschwerdeführer ist von Beruf Fotolaborant, lebt in Berlin- und trägt vor, er
erledige seine Einkäufe regelmäßig im Umkreis von ca. 2 km in seinem Wohnbereich. Er
werde durch das Berliner Ladenöffnungsgesetz in seinem Grundrecht auf freie Entfaltung
der Persönlichkeit und seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 7 der Verfassung
von Berlin - VvB - verletzt. Die gesetzlichen Regelungen, welche die
Einkaufsmöglichkeiten an Sonnabenden sowie an Sonn- und Feiertagen weiterhin
einschränkten, hinderten ihn daran, seine Tageseinteilung frei zu gestalten und seine
Besorgungen jederzeit auch an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen, wo und wann er
wolle, zu erledigen. Das Bundesverfassungsgericht habe bislang lediglich entschieden,
ob das Ladenschlussgesetz des Bundes mit Art. 3 Abs. 1, Art. 12 des Grundgesetzes -
GG - vereinbar sei. Zu der Frage von Ladenschlusszeiten an Sonnabenden habe dabei
Stimmengleichheit bestanden. Auch im Übrigen sei die verwaltungsgerichtliche
Rechtsprechung in Bezug auf Öffnungszeiten an Sonntagen äußerst unterschiedlich. Der
Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht sei nicht gerechtfertigt. Insbesondere lasse sich die
Zumutbarkeit der Regelungen der §§ 3 ff. BerlLadÖffG nicht mit Regelungen des
Arbeitszeitgesetzes, des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage und der
Feiertagsschutz-Verordnung begründen. Zwar schütze Art. 35 VvB für Sonn- und
Feiertage die Arbeitsruhe. Dieser gehe jedoch auf Art. 139 WRV zurück, der auf
christlichen Werten basiere und eindeutig eine religiöse Aussage enthalte. Irgendeine Art
von Beschränkung oder Verbot von Arbeit könne daraus nicht abgeleitet werden.
Nach § 53 Abs. 3 i.V.m. § 44 des Verfassungsgerichtshofsgesetzes - VerfGHG - ist den
Beteiligten Gelegenheit gegeben worden, sich zu der Verfassungsbeschwerde zu äußern.
Sie sind der Auffassung, dass das Berliner Ladenöffnungsgesetz den Beschwerdeführer
nicht in seinem Grundrecht aus Art. 7 VvB verletzt.
II.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen diejenigen Regelungen des Berliner
Ladenöffnungsgesetzes vom 14. November 2006, welche die Ladenöffnungszeiten an
Wochenenden und Feiertagen beschränken. Sie ist teilweise bereits unzulässig (1.), im
Übrigen jedenfalls unbegründet (2.).
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich auch gegen die Regelungen
zur Ladenöffnung an Sonnabenden wendet.
a) Nach § 49 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche
Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen
Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof
erheben. Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde kann auch ein Landesgesetz sein.
Eine solche Verfassungsbeschwerde ist allerdings nur zulässig, wenn der
Beschwerdeführer geltend machen kann, durch das Gesetz selbst, gegenwärtig und
unmittelbar in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. Beschlüsse vom 13. August 1996 -
VerfGH 63/94 - LVerfGE 5, 3 <6> m. w. N. und 19. Januar 2000 - VerfGH 57/99 -; zum
Bundesrecht BVerfGE 1, 97 <101>; 53, 30 <48>). Das ist hier der Fall.
Von einer Norm selbst betroffen ist derjenige, der ihrem Tatbestand und damit ihren
Rechtsfolgen unterfällt (vgl. Beschluss vom 19. Januar 2000, a. a. O.). Der
Beschwerdeführer ist zwar nicht Adressat der von ihm angegriffenen Regelungen des
Berliner Ladenöffnungsgesetzes. Das Gesetz richtet sich vielmehr an die Inhaber von
Verkaufsstellen im Einzelhandel und enthält im Einzelnen Maßgaben zu den Zeiträumen
zulässiger Ladenöffnung. Die Einwirkung solcher Regelungen auf die Handlungsfreiheit
des Beschwerdeführers geht jedoch über eine bloße Reflexwirkung hinaus, da die an
Ladeninhaber gerichteten Normen zwangsläufig die Kundschaft am Einkauf hindern und
somit wie ein unmittelbar an diese gerichteter Gesetzesbefehl wirken (vgl. BVerfGE 13,
230 <232 f.> zum Gesetz über den Ladenschluss vom 28. November 1956). Der
Beschwerdeführer ist auch gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Die Regelungen des
Ladenschlusses wirken ohne einen vermittelnden Akt - insbesondere ohne einen
Vollzugsakt der Exekutive - unmittelbar in den Rechtskreis des Beschwerdeführers ein
(vgl. Beschlüsse vom 17. September 1992 - VerfGH 16/92 - und 13. August 1996 -
VerfGH 63/94 - LVerfGE 5, 3 <6>; zum Bundesrecht BVerfG, NVwZ 1994, 889 <890>).
b) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht der in § 49 Abs. 2 VerfGHG zum
Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität nicht entgegen, der auch bei
Verfassungsbeschwerden Anwendung findet, die sich unmittelbar gegen Rechtsnormen
richten (vgl. Urteile vom 31. Oktober 1996 - VerfGH 54/96 - LVerfGE 5, 49 <53> und 12.
Juli 2001 - VerfGH 152/00 - LVerfGE 12, 40 <55>; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 69, 122
<125 f.>; 90, 128 <136 f.>). Im Gegensatz zu Inhabern von Verkaufsstellen oder deren
Beschäftigten steht dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit offen, mit seinem Anliegen
vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofs zunächst die Fachgerichte zu befassen,
um dort Rechtsschutz zu erlangen.
c) Die am 8. August 2007 eingegangene Verfassungsbeschwerde ist rechtzeitig
innerhalb der mit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes am 17. November 2006 (vgl. § 12
BerlLadÖffG) beginnenden Jahresfrist des § 51 Abs. 2 VerfGHG eingelegt worden.
d) Nach § 49 Abs. 1, § 50 VerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn
der Beschwerdeführer in der Begründung seiner Beschwerde hinreichend deutlich einen
Sachverhalt vorträgt, aus dem sich die konkrete Möglichkeit der Verletzung eines ihm
von der Verfassung von Berlin verbürgten Rechts ergibt.
Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde zumindest insoweit nicht, als
sich der Beschwerdeführer ausdrücklich auch dagegen wendet, dass das Berliner
Ladenöffnungsgesetz die Möglichkeit zu zeitlich unbegrenzten Einkäufen auch an
Sonnabenden ausschließe. Eine grundrechtlich bedeutsame Beschränkung der
zulässigen Ladenöffnungszeiten an Sonnabenden sehen weder die vom
Beschwerdeführer benannten Regelungen der §§ 3 bis 6 BerlLadÖffG noch andere
Vorschriften des Gesetzes vor. Vielmehr gestattet § 3 Abs. 1 Halbsatz 1 BerlLadÖffG
Verkaufsstellen an Werktagen (einschließlich Sonnabenden) generell die Öffnung von
0.00 bis 24.00 Uhr. Nur am 24. Dezember sind Verkaufsstellen werktags stets, auch
wenn er auf einen Samstag fällt, ab 14.00 Uhr zu schließen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2
BerlLadÖffG). Hiermit setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht auseinander.
Ob die Verfassungsbeschwerde im Übrigen die Darlegungsanforderungen in jeder
Beziehung erfüllt, kann offen bleiben.
2. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen das Verbot der Öffnung von Verkaufsstellen
an Sonn- und Feiertagen wendet, ist seine Verfassungsbeschwerde jedenfalls
unbegründet.
Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 BerlLadÖffG müssen Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen und
am 24. Dezember, wenn dieser auf einen Adventssonntag fällt, geschlossen sein.
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am 24. Dezember, wenn dieser auf einen Adventssonntag fällt, geschlossen sein.
Ausnahmen sehen § 3 Abs. 1 BerlLadÖffG für die Adventssonntage von 13.00 bis 20.00
Uhr sowie §§ 4 bis 6 BerlLadÖffG für den Verkauf bestimmter Waren, für besondere
Verkaufsstellen sowie für weitere Ausnahmeregelungen im öffentlichen Interesse und
aus Anlass besonderer Ereignisse vor. Der Beschwerdeführer wird durch diese
Ausgestaltung des Ladenöffnungsrechts an Sonn- und Feiertagen nicht in seinem
Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 7 VvB verletzt.
a) Art. 7 VvB gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit - ebenso wie Art. 2 Abs. 1
GG - in umfassendem Sinne (vgl. Urteil vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - LVerfGE 12,
40 <69>; Beschluss vom 5. März 2004 - VerfGH 30/02 -; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE
6, 32 <36>; 74, 129 <151>; 80, 137 <152 f.>; st. Rspr.). Geschützt ist jede Form
menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die
Entfaltung der Persönlichkeit zukommt (vgl. auch BVerfGE 54, 143 <146>). Die
Reichweite des Grundrechtsschutzes kann jedoch nicht losgelöst von anderen, gleichfalls
schutzwürdigen Interessen bestimmt werden. Schranken der grundrechtlichen
Verbürgung ergeben sich nach dem Wortlaut des Art. 7 VvB insbesondere aus der
verfassungsmäßigen (Rechts-)Ordnung. Darunter ist die Gesamtheit der Normen zu
verstehen, die formell und materiell verfassungsmäßig sind, d. h. den Anforderungen der
Bundes- und der Landesverfassung einschließlich ihrer Kompetenznormen genügen (vgl.
Beschluss vom 21. März 2003 - VerfGH 2/03 -; zum Bundesrecht BVerfGE 6, 32 <37 f.>;
80, 137 <153>).Soweit der Normgeber danach zu Einschränkungen der allgemeinen
Handlungsfreiheit befugt ist, müssen derartige Eingriffe verhältnismäßig sein. Der
verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass das gewählte
Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist und dass der
damit verbundene Eingriff in den grundrechtlichen Freiheitsanspruch des Bürgers nicht
außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck steht (vgl. Urteil vom 12. Juli 2001, a. a.
O.; zum Bundesrecht BVerfGE 80, 137 <153>; 109, 279 <335 ff.> m. w. N.). Sind diese
Anforderungen gewahrt, muss jedermann als gemeinschaftsbezogener und
gemeinschaftsgebundener Bürger Einschränkungen seiner Handlungsfreiheit, die im
überwiegenden Interesse der Allgemeinheit erfolgen, hinnehmen (vgl. BVerfGE 54, 143
<146 f.>).
b) Die Beschränkung der Einkaufsmöglichkeiten an Sonn- und Feiertagen (einschließlich
des 24. Dezember) durch das Berliner Ladenöffnungsgesetz greift zwar in den
Schutzbereich des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 7 VvB ein, die
Beschränkung findet aber eine Rechtfertigung in der Verfassung selbst.
aa) Gründe für die Annahme, dass die die Ladenöffnung einschränkenden Vorschriften
der §§ 3 bis 6 BerlLadÖffG aus formellen Gründen verfassungswidrig sein könnten, sind
nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Insbesondere war der Gesetzgeber des Landes
Berlin aufgrund der im Rahmen der Föderalismusreform durch Gesetz vom 28. August
2006 (BGBl. I S. 2034) auf die Länder übertragenen ausschließlichen
Gesetzgebungskompetenz für den Ladenschluss (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) für den
Erlass des Berliner Ladenöffnungsgesetzes vom 14. November 2006 zuständig.
bb) Die angegriffenen Vorschriften des Berliner Ladenöffnungsgesetzes beschränken die
allgemeine Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers aus Art. 7 VvB nicht
unverhältnismäßig, sie entsprechen vielmehr dem Verfassungsgebot der Sonn- und
Feiertagsruhe nach Art. 35 Abs. 1 VvB und finden insoweit ihre Rechtfertigung in der
Verfassung.
Das in § 3 Abs. 2 Nr. 1 BerlLadÖffG enthaltene grundsätzliche Verbot der Öffnung von
Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen (sowie am 24. Dezember, wenn dieser auf
einen Adventssonntag fällt) dient dem Zweck, den durch Art. 140 GG i. V. m. Art. 139
WRV und Art. 35 Abs. 1 VvB verfassungsrechtlich garantierten Schutz der Sonn- und
Feiertage als "Tage der Arbeitsruhe" und (nach Art. 139 WRV) "der seelischen Erhebung"
auf dem Gebiet des Ladenschlussrechts umzusetzen. Der Sonn- und Feiertagsschutz ist
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht auf einen religiösen oder
weltanschaulichen Sinngehalt oder den Schutz gerade kirchlicher Feiertage oder
religiöser Betätigung beschränkt, sondern zielt in der säkularisierten Gesellschafts- und
Staatsordnung auf ein Freihalten dieser Tage von "werktäglicher Geschäftigkeit" (vgl. zu
Art. 35 Abs. 1 VvB: Beschluss vom 16. August 1995 - VerfGH 1/95 - LVerfGE 3, 43 <46>;
zu Art. 139 WRV: BVerfGE 111, 10 <50 f.>; BVerwGE 90, 337 <344>). Art. 35 Abs. 1 VvB
garantiert - ebenso wie Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV - die Institution des Sonn- und
Feiertags und verpflichtet den Gesetzgeber, Art und Ausmaß des Schutzes zu regeln
und innerhalb seiner Gesetzgebungskompetenz zur Ordnung des jeweiligen
Lebensbereichs zu bewirken (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 111, 10 <50>; BVerwGE
79, 118 <122 f.>). Dabei steht es dem Gesetzgeber frei, Ausnahmen von der Sonn- und
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79, 118 <122 f.>). Dabei steht es dem Gesetzgeber frei, Ausnahmen von der Sonn- und
Feiertagsruhe zur Wahrung höher- oder gleichwertiger Rechtsgüter vorzusehen. Ein
Kernbestand an Sonn- und Feiertagsruhe ist der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers
jedoch entzogen (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 111, 10 <52> unter Hinweis auf
BVerfG, NJW 1995, 3378 <3379>). Das verkennt der Beschwerdeführer, soweit er die
volle Freigabe der Ladenöffnungszeiten auch an Sonn- und Feiertagen verlangt.
Von dem Verfassungsprinzip der Sonn- und Feiertagsruhe wollte der Landesgesetzgeber
ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs zum Berliner Ladenöffnungsgesetz
(Abgh.-Drucks. 16/0015 vom 24. Oktober 2006, S. 8) nicht durch eine Ausdehnung der
Ladenöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen abweichen. Er wollte vielmehr die bereits
in § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage vom 28. Oktober 1954 (GVBl. S.
615), der Feiertagsschutz-Verordnung vom 5. Oktober 2004 (GVBl. S. 441) und Art. 21
des Evangelischen Kirchenvertrages Berlin vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 715) zum Ausdruck
gebrachten Beschränkungen insoweit aufrecht erhalten. Der Sonntag sollte danach
weiterhin als Ausgleich für die ständig wachsenden Anforderungen in der Arbeitswelt zur
Erholung, für die Gestaltung des Familienlebens, zur Pflege gesellschaftlicher,
sportlicher, kultureller und nicht zuletzt auch religiöser Aktivitäten zur Verfügung stehen.
Hinsichtlich Art und Ausmaß des Sonn- und Feiertagsschutzes hat der Gesetzgeber
grundsätzlich eine weite Gestaltungsfreiheit; er darf in seinen Regelungen auch andere
Belange als den Schutz der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung zur Geltung
bringen (vgl. insbesondere BVerfG, NJW 1995, 3378 <3379>; BVerfGE 111, 10 <50>;
BVerwGE 79, 118 <123>). Ein generelles Verbot der Ladenöffnung an Sonn- und
Feiertagen ist geeignet, erforderlich und angemessen, um die verfassungsrechtlichen
Ziele des Sonn- und Feiertagsschutzes zu erreichen. Das gilt, wie das
Bundesverfassungsgericht in seiner bereits zitierten, zum (Bundes-)Gesetz über den
Ladenschluss ergangenen Entscheidung vom 9. Juni 2004 (BVerfGE 111, 10 <52 f.>)
ausgeführt hat, auch unter Berücksichtigung der Berufsfreiheit der Ladeninhaber aus
Art. 12 Abs. 1 GG. Im Ergebnis nichts anderes kann im Hinblick auf die grundrechtlich
jedenfalls nicht stärker geschützte Handlungsfreiheit der potentiellen Kunden aus Art. 7
VvB gelten, auf die sich der Beschwerdeführer beruft.
Der Beschwerdeführer selbst stellt nicht substantiiert in Frage, dass das
Ladenöffnungsverbot gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 BerlLadÖffG zum Schutz der Arbeitsruhe
und seelischen Erhebung an Sonn- und Feiertagen geeignet ist. Es ist auch erforderlich,
denn eine gleichermaßen geeignete, die Handlungsfreiheit der Kunden im Einzelhandel
weniger beeinträchtigende Regelung ist weder vom Beschwerdeführer dargelegt worden
noch sonst erkennbar. Im Falle einer generellen Freigabe der Ladenöffnung auch an
Sonn- und Feiertagen - wie sie der Beschwerdeführer fordert - mit dem Ziel, Inhaber von
Verkaufsstellen selbst über die Öffnung entscheiden zu lassen, müssten aller
Voraussicht nach Beschäftigte in größerem Umfang zur Arbeitsleistung an diesen Tagen
herangezogen werden. Damit aber wäre die Einhaltung der Arbeitsruhe für die
betroffenen Beschäftigten ausgeschlossen und ihre Möglichkeit einer freien Gestaltung
von Sonn- und Feiertagen beeinträchtigt (vgl. BVerfG a.a.O.).
Der mit dem grundsätzlich bestehenden Verbot der Ladenöffnung an Sonn- und
Feiertagen verbundene Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des
Beschwerdeführers aus Art. 7 VvB steht schließlich auch nicht außer Verhältnis zu dem
angestrebten Zweck. Auf der einen Seite hat der Gesetzgeber im Rahmen seiner
Abwägung das in der heutigen Gesellschaft (insbesondere in einer Großstadt wie Berlin)
veränderte Freizeit- und Konsumverhalten zu berücksichtigen, das zugleich Ausdruck der
im umfassenden Sinne verstandenen Handlungsfreiheit des Einzelnen ist. Dabei ist es
gerade die Garantie der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung, die es dem Einzelnen
erlaubt, den arbeitsfreien Sonn- und Feiertag nach seinen persönlichen Vorstellungen zu
gestalten (vgl. BVerwGE 90, 337 <344>), so gegebenenfalls auch für Besorgungen und
Einkäufe, die nicht allein der Bedarfsdeckung dienen, sondern auch Teil der individuellen
Freizeitgestaltung sein können (vgl. Korioth, in: Maunz/ Dürig, Grundgesetz, Stand:
Februar 2003, Art. 140 GG/Art. 139 WRV Rn. 25 m. w. N.; Schmitz, NVwZ 2008, 18 <23
f.>; Tegebauer, GewArch 2007, 49 <53> m. w. N.; ablehnend Kingreen/Pieroth, NVwZ
2006, 1221 <1225>; offengelassen in BVerfGE 111, 10 <53>). Auf der anderen Seite
tritt die Verwirklichung derartiger Freizeitinteressen in einen Konflikt mit dem
Schutzzweck der Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV, Art. 35 Abs. 1 VvB für diejenigen, auf
deren Arbeitsleistung an Sonn- und Feiertagen Kunden wie der Beschwerdeführer
angewiesen wären.
In Anbetracht dessen ist eine übermäßige Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in
seiner Handlungsfreiheit nicht festzustellen, zumal der Gesetzgeber in §§ 3 bis 6
BerlLadÖffG Ausnahmen zugelassen hat, insbesondere auch für bestimmte
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BerlLadÖffG Ausnahmen zugelassen hat, insbesondere auch für bestimmte
Warensortimente und besondere Verkaufsstellen (§§ 4, 5 BerlLadÖffG). Ob sich der
Gesetzgeber mit einzelnen dieser Ausnahmeregelungen allein oder in ihrer Summierung
im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums gehalten hat, bedarf im
vorliegenden Verfahren keiner Prüfung und Entscheidung (vgl. dazu aber die beim
Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerden 1 BvR 2857/07 und
2858/07 der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und des
Erzbistums Berlin gegen § 3 Abs. 1 Halbsatz 2, § 4 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1 und § 6 Abs.
1und 2 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes). Jedenfalls war er unter Berücksichtigung
des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 7 VvB verfassungsrechtlich nicht
verpflichtet, das grundsätzlich geltende Verbot der Ladenöffnung an Sonn- und
Feiertagen noch weiter aufzulockern; eine Aufhebung - wie sie der Beschwerdeführer
fordert - war und ist ihm ohne Verfassungsänderung durch Art. 35 Abs. 1 VvB und Art.
140 GG i. V. m. Art. 139 WRV sogar untersagt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof
abgeschlossen.
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