Urteil des VerfGH Berlin vom 13.03.2017
VerfGH Berlin: subjektives recht, anspruch auf rechtliches gehör, hauptsache, verfassungsbeschwerde, wiederherstellung, ermessen, rüge, kostenvoranschlag, grundrecht, aufrechnung
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Gericht:
Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
28/01
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 6 Verf BE, Art 10 Abs 1 Verf
BE, Art 15 Abs 1 Verf BE, Art 78
Verf BE, Art 80 Verf BE
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I. 1. Die Beschwerdeführer waren von 1967 bis 1999 Mieter einer Wohnung in Berlin-
Lichterfelde. Im Ausgangsverfahren wurden sie von ihrem Vermieter auf Zustimmung zu
einer Mieterhöhung und auf Zahlung von Nebenkosten sowie rückständigen Mietzinsen
in Anspruch genommen. Gegenüber dem Zahlungsanspruch von 3.965,32 DM
rechneten sie mit einem Vorschussanspruch von 3.971,87 DM für die Wiederherstellung
von Balkonseitenteilen auf, die vom Vermieter bei Fassadenarbeiten im Jahre 1994
während eines Urlaubs der Beschwerdeführer entfernt worden waren. Außerdem stellten
sie einen Ersatzanspruch für die Kosten der Anbringung einer PVC-Gitterfolie am Balkon
in Höhe von 1.328,25 DM zur Aufrechnung. Beide Gegenforderungen wurden vom Kläger
des Ausgangsverfahrens sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestritten. Er trug
u. a. vor, die Entfernung der - aus Eisenrahmen mit Glaseinsätzen bestehenden -
Balkonseitenteile und ihre Ersetzung durch lediglich halbhohe Glasscheiben seien auf
Wunsch der Beschwerdeführer und in Absprache mit ihnen erfolgt. Dies könne durch
noch zu benennende Zeugen bewiesen werden. Die Absprachen seien seinerzeit vor
dem Urlaub der Beschwerdeführer mit diesen im Garten in Gegenwart der Handwerker
geführt worden.
Durch Urteil vom 12. Mai 1997 verurteilte das Amtsgericht die Beschwerdeführer, der
verlangten Mieterhöhung zuzustimmen und an den Kläger 3.215,32 DM nebst Zinsen zu
zahlen; hinsichtlich des darüber hinausgehenden Zahlungsanspruchs wurde die Klage
abgewiesen. In den Entscheidungsgründen führte das Amtsgericht aus, der dem Kläger
zustehende Zahlungsanspruch sei nicht durch die Aufrechnung erloschen, da die
Beschwerdeführer weder die Höhe der von ihnen gezahlten Kosten für die PVC-Gitterfolie
bewiesen noch dargelegt hätten, für welche Arbeiten hinsichtlich der neuen Seitenteile
im Einzelnen und in welcher Höhe jeweils der Vorschuss gefordert werde.
Mit der Berufung gegen dieses Urteil trugen die Beschwerdeführer vor, ihr
Vorschussanspruch von 3.971,87 DM betreffe die Kosten der Wiederanbringung der
Seitenteile in der ursprünglichen Größe, und legten hierfür einen Kostenvoranschlag vom
3. Februar 1995 in entsprechender Höhe vor, der aus Aluminiumrahmen mit
Acrylverglasung bestehende Seitenwände betraf. Außerdem legten sie eine Rechnung
über die ihnen für die Anfertigung und Montage der PVC-Gitterfolie entstandenen Kosten
vor. Der Kläger wiederholte hierzu sein erstinstanzliches Vorbringen. Darauf trugen die
Beschwerdeführer vor, sie hätten niemals die Entfernung der früher vorhandenen
Seitenteile des Balkons gewünscht oder mit dem Kläger abgesprochen.
In der Berufungsverhandlung am 13. Februar 1998 schlossen die Parteien einen
Teilvergleich, in dem sich der Kläger verpflichtete, bis zum 31. Mai 1998 an dem Balkon
der Wohnung zwei Seitenteile aus einer Glas- und Stahlkonstruktion in einer Breite von
150 cm bis hin zum Glasdach (Abstand etwa 10 cm) anzubringen, wobei jedes Seitenteil
ein Drehflügelfenster von mindestens 0,36 m² aufzuweisen habe. Die Beschwerdeführer
verpflichteten sich, die von ihnen angebrachten provisorischen Seitenteile zu entfernen.
Die Parteien waren sich darüber einig, dass damit der Vorschussanspruch der
Beschwerdeführer erledigt sei. Über die Kosten des Vergleichs solle das Gericht
befinden.
Nachdem die Beschwerdeführer ihre Berufung hinsichtlich der Zustimmung zur
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Nachdem die Beschwerdeführer ihre Berufung hinsichtlich der Zustimmung zur
Mieterhöhung zurückgenommen hatten, änderte das Landgericht durch Urteil vom
selben Tage das Urteil des Amtsgerichts dahin ab, dass die Beschwerdeführer nur noch
zur Zahlung von 1.854,83 DM nebst Zinsen verurteilt wurden; im Übrigen wurde die
Klage abgewiesen. Von den Kosten des ersten Rechtszugs wurden dem Kläger 29 % und
den Beschwerdeführern 71 % mit Ausnahme der Kosten der vor dem Amtsgericht
durchgeführten Beweisaufnahme, die die Beschwerdeführer allein zu tragen hatten,
auferlegt. Die Kosten des zweiten Rechtszugs erlegte das Landgericht dem Kläger zu 31
% und den Beklagten zu 69 % auf. Die Kosten des Vergleichs wurden gegeneinander
aufgehoben. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wurde durch Beschluss auf
10.912,32 DM, für den Vergleich auf 4.000,00 DM festgesetzt.
In der Urteilsbegründung führte das Landgericht u. a. aus, der dem Kläger von ihm
zugesprochene Zahlungsanspruch sei nicht durch die von den Beschwerdeführern
nunmehr nur noch erklärte Hilfsaufrechnung mit einer Gegenforderung wegen der
Kosten für den Einbau provisorischer Seitenteile über 1.328,25 DM erloschen. Denn ein
Anspruch auf Ersatz der Kosten für ein Provisorium stehe den Beschwerdeführern nicht
zu. Soweit die Parteien den von den Beschwerdeführern geltend gemachten
Vorschussanspruch wegen der entfernten Balkonseitenteile übereinstimmend für
erledigt erklärt hätten, seien die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 a Abs. 1 ZPO den
Beschwerdeführern aufzuerlegen. Dies entspreche der Billigkeit unter Berücksichtigung
des bisherigen Sach- und Streitstandes. Die Beklagten hätten einen entsprechenden
Anspruch jedenfalls nach Art, Umfang und Höhe nicht hinreichend dargetan. Der
Anspruch nach § 538 Abs. 2 BGB gehe allein auf Wiederherstellung des vertraglich
geschuldeten, ursprünglich bei Vertragsschluss vorhandenen Zustandes. Zu den früher
vorhandenen Seitenteilen, insbesondere zu deren Art, Größe und Beschaffenheit, hätten
die Beschwerdeführer jedoch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen und damit
zugleich nicht dargelegt, dass die im Kostenvoranschlag aufgelisteten Positionen zur
Wiederherstellung erforderlich gewesen seien.
Gegen die Kostenentscheidung, soweit sie die Erledigung der Hauptsache betraf, legten
die Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde ein. Durch Beschluss vom 21. Februar
2000 - VerfGH 40/98 - stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass das Urteil des
Landgerichts die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 1 VvB verletzte,
soweit ihnen hinsichtlich des erledigten Teils der Hauptsache die Kosten auferlegt
worden waren, hob das Urteil insoweit auf und verwies die Sache insoweit an das
Landgericht zurück. Zur Begründung führte der Verfassungsgerichtshof aus, das
Landgericht hätte den Beschwerdeführern vor der Kostenentscheidung zu erkennen
geben müssen, dass es ihren zur Aufrechnung gestellten Vorschussanspruch mangels
ausreichenden Vortrags zu den früher vorhandenen Balkonseitenteilen für
unsubstantiiert hielt, und ihnen damit Gelegenheit geben müssen, sich auch insoweit
das rechtliche Gehör zu verschaffen. Darauf, ob der Anspruch auch aus anderen
Gründen des einfachen Rechts keinen Erfolg hätte haben können, komme es im
verfassungsgerichtlichen Verfahren nicht an.
In dem daraufhin im Umfang der Aufhebung des Urteils fortgesetzten
Berufungsverfahren gab das Landgericht den Beschwerdeführern Gelegenheit, zu der
von ihnen beanstandeten Teil-Kostenentscheidung näher vorzutragen. Die
Beschwerdeführer legten daraufhin dar, Struktur und Maße der ursprünglichen
Seitenteile hätten denjenigen der im Vergleich vereinbarten neuen Teile entsprochen;
die alten Teile seien jedoch grundiert und lackiert gewesen. Die Kosten der Herstellung
dem alten Zustand entsprechender Seitenteile würden mindestens die Kosten
erreichen, die sich aus dem vorgelegten Kostenvoranschlag ergäben.
In der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2000 wies das Landgericht die
Parteien vorsorglich darauf hin, dass die Verwirkung der Ansprüche in Betracht kommen
könnte, worauf die Beschwerdeführer vorsorglich Erklärungsfrist beantragten.
Durch Urteil vom 5. Dezember 2000 traf das Landgericht eine neue Kostenentscheidung
dahin, dass von den Kosten des ersten Rechtszugs dem Kläger 32 % und den
Beschwerdeführern 68 % mit Ausnahme der Kosten der vor dem Amtsgericht
durchgeführten Beweisaufnahme, die die Beschwerdeführer allein zu tragen hatten,
auferlegt wurden. Die Kosten des zweiten Rechtszugs erlegte das Landgericht nunmehr
dem Kläger zu 22 % und den Beschwerdeführern zu 78 % auf. Die Kosten des Vergleichs
wurden erneut gegeneinander aufgehoben. Durch Beschluss vom selben Tage setzte
das Landgericht den vom Amtsgericht festgesetzten Streitwert für den ersten Rechtszug
von 11.000,00 DM auf 9.565,64 DM herab, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf
6.304,38 DM und den Wert des Vergleichs auf 7.971,87 DM fest.
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In der Urteilsbegründung führte das Landgericht nunmehr aus, die auf den erledigten Teil
der Hauptsache entfallenden Kosten seien gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO den Parteien unter
Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen je zur Hälfte
aufzuerlegen. Die Beschwerdeführer hätten zwar schlüssig dargelegt, dass ihnen ein
Anspruch auf Zahlung von Kostenvorschuss in Höhe von 3.971,87 DM zur
Wiederherstellung der Balkonseitenteile aus § 538 Abs. 2 BGB i. V. m. § 242 BGB
zugestanden haben möge. Ein solcher Anspruch sei zum Zeitpunkt der
übereinstimmenden Teilerledigungserklärung auch nicht verwirkt gewesen. Der Kläger
habe jedoch unter Ankündigung eines Beweisantritts behauptet, die Beschwerdeführer
hätten der Beseitigung der ursprünglichen Seitenteile und der Umgestaltung des
Balkons zuvor zugestimmt. Diese Behauptung sei entscheidungserheblich; denn träfe
sie zu, so hätte ein Mangel des Balkons und damit ein Vorschussanspruch der
Beschwerdeführer nicht bestanden. Wäre der Rechtsstreit insoweit nicht
übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden, so hätte über die
Behauptung des Klägers nach Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Erledigung Beweis
erhoben werden müssen. Zwar habe der Kläger ein Beweisangebot hierzu lediglich
angekündigt. Es sei jedoch nach billigem Ermessen davon auszugehen, dass es ihm im
Falle der Fortsetzung des Rechtsstreits auf den insoweit gebotenen Hinweis der Kammer
gelungen wäre, Namen und ladungsfähige Anschriften der als Zeugen in Aussicht
genommenen Handwerker ohne erhebliche Verzögerung des Rechtsstreits zu ermitteln
und mitzuteilen. Das Ergebnis einer solchen Beweisaufnahme sei offen gewesen, so
dass es billigem Ermessen entspreche, die Kosten hinsichtlich des erledigten Teils der
Hauptsache den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.
2. Gegen dieses Urteil des Landgerichts haben die Beschwerdeführer erneut
Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügen eine Verletzung der Art. 6, 10, 15 Abs. 1,
Art. 78 und 80 der Verfassung von Berlin - VvB - und tragen dazu folgendes vor:
Während nach dem ursprünglichen Berufungsurteil allein die Beschwerdeführer die
Kosten des Rechtsstreits hinsichtlich des erledigten Teils der Hauptsache zu tragen
hätten, seien diese Kosten nunmehr beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt worden. Die
Verschlechterung der Kostenquotierung zu Lasten der Beschwerdeführer sei deshalb
nicht nachvollziehbar.
Das Landgericht halte nunmehr den Kläger mit der ohne Beweisantritt erhobenen und
von den Beschwerdeführern bestrittenen Behauptung, diese hätten der Umgestaltung
des Balkons vor ihrem Urlaub im August 1994 im Beisein der damit beauftragten
Handwerker zugestimmt, nicht für beweisfällig. Von diesem neuen Argument, auf das die
Kammer in der mündlichen Verhandlung mit keinem Wort hingewiesen habe, seien die
Beschwerdeführer überrascht worden. Hätte die Kammer diese Argumentation in der
mündlichen Verhandlung erörtert, hätten sie ihr den Inhalt der Akten hierzu vortragen
können und sich vorsorglich sofort auf eine Parteivernehmung des Klägers berufen, der
es mit Sicherheit nicht gewagt hätte, seinen falschen Vortrag als richtig zu bestätigen.
Sie seien davon ausgegangen, dass der Kläger mit seiner Behauptung beweisfällig
geblieben sei, zumal das ursprüngliche Berufungsurteil mit keinem Wort auf diesen
Vortrag der Parteien eingegangen sei. Das Gericht dürfe in der hypothetischen
Beurteilung eines Prozessverlaufs keinen Beweis für erfolgreich halten, der nicht durch
Ort und Zeit des Beweisgegenstandes und durch Benennung von Zeugen konkretisiert
worden sei. Insoweit habe das Landgericht erneut das Grundrecht auf rechtliches Gehör
vor Gericht verletzt, weil die Beschwerdeführer zu der Rechtsauffassung, die das
Landgericht seiner Entscheidung im Ergebnis zugrundegelegt habe, keine Stellung
hätten nehmen können. Dass das Landgericht den Fall so entschieden habe, als hätte
keine Beweisfälligkeit des Klägers vorgelegen, beruhe auf einer fehlerhaften
Rechtsanwendung, die bei verständiger Würdigung des Willkürverbots nicht mehr
verständlich sei. Die angefochtene Entscheidung sei insoweit sachlich schlechthin
unhaltbar.
Das Verfahren des Landgerichts verstoße auch gegen Art. 78 und 80 VvB. Es habe
nämlich nur im Rahmen des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs vom 21. Februar
2000 neu entscheiden können, nämlich den Beschwerdeführern das beim ersten
Berufungsurteil abgeschnittene rechtliche Gehör gewähren und auf dieser Grundlage
sein Urteil korrigieren müssen. Dies hätte zum Ergebnis führen müssen, dass die auf
den erledigten Teil der Hauptsache entfallenden Kosten dem Kläger aufzuerlegen seien.
Es sei unzulässig, die verfassungsgerichtlich beanstandeten Gründe einer Entscheidung
durch andere Gründe auszuwechseln.
II. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.
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1. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 6 VvB rügen, ist die
Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie insoweit nicht dem Begründungserfordernis
des § 50 VerfGHG entspricht. Der insoweit allein in Betracht kommende Hinweis der
Verfassungsbeschwerdeschrift, die - durch Art. 6 VvB geschützte - Würde der Person
erfordere, dass über sie nicht kurzer Hand von Obrigkeitswegen verfügt werde und der
Einzelne nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sei, ändert nichts daran, dass
der vorgetragene Sachverhalt in diesem Zusammenhang nur am Maßstab des
spezielleren, in Art. 15 Abs. 1 VvB gewährleisteten Grundrechts auf rechtliches Gehör zu
messen ist.
Soweit die Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 78 und 80 VvB rügen, kann eine
Verfassungsbeschwerde hierauf nicht gestützt werden. Nach Art. 78 VvB ist die
Rechtspflege im Geist der Verfassung und des sozialen Verständnisses auszuüben.
Damit wird kein subjektives Recht des Einzelnen, sondern nur eine richterliche
Verhaltens- und Auslegungsregel normiert (vgl. Beschluss vom 12. Oktober 1994 -
VerfGH 68/94 - LVerfGE 2, 67 <70 f.> zum wortgleichen Art. 62 VvB a. F.). Im Ergebnis
nichts anderes gilt für die in Art. 80 VvB angeordnete Bindung der Richter an die
Gesetze. Auch sie begründet kein subjektives Recht des Einzelnen, sondern beinhaltet
eine rechtsstaatliche Aussage mit lediglich objektiv-rechtlichem Gehalt (vgl. Beschluss
vom 12. Oktober 1994, a. a. O. S. 70 zum wortgleichen Art. 64 VvB a. F.).
2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig, jedoch unbegründet. Die
Beschwerdeführer sind durch das von ihnen angegriffene Urteil des Landgerichts nicht in
ihren in Art. 10 und 15 Abs. 1 VvB enthaltenen Rechten verletzt.
a) Richtig ist, dass sich aus Art. 10 Abs. 1 VvB auch ein zugunsten der Beschwerdeführer
geltendes Willkürverbot ergibt. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführer verletzt
das angegriffene Urteil dieses Grundrecht jedoch nicht.
Ein Richterspruch verletzt das verfassungsrechtliche Willkürverbot ausschließlich, wenn er
unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist. Davon kann nicht gesprochen
werden, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und
seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. Beschlüsse vom 25. April
1994 - VerfGH 34/94 - LVerfGE 2, 16 <18> und vom 20. August 1997 - VerfGH 46/97 -
LVerfGE 7, 19 <24>; ständige Rechtsprechung). So liegen die Dinge hier.
Das Landgericht hatte gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO bei der von ihm nach der
teilweisen Aufhebung seines Urteils vom 13. Februar 1998 neu zu treffenden
Kostenentscheidung über die Kosten des erledigten Teils der Hauptsache unter
Berücksichtigung des bisherigen, d. h. bis zur Wirksamkeit der Erledigungserklärungen
bestehenden Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach
brauchte das Gericht nur eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten
vorzunehmen. Insbesondere erfolgt in der Regel keine Beweisaufnahme über eine
streitige Behauptung mehr. Auf dieser in der zivilprozessualen Rechtsprechung und
Literatur anerkannten Grundlage hat das Landgericht auch die voraussichtliche weitere
Entwicklung eines streitig weiterlaufenden Prozesses um den in Rede stehenden
Vorschussanspruch berücksichtigt, was zumindest vertretbar ist. Es ist dabei davon
ausgegangen, dass es durch einen Hinweis darauf hätte hinwirken müssen, dass der
Kläger Namen und ladungsfähige Anschriften der von ihm als Zeugen in Aussicht
genommenen Handwerker bezeichnet, dass dem Kläger dies ohne erhebliche
Verzögerung des Rechtsstreits gelungen wäre und dass das Ergebnis der dann
erforderlichen Beweisaufnahme offen gewesen sei. Diese hypothetische Erwägung ist im
Hinblick auf die in § 139 Abs. 1 ZPO normierte richterliche Pflicht, darauf hinzuwirken,
dass die Parteien die Beweismittel bezeichnen, jedenfalls nicht von vornherein abwegig.
Dies gilt um so mehr, als der Kläger nach dem Prozessverlauf bis zum Wirksamwerden
der Erledigungserklärungen davon ausgehen durfte, dass das Gericht den von den
Beschwerdeführern geltend gemachten Vorschussanspruch schon deshalb ohne
Beweisaufnahme für unbegründet halten würde, weil die Beschwerdeführer ihrerseits
hinsichtlich der bestrittenen Höhe der zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten
beweisfällig waren. Er brauchte deshalb nicht damit zu rechnen, dass ihn das Gericht
nunmehr ohne vorherigen Hinweis wegen fehlender Bezeichnung der von ihm zum
Beweis einer für den Grund des Anspruchs erheblichen Gegenbehauptung angebotenen
Zeugen für beweisfällig halten würde. Ob die Würdigung des nach einem solchen Hinweis
zu erwartenden weiteren Prozessverlaufs durch das Landgericht mehr oder weniger zu
überzeugen vermag, kann hier offen bleiben. Darauf kommt es in diesem
Zusammenhang nicht an, weil die Würdigung des Sachverhalts als solche Sache der
dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der Nachprüfung durch den
Verfassungsgerichtshof entzogen ist. Jedenfalls kann keine Rede davon sein, die
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Verfassungsgerichtshof entzogen ist. Jedenfalls kann keine Rede davon sein, die
Auffassung des Landgerichts sei unter keinem denkbaren Aspekt nachvollziehbar und
müsse deshalb als willkürlich bezeichnet werden.
Ob die weitere Rüge der Beschwerdeführer, es sei „nicht nachvollziehbar“, dass die zu
ihren Gunsten geänderte Kostenentscheidung hinsichtlich des erledigten Teils der
Hauptsache zu einer Verschlechterung der Kostenquotierung zu ihren Lasten geführt
habe, den Anforderungen des § 50 VerfGHG an die Rüge einer Verletzung des Art. 10
Abs. 1 VvB entspricht, mag hier offen bleiben. Jedenfalls könnte auch diese Rüge in der
Sache keinen Erfolg haben. Denn aus dem gleichzeitig ergangenen Streitwertbeschluss
des Landgerichts ergibt sich, dass der erledigte Vorschussanspruch nunmehr - anders
als in dem der ursprünglichen Kostenentscheidung zugrundeliegenden
Streitwertbeschluss - beim Streitwert in der Hauptsache für das Berufungsverfahren
nicht mehr in Ansatz gebracht wurde, so dass einerseits dieser Streitwert erheblich
herabgesetzt wurde, andererseits der erledigte Teil bei der Kostenentscheidung für das
Berufungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen war. Anders verhält es sich bei der
Kostenentscheidung für den ersten Rechtszug, bei der das Landgericht demgemäß auch
eine Verbesserung der Kostenquotierung zugunsten der Beschwerdeführer
vorgenommen hat.
b) Auch die Rüge der Beschwerdeführer, das Landgericht habe sie in ihrem Recht auf
rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB) verletzt, indem es seine Entscheidung auf eine
neue, in der mündlichen Verhandlung nicht erörterte Argumentation gestützt habe, kann
der Verfassungsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Grundsätzlich ist das Gericht
nicht dazu verpflichtet, vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen;
auch eine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters ist dem
verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht zu entnehmen. Allerdings
ist es mit Art. 15 Abs. 1 VvB unvereinbar, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis auf
rechtliche Gesichtspunkte abhebt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger
Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer
Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte
(vgl. Beschluss vom 17. Dezember 1997 - VerfGH 112/96 - LVerfGE 7, 49 <58>). Denn
eine solche Verfahrensweise kommt im Ergebnis der Verhinderung des Vortrags der
Prozesspartei gleich (vgl. BVerfGE 84, 188 <190>).
Unter Anlegung dieser Maßstäbe kann das angegriffene Urteil nicht wegen eines
Verstoßes gegen Art. 15 Abs. 1 VvB aufgehoben werden. Zwar bestehen Zweifel, ob das
Landgericht nicht zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung verpflichtet
gewesen wäre, die Beschwerdeführer - wie es dies beim Gesichtspunkt der Verwirkung
getan hat - ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es bei der hypothetischen Würdigung
der Entwicklung, die der Prozess bei Fortführung des Streits um den Vorschussanspruch
genommen hätte, das Beweisangebot des Klägers berücksichtigen könnte, obwohl es bis
zur Wirksamkeit der Erledigungserklärungen mangels Benennung der Zeugen nicht die
Anforderungen an einen Beweisantritt erfüllte. Eine gerichtliche Entscheidung kann
jedoch nur dann wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben werden,
wenn die Entscheidung auf dieser Verletzung beruht, d. h. wenn nicht ausgeschlossen
werden kann, dass die unterbliebene Anhörung zu einer anderen, dem Betroffenen
günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerfGE 13, 132 <145>). Das kann indes
hier ausgeschlossen werden. Der erneute Vortrag des Akteninhalts zu diesem Punkt
durch die Beschwerdeführer hätte das Landgericht schon deshalb zu keiner anderen
Entscheidung veranlasst, weil es sich in dem angegriffenen Urteil ausführlich mit dem
diesbezüglichen Inhalt der Akten auseinandergesetzt hat. Ein Antrag der
Beschwerdeführer, den Kläger persönlich als Partei über die zu beweisenden Tatsachen,
nämlich die streitigen Absprachen im Sommer 1994, zu vernehmen, hätte - abgesehen
davon, dass Beweisaufnahmen nach Wirksamkeit der Erledigungserklärungen
grundsätzlich nicht mehr in Betracht kamen - schon deshalb keinen Erfolg haben
können, weil den Beschwerdeführern der Beweis dieser vom Kläger gegen ihren
Vorschussanspruch eingewandten Tatsachen nicht oblag und sie deshalb gemäß § 445
Abs. 1 ZPO nicht antragsbefugt waren. Dass der Kläger gemäß § 447 ZPO mit seiner
Parteivernehmung auf Antrag der Beschwerdeführer einverstanden gewesen wäre, wenn
- wie die Beschwerdeführer behaupten - sein eigener Vortrag falsch war, ist nach Lage
der Dinge auszuschließen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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