Urteil des VerfGH Berlin vom 13.03.2017
VerfGH Berlin: faires verfahren, rechtliches gehör, verfassungsbeschwerde, überwiegendes interesse, rechtskraft, daten, grundrecht, rüge, verhinderung, hauptsache
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Gericht:
Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
112/01, 149/01
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 15 Abs 1 Verf BE, Art 15
Abs 5 Verf BE, Art 33 Verf BE
Tenor
Die Verfahren werden unter dem führenden Aktenzeichen VerfGH 112/01 zur
gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen zwei Beschlüsse des Kammergerichts, mit
denen seine Anträge zur Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) zur Durchführung
eines Berufungsverfahrens gegen ein Teilurteil des Landgerichts Berlin vom 14. Januar
1999 (14.O.417/97) zurückgewiesen wurden.
In dem landgerichtlichen Verfahren, das sich gegen die Schufa richtete, hatte er der
Beklagten rechtswidrige Auskunftserteilung vorgeworfen und einen daraus folgenden
Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte sowie Löschungs-, Verhaltens-, Zahlungs-
und Feststellungsansprüche geltend gemacht. Mit Ausnahme eines Zahlungsanspruchs
in Höhe von 132 DM wurde die Klage hinsichtlich dieser Ansprüche vom Landgericht
weitgehend durch Teilurteil vom 14. Januar 1999 abgewiesen.
Der Beschwerdeführer legte durch seine damaligen Prozeßbevollmächtigten fristgerecht
Berufung ein, die hinsichtlich der Schadensersatzforderung, des Löschungsanspruchs
und des Feststellungsanspruchs auch von den Prozeßbevollmächtigten umfangreich
begründet wurde. Nach Niederlegung des Mandats durch die damaligen
Prozeßbevollmächtigten beantragte der Beschwerdeführer Prozeßkostenhilfe. Zur
Begründung dieses Antrags formulierte er im Laufe des Verfahrens eine größere Zahl
von eigenen Sachanträgen (im folgenden: „Berufungsanträge“).
Mit dem angegriffenen Beschluß vom 15. Mai 2001 wies das Kammergericht den Antrag
auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe zurück. Zur Begründung führte es aus, daß die
beabsichtigte Rechtsverfolgung im Berufungsverfahren keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg biete. Dabei komme es in erster Linie auf die Sache selbst an. Prozeßkostenhilfe
sei unbeschadet möglicher formeller Mängel einer angegriffenen Entscheidung zu
versagen, wenn eine materielle Änderung des Ergebnisses sehr unwahrscheinlich sei.
In der weiteren Begründung seiner Entscheidung setzte sich das Kammergericht dann
mit den verschiedenen Berufungsanträgen auseinander und kam jeweils zum Ergebnis,
daß sie erfolglos bleiben müßten.
Am 23. Mai 2001 setzte der Vorsitzende des zuständigen Senats des Kammergerichts
Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung des Beschwerdeführers für den 7.
September 2001 an. Mit Schreiben vom 22. August 2001 beantragte der
Beschwerdeführer die Verlegung dieses Termins, da seine sachgerechte anwaltliche
Vertretung nicht sichergestellt sei. Gleichzeitig kündigte er die Erhebung einer
Verfassungsbeschwerde an, die dann am 27. August 2001 beim Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin einging (VerfGH 112/01). Das Kammergericht führte die mündliche
Verhandlung am 7. September 2001 durch, stellte fest, daß für den ordnungsgemäß
geladenen Kläger niemand erschienen sei, und erließ ein Versäumnisurteil, mit dem es
die Berufung zurückwies.
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Am 25. September 2001 beantragte der Beschwerdeführer Prozeßkostenhilfe zur
Durchführung eines Einspruchsverfahrens nach § 338 ZPO gegen das Versäumnisurteil.
Dieses beruhe auf einem Verstoß des Kammergerichts gegen sein Grundrecht auf ein
faires Verfahren, weil seinem Vertagungsantrag im Hinblick auf das anhängige
Verfassungsbeschwerdeverfahren hätte stattgegeben werden müssen, so daß der
Einspruch hinreichende Aussicht auf Erfolg verspreche. Diesen Antrag des
Beschwerdeführers wies das Kammergericht durch Beschluß vom 28. September 2001
zurück, weil sein Klagevorbringen aus den Gründen des Prozeßkostenhilfebeschlusses
des Senats vom 15. Mai 2001, auf den Bezug genommen werde, keine Aussicht auf
Erfolg habe und das Vorbringen im neuen Antrag nicht geeignet sei, eine andere
Beurteilung zu rechtfertigen.
Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit einer weiteren Verfassungsbeschwerde
(VerfGH 149/01).
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, daß der Beschluß des Kammergerichts vom
15. Mai 2001 ihn in seinen Rechten auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB), auf faires
Verfahren (Art. 15 Abs. 4 VvB) und auf den gesetzlichen Richter (Art. 15 Abs. 5 VvB)
sowie in seinem informationellen Selbstbestimmungsrecht (Art. 33 VvB) verletze. Der
Beschluß vom 28. September 2001 verstoße gegen das Willkürverbot des Art. 10 Abs. 1
VvB und enthalte zusätzlich weitere Verstöße gegen Art. 15 Abs. 1 VvB.
Der Beschwerdeführer begründet seine Verfassungsbeschwerde unter Hinweis auf seine
einzelnen Begehren im fachgerichtlichen Verfahren wie folgt:
Im fachgerichtlichen Verfahren mache er mit dem Berufungsantrag zu 1. einen
Schadensersatzanspruch im Wege einer Teilforderung von 10.500 DM geltend, der
deshalb begründet sei, weil die Beklagte wissentlich und widerrechtlich inhaltlich
unzutreffende personenbezogene Daten gespeichert und an Dritte übermittelt habe,
was für ihn zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten und schließlich zum vollständigen Ruin
geführt habe. Das Landgericht habe seinen Klagevortrag als nicht hinreichend schlüssig
und bewiesen angesehen. Diese Auffassung habe das Kammergericht unter Verstoß
gegen sein Recht auf Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs (Art. 15 Abs. 1 VvB)
und auf ein faires Verfahren bestätigt und dabei Vorbringen teilweise überhaupt nicht zur
Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen. Weiterhin habe es
sachfremde Erwägungen angestellt und nicht ausreichend darauf hingewirkt, daß er sich
über alle erheblichen Tatsachen vollständig und rechtzeitig erkläre.
Im landgerichtlichen Verfahren habe er die Löschung bzw. Sperrung einer bezüglich
seiner Person gespeicherten früheren Anschrift verlangt, was das Landgericht abgelehnt
habe. Inzwischen sei die Anschrift gelöscht, so daß der Rechtsstreit in der Hauptsache
erledigt sei, und er im Berufungsverfahren Prozeßkostenhilfe für den Kostenantrag
begehre. Das Kammergericht habe insoweit unter Verstoß gegen sein Grundrecht aus
Art. 33 Satz 1 VvB entschieden, daß eine Weiterführung des Verfahrens keine für ihn
günstige Kostenfolge haben könne.
Bereits im landgerichtlichen Verfahren und später mit seinem neu gefaßten
Berufungsantrag zu 5. habe er gefordert, daß der Schufa untersagt werde, seine
personenbezogenen Daten an angeschlossene Unternehmen zu übermitteln, soweit
eine schriftliche Einwilligung in eine rechtlich zulässige Schufa-Klausel nicht vorliege bzw.
die zur Übermittlung erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen nach vorheriger
Überprüfung nicht vorlägen. Die Erfolgsaussichten dieses Antrags habe das
Kammergericht unter Verstoß gegen sein Recht auf ausreichendes rechtliches Gehör
und auf faires Verfahren mit der Begründung für aussichtslos erachtet, er habe nicht
hinreichend dargetan, warum (weitere) Rechtsbeeinträchtigungen durch die Schufa zu
besorgen sein sollten. Dies treffe nicht zu; andernfalls hätte das Kammergericht ihn im
übrigen darauf hinweisen müssen; dann hätte er fehlenden Vortrag nachgeholt. Indem
die Richter des Kammergerichts in diesem Zusammenhang als Ausgangspunkt
unterstellten, daß sich die Datenübermittlung durch die Schufa im Rahmen des § 29
Abs. 2 BDSG halten, bestünden Zweifel an ihrer Unbefangenheit, so daß die
angegriffene Entscheidung wegen ihrer Mitwirkung auch gegen Art. 15 Abs. 5 VvB
verstoße.
Er habe im Berufungsverfahren darüber hinaus mit dem Berufungsantrag zu 6. die
Feststellung begehrt, daß die Schufa verpflichtet sei, eine Voranschrift nach einem
Zeitraum von fünf Jahren (nach Umzug) auf Aufforderung zu löschen. Diesen Antrag
habe das Kammergericht unter Verstoß gegen das Willkürverbot und den Grundsatz des
rechtlichen Gehörs als unzulässig, weil auf die Feststellung eines zukünftigen
Rechtsverhältnisses bzw. einer abstrakten Rechtsfrage gerichtet, erachtet. Hätte das
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Rechtsverhältnisses bzw. einer abstrakten Rechtsfrage gerichtet, erachtet. Hätte das
Kammergericht ihn amtspflichtgemäß vor Erlaß des angegriffenen Beschlusses auf
diesen Mangel hingewiesen, so hätte er den Antrag „versehen mit einem subjektiven
Element so abgeändert, daß dem Gesuch auf Prozeßkostenhilfe stattzugeben gewesen
wäre“.
Hinsichtlich seines durch den weiteren angegriffenen Beschluß des Kammergerichts
zurückgewiesenen Begehrens, Prozeßkostenhilfe zur Durchführung eines
Einspruchsverfahrens gegen das Versäumnisurteil zu erlangen, ist der Beschwerdeführer
der Auffassung, daß seine Rechte aus Art. 15 Abs. 1 VvB sowie aus Art. 15 Abs. 4 VvB
verletzt seien. Das Kammergericht habe verkannt, daß es im Einspruchsverfahren nicht
um die Durchsetzung einzelner Klageanträge gegangen wäre, sondern um die
Verhinderung des Eintritts der formellen Rechtskraft. Hierzu sage die Entscheidung
jedoch nichts, sondern stütze sich ausschließlich auf die frühere Entscheidung vom 15.
Mai 2001. Insoweit sei das Gericht jedoch verpflichtet gewesen, ihm die Absicht, den
Antrag mit dieser Begründung zurückzuweisen, vorab mitzuteilen und ihm Gelegenheit
zur erneuten sachlichen Äußerung zu geben. Hätten die Richter dies getan, so hätte er
ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es ihm mit dem neuen PKH-Antrag nur um die
Hemmung der formalen Rechtskraft gegangen sei.
II.
Die Verfassungsbeschwerden sind teilweise unzulässig und im übrigen unbegründet.
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung des
Prozeßkostenhilfeantrags des Beschwerdeführers für die weitere Verfolgung des
Schadensersatzanspruches richtet, ist sie zulässig, aber unbegründet. Der
Beschwerdeführer war bereits in einem früheren, einen Beschluß des Landgerichts in
dem gleichen fachgerichtlichen Verfahren betreffenden
Verfassungsbeschwerdeverfahren (VerfGH 48/99) darauf hingewiesen worden, daß Art.
15 Abs. 1 VvB die Fachgerichte nicht verpflichtet, jedes Vorbringen eines Beteiligten in
den Gründen ihrer Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Vorliegend hat das
Kammergericht sich sachlich mit dem wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers
auseinandergesetzt und die Erfolgsaussichten des Begehrens des Beschwerdeführers in
Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts aus verschiedenen, unabhängig
voneinander geltenden Gründen verneint. Die Tatsache, daß es dabei zu einem anderen
Ergebnis kommt, als der Beschwerdeführer es für richtig hält, ist kein Indiz dafür, daß es
wesentliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht
erwogen hätte. Das Kammergericht war auch angesichts der Tatsache, daß die Berufung
bereits umfänglich anwaltlich begründet war und der Beschwerdeführer selbst seinen
PKH-Antrag darüber hinaus begründet hatte, nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer
vorab auf die aus der rechtlichen Sicht des Gerichts sich ergebenden „Mängel“ der
vorliegenden Begründung hinzuweisen.
Hinsichtlich des Begehrens, Prozeßkostenhilfe zur Durchführung des
Berufungsverfahrens mit dem Ziel einer für den Beschwerdeführer günstigeren
Kostenentscheidung für seine – in der Hauptsache erledigte – Klage auf Löschung der
Voranschrift zu gewähren, ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls unbegründet. Das
insoweit geltend gemachte Recht des Beschwerdeführers auf informationelle
Selbstbestimmung (Art. 33 VvB) ist durch die angegriffenen Beschlüsse nicht verletzt.
Dieses Recht ist, wie der Beschwerdeführer selbst hervorhebt, nicht vorbehaltlos
gewährleistet. Es kann vielmehr zum Schutz überwiegender Allgemeininteressen durch
Gesetz beschränkt werden (Art. 33 Sätze 2 und 3 VvB). Dies ist durch § 35 Abs. 2 Nr. 4
BDSG geschehen, wonach der Anspruch auf Löschung zulässigerweise gespeicherter
personenbezogener Daten, die geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung
verarbeitet werden, u. a. davon abhängig gemacht wird, daß eine längerwährende
Speicherung nicht „erforderlich“ ist. Das Kammergericht hat angenommen, die Beklagte
habe bis zur inzwischen vorgenommenen Löschung ein berechtigtes und überwiegendes
Interesse an der Speicherung der Voranschrift des Beschwerdeführers gehabt, weil diese
als Personenstammdatum auch noch nach längerer Zeit die sichere Identifizierung des
Betroffenen erleichtere, die im Interesse aller Beteiligten liege. Dies gelte insbesondere
bei langfristigen, nach Vertragsschluß gleichsam selbstlaufenden Kreditgeschäften, wie
sie auch der Beschwerdeführer mit seiner Bank getätigt habe. Diese rechtliche
Würdigung des konkreten Sachverhalts am Maßstab des einfachen Rechts läßt weder
Willkür noch eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung und
Reichweite des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung erkennen. Daß das
Kammergericht in diesem Zusammenhang Art. 33 VvB nicht ausdrücklich erwähnt hat,
reicht dafür ebensowenig aus wie der Vortrag des Beschwerdeführers, er sei seit 1991
nicht mehr unter der Voranschrift wohnhaft gewesen.
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Hinsichtlich der Rügen des Beschwerdeführers zur Zurückweisung seines
Berufungsantrags zu 5. ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs muß der Beschwerdeführer dann, wenn er
geltend macht, ihm sei keine ausreichende Gelegenheit zum Vortrag gegeben worden,
gleichzeitig darlegen, was er bei ausreichender Gelegenheit vorgetragen hätte und
weshalb dieser Vortrag an der angegriffenen Entscheidung etwas geändert hätte. Dieser
Obliegenheit genügt die vorliegende Verfassungsbeschwerde hinsichtlich des
Berufungsantrags zu 5. nicht. Der Beschwerdeführer legt lediglich dar, daß er bei einem
entsprechenden Hinweis des Gerichts „auf mehreren Seiten die
anspruchsbegründenden Tatsachen näher dargelegt“ und „Versäumtes bzw.
Übersehenes unverzüglich nachgeholt“ hätte. Was dieses gewesen wäre und warum es
dem Begehren zum Erfolg verholfen hätte, wird jedoch nicht dargelegt. Soweit eine
Verletzung von Art. 15 Abs. 5 VvB gerügt wird, weil die Richter des Kammergerichts
befangen gewesen seien, ist diese Rüge unzulässig, weil es an der Wahrnehmung des
vorlaufend gegebenen fachgerichtlichen Rechtsschutzes durch entsprechende
Befangenheitsanträge fehlt.
Die gleichen Erwägungen zum Darlegungserfordernis bei der Rüge nicht ausreichenden
rechtlichen Gehörs wie zu 3. gelten auch hinsichtlich der Darlegungen des
Beschwerdeführers zu den Erfolgsaussichten seines Berufungsantrags zu 6.
Auch der allgemeine Hinweis auf das verfassungsrechtliche Verbot, im PKH-Verfahren
allzu strenge Anforderungen zu stellen, den der Beschwerdeführer in seiner
Verfassungsbeschwerde mehrfach wiederholt, vermag diesem nicht zum Erfolg zu
verhelfen, weil insoweit nicht dargelegt wird, weshalb das Kammergericht im einzelnen
die Anforderungen an die gebotene Prüfung der Erfolgsaussichten hinsichtlich eines bei
der Berufungsbegründung noch anwaltlich vertretenen Rechtsmittelführers überspannt.
Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Kammergerichts vom 28.
September 2001 ist hinsichtlich der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs
unzulässig und im übrigen unbegründet. Es ist im Rahmen des Art. 15 Abs. 1 VvB nichts
dafür vorgetragen, daß das Kammergericht das Ziel des Beschwerdeführers, den Eintritt
der formellen Rechtskraft des Versäumnisurteils zu verhindern, übersehen oder nicht
erwogen hätten. Auch unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts auf wirksamen
Rechtsschutz ist nicht zu beanstanden, wenn das Kammergericht entsprechend seiner
einleitenden Begründung in seinem Beschluß vom 15. Mai 2001 im Rahmen der
Gewährung von Prozeßkostenhilfe nicht auf die formale Möglichkeit der Weiterführung
des Prozesses, sondern auf eine materielle Änderung des Ergebnisses abstellt. Materiell
hätte der vom Beschwerdeführer erstrebte Einspruch gegen das Versäumnisurteil nach
der – wie vorstehend zu 1. bis 5. dargelegt verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandenden – Auffassung des Kammergerichts nicht zu einer Änderung der
Entscheidung führen können. Ein darüber hinausgehender Anspruch, Prozeßkostenhilfe
zur Verhinderung des „Eintritts der formellen Rechtskraft“ zu erhalten, ergibt sich aus
dem Grundrecht auf wirksamen Rechtsschutz nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
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