Urteil des VerfGH Berlin vom 24.01.2005
VerfGH Berlin: verfassungsbeschwerde, geldstrafe, verfahrenskosten, vollstreckung, erlass, rechtskraft, stundung, ratenzahlung, link, sammlung
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Gericht:
Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
114 A/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 31 Abs 1 VGHG BE, § 49 Abs
2 VGHG BE
VerfGH Berlin: Mangels Darlegung und Glaubhaftmachung von
schweren Nachteilen Abweisung eines Antrags auf Erlass einer
eA gegen Nichtgewährung fachgerichtlichen einstweiligen
Rechtsschutzes gegen Vollstreckung der Zahlung einer
Geldstrafe
Gründe
I. Der Antragsteller wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde (Aktenzeichen: VerfGH
114/05) gegen einen Beschluss des Landgerichts Berlin vom 24. Januar 2005, mit dem
seine Berufung gegen ein Strafurteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 1. Dezember
2004, das ihn wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 50 EUR
verurteilt hat, als unzulässig verworfen wurde. Ferner wendet er sich gegen den
Beschluss des Landgerichts vom 25. Juli 2005, mit dem seinem Antrag nach § 33 a StPO
nicht abgeholfen wurde.
Mit seinem Schreiben vom 1. November 2005 beantragt der Antragsteller beim
Verfassungsgerichtshof, die Vollstreckung der Geldstrafe im Wege der einstweiligen
Anordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen.
Zur Begründung der Eilbedürftigkeit bezieht sich der Antragsteller auf ein in Kopie
eingereichtes Schreiben der Staatsanwaltschaft Berlin vom 12. Oktober 2005, worin er
aufgefordert wird, den sich aus der Geldstrafe sowie Verfahrenskosten
zusammensetzenden Gesamtbetrag in Höhe von 938,94 EUR binnen zwei Wochen zur
Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu zahlen. Im Übrigen nimmt er auf
die Darlegungen seiner Verfassungsbeschwerde Bezug.
II. Der Antrag hat keinen Erfolg.
Nach § 31 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur
Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum
gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung nach § 31 Abs. 1 VerfGHG müssen
die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen
werden, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde
erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Stattdessen
sind die Nachteile, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die
Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die
entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre.
Es kann offen bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich
unbegründet ist. Der Antragsteller hat jedenfalls keine gewichtigen Nachteile dargelegt
und glaubhaft gemacht, die ihm durch die (vorläufige) Bezahlung der Geldstrafe und der
ihm auferlegten Verfahrenskosten entstehen würden. Wenn seine
Verfassungsbeschwerde Erfolg hätte und dadurch die Rechtskraft der Verurteilung
rückwirkend entfiele, könnte und müsste ihm der Betrag erstattet werden, so dass kein
irreversibler finanzieller Schaden entstanden wäre. Umgekehrt besteht ein erhebliches
Interesse des Landes Berlin, das u. a. durch die schlechte Finanzlage der öffentlichen
Kassen sowie das Risiko der späteren Uneinbringlichkeit von Forderungen begründet ist,
dass in Rechtskraft erwachsene Geldstrafen sowie geschuldete Verfahrenskosten alsbald
beglichen werden.
Sollte dem Antragsteller, wofür hier aber nichts ersichtlich ist, die Begleichung der
Kostenrechnung gegenwärtig nicht oder nur unter Schwierigkeiten möglich sein, müsste
er sich zunächst an die Vollstreckungsbehörde wenden und ggf. um Stundung oder
Ratenzahlung nachsuchen. Dies gebietet der Grundsatz der Subsidiarität der
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Ratenzahlung nachsuchen. Dies gebietet der Grundsatz der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde (§ 49 Abs. 2 VerfGHG), der entsprechend auch für Anträge auf
Erlass einstweiliger Anordnungen gilt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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