Urteil des VerfGH Berlin vom 26.03.2001

VerfGH Berlin: verfassungsbeschwerde, umtausch, schwägerin, angemessenheit, datum, link, quelle, sammlung, rüge, ware

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Gericht:
Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
52/01
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
Art 10 Abs 1 Verf BE
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I. 1. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Damenmoden-Geschäfts. Er wendet sich
mit der Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 26.
März 2001, mit dem er verurteilt wurde, an eine Kundin 569 DM nebst 4 % Zinsen Zug
um Zug gegen Rückgabe von Bekleidungsgegenständen zu zahlen, die die Kundin bei
ihm erworben hatte.
Die Kundin hatte im amtsgerichtlichen Verfahren vorgetragen, die
Bekleidungsgegenstände am 2. und 16. Mai 2000 als Geschenke zum 75. Geburtstag
ihrer Schwägerin gekauft und ausdrücklich ein Umtauschrecht vereinbart zu haben, das
auch schriftlich auf dem Kassenzettel zugesichert worden sei. Nachdem sich am
Geburtstag der Schwägerin am 4. August herausgestellt habe, daß die Textilien
tatsächlich zu groß waren, habe sie am 8. August 2000 den Umtausch verlangt, der aber
verweigert worden sei.
Der Beschwerdeführer ist im amtsgerichtlichen Verfahren dem Vortrag der Kundin im
Tatsächlichen durch einfaches Bestreiten und im Rechtlichen insoweit entgegengetreten,
als er vorgetragen hat, ein Umtausch sei immer innerhalb einer angemessenen Frist
vorzunehmen. Im vorliegenden Fall könne „bei einem Zeitablauf von mehr als drei
Monaten sicherlich nicht mehr konzediert werden“, daß die Frist angemessen sei.
2. Das Amtsgericht hat den Beschwerdeführer antragsgemäß verurteilt und zur
Begründung ausgeführt, es sei von dem Sachverhalt auszugehen, den die Klägerin
vorgetragen habe, weil dieser nicht substantiiert bestritten sei. Rechtlich komme es
dementsprechend auf die Frage an, ob die Klägerin ihr Umtauschrecht in angemessener
Frist ausgeübt habe. Die Dauer einer solchen Frist bestimme sich nach den Umständen
des Einzelfalles und der Verkehrssitte. Insoweit sei der Vortrag des Beklagten
„nichtssagend“, so daß unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin eine
Orientierung an den gesetzlichen Gewährleistungsfristen ohne weiteres sachgerecht sei.
Diese seien nicht überschritten.
3. Hiergegen richtet sich die vorliegende Verfassungsbeschwerde, mit der der
Beschwerdeführer rügt, das Amtsgericht habe gegen das Willkürverbot aus Art. 10 VvB
verstoßen. Angesichts der Tatsache, daß bei vertraglich vereinbarten Umtauschrechten
allgemein von einer Umtauschfrist zwischen 14 Tagen und 4 Wochen ausgegangen
werde, sei das Urteil im Ergebnis willkürlich. Willkürlich sei auch, daß das Amtsgericht den
Beschwerdeführer in Verkennung zivilprozeßrechtlicher Grundsätze als beweispflichtig für
die Angemessenheit der Umtauschfrist angesehen habe. Die Orientierung des
Amtsgerichts an den Gewährleistungsfristen sei grob falsch und objektiv willkürlich, weil
diese den völlig anders liegenden Fall der Fehlerhaftigkeit der Ware betreffe.
II. Die Verfassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben, wobei dahingestellt sein kann,
ob die mehrfach wiederholte, aber ohne jede Auseinandersetzung mit der Literatur und
Rechtsprechung vorgetragene Rüge, das angegriffene Urteil sei „grob falsch und
willkürlich“ den Substantiierungsanforderungen genügt. Unabhängig davon ist nicht
ersichtlich, daß das Amtsgericht bei seiner Entscheidung „die Rechtslage in krasser
Weise verkannt“ hat (so die vom Beschwerdeführer eingereichte Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts NJW 2001, 1200 zu Art. 3 Abs. 1 GG). Das Amtsgericht hat
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Bundesverfassungsgerichts NJW 2001, 1200 zu Art. 3 Abs. 1 GG). Das Amtsgericht hat
sich mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt, und seine Auffassung entbehrt
nicht jedes sachlichen Grundes. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß
das Amtsgericht von dem Vortrag der Kundin ausging, nachdem dieser vom
Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten worden war, obwohl die behaupteten
Vorgänge Gegenstand seiner Wahrnehmung gewesen sein mußten. Es ist weiterhin
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Amtsgericht ein unter Hinweis auf
das Datum 4. August 2000 vereinbartes und am 8. August 2000 ausgeübtes
Umtauschrecht für zulässig erklärt und sich dabei zur zusätzlichen Begründung der
Angemessenheit auf die gesetzlichen Gewährleistungsfristen beruft.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
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