Urteil des VerfGH Berlin vom 03.09.2007

VerfGH Berlin: körperliche unversehrtheit, aufschiebende wirkung, vollziehung, rechtsschutz, verfassungsbeschwerde, lebensgefahr, hauptsache, leiter, aussetzung, aufenthalt

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Gericht:
Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
155/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 8 Abs 1 Verf BE, Art 15 Abs
4 Verf BE, § 50 VGHG BE, § 51
Abs 1 S 1 VGHG BE, § 10 Abs 2
StVollzG
Effektiver Rechtsschutz gegen hoheitliche Maßnahmen im
Strafvollzug
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I.
1. Der Beschwerdeführer stellte sich am 3. September 2007 in der Justizvollzugsanstalt
(JVA) Heiligensee zur Strafvollstreckung. Von dort wurde er in die JVA Plötzensee
überwiesen. Er wollte in die dortige Substituiertenstation für den offenen Vollzug
aufgenommen werden. Bei der Aufnahmeverhandlung am 14. September 2007 wurde
dem Beschwerdeführer erklärt, dass er für den offenen Vollzug nicht geeignet sei. Es
liege eine Vollzugsplanung vor, wonach er in den geschlossenen Vollzug der JVA Tegel
eingewiesen werde. Er solle am 17. September 2007 verlegt werden. Am 15. oder 16.
September 2007 erkrankte der Beschwerdeführer und wurde in das in der JVA
Plötzensee befindliche Justizkrankenhaus Berlin eingewiesen, wo er sich nach wie vor
befindet.
Der Beschwerdeführer beantragte am 17. September 2007 beim Landgericht Berlin, den
Leiter der JVA Plötzensee zu verpflichten, ihn in der JVA Plötzensee,
Substituiertenbereich (Haus 2) zu belassen, hilfsweise, den Leiter der JVA Plötzensee zu
verpflichten, ihn nach Maßgabe von § 10 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes – StVollzG -
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden; ferner stellte er
unter Bezugnahme auf § 114 Abs. 2 StVollzG den Antrag, den Leiter der JVA Plötzensee
im Wege der Eilentscheidung zu verpflichten, ihn bis zur Entscheidung in der Hauptsache
in der JVA Plötzensee, Substituiertenbereich (Haus 2) zu belassen.
Sofern er in die JVA Tegel verlegt werde, drohten ihm erhebliche gesundheitliche
Gefahren und der endgültige Verlust seiner Rechte auf Unterbringung im offenen Vollzug
und sachgerechte Substitution und Behandlung seiner Hepatitis C. Die
Substituiertenstation in der Teilanstalt II der JVA Tegel befinde sich in einem „absolut
zeitlosen“ Zustand. Die Behandlung erfolge nicht entsprechend den Regeln der
ärztlichen Kunst, denn Beigebrauch anderer Medikamente werde nicht erlaubt, worauf er
aber angewiesen sei. Er sei für den offenen Vollzug geeignet. Zwei in der
Rechtsmittelinstanzanhängige Strafverfahren hätten zu relativ geringen
Strafaussprüchen geführt; dass keine Fluchtgefahr bestehe, folge außerdem daraus,
dass er sich zum Strafantritt gestellt habe. Die Frage der Vorwegnahme der Hauptsache
stelle sich nicht, da durch die Verlegung in die „drogenverseuchte“ Teilanstalt II der JVA
Tegel erhebliche Gesundheitsgefahren oder sogar Lebensgefahr drohten. Es stelle
vielmehr eine Vorwegnahme der Hauptsache dar, wenn die angefochtene Maßnahme
vollzogen werde.
Das Landgericht verwarf mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen
Beschluss vom 18. September 2007 den Antrag nach § 114 Abs. 2 StVollzG, weil eine
vorläufige Zustandsregelung weder zur Abwendung eines dem Beschwerdeführer
drohenden unverhältnismäßigen Nachteils noch aus anderen vorgreiflichen Gründen
geboten erscheine. Die Verlegung in die JVA Tegel führe nicht dazu, dass die
Voraussetzungen des § 114 Abs. 2 StVollzG anzunehmen seien. Allein die Tatsache,
dass sich der Beschwerdeführer zur Verbüßung seiner Haftstrafe im offenen Vollzug
gestellt habe, begründe keinen Anspruch darauf. Er könne sowohl im offenen wie auch
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gestellt habe, begründe keinen Anspruch darauf. Er könne sowohl im offenen wie auch
im geschlossenen Vollzug substituiert werden. Dass der Beschwerdeführer in der JVA
Tegel angeblich drogenabhängig geworden sei und nun Todesängste habe, dorthin
zurückzukehren, sei ohne Bedeutung, weil er andererseits in Haft einen Selbstentzug
durchgeführt habe und eineinhalb Jahre in Haft abstinent geblieben sein wolle. Außerdem
stehe den Interessen des Beschwerdeführers schon angesichts der beiden offenen
Verfahren mit nicht rechtskräftigen Verurteilungen zu unbedingten Haftstrafen unter
Berücksichtigung der Reststrafe, wegen derer sich der Beschwerdeführer in Haft befinde,
ein höher zu bewertendes Interesse am sofortigen Vollzug der Verlegung entgegen.
2. Mit seiner am 20. September 2007 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung seines Anspruches auf effektiven Rechtsschutz gemäß
Art. 15 Abs. 4 der Verfassung von Berlin – VvB – und auf Schutz von Leben und
Gesundheit gemäß Art. 8 Abs.1 VvB. Zur Begründung führt er aus, einstweiliger
Rechtsschutz sei eindeutig notwendig. Bei dem Antrag an das Landgericht habe er die
Kenntnis der einschlägigen höchstrichterlichen Entscheidungen und der des
Bundesverfassungsgerichts vorausgesetzt. Das Landgericht habe diese Entscheidungen
sowie sämtliche auf der Hand liegenden Fakten ignoriert und jede
Sachverhaltserforschung unterlassen. Einen offenen Vollzug in der JVA Tegel gebe es
nicht. Dass er in der Teilanstalt II der JVA Tegel süchtig geworden sei, wie er vorträgt, sei
ein vernünftiger Grund, Gesundheits- und Lebensgefahr bei Verlegung in die Teilanstalt II
der JVA Tegel zu befürchten, weil diese „drogenverseucht“ sei. Wegen der dort
durchgeführten falschen Substitutionsbehandlung werde er nicht in diese aufgenommen;
deshalb müsse er entziehen. Dies führe dazu, dass der Rückfall in die Drogensucht
drohe; dies sei wegen herabgesetzter Wirkstofftoleranz nach einem Entzug zumal bei
illegal erworbenen und in ihrer Wirkstärke unbekannten Drogen besonders gefährlich.
Dass er nach seiner Behauptung einmal in der JVA erfolgreich selbst entzogen habe, sei
wegen mehrerer anschließender Rückfälle bedeutungslos. Dass das Vollzugsinteresse
trotz Gesundheits- und Lebensgefahr überwiege, sei nicht nachvollziehbar; die
erwähnten Strafverfahren seien mangels rechtskräftiger Urteile bei der Entscheidung
über die Vollzugsform nicht zu berücksichtigen. Sofern Fluchtgefahr unterstellt werde, sei
dies nicht haltbar.
Die Beteiligten haben gemäß § 53 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof
- VerfGHG - Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
II.
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
1. Der angegriffene Beschluss des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer nicht in
seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB.
Diese mit Art. 19 Abs. 4 GG inhaltsgleiche Vorschrift gewährleistet nicht nur das formelle
Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern gibt dem Bürger
einen Anspruch auf tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Aus dieser
grundrechtlichen Garantie folgt zugleich das Verfassungsgebot, soweit als möglich zu
verhindern, dass durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme
Tatsachen geschaffen werden, die auch dann, wenn sich die Maßnahme bei richterlicher
Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl.
Beschluss vom 27. Juni 2006 – VerfGH 174/03 – JR 2007, 65 <66>; für das Bundesrecht:
BVerfGE 37, 150 <153>, 65, 1 <70>; BVerfG NJW 1994, 717 <718>). Zwar
gewährleistet Art. 15 Abs. 4 VvB die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen nicht
schlechthin (vgl. Beschluss vom 27. Juni 2006 a. a. O.; für das Bundesrecht: BVerfGE 65,
1 <70>; BVerfG NJW 1994, 717 <718>), so dass es von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden ist, wenn der Gesetzgeber im Bereich des Strafvollzugs - im Gegensatz
etwa zu der für die Anfechtung von Verwaltungsakten im Verwaltungsprozeß geltenden
Regelung (§ 80 VwGO) - die sofortige Vollziehung als Regel und die Aussetzung des
Vollzuges als Ausnahme vorsieht, weil er grundsätzlich den sofortigen Vollzug der
angeordneten Maßnahmen aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses für
geboten hält. Dabei muss jedoch gewährleistet sein, daß der Betroffene umgehend eine
gerichtliche Entscheidung darüber herbeiführen kann, ob im konkreten Einzelfall das
öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung oder aber das Interesse des Einzelnen
an der Aussetzung der Vollstreckung bis zur Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der
Maßnahme überwiegt. Bei dieser Abwägung fällt der Rechtsschutzanspruch des Bürgers
um so stärker ins Gewicht, je schwerer die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die
Maßnahme der Exekutive Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfGE 37, 150 <153>; NJW
1994, 717 <718>).Auslegung und Anwendung der Vorschriften über den einstweiligen
Rechtsschutz können vom Verfassungsgerichtshof aber nur dann beanstandet werden,
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Rechtsschutz können vom Verfassungsgerichtshof aber nur dann beanstandet werden,
wenn sie Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von
der Bedeutung der Grundrechte des Beschwerdeführers beruhen (vgl. Beschluss vom
21. März 2003 a. a. O.; für das Bundesrecht: BVerfG NJW 2002, 2699 <2700>).
Diesen Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes bei belastenden
Maßnahmen wird der angegriffene Beschluss des Landgerichts in Bezug auf die
Anwendung des § 114 Abs. 2 StVollzG gerecht.
a) Dabei kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer eine Entscheidung nach Satz 1 –
Aussetzung der Vollziehung einer angefochtenen Maßnahme – oder nach Satz 2 dieser
Vorschrift – einstweilige Anordnung – begehrte und ob das Landgericht seine
Entscheidung auf die eine oder die andere Vorschrift stützen wollte. Denn das
Landgericht machte seine Entscheidung nicht von der Bereinigung möglicher
Unklarheiten in diesem Zusammenhang abhängig, so dass der Vorwurf, es habe die
Anforderungen an die Zulässigkeit des Eilantrags überspannt (vgl. Beschluss vom 21.
März 2003 – VerfGH 33/03, 33 A/03 – ZfStrVo 2003, 248 <249>, vgl. für das
Bundesrecht BVerfGE 40, 272 <274>; 54, 94 <96 f.>; 78, 88 <96>; BVerfG NJW 1994,
717 <718>), von vornherein ausscheidet.
b) Die der Entscheidung des Landgerichts zugrunde liegende Annahme, durch die
sofortige Verlegung des Beschwerdeführers in die JVA Tegel werde die Verwirklichung
eines Rechts des Beschwerdeführers weder vereitelt noch wesentlich erschwert, lässt
keinen Fehler erkennen, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der
Bedeutung der Grundrechte des Beschwerdeführers beruht. Die Befürchtung des
Beschwerdeführers, ihm drohe bei einer Verlegung in die Teilanstalt II der JVA Tegel
Gefahr für Gesundheit und Leben, ist den von ihm im Einzelnen vorgetragenen
Umständen nicht zu entnehmen:
Hinsichtlich der Behauptung des Beschwerdeführers, in der genannten Teilanstalt
süchtig geworden zu sein, ist dem von ihm vorgelegten Schreiben des
Fachkrankenhauses Nordfriesland vom 21. April 2006 auf Seite 1 im Abschnitt
„Suchtanamnese“ zu entnehmen, dass er bereits zuvor andere Drogen zu sich
genommen hatte. Danach war er wohl drogensüchtig, bevor er seiner Darstellung nach
in der JVA Tegel mit dem Heroinkonsum begann, zumal er dort nicht angegeben hat, zu
diesem Zeitpunkt und an diesem Ort süchtig geworden zu sein. Außerdem ist nicht
nachvollziehbar, dass der behauptete Umstand für den Beschwerdeführer in Bezug auf
einen Aufenthalt in der genannten Teilanstalt noch von großer Bedeutung ist, da er ca.
25 Jahre zurückliegt und es dem Beschwerdeführer nach seiner Darstellung gelungen ist,
noch während der Haft zu entziehen.
Der Vortrag des Beschwerdeführers, entgegen ärztlichen Regeln werde in der JVA Tegel
der Beigebrauch von Medikamenten nicht geduldet, verhilft ihm ebenfalls nicht zum
Erfolg. Zum einen hat er selbst ein ärztliches Attest vom 30. August 2007 vorgelegt,
wonach er gegenwärtig „ohne bedeutsamen Beikonsum“ sei. Zum anderen müsste er
auch in der JVA Plötzensee damit rechnen, dass ihm Beigebrauch untersagt würde. Wie
den in den den Beschwerdeführer betreffenden Gefangenen-Personalakten enthaltenen
Ergebnissen der Behandlungsuntersuchung gemäß § 6 StVollzG vom 13. September
2007 in den Ausführungen zur aktuellen Suchtproblematik auf Seite 5 zu entnehmen ist
(Absatz 2), hat das in der JVA Plötzensee angewandte Substitutionsprogramm die
Zielsetzung, den Drogenabhängigen zu befähigen, seine Drogenproblematik zu
bewältigen. Deshalb sei Beigebrauch untersagt und könne zum Abbruch der Substitution
führen.
Dass die Gefahr größer ist, in der JVA Tegel während einer Substitutionsbehandlung an
Drogen zu gelangen als während einer Substitutionsbehandlung in der JVA Plötzensee,
weil die Teilanstalt II, in der sich die Substituiertenstation befindet, „drogenverseucht“
sei, ist durch den nur schlagwortartigen Vortrag des Beschwerdeführers nicht belegt. Die
ebenfalls pauschale Behauptung des Beschwerdeführers, die Substituiertenstation in der
JVA Tegel sei in einem „zeitlosen“, also wohl nicht mehr zeitgemäßen Zustand, lässt
nicht erkennen, inwiefern ein Aufenthalt in dieser Station gesundheits- oder sogar
lebensgefährdend sein soll.
Auf die übrigen vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gesichtspunkte kommt es von
vorneherein nicht an. Dass es in der JVA Tegel keinen offenen Vollzug gibt, steht mit der
Frage, ob die Verlegung in diese Anstalt lebens- oder gesundheitsgefährdend ist, in
keinem Zusammenhang. Die Frage, ob der Beschwerdeführer für den offenen Vollzug
geeignet ist oder nicht, betrifft die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts und
steht deshalb nicht zur Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof. Dass das
Landgericht in diesem Zusammenhang die Bedeutung der Grundrechte des
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Landgericht in diesem Zusammenhang die Bedeutung der Grundrechte des
Beschwerdeführers verkannt hätte, macht er nicht in einer den Anforderungen des § 50
VerfGHG entsprechenden Weise geltend. Deshalb kommt es auch nicht auf seine
diesbezüglichen Ausführungen im ergänzenden Schriftsatz vom 27. November 2007 an,
der im Übrigen erst nach Ablauf der auch für die Begründung einer
Verfassungsbeschwerde geltenden Zwei-Monats-Frist nach § 51 Abs.1 Satz 1 VerfGHG
eingegangen ist.
c) Das Landgericht hat auch nicht gegen das Verfassungsgebot verstoßen, soweit als
möglich zu verhindern, dass durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen
Maßnahme Tatsachen geschaffen werden, die auch dann, wenn sich die Maßnahme bei
richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden
können. Die Zurückweisung des Eilantrags des Beschwerdeführers ist kein Präjudiz für
die endgültige Entscheidung des Landgerichts. Dass sich der Beschwerdeführer
gegebenenfalls zeitweilig im geschlossenen Vollzug befindet, ist Folge der
gesetzgeberischen Entscheidung, im Bereich des Strafvollzugs die sofortige Vollziehung
als Regel vorzusehen, die – wie dargelegt – von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden ist.
2. Aus den vorgenannten Gründen liegt auch keine Verletzung des Grundrechts auf
Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Artikel 8 Abs.1 Satz 2 VvB vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof
abgeschlossen.
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