Urteil des VerfGH Berlin vom 13.01.1999

VerfGH Berlin: beschlagnahme, faires verfahren, wahlfälschung, verfassungsbeschwerde, persönlichkeitsrecht, privatsphäre, verwertung, eingriff, beihilfe, tagebuch

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Gericht:
Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
39/99
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 6 Verf BE, Art 7 Verf BE, Art
15 Abs 4 S 1 Verf BE, § 27 Abs
2 S 2 StGB, § 49 Abs 1 StGB
VerfGH Berlin: Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
durch unverhältnismäßige Beschlagnahme und Verwertung von
Tagebuchaufzeichnungen zur Aufklärung eines
Wahlfälschungsdelikts - Rechtsschutzbedürfnis trotz nicht mehr
fortwirkenden Grundrechtsverstoßes
Tenor
1. Die Beschlagnahmeentscheidung des Polizeipräsidenten in Berlin vom 13. Januar
1999- LKA 5111-981001/5339-1 - und der Beschluß des Amtsgerichts Tiergarten vom
20. Januar 1999 - 351 Gs 223/99 - soweit sie die Beschlagnahme der mit einem
Tagebuchblatt verbundenen, ärztlichen Bescheinigung vom 25. September 1998
betreffen, sowie der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 29. März 1999 - 520 Qs 39/99
- verletzen den Beschwerdeführer in seinem in Art. 7 i.V.m Art. 6 VvB verbürgten,
allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Der Beschluss des Landgerichts Berlin wird hinsichtlich
der Kostenentscheidung aufgehoben. Die Sache wird zur Entscheidung über die Kosten
des Beschwerdeverfahrens an das Landgericht Berlin zurückverweisen.
2. …
3. …
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die
Beschlagnahme eines Tagebuchblattes im Rahmen eines gegen ihn wegen des
Verdachts der Beihilfe zur Wahlfälschung eingeleiteten Ermittlungsverfahrens.
Der Beschwerdeführer hatte sich mit der nicht wahlberechtigten türkischen
Staatsangehörigen U. und Journalisten am Wahlsonntag, dem 27. September 1998, in
sein zuständiges Wahllokal begeben. Unter Hinweis auf seinen bandagierten rechten
Arm legte er dort ein ärztliches Attest vor, demzufolge er an einer äußerst
schmerzhaften Sehnenscheidenentzündung der rechten Hand litt, und machte
erfolgreich geltend, er benötige die Hilfe seiner Begleiterin in der Wahlkabine, damit
diese für ihn die Kreuze auf den Stimmzetteln anbringe. Dem Vorgang war ein in der
TAZ veröffentlichter Aufruf zu einer sogenannten Übernahme von Wahlpatenschaften
vorangegangen. Wahlberechtigte sollten nichtwahlberechtigten Ausländer ihre
Wahlstimme überlassen. Frau U. fand namentlich in der Anzeige, später - zusammen
mit dem Beschwerdeführer - in den Zeitungsartikeln über die Durchführung des
Vorhabens Erwähnung.
Im Rahmen eines daraufhin gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen -: des
Verdachts der Wahlfälschung wurde bei dem Beschwerdeführer aufgrund eines
richterlichen Durchsuchungsbeschlusses am 13. Januar 1999 eine
Wohnungsdurchsuchung durchgeführt. Der Beschwerdeführer gestattete die
Durchsuchung und Durchsicht seiner Papiere, auf die er gezielt hingewiesen hatte. Das
ärztliche Attest vom 25. September 1998 war in seinem Tagebuch mittels Klebstoffs
eingeklebt. Auf demselben Blatt befand sich eine handschriftliche Darstellung mit
Einschätzung der Reaktion der Presse auf das Vorgehen des Beschwerdeführers am
Wahltag und bei anderen Aktionen. Nachdem das Attest nicht ohne weiteres von dem
Tagebuchblatt zu lösen war und der Beschwerdeführer die Beschlagnahme des ganzen
Tagebuches befürchtete, riss er das verfahrensgegenständliche Blatt heraus. Gegen
dessen Beschlagnahme legte er Widerspruch ein. Mit Beschluss vom 20. Januar 1999
bestätigte das Amtsgericht Tiergarten die Beschlagnahme.
Das Landgericht Berlin verwarf die hiergegen gerichtete Beschwerde des
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Das Landgericht Berlin verwarf die hiergegen gerichtete Beschwerde des
Beschwerdeführers, mit der dieser gerügt hat, dass die Beschlagnahme sein
allgemeines Persönlichkeitsrecht verletze, durch Beschluss vom 29. März 1999 auf
dessen Kosten. Es führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, die Verbindung von
Attest und Geschriebenem mache das Tagebuch insgesamt zu einem Beweismittel. Bei
dem Inhalt des Blattes handele es sich nicht um eine beliebige Tagebucheintragung
allgemeiner Art, sondern es bestehe ein inhaltlicher Zusammenhang zu dem
aufgeklebten Attest. Es komme hier zudem auf das genaue Erscheinungsbild des
Schriftstückes an.
Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht stellte das gegen den Beschwerdeführer
gerichtete Ermittlungsverfahren am 9.September1999 ein.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die
vorbezeichneten Entscheidungen und rügt einen Verstoß gegen Art. 7 i.V. m. Art.6, Art.
15 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1, Art. 80 und Art. 29 VvB. Er macht im wesentlichen geltend:
Das Tagebuchblatt mit dem aufgeklebten Attest unterfalle dem Schutzbereich des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts, weil es ein schriftlich fixiertes Selbstgespräch
enthalte. Die Beschlagnahme des Tagebuchblattes verletze sein Recht aus Art. 7 i.V.m.
Art.6 VvB, weil sie angesichts der Möglichkeit der Beschlagnahme des Attestes bei dem
ausstellenden Arzt unverhältnismäßig gewesen sei.
Der Beschluss des Landgerichts Berlin verstoße zudem gegen Art. 15 VvB, da das
Gericht sein Vorbringen zu den verfassungsrechtlichen Fragen der Beschlagnahme
erkennbar nicht berücksichtigt habe. Darüber hinaus sei er durch die angegriffenen
Entscheidungen auch in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt.
Die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft beidem Landgericht Berlin haben
vorgelegen. Die Präsidenten des Amtsgerichts und des Landgerichts Berlin und der
Polizeipräsident in Berlin haben gemäß § 53 Abs. 1 VerfGHG Gelegenheit zur
Stellungnahme erhalten.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung
von Art. 7 i.V.m. Art.6 VvB rügt.
Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ist nicht dadurch entfallen, dass das der
Beschlagnahme zugrunde liegende Ermittlungsverfahren eingestellt wurde. In Fällen
besonders tiefgreifender und folgenschwerer Grundrechtseingriffe - wie der
Beschlagnahme von Teilen eines Tagebuches - gebietet es das Gebot effektiven
Rechtsschutzes, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des
tatsächlich nicht mehr fortwirkenden Grundrechtsverstoßes gerichtlich klären zu lassen.
Es obliegt dabei zuvörderst den Fachgerichten, die Grundrechte zu wahren und
durchzusetzen. Das bedeutet aber nicht, dass nach vorausgegangener fachgerichtlicher
Prüfung ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde fehlt. Bei
tiefgreifenden Grundrechtseingriffen besteht vielmehr auch bei Gewährleistung
effektiven fachgerichtlichen (Grundrechts-)Schutzes ein Rechtsschutzbedürfnis fort, eine
Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zu erlangen. Würde man in diesen Fällen das
Rechtsschutzbedürfnis verneinen, so würde der Grundrechtsschutz des
Beschwerdeführers in unzumutbarer Weise verkürzt (Beschluss vom 11.Februar1999 -
VerfGH 25/97, 25 A/97 und 60/97 - m. w. N.).
Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Die angefochtenen Beschlüsse
verletzen den Beschwerdeführerin seinem durch Art. i.V.m. Art. 6 VvB gewährleisteten
allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährt jedem einen individuellen Schutzraum, der
ihm eine private Lebensgestaltung frei von staatlicher Beeinflussung garantiert. Zwar
steht nicht der gesamte Bereich des privaten Lebens unter dem unbedingten Schutz
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Absolut geschützt und damit der Einwirkung der
öffentlichen Gewalt schlechthin entzogen ist vielmehr nur ein Kernbereich privater
Lebensgestaltung (vgl. BVerfGE 80, 367 <373>).
Die Beschlagnahme und Verwertung von Tagebuchaufzeichnungen eines Beschuldigten
in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren ist danach nicht ausnahmslos verboten.
Insbesondere soweit die betreffenden Aufzeichnungen Aufschluss über die Planung
künftiger oder die Abläufe bereits begangener Straftaten geben, unterfallen sie nicht
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künftiger oder die Abläufe bereits begangener Straftaten geben, unterfallen sie nicht
dem absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung.
Gleichwohl sind derartige Aufzeichnungen nicht uneingeschränkt beschlagnahm- und
verwertbar. Vielmehr bedarf es auch in diesen Fällen zur Begründung der
Beschlagnahme bzw. Verwertbarkeit der Aufzeichnungen in einem Strafverfahren der
Rechtfertigung durch überwiegende Allgemeinwohlinteressen. lm Rahmen der danach
erforderlichen Einzelfallprüfung ist zu klären, ob die Beschlagnahme und Verwertung der
Aufzeichnungen für die Aufklärung der dem betreffenden Beschuldigten zur Last
gelegten Straftat geeignet und erforderlich sind sowie, ob der dadurch bedingte Eingriff
in die Privatsphäre des Beschuldigten zum strafrechtlichen Aufklärungsziel -
insbesondere zu der Schwere der dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftat nicht
außer Verhältnis steht.
Danach war die Beschlagnahme des Tagebuchblattes im vorliegenden Fall
nichtverhältnismäßig.
Wegen des grundsätzlichen Beschlagnahmeverbots des § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO für
ärztliche Untersuchungsbefunde, soweit sie sich im Gewahrsam des Arztes befinden,
lässt sich zwar die Erforderlichkeit der vorliegend erfolgten Beschlagnahme bei dem
Beschuldigten selbst nicht von vornherein verneinen. lm Hinblick auf die besondere
Bedeutung des Schutzes der Privatsphäre des Einzelnen steht die Beschlagnahme der
Tagebuchaufzeichnungen aber außer Verhältnis zu dem Eingriff in die Privatsphäre. Für
das Delikt der Wahlfälschung hat der Gesetzgeber in § 107 a StGB Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jähren vorgesehen. Mit dieser - etwa im Vergleich zur Strafandrohung bei der
Fälschung von Wahlunterlagen, §107 b StGB, der Wählertäuschung, § 108 a StGB oder
der Verletzung des Wahlgeheimnisses, § 107 c StGB - relativ hohen Strafandrohung hat
der Gesetzgeber einerseits zu erkennen gegeben, dass er die Wahlfälschung als
erhebliches Unrecht einstuft. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Wahlfälschung
nicht als Verbrechen, sondern nur als Vergehen ausgestaltet ist und statt einer
Freiheitsstrafe auch die Verhängung einer Geldstrafe in Betracht kommt. Hierdurch wird
deutlich, dass die Wahlfälschung nicht zur Schwerkriminalität zählt und ihrem
Unrechtsgehalt nach nicht mit den besonders schwerwiegenden Delikten wie etwa Raub
und Totschlag oder gar Mord vergleichbar ist. Hinzu kommt, dass der Vorwurf gegen den
Beschwerdeführer nur auf Beihilfe zur Wahlfälschung lautete, ihm also kein eigene
Täterschaft zur Last gelegt wurde, so dass auch eine etwaige Strafe wegen des
geringeren Unrechtsgehalts obligatorisch zu mindern gewesen wäre. Schließlich kann
nicht unberücksichtigt bleiben, dass im konkreten Fall dem Beschwerdeführer allein
hinsichtlich einer Stimme eine Beihilfe zur Wahlfälschung zum Vorwurf gemacht worden
ist. Bei dieser Sachlage erweist sich der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer
vorgeworfenen Tat als nicht gewichtig genug, um eine Beschlagnahme der
Tagebuchaufzeichnungen und den darin liegenden Eingriff in die Privatsphäre des
Beschwerdeführers zu rechtfertigen.
Da die Verfassungsbeschwerde schon wegen Verletzung der in erster Linie als verletzt
gerügten Art. 7 und Art. 6 VvB begründet ist, kann offen bleiben; ob die angegriffenen
Entscheidungen auch gegen andere Bestimmungen der Verfassung von Berlin, die
subjektive Recht gewähren, verstoßen.
Gemäß § 54 Abs. 2 VerfGHG ist festzustellen, dass die Beschlagnahmeentscheidung des
Polizeipräsidenten vom 13. Januar 1999 und die die Beschlagnahme betreffenden
Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts das Grundrecht des
Beschwerdeführers aus Art. 7 i.V.m. Art. 6 VvB MM haben. Da die
Beschlagnahmebeschlüsse keine tatsächliche Wirkung mehr entfalten, ist nur die im
Beschluss des Landgerichts enthaltene Kostenentscheidung gemäß § 54 Abs. 3
VerfGHG aufzuheben; insoweit ist die Sache in entsprechender Anwendung des § 95
Abs. 2 Halbs. 2 BVerfGG an das Landgericht zurückzuverweisen. Im Übrigen hat es mit
der Feststellung, dass der Beschwerdeführer durch die Beschlüsse in seinem Grundrecht
aus Art. 7 i.V.m. Art. 6 VvB verletzt worden ist, sein Bewenden.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 33, 34 VerfGHG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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