Urteil des VerfGH Berlin vom 10.10.1999

VerfGH Berlin: einspruch, wahlvorschlag, kreis, vergleich, wahlprüfung, fraktion, zustandekommen, quelle, link, anfechtung

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Gericht:
Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
123/99
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 38 Abs 1 Verf BE, § 13 Abs
1 WahlG BE
VerfGH Berlin: Nichtberücksichtigung eines ursprünglich auf
Listenplatz 4 der CDU gewählten Wahlkreiskandidaten nach
Wiederholung der Nominierungsabstimmung hält Wahlprüfung
stand
Gründe
Der Einsprechende macht geltend, dass die Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin
am 10. Oktober 1999 nicht ordnungsgemäß vorbereitet und durchgeführt worden seien.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kreisverband Wilmersdorf des Landesverbandes Berlin der CDU nominierte im
Rahmen eines ordentlichen Kreisparteitages am 2. März 1999 seine Direktkandidaten für
die drei Wahlkreise im Bezirk Wilmersdorf sowie die Bewerber und Ersatzbewerber in der
Bezirksliste Wilmersdorf für das Abgeordnetenhaus von Berlin. Der Einspruchsführer kam
hierbei auf Platz 4 der Bezirksliste. Vor Beginn der Nominierungsabstimmung legten
neun Mitglieder des Kreisvorstandes, die zugleich Delegierte waren, ihr
Delegiertenmandat nieder, um in ihrer Eigenschaft als stimmberechtigte
Vorstandsmitglieder des Kreisparteitages an den Nominierungen mitzuwirken. An ihre
Stelle traten drei anwesende Ersatzdelegierte und nahmen an der
Nominierungsabstimmung teil. Die so zustande gekommenen Wahlvorschläge wurden
dem Bezirkswahlleiter am 11. Juni 1999 unter Beifügung der erforderlichen Anlagen
eingereicht.
Auf Veranlassung und Einladung des CDU - Landesvorstands fand am 29. Juni 1999 im
CDU - Kreisverband Wilmersdorf ein weiterer Kreisparteitag statt, auf welchem die
Nominierungen für die Wahlkreiskandidaten des Wahlkreises II und die Kandidaten für die
Bezirksliste zum Abgeordnetenhaus von Berlin von Platz 4 (einschließlich) an wiederholt
werden sollten. An dieser Nominierungsabstimmung nahmen auch die im März von ihren
Delegiertenmandaten zurückgetretenen neun Kreisvorstandsmitglieder teil. Sie gaben
ihre Stimmen auf gesonderten Stimmzetteln ab, die in eine gesonderten Wahlurne
eingesammelt wurden. Diese Stimmen wurden allerdings nicht berücksichtigt. Bei dies
Nominierungsabstimmung erhielt der Einsprechende den Listenplatz 7, der nach dem
späteren Wahlergebnis für ein Mandat zum Abgeordnetenhaus nicht ausreichte.
Die Ergebnisse und Wahlvorschläge aufgrund der Nominierungen vom 29. Juni 1999
wurden dem Bezirkswahlleiter des Bezirks Wilmersdorf unter dem 9. Juli 1999 mitgeteilt,
wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass es bei den zuvor eingereichten
Wahlvorschlägen der CDU Wilmersdorf verbliebe, soweit sie nicht durch die
Nominierungen vom 29. Juni 1999 geändert wurden. Mit diesem - geänderten -
Wahlvorschlag nahm die CDU sodann für den Kreis Wilmersdorf an den Wahlen zum
Abgeordnetenhaus von Berlin teil.
Auf Antrag von vier Mitgliedern der CDU erklärte das Kreisparteigericht der CDU,
Landesverband Berlin, Kreisverband Wilmersdorf, durch Beschluss vom 8. September
1999 die auf dem Kreisparteitag am 2. März 1999 erfolgten Wahlen für die Bewerber
zum Abgeordnetenhaus in den drei Wahlkreisen in Wilmersdorf sowie für die Bewerber
und Ersatzbewerber zum Abgeordnetenhaus von Berlin auf der Bezirksliste Wilmersdorf
für ungültig. Zur Begründung führte das Parteigericht im wesentlichen aus, dass gemäß
§ 12.Abs. 1 Satz 2 Landeswahlgesetz (LWahlG) eine Teilnahme von Mitgliedern des
Kreisvorstandes an den Nominierungsabstimmungen nicht zulässig sei. Die über die
Wahlkreisvorschläge und Bezirkslisten abstimmenden Delegiertenversammlungen
müssten für die Aufstellung von Wahlvorschlägen satzungsgemäß gewählt worden sein.
“Geborene" Mitglieder einer solchen Delegiertenversammlung - d. h. Mitglieder kraft
Vorstandseigenschaft - gebe es hiernach nicht. Durch die Niederlegung ihrer Mandate
hätten somit diese Delegierten ihr Stimmrecht für die auf dem Kreisparteitag
durchzuführenden Wahlen (Nominierungen) verloren.
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Zwar lasse § 9 Abs. 2 Parteiengesetz (ParteiG) eine Verfahrensweise zu, wie sie auf dem
Kreisparteitag vom 2. März 1999 praktiziert wurde. Eine entsprechende Regelung in der
Satzung des Kreisverbandes Wilmersdorf der CDU könne jedoch nur im Rahmen der
landesgesetzlichen Bestimmungen Geltung haben. Bei Kreisparteitagen, auf denen
Wahlen für die Bewerber zum Abgeordnetenhaus durchgeführt würden, habe somit die
Einschränkung des § 12 Abs. 1 Satz 2 LWahlG Vorrang. Eine Anfechtung des
Beschlusses des Kreisparteigerichts ist weder parteigerichtlich noch vor den ordentlichen
Gerichten erfolgt.
Zuvor wurde zwischen dem CDU - Kreisverband Wilmersdorf und dem CDU -
Landesverband Berlin unter Anwesenheit einer weiteren an dem Parteigerichtsverfahren
Beteiligten ein Vergleich geschlossen, nach welchem auf dem durch den Landesverband
für den 29. Juni 1999 einberufenen Kreisparteitag die Wahlgänge für die Kandidaten für
die Wahlkreise und von Platz 4 an für die Bezirksliste wiederholt werden sollten. An
diesem Vergleich war der Einsprechende nicht beteiligt.
Der Einsprechende macht geltend, nach § 12 Abs. 1 Ziff. 2 der Kreissatzung seien die
Mitglieder des Kreisvorstandes stimmberechtigte Mitglieder des Kreisparteitages.
Demzufolge habe ihre Mitwirkung bei den Nominierungen des Kreisparteitages vom 2.
März 1999 nicht zu einer Unwirksamkeit führen können. Zudem hätten die Stimmen der
Vorstandsmitglieder auf dem Kreisparteitag vom 29. Juni 1999 bei den Nominierungen
mitgezählt werden müssen. Bei dieser Verfahrensweise wäre der Einsprechende
wiederum a Platz 4 der Bezirksliste gesetzt und nach den Wahlen aufgrund des
Wahlergebnisses Mitglied des Abgeordnetenhauses geworden.
Die gemäß § 41 VerfGH zu beteiligenden Personen und Institutionen hatten Gelegenheit
zur Stellungnahme. Die Senatsverwaltung für Inneres, zugleich im Namen des
Landeswahlleiters, der Bezirkswahlleiter des Bezirks Wilmersdorf und die Fraktion der
CDU im Abgeordnetenhaus von Berlin haben hiervon Gebrauch gemacht.
Der Verfassungsgerichtshof hat einstimmig beschlossen, auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung zu verzichten, § 24 Abs. 1 VerfGHG.
II.
Über den Einspruch entscheidet der Verfassungsgerichtshof ohne Mitwirkung des
Präsidenten Prof. Dr. Finkelnburg, weil dieser gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 VerfGHG von der
Ausübung seines Richteramtes in diesem Verfahren ausgeschlossen ist.
Der Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin am 10.
Oktober 1999 hat keinen Erfolg.
Hierbei mag offen bleiben, ob der Zulässigkeit des Einspruchs bereits entgegensteht,
dass der Einsprechende davon abgesehen hat, in der Begründung seines Antrages
ausdrücklich einen der Gründe zu bezeichnen, auf die nach § 40 Abs. 2 VerfGHG der
Einspruch einzig gestützt werden kann. Daher ist zweifelhaft, ob der Einspruch schon
mangels Begründung (vgl. § 40 Abs. 4 Satz 1 VerfGHG) unzulässig ist. Die Angabe der
Gründe für en eingelegten Einspruch ist im Wahlprüfungsverfahren deshalb von
besonderem Gewicht, weil nach § 40 Abs. 3 VerfGHG von den jeweiligen Gründen. der
Kreis der Einspruchsberechtigten abhängig ist. Der Einsprechende macht geltend, die
Wahlen seien “nicht ordnungsgemäß vorbereitet und durchgeführt worden". Das legt
nahe, dass er sich mit seinem Einspruch auf § 40 Abs. 2 Ziff. 8 VerfGHG stützen will.
Insofern wäre der Einspruch unzulässig, weil der Einsprechende nicht zu dem Kreis der
hiernach Einspruchsberechtigten gehört. Einzelbewerber ist der Einsprechende jedenfalls
nicht.
Wenn in Auslegung der Einspruchsbegründung § 40 Abs. 2 Ziff. 1 VerfGHG als Grundlage
für den Einspruch angenommen wird, soweit der Einsprechende sinngemäß geltend
macht, zu Unrecht nicht (zur Wahl auf dem ursprünglichen Listenplatz 4) zugelassen
worden zu sein, ist der Antrag jedenfalls unbegründet. Zwar ist der Einsprechende
Bewerber im Sinne von § 40 Abs. 3 Ziff. 1 VerfGHG. Er kann sich jedoch nicht darauf
berufen, dass der von dem Kreisverband Wilmersdorf der CDU eingereichte
Wahlvorschlag unwirksam sei. Die Entscheidung des Bezirkswahlausschusses
Wilmersdorf gemäß § 13 Abs. 1 LWahlG, den zuletzt eingereichten Wahlkreisvorschlag
des CDU - Kreisverbandes Wilmersdorf zur Wahl zuzulassen, hält einer Wahlprüfung
stand. Der Kreisverband war nicht gehindert, innerhalb der hierfür nach dem LWahlG
festgelegten Fristen einen geänderten Wahlvorschlag einzubringen. Eine Beschwerde
gegen die Entscheidung des Bezirkswahlausschusses auf der Grundlage des § 13 Abs. 2
Satz 1 LWahlG wurde nicht eingelegt. Zudem ist gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 LWahlG eine
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Satz 1 LWahlG wurde nicht eingelegt. Zudem ist gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 LWahlG eine
Prüfung partei- und organisationsinterner Vorgänge ausgeschlossen. Eine gleiche
Regelung enthält § 37 Abs. 2 Satz 3 der LWahlO. Hiernach war der Bezirkswahlausschuss
gehindert zu prüfen, ob beim Zustandekommen dieser Wahlvorschläge die
parteiinternen Vorschriften beachtet worden waren. Demzufolge war der Einspruch
zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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