Urteil des VerfGH Berlin vom 26.11.2008

VerfGH Berlin: anspruch auf rechtliches gehör, schwere körperverletzung, kausalität, körperliche unversehrtheit, hinreichender tatverdacht, verfassungsbeschwerde, stenose, stimme, anhörung, auskunft

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Gericht:
Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
50/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 15 Abs 1 Verf BE, § 49 Abs
2 VGHG BE, § 54 Abs 3 VGHG
BE, § 33 StPO, § 33a StPO
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des
Nebenklägers im Strafverfahren
Tenor
Der Beschluss des Kammergerichts vom 26. November 2008 - 1 AR 1362/07 - 4 Ws
84/08 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Artikel 15 Abs. 1 der
Verfassung von Berlin. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Kammergericht
zurückverwiesen.
Damit ist der Beschluss des Kammergerichts vom 4. Februar 2009 - 1 AR 1362/07 - 4 Ws
84/08 - gegenstandslos.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer, der als Nebenkläger in einem gegen den Beteiligten zu 2
gerichteten Strafverfahren zugelassen worden war, wendet sich mit seiner
Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen des Kammergerichts, mit denen seine
sofortige Beschwerde gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den
Beteiligten zu 2 ablehnenden Beschluss des Landgerichts Berlin verworfen und seine
Anhörungsrüge gegen diese Verwerfungsentscheidung zurückgewiesen wurden.
1. Der 1997 geborene Beschwerdeführer befand sich wegen schwerer Atemprobleme in
ambulanter und stationärer Behandlung in der Kinderklinik der Charité. Dort wurde er
unter anderem vom Beteiligten zu 2 behandelt, der bei ihm nach bereits am 27.
Dezember 1997 diagnostizierter zirkulärer Stenose des subglottischen Bereichs des
Kehlkopfes am 12. Januar 1998 eine Laserbehandlung am Kehlkopf durchführte.
Nachdem der Beschwerdeführer am 2. Februar 1998 aus dem Krankenhaus entlassen
worden war, erlitt er am 8. Februar 1998 einen Herzstillstand und fiel ins Koma
(apallisches Syndrom), aus dem er bis heute nicht erwacht ist. Bei einer am 2. Juli 1998
bei ihm durchgeführten Untersuchung der Luftröhre wurde eine Stimmlippensynechie
festgestellt.
Der Beschwerdeführer erhob unter anderem gegen den Beteiligten zu 2 Klage bei dem
Landgericht Berlin und machte Ansprüche auf Schmerzensgeld, eine Rente sowie die
Feststellung geltend, dass der Beteiligte zu 2 ihm sämtliche zukünftigen materiellen und
immateriellen Schäden zu ersetzen habe. Die Klage wurde unter anderem damit
begründet, am 12. Januar 1998 sei vom Beteiligten zu 2 vollständig zirkulär und damit
nicht fachgerecht gelasert worden. Durch die fehlerhafte Laserung seien die Knorpel
ernährenden Schichten und möglicherweise auch der Knorpel des Kehlkopfes mit
weggelasert worden. Folge der fehlerhaften Laserung seien eine dauerhafte
Stimmlippensynechie, ein kompletter Verschluss des Kehlkopfes ab Stimmbandebene
abwärts und somit eine Zerstörung des Kehlkopfgerüstes. Der Beteiligte zu 2 trug vor,
die Laserresektionen hätten beim Beschwerdeführer keine Schädigungen hervorgerufen
und die aufgetretene Stimmlippensynechie sei nicht Folge der Laserung, sondern beruhe
auf der Langzeitintubation und der nachfolgend durch das Tracheostoma verursachten
Nichtbenutzung des Luftweges. Das Landgericht erhob zur Frage der Fehlerhaftigkeit der
Behandlung Beweis durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens sowie eines
schriftlichen Ergänzungsgutachtens der Sachverständigen Prof. Dr. A., die in der
mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht durch die Sachverständige auch erläutert
wurden. Die Operation sei, wie sich aus den Videoaufnahmen ergebe, nicht fachgerecht
durchgeführt worden. Es sei ausgedehnt zirkulär desephitelisiert worden mit der Folge
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durchgeführt worden. Es sei ausgedehnt zirkulär desephitelisiert worden mit der Folge
einer sich später entwickelnden schweren glottischen/subglottischen Stenose. Die
ausgedehnte Desepithelisierung im glottischen und subglottischen Bereich eines
kindlichen Kehlkopfes reiche allein aus, die später eingetretenen Verwachsungen zu
erzeugen. Am 8. Februar 1998 sei es zur Hypoxie mit nachfolgendem apallischen
Syndrom gekommen. Dieses tragische und schicksalhaft eingetretene Ereignis sei eine
typische Kanülenkomplikation und damit kausal der Tracheotomie, nicht jedoch den
vorangegangenen endoskopischen Lasereingriffen am Kehlkopf zuzuordnen. Im
schriftlichen Ergänzungsgutachten führte die Sachverständige unter anderem aus, der
Lasereingriff am 12. Januar 1998 sei mit zirkulärer Desepithelisierung von der Subglottis
bis zum Oberrand des Tracheostomas nicht fachgerecht durchgeführt worden. Er sei mit
der ausgedehnten Desepithelisierung des glottischen und subglottischen Bereichs
alleine ausreichend, die später dort eingetretenen Verwachsungen hervorzurufen und
somit einen kompletten Kehlkopfverschluss zu verursachen. Im Verhandlungstermin vor
dem Landgericht Berlin am 10. Mai 2007 erklärte die Sachverständige ausweislich des
Sitzungsprotokolls unter anderem, bei dem Beschwerdeführer habe eine subglottische
Stenose vorgelegen. Eine Laserung sei hier durchaus indiziert gewesen, sie habe
allerdings nicht so exzessiv – wie hier erfolgt – geschehen dürfen. Es sei zu einer
vollständigen Verwachsung der zirkulär gelaserten Bereiche in der Subglottis
gekommen. Auch die Synechie der Stimmlippen sei darauf zurückzuführen. Die hier
erfolgte komplette Verwachsung sei nach ihrer Einschätzung auf die zirkuläre Laserung
zurückzuführen. Folge sei, dass nach menschlichem Ermessen der Beschwerdeführer
nicht mehr werde sprechen können.
Durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Juni 2007 – 6 O 438/00 – wurde der
Beteiligte zu 2 zur Zahlung von Schadensersatz an den Beschwerdeführer verurteilt und
außerdem festgestellt, dass er verpflichtet sei, diesem sämtliche materiellen und
künftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus der fehlerhaften Behandlung am
12. Januar 1998 resultierten, soweit diese Ansprüche nicht auf berechtigte Dritte
übergegangen seien. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. In den Urteilsgründen
wurde unter anderem ausgeführt, das Gericht folge den überzeugenden Ausführungen
der Sachverständigen Prof. Dr. A. und mache diese zur Grundlage seiner Entscheidung.
Hinsichtlich der exzessiven Laserung am 12. Januar 1998 habe der Beschwerdeführer in
diesem Zusammenhang einen Behandlungsfehler bewiesen. Das Gericht gehe davon
aus, dass der Beteiligte zu 2 an diesem Tag die Ringknorpelstenose zirkulär gelasert
habe, was als fehlerhaft anzusehen sei, wie der Beteiligte zu 2 auch einräume. Die
Sachverständige habe dazu in ihrem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass jedem
Operateur bekannt sein müsse, dass zirkuläre Laserungen zu vermeiden seien. Bei ihrer
Anhörung habe sie bestätigt, dass sie dies im Sinne der Feststellung eines groben
Behandlungsfehlers meine. Dem sei die Kammer gefolgt. Die fehlerhafte Laserung am
12. Januar 1998 sei ausgleichspflichtig. Auf sie seien nach den Ausführungen der
Sachverständigen der Kehlkopfverschluss und die Stimmlippensynechie zurückzuführen,
nicht jedoch die Folgen des Vorfalls vom 8. Februar 1998. Aus dem Vorliegen eines
groben Behandlungsfehlers folge, dass im Hinblick auf die Primärschäden regelmäßig
eine Beweislastumkehr erfolge. Der Kehlkopfverschluss und der Stimmverlust seien auf
die fehlerhafte Laserung zurückzuführen, jedenfalls könne der Beteiligte zu 2 nicht den
Beweis führen, dass seine Behandlung nicht kausal für die Schäden wäre. Dem
gegenüber sei der Vorfall vom 8. Februar 1998 nicht auf die Laserung zurückzuführen.
Im Rahmen der Begründung für die Bemessung des zuerkannten Schmerzensgeldes
wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer könne aufgrund des Behandlungsfehlers nicht
mehr natürlich atmen und werde dies voraussichtlich auch nie mehr können. Weiterhin
sei ihm die Sprechmöglichkeit auf Dauer genommen.
2. Mit Schreiben vom 31. Juli 2006 stellten die Eltern des Beschwerdeführers Strafantrag
und -anzeige gegen den Beteiligten zu 2 unter Hinweis auf das Gutachten der
Sachverständigen Prof. Dr. A. Am 22. April 2008 erhob die Staatsanwaltschaft Berlin
Anklage gegen den Beteiligten zu 2 mit dem Vorwurf der schweren Körperverletzung im
Amt. Im Anklagesatz heißt es, der Angeklagte habe bei dem geschädigten Kind eine
fehlerhafte exzessive zirkuläre Ringknorpelstenose durchgeführt, die einen
Kehlkopfverschluss mit anschließendem dauerhaften Stimmverlust zur Folge gehabt
habe. Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 6. Mai 2008 beantragte
der Beschwerdeführer seine Zulassung als Nebenkläger. Der Verteidiger des Beteiligten
zu 2 beantragte mit Schriftsatz vom 19. Juni 2008, die Eröffnung des Hauptverfahrens
abzulehnen. Die Laserung der Ringknorpelstenose bei dem Beschwerdeführer sei nicht
zirkulär erfolgt. Hinsichtlich des Tatbestands der schweren Körperverletzung liege das
Verfahrenshindernis der Verjährung vor und auch die aus Rechtsgründen nicht in
Betracht kommende Straftat der Körperverletzung im Amt sei verjährt. Selbst wenn der
Beteiligte zu 2. zirkulär gelasert hätte, sei zu berücksichtigen, dass die Ursächlichkeit
des (angeblichen) zirkulären Laserns für den Eintritt der Stimmlippensynechie gar nicht
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des (angeblichen) zirkulären Laserns für den Eintritt der Stimmlippensynechie gar nicht
wissenschaftlich festgestellt worden sei, sondern im Zivilrecht lediglich kraft
Beweislastumkehr eine Folgenzurechnung erfolgt sei, weil der Gegen- und
Ausschlussbeweis nicht habe geführt werden können. Die Verfahrensbevollmächtigte
des Beschwerdeführers trat diesem Vorbringen mit Schriftsatz vom 1. Juli 2008
entgegen, bestritt den Eintritt von Verfolgungsverjährung und wies darauf hin, das
Landgericht habe nach ausführlicher Beweisaufnahme hinsichtlich der Behandlung am
12. Januar 1998 das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers festgestellt und die
Frage der Kausalität zwischen Tathandlung und Verletzungserfolg sei im Hauptverfahren
zu klären und keineswegs von vornherein auszuschließen.
Mit Beschluss vom 25. Juli 2008 ließ das Landgericht Berlin den Beschwerdeführer als
Nebenkläger zu und lehnte zugleich die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den
Beteiligten zu 2 mit der Begründung ab, die Sache sei verjährt. Mit erst am 28. Juli 2008
bei dem Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom 24. Juli 2008 erwiderte der
Verteidiger des Beteiligten zu 2 auf den Schriftsatz vom 1. Juli 2008 und führte dabei
unter anderem aus, der beanstandete Lasereingriff sei am 12. Januar 1998 durchgeführt
worden, der Grund, warum der Beschwerdeführer die Fähigkeit zum Sprechen verloren
habe, solle eine Stimmlippensynechie sein, und eine solche sei am 2. Juli 1998
festgestellt worden. Die Stimmlippensynechie werde in dem Gutachten der
Sachverständigen keineswegs als unmittelbare und direkte Folge des Lasereingriffs
beschrieben. Nach dem 12. Januar 1998 bis zur Feststellung der Stimmlippensynechie
am 2. Juli 1998 habe sich noch vieles von Gewicht zugetragen, was vor dem Hintergrund
der bestehenden Erkrankung ebenfalls geeignet gewesen sei, für sich und ohne den
Lasereingriff eine Stimmlippensynechie herbeizuführen. Der Nachweis der Ursächlichkeit
des Lasereingriffs für die festgestellte Stimmlippensynechie sei nach Aktenlage auch in
einer Hauptverhandlung nicht führbar. Am 8. Februar 1998 habe der Beschwerdeführer
einen schweren Erstickungsanfall mit Atem- und Herzstillstand und der Folge eines
schweren hypoxischen Hirnschadens erlitten. Er könnte daher auch bei intakten
Atemwegen nicht sprechen, da der sauerstoffmangelbedingte Hirnschaden ihm die
Fähigkeit hierzu auf Dauer genommen habe. Dieser Schriftsatz wurde dem
Beschwerdeführer nicht übersandt.
Mit Schriftsatz vom 5. August 2008 legte die Verfahrensbevollmächtigte des
Beschwerdeführers sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin
ein und führte zur Begründung unter anderem aus, es gebe ausreichende Anhaltspunkte
für die Erfüllung des § 225 a. F. StGB durch leichtfertiges Handeln des Beteiligten zu 2
hinsichtlich des eingetretenen Stimmverlustes. Aus der Sicht der Sachverständigen Prof.
Dr. A. habe die bei dem Beschwerdeführer vorgenommene Laserung im subglottischen
Raum zur Beseitigung der Stenose dazu geführt, dass er seine Stimme verloren habe.
Dadurch, dass der Beteiligte zu 2 exzessiv und bis zum Niveau des Organs gelasert und
damit nicht nur die Stenose, sondern auch die Schleimhaut abgetragen habe, sei es zu
dem anschließenden Verschluss und den Verwachsungen der Stimmritzen gekommen,
die zu dem dauerhaften Stimmverlust des Beschwerdeführers geführt hätten. Auch die
Staatsanwaltschaft Berlin legte gegen die Entscheidung des Landgerichts sofortige
Beschwerde ein und verwies im Wesentlichen auf die Ausführungen der
Nebenklägervertreterin. Mit am 1. Oktober 2008 beim Kammergericht eingegangenem
Schriftsatz vom 29. September 2008 beantragte einer der Verteidiger des Beteiligten zu
2, die sofortigen Beschwerden zurückzuweisen. Der vom Beteiligten zu 2 durchgeführte
Eingriff sei - wie bereits mit dem Schriftsatz vom 24. Juli 2008 vorgetragen - nicht
ursächlich für den Verlust des Sprechvermögens des Beschwerdeführers. Er könne nicht
sprechen, auch wenn die Stimmlippensynechie sich nicht entwickelt hätte. Das Ereignis
vom 8. Februar 1998 und seine Folgen stellten hinsichtlich des Verlustes des
Sprechvermögens eine „überholende Kausalität“ im Rechtssinne dar. Der zweite
Verteidiger des Beteiligten zu 2 beantragte mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2008
gleichfalls, die sofortigen Beschwerden zurückzuweisen. Zur Begründung führte er unter
anderem aus, ein strafrechtlich relevanter Kausalzusammenhang zwischen dem vom
Beteiligten zu 2 vorgenommenen Eingriff am 12. Januar 1998 und der durch den
schicksalhaften Vorfall am 8. Februar 1998 eingetretenen Folgen – insbesondere auch
des Stimmverlusts – sei offensichtlich nicht feststellbar. Dieser Vorfall, der in keinem
Zusammenhang mit der am 12. Januar 1998 durchgeführten Laserung stehe, stelle
unabhängig davon, ob diese nun zirkulär oder nicht vorgenommen sei, die alleinige
Ursache für den Stimmverlust dar. Dem Kind fehlten seit diesem Tage jegliche zerebrale
Fähigkeiten, sprechen zu können. Die Sachverständige habe mit der Feststellung, dass
das Ereignis vom 8. Februar 1998 eine typische Kanülenkomplikation und damit kausal
der Tracheotomie, nicht jedoch den vorangegangenen endoskopischen Lasereingriffen
am Kehlkopf zuzuordnen sei, mit wünschenswerter Deutlichkeit bestätigt, dass der
Lasereingriff vom 12. Januar 1998 weder unmittelbar noch mittelbar Grund für den am 8.
Februar 1998 eingetretenen ausschließlich durch die zerebrale Hirnschädigung des
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Februar 1998 eingetretenen ausschließlich durch die zerebrale Hirnschädigung des
Kindes bedingten Stimmverlust gewesen sein könne. Ferner wurde auf die im Zivilrecht
geltende Beweislastumkehr hingewiesen, die dem Strafrecht jedoch absolut fremd sei.
Beide Verteidigerschriftsätze wurden dem Beschwerdeführer nicht übersandt.
Am 24. November 2008 führte die Vorsitzende des 4. Strafsenats des Kammergerichts
mit der Sachverständigen Prof. Dr. A. ein Telefonat, über das sie einen Vermerk fertigte,
nach dem die Sachverständige auf Befragen mitteilte, dass sie ausschließe, dass sich
die durch die fehlerhafte Laserung am 12. Januar 1998 verursachte
Stimmlippensynechie schon in der Zeit bis zu der durch die – von der Laserung
unabhängige – Kanülenkomplikation am 8. Februar 1998 verursachte Hirnschädigung
mit der Folge des Komas entwickelt haben könnte. Die Stimmlippensynechie sei erst im
Juli 1998 festgestellt worden. Erst nach deutlich mehr als sechs Wochen könne sich die
durch die Laserung verursachte Narbenplatte gebildet haben, die zu der
Stimmlippensynechie geführt hätte.
Mit Beschluss vom 26. November 2008 verwarf das Kammergericht die sofortigen
Beschwerden der Staatsanwaltschaft Berlin und des Beschwerdeführers. Zur
Begründung führte es unter anderem aus, nach dem Ergebnis der Ermittlungen,
insbesondere dem Ergebnis des im Zivilverfahren durch das Landgericht Berlin
eingeholten HNO-wissenschaftlichen Gutachtens der Sachverständigen Prof. Dr. A., sei
mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass der Beteiligte zu 2 am 12. Januar
1998 den Beschwerdeführer am Kehlkopf operiert und dabei entgegen den Regeln der
ärztlichen Kunst vom subglottischen Abhang der Stimmlippen bis zum Oberrand des
Tracheostomas mittels eines endoskopisch eingeführten Lasers die Schleimhaut zirkulär
mit der Folge einer sich später entwickelnden schweren glottischen, subglottischen und
trachealen Stenose entfernt habe. Am 8. Februar 1998 sei es bei dem Beschwerdeführer
zu einem Herzstillstand mit einer etwa zehn Minuten andauernden
Sauerstoffunterversorgung des Gehirns gekommen. Der Beschwerdeführer habe
hierdurch einen schweren hypoxischen Hirnschaden erlitten und sei ins Koma
(apallisches Syndrom) gefallen, aus dem er bis jetzt nicht erwacht sei. Der Vorfall vom 8.
Februar 1998 stelle eine typische Kanülenkomplikation dar; ursächlich sei die
Tracheotomie, nicht jedoch der vorangegangene endoskopische Lasereingriff am
Kehlkopf durch den Beteiligten zu 2. Am 2. Juli 1998 sei bei dem Beschwerdeführer eine
Stimmlippensynechie (Verwachsung der Stimmlippen; Kehlkopfverschluss) festgestellt
worden. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei die dem Beteiligten zu 2 zur Last
gelegte schwere Körperverletzung nicht verjährt. Von der Anklage umfasst sei auch der
Vorwurf der noch nicht verjährten besonders schweren Körperverletzung nach §§ 224
Abs. 1, 225 Abs. 1 StGB in der bis zum 31. März 1998 gültigen Fassung vom 28. Oktober
1994, selbst wenn diese Strafnormen in der Anklage nicht ausdrücklich mit aufgeführt
worden seien. Jedoch sei der Kausalzusammenhang zwischen der von dem Beteiligten
zu 2 am 12. Januar 1998 verursachten Körperverletzung und des Verlustes des
Sprechvermögens, dessen Vorliegen eine notwendige Voraussetzung für eine
Strafbarkeit wegen schwerer Körperverletzung darstelle, in rechtswirksamer Weise
unterbrochen worden. Infolge der bei dem Vorfall vom 8. Februar 1998 erlittenen
irreparablen sauerstoffbedingten Hirnschädigungen könne der Beschwerdeführer auch
bei intakten Atemwegen auf Dauer nicht sprechen. Nach den Grundsätzen der
überholenden Kausalität sei der tatbestandsmäßige Erfolg (Verlust der Sprechfähigkeit)
völlig unabhängig von der früher durch den Beteiligten zu 2 durch seinen
Behandlungsfehler gesetzten Bedingung eingetreten, so dass dessen Verhalten nicht
mehr gesetzmäßige Bedingung für den in der zweiten Kausalreihe (aufgrund des Vorfalls
vom 8. Februar 1998) eingetretenen Erfolg gewesen sei. Der Senat habe hierzu im
Beschwerdeverfahren eine ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen Prof. Dr. A.
eingeholt. Danach sei auszuschließen, dass die durch die fehlerhafte Laserung am 12.
Januar 1998 verursachte und am 2. Juli 1998 festgestellte Stimmlippensynechie schon zu
dem Zeitpunkt eingetreten sei, als es am 8. Februar 1998 zu der durch die
Kanülenkomplikation verursachten Hirnschädigung des Beschwerdeführers (die u. a. zu
einem Verlust der Sprechfähigkeit geführt habe) gekommen sei. Vielmehr müssten
zwischen der Laserung und der später festgestellten Stimmlippensynechie mindestens
sechs Wochen vergangen sein. Damit fehle es an dem erforderlichen
Kausalzusammenhang zwischen der dem Beteiligten zu 2 vorgeworfenen Tathandlung
und dem tatbestandsmäßigen Erfolg. Im vorliegenden Fall hätten allein die Ereignisse
vom 8. Februar 1998 zu dem Verlust der Sprechfähigkeit des Beschwerdeführers
geführt.
Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2008 beantragte daraufhin die
Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers, ihr die vom Kammergericht
eingeholte ärztliche Stellungnahme von Prof. Dr. A. zur Verfügung zu stellen. Nach
Übersendung des richterlichen Vermerks über das Telefonat mit der Sachverständigen
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Übersendung des richterlichen Vermerks über das Telefonat mit der Sachverständigen
erhob sie mit Schriftsatz vom 6. Januar 2009 Anhörungsrüge. Zur Begründung wurde
unter anderem ausgeführt, das Kammergericht habe in seinem Beschluss vom 26.
November 2008 angenommen, dass aufgrund überholender Kausalität der durch die
Sachverständigen festgestellte ärztliche Behandlungsfehler des Beteiligten zu 2 nicht für
den Stimmverlust des Beschwerdeführers kausal geworden sei. Das Gericht habe die
Beteiligten vor seiner Entscheidung, die auf einem ganz neuen und bis dahin von keiner
Seite hervorgehobenen Aspekt, nämlich der Frage der Kausalität, beruhe, nicht
angehört. Das Argument der fehlenden Kausalität sei aber Grundlage der verwerfenden
Entscheidung des Gerichts. Der Beschwerdeführer habe bei Gewährung des rechtlichen
Gehörs vor Erlass des Beschlusses und auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts
noch argumentieren und zu der Auffassung des Gerichts Stellung nehmen können. Er
habe sowohl in medizinischer als auch in juristischer Hinsicht auf problematische
Zusammenhänge hinweisen können, die in der getroffenen Entscheidung aus seiner
Sicht nicht richtig bewertet worden seien. Bei der laserchirurgischen Behandlung am 12.
Januar 1998 sei das Gewebe, welches die Stenose gebildet habe, gänzlich vaporisiert
(verdampft) worden. Danach sei es zum kompletten narbigen Verschluss des Kehlkopfes
unterhalb und einschließlich der Stimmlippen gekommen. Diese Laseroperation sei von
der Sachverständigen Prof. Dr. A. als schwerer Behandlungsfehler angesehen und als
schwere Körperverletzung angeklagt worden. Der Kausalverlauf sei auch nicht durch das
Ereignis vom 8. Februar 1998 unterbrochen worden. Durch die Operation am 12. Januar
1998 sei das durch die vorangegangenen Operationen entstandene Granulations- und
Narbengewebe extensiv abgetragen und die Schleimhaut unterhalb der Stimmbänder
im subglottischen Raum desephitelisiert worden, was beim Beschwerdeführer das
Knorpelgerüst derart geschädigt habe, dass es geschrumpft sei und sich der Kehlkopf
narbig verschlossen habe. Allein damit habe der Beteiligte zu 2 die Ursache gesetzt, die
zum Verlust der Stimmbildung des Beschwerdeführers geführt habe. Selbst bei intakten
Stimmlippen sei allein aufgrund des verschlossenen Kehlkopfes die Stimme komplett
funktionsuntüchtig geworden, weil der Kehlkopf als Resonanzboden für die mit den
Stimmorganen gebildete Stimme fehle. Die Frage des Kammergerichts an die
Sachverständige, wann die Stimmlippensynechie eingetreten sei, sei daher für den
Verlust der Stimme nicht maßgeblich. Der Beschwerdeführer habe unmittelbar nach der
Operation die Fähigkeit verloren, sich mit seiner Stimme zu äußern. Er habe seit diesem
Zeitpunkt nicht einmal mehr Laute von sich geben können, weil zur Bildung der Stimme
Kehlkopf und Stimmbänder funktionsfähig sein müssten. Durch das am 8. Februar 1998
eingetretene apallische Syndrom habe der Beschwerdeführer seine Fähigkeit der
Stimmbildung nicht verloren. Der komatöse Zustand des Beschwerdeführers könne
auch wieder enden. Es stehe nicht fest, dass er dann aufgrund der Hirnschädigungen
nicht werde sprechen oder sich nicht durch Sprache werde ausdrücken können. Die
fehlerhafte Operation des Beteiligten zu 2 habe die Stimm-bildungsfähigkeit des
Nebenklägers vollständig beseitigt. Das apallische Syndrom schränke ihn lediglich in
seiner Sprachmöglichkeit ein, beseitige aber nicht seine Fähigkeit, zu sprechen oder sich
über die Stimme verständlich zu machen.
Nach Eingang der Anhörungsrüge teilte die Vorsitzende des 4. Strafsenates des
Kammergerichts der Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers mit Schreiben
vom 13. Januar 2009 mit, sie erhalte auf ihre Anhörungsrüge vom 6. Januar 2009
Akteneinsicht und die weitere Möglichkeit, sich zu äußern. Der Senat werde nach Ablauf
des 30. Januar 2009 entscheiden. Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom
30. Januar 2009 trug der Beschwerdeführer unter anderem vor, nach Akteneinsicht
werde als Erwiderung auf die Stellungnahmen des Rechtsanwalts Dr. F. vom 29.
September 2008 und des Rechtsanwalts M. vom 1. Oktober 2008 nochmals darauf
hingewiesen, dass die Laserung durch den Beteiligten zu 2 am 12. Januar 1998 den
tatbestandlichen Erfolg des § 225 StGB a. F. vollständig herbeigeführt habe und die Tat
damit bereits am 12. Januar 1998 auch beendet gewesen sei, so dass das später
eingetretene Koma nicht mehr auf den bereits eingetretenen Verlust der Stimmbildung
Auswirkungen gehabt habe und schon gar nicht den Kausalverlauf unterbrochen haben
könne. Der unterhalb der Stimmritze gelegene Kehlkopfinnenraum sei durch den
Laserstrahl seiner Strukturen beraubt worden. Sie seien dadurch irreparabel zerstört
worden. Dieser Abschnitt des Kehlkopfinnenraumes, der zur stimmbildenden Mechanik
des Kehlkopfes gehöre, existiere nicht mehr. In ihm befinde sich Narbengewebe. Der
Wegfall dieses Abschnitts des Kehlkopfinnenraumes genüge, um eine Stimmbildung
unmöglich werden zu lassen. Dies habe auch die Sachverständige Prof. Dr. A. in der
mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Berlin am 10. Mai 2007 festgestellt.
Mit Beschluss vom 4. Februar 2009 wies das Kammergericht die Anhörungsrüge des
Beschwerdeführers zurück. Zur Begründung führte es unter anderem aus, der
Beschwerdeführer trage zur Begründung seines Antrags auf Nachholung des recht-
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Beschwerdeführer trage zur Begründung seines Antrags auf Nachholung des recht-
lichen Gehörs vor, der Senat habe ihn nicht zuvor darauf hingewiesen, dass die Frage
der (überholenden) Kausalität entscheidungserheblich sei. Zudem, so entnehme der
Senat dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen des Beschwerdeführers, rüge er,
dass ihm nicht vor Beschlussfassung die ergänzende gutachterliche Äußerung der
Sachverständigen Prof. Dr. A. mitgeteilt worden sei. Ein Antrag auf Nachholung des
rechtlichen Gehörs nach § 33 a StPO sei nur zulässig, wenn in dem Beschluss, gegen
den er sich richte, der dem Antragsteller als Beteiligtem zustehende Anspruch auf
rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden sei. Das käme in
Betracht, wenn sich unangekündigt in nachteiliger Weise für den Antrag stellenden
Beteiligten etwas an der rechtlichen Grundlage der Beurteilung geändert habe oder
Tatsachen oder Beweisergebnisse zu seinem Nachteil verwertet worden seien, zu denen
er nicht gehört worden sei. Weder in der einen noch in der anderen Hinsicht habe der
Beschwerdeführer etwas vorgetragen. Unabhängig davon seien aber auch sonst
keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich. Letztlich erschöpfe sich das umfangreiche
Vorbringen in unzulässigen Angriffen gegen die Rechtsauffassung des Senats. Der
Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs sei daher insoweit unzulässig. Es habe auch
nicht vorab der Unterrichtung des Beschwerdeführers darüber bedurft, mit welchem
Inhalt die Verteidiger zu den sofortigen Beschwerden Stellung genommen hatten. Die
Stellungnahmen führten weder belastende neue Tatsachen oder Beweisergebnisse ein,
zu denen der Beschwerdeführer noch nicht gehört worden sei, noch enthielten sie neue
oder veränderte rechtliche Gesichtspunkte zum Nachteil des Beschwerdeführers, auf die
dieser sich mit seiner Argumentation nicht hätte einrichten können. Soweit der Senat
dem Beschwerdeführer vor seiner abschließenden Entscheidung die von ihm eingeholte
ergänzende gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. A. nicht zur Kenntnis gegeben
habe, sei der Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs zwar zulässig, aber nicht
begründet, denn der Senat habe das rechtliche Gehör des Nebenklägers nicht in
entscheidungserheblicher Weise verletzt. Ein Antrag nach § 33 a StPO sei unter anderem
nur dann begründet, wenn die Gehörsverletzung, die hier insoweit stattgefunden habe,
für den Beschluss entscheidungserheblich sei. Nicht entscheidungserheblich sei eine
Gehörsverletzung dann, wenn ausgeschlossen sei, dass das Gericht bei Gewährung des
rechtlichen Gehörs anders entschieden hätte. So liege es hier, denn der
Beschwerdeführer habe in seiner Anhörungsrüge selbst ausgeführt, dass – seiner
Ansicht nach – die vom Senat an die Sachverständige gerichtete Frage „nicht
maßgeblich“ sei. Dem entsprechend habe sich der Beschwerdeführer mit der
ergänzenden Auskunft der Sachverständigen inhaltlich auch nicht näher
auseinandergesetzt und hierzu – auch nach ergänzender Akteneinsicht – keine
Stellungnahme abgegeben. Der Senat hätte daher mit Sicherheit auch dann so wie
geschehen entschieden, wenn er dem Beschwerdeführer die ergänzende gutachterliche
Stellungnahme vorab mitgeteilt hätte.
3. Mit der gegen die Entscheidungen des Kammergerichts vom 26. November 2008 und
4. Februar 2009 gerichteten, am 8. April 2009 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt
der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit nach
Artikel 8 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB -, des Willkürverbots aus Artikel 10 Abs.
1 VvB sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Artikel 15 Abs. 1 VvB.
Zur Begründung trägt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor:
Er sei im Strafverfahren als Nebenkläger zugelassen und damit Verfahrensbeteiligter
geworden. Das Kammergericht habe jedoch seiner Entscheidung vom 26. November
2008 Tatsachen zugrunde gelegt, zu denen er nicht habe Stellung nehmen können, und
damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in mehrfacher Weise verletzt und diese
Verletzung durch den Beschluss vom 4. Februar 2009 perpetuiert. Weder die
Stellungnahmen des Beteiligten zu 2 vom 29. September und 1. Oktober 2008 noch die
vom Kammergericht zusätzlich eingeholte Stellungnahme der Sachverständigen seien
ihm zur Stellungnahme zugeleitet worden. Wäre dies geschehen, so hätte er darauf
hingewiesen, dass die Behauptung des Beteiligten zu 2, der Stimmverlust sei erst durch
die Stimmlippensynechie eingetreten, nicht belegt sei und in den bei den Gerichtsakten
befindlichen vier medizinischen Sachverständigengutachten und den dazu ergangenen
weiteren Stellungnahmen keine Stütze finde. Außerdem sei diese Behauptung falsch, da
die Laseroperation selbst den Kehlkopf so geschädigt habe, dass dieser auf Dauer nicht
mehr funktionstüchtig und bereits dadurch der endgültige irreparable Stimmverlust
eingetreten sei. Damit sei aber auch die strafrechtliche Tat beendet gewesen. Aufgrund
des erlittenen Hirnschadens sei es ihm zwar nicht möglich zu kommunizieren, aber seine
Stimmorgane seien dadurch nicht beschädigt worden. Die in diesem Fall bestehenden
schwierigen tatsächlichen und rechtlichen Fragen hätten nicht im Wege eines quasi
„schriftlichen Zwischenverfahrens“ aufgeklärt werden können, sondern nur in einer
Hauptverhandlung. Die an die Sachverständige zusätzlich gestellte Beweisfrage sei für
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Hauptverhandlung. Die an die Sachverständige zusätzlich gestellte Beweisfrage sei für
sich allein nicht geeignet, die Auffassung in Frage zu stellen, dass bereits mit der
Laseroperation der tatbestandliche Erfolg eingetreten sei, weil aufgrund dieser Frage
keine Erkenntnisse über den Zustand des Kehlkopfs unmittelbar nach der Operation und
die Auswirkungen auf die Stimmbildung zu diesem Zeitpunkt hätten gewonnen werden
können. Überdies hätte er bei rechtzeitiger Anhörung selbst einen Beweisantrag
dahingehend gestellt, weitere Sachverständige zu fragen, welche konkrete Folge die
Laseroperation verursacht habe und welche Auswirkungen genau diese konkrete Folge
für die Stimmbildung gehabt habe.
Sein Recht auf körperliche Unversehrtheit sei verletzt, weil er als Nebenkläger ein Recht
auf Wahrheitsfindung durch das Gericht im strafrechtlichen Prozess habe und dem die
Pflicht des Gerichts entspreche, die Möglichkeiten der Wahrheitsfindung im gebotenen
Umfang auszuschöpfen. Das Kammergericht habe jedoch auf einer unzureichenden
Entscheidungsgrundlage eine Strafbarkeit des Beteiligten zu 2 ausgeschieden.
Außerdem habe es gegen das Willkürverbot verstoßen, weil es mit seiner Entscheidung
vollumfänglich die von dem Beteiligten zu 2 vorgenommene Interpretation der
Sachverständigengutachten, die im zivilgerichtlichen Prozess vorgelegt worden seien,
adaptiert und die Darlegung des Beschwerdeführers nicht gewürdigt habe. Durch den
Ausschluss der Durchführung einer Hauptverhandlung sei die Wahrheitsfindung in
unangemessener Weise verkürzt worden.
Den Beteiligten ist gemäß § 53 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Verfassungs-
gerichtshof – VerfGHG – Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Der Beteiligte
zu 2 hat beantragt, die Verfassungsbeschwerde zurückzuweisen, und zur Begründung u.
a. vorgetragen, bereits in der Verteidigungsschrift vom 19. Juni 2008 sei die Kausalität
zwischen Eingriff und behaupteter Folge diskutiert und die strafrechtliche
Erfolgszurechnung in Abrede gestellt worden. Außerdem habe sich der
Verteidigerschriftsatz vom 24. Juli 2008 vollständig auf die Themen Kausalität und
strafrechtliche Erfolgszurechnung konzentriert. Der Beschwerdeführer habe als
Nebenkläger jederzeit über seinen Bevollmächtigten Akteneinsicht nehmen können und
es wäre ein Gebot anwaltlicher Sorgfalt gewesen, vor Begründung eines Rechtsbehelfs
sich durch ergänzende Akteneinsicht des aktuellen Aktenstandes zu vergewissern. Eine
Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör scheide danach
aus und sei, selbst wenn man sie unterstelle, nachträglich durch die Anhörung des
Beschwerdeführers im Abhilfeverfahren nach § 33 a StPO geheilt worden.
II.
1. Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet, soweit mit ihr
die Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör durch den
Beschluss des Kammergerichts vom 26. November 2008 infolge Nichtübersendung der
Zusatzauskunft der medizinischen Sachverständigen gerügt wird.
a) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht der in § 49 Abs. 2 VerfGHG
zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Zwar verlangt dieser
von dem Beschwerdeführer, vor einer Anrufung des Verfassungs-gerichtshofs alle ihm
bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu ergreifen, um eine
Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes durch die Fachgerichte zu
erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (Beschluss vom 23. Oktober
2007 – VerfGH 128/07, 128 A/07 – GE 2007, 1621 m. w. N.; vgl. zum Bundesrecht:
BVerfGE 63, 77 <78>). Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör war es daher zur Wahrung dieses Grundsatzes erforderlich, vom
Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach § 33 a StPO Gebrauch zu machen und dabei
dessen Voraussetzungen darzulegen, d. h. darzutun, welche Tatsachen oder
Beweisergebnisse das Gericht verwertet hat, ohne dass dem Beschwerdeführer dazu
rechtliches Gehör gewährt worden ist, und warum die getroffene Entscheidung auf der
Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht oder zumindest beruhen kann (vgl.
Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2006, Rn. 19; Meyer-
Goßner, StPO, 52. Auflage 2009, Rn. 7; jeweils zu § 33 a StPO). Zwar hat der
Beschwerdeführer in seiner Anhörungsrüge und dem sie ergänzenden Schriftsatz in
erster Linie nur darauf abgestellt, das Kammergericht habe seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es in seiner Entscheidung auf einen neuen
rechtlichen Aspekt, nämlich den der überholenden Kausalität, abgestellt habe, ohne ihn
zuvor auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben zu haben,
dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat aber zugleich die vom
Kammergericht auf die von ihm eingeholte ergänzende Auskunft der medizinischen
Sachverständigen gestützte Annahme überholender Kausalität angegriffen und in Frage
gestellt. Er hat aus seiner Sicht mit rechtlichen und insbesondere medizinischen
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gestellt. Er hat aus seiner Sicht mit rechtlichen und insbesondere medizinischen
Gründen dargelegt, warum nach seiner Auffassung der Stimmverlust nicht erst durch
das appallische Syndrom am 8. Februar 1998, sondern bereits zuvor eingetreten und
deshalb die dem Beteiligten zu 2 vorgeworfene Tat bereits früher beendet gewesen sei.
Dementsprechend hat das Kammergericht auch die Nichtmitteilung der ergänzenden
gutachterlichen Äußerung der Sachverständigen an den Beschwerdeführer als in
zulässiger Form mit der erhobenen Anhörungsrüge beanstandet angesehen, eine
dadurch bewirkte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bejaht und lediglich
deren Entscheidungserheblichkeit verneint. Unter diesen Umständen ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Rechtsweg im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 1
VerfGHG erschöpft hat.
b) Dem Erfolg der Verfassungsbeschwerde steht auch nicht entgegen, dass die mit ihr
geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die
Begründung des Beschlusses über die Anhörungsrüge geheilt sein könnte, weil das
Kammergericht auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers
meint, dass eine ihm günstigere Entscheidung ausgeschlossen war, also nicht auf der
Gehörsverletzung beruhte. Abgesehen davon, ob eine solche „Heilung“ im Verfahren
der Anhörungsrüge in Betracht kommt (vgl. dagegen Beschlüsse vom 14. Februar 2006
– VerfGH 115/04 – Rn.13 und 30. Januar 2007 - VerfGH 114/05 – Rn. 17; wie alle
nachfolgend ohne abweichende Angaben zitierten Entscheidungen des
Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de; vgl.
für eine solche Möglichkeit zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 12. November
2008 – 1BvR 2788/08 – juris Rn. 8 und NVwZ 2009, 580 <581>; offen gelassen: NJW
2009, 1584 <1585>), hat das Kammergericht seine Auffassung, es habe das rechtliche
Gehör des Beschwerdeführers nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt, nicht
schlüssig und hinreichend begründet. Es hat die Rüge insoweit mit der Behauptung
abgetan, der Beschwerdeführer selbst habe lediglich ausgeführt, dass die an die
Sachverständige gerichtete Frage „nicht maßgeblich“ sei und sich daher mit der
ergänzenden Auskunft inhaltlich auch nicht näher auseinandergesetzt. Mit dem
umfangreichen Vorbringen des Beschwerdeführers zur rechtlichen und insbesondere
medizinischen Problematik hinsichtlich der Annahme überholender Kausalität durch
Eintritt des appallischen Syndroms hat es sich nicht befasst und insoweit keine Gründe
genannt, weshalb es auf die weiteren Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf die
nachträglich eingeholte Auskunft der Sachverständigen entscheidungserheblich unter
keinem denkbaren Gesichtspunkt ankommen könnte.
c) Das Kammergericht hat mit seiner Entscheidung vom 26. November 2008 das
Grundrecht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die von ihm
eingeholte zusätzliche Auskunft der medizinischen Sachverständigen, auf die es zur
Begründung seines Beschlusses entscheidend abgestellt hat, ihm nicht zuvor übersandt
hat.
aa) Der in Art. 15 Abs. 1 VvB in Übereinstimmung mit Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete
Anspruch auf rechtliches Gehör gibt jedem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten
das Recht, sich vor einer gerichtlichen Entscheidung zu den zugrunde liegenden
Tatsachen und zur Rechtslage zu äußern. Es gilt, dem jeweiligen Beteiligten die
Möglichkeit zu geben, sich im gerichtlichen Verfahren mit tatsächlichen und rechtlichen
Argumenten zu behaupten. Deshalb verbietet Art. 15 Abs. 1 VvB, einer gerichtlichen
Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich zu
äußern den Verfahrensbeteiligten vorher keine Gelegenheit gegeben worden ist
(Beschlüsse vom 20. August 1997 – VerfGH 46/97 – LVerfGE 7, 19 <22>, 13. August
2002 – VerfGH 21/01 –, Rn. 14 und 31. Oktober 2003 – VerfGH 9/03 – Rn. 9; vgl. zum
Bundesrecht: BVerfG NJW 1994, 1210; InfAuslR 2001, 463 <465> und NJW 2006, 1048).
Dabei umfasst dieses Verbot nach der Natur der Sache alle Tatsachen und Beweismittel
ohne Rücksicht auf ihre Quelle und somit auch vom Gericht selbst herangezogene
Beweismittel, von denen der Beteiligte nicht einmal weiß, so dass er weder mit ihrer
Verwendung zu rechnen braucht noch sich dazu äußern kann (vgl. BVerfGE 15, 214
<218> und 17, 86 <95>).
bb) Das Landgericht hatte zugleich mit der Ablehnung der Eröffnung des
Hauptverfahrens den Beschwerdeführer als Nebenkläger für das Strafverfahren
zugelassen. Gemäß § 385 Abs. 1 Satz 1 StPO i. V. m. § 397 Abs. 1 Satz 2 StPO ist der
Nebenkläger im selben Maße zuzuziehen und anzuhören wie der Privatkläger, dem
insbesondere das Recht auf Anhörung nach § 33 StPO zusteht (vgl. BVerfGE 14, 8 <10
f.>; Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2009, § 385 Rn. 3, § 397 Rn. 6; Meyer-
Goßner, a. a. O., § 385 Rn. 1, 4 und § 397 Rn. 6; Senge, in: KK, StPO, 6. Aufl. 2008, § 385
Rn. 2 und § 397 Rn. 4). Als Beteiligter im Sinne des § 33 Abs. 3 StPO hat der
Nebenkläger dabei das Recht, gehört zu werden, bevor im Rahmen einer außerhalb der
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Nebenkläger dabei das Recht, gehört zu werden, bevor im Rahmen einer außerhalb der
Hauptverhandlung ergehenden schriftlichen Entscheidung zu seinem Nachteil Tatsachen
oder Beweismittel verwertet werden, zu denen er noch nicht gehört worden ist. Zu den
Beweismitteln zählen insbesondere Sachverständigengutachten einschließlich der in
ihnen enthaltenen Bewertungen. Die Anhörung erfolgt dabei in der Weise, dass dem
Beteiligten die Tatsachen oder Beweismittel mitgeteilt werden und ihm zugleich eine
Äußerungsfrist eingeräumt wird (vgl. Maul, in: KK, a. a. O., Rn. 5, 8 f.; Weßlau, in: SK,
StPO, Stand Oktober 2003, Rn. 7, 12, 15 f., 18; Graalmann-Scheerer, in: Löwe-
Rosenberg, a. a. O., Rn. 33 f.; jeweils zu § 33 StPO). Da § 33 StPO die gesetzliche
Ausgestaltung des in Art. 103 Abs. 1 GG garantierten prozessualen Grundrechts auf
rechtliches Gehör ist (vgl. Weßlau, in: SK, a. a. O., § 33 Rn.1), liegt in der Verletzung
dieser Vorschrift zugleich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 14, 8
<11>) und somit gegen Art. 15 Abs.1 VvB.
cc) Das Kammergericht ist in seinem Beschluss der vom Landgericht vertretenen
Rechtsauffassung, hinsichtlich der dem Beteiligten zu 2 mit der gegen ihn erhobenen
Anklage zur Last gelegten Straftat sei Verjährung eingetreten, nicht gefolgt. Es hat
vielmehr darauf abgestellt, dass von der Anklage auch ein anderer Strafbarkeitsvorwurf
umfasst sei, hinsichtlich dessen keine Verjährung eingetreten sei. Im Rahmen der in
Bezug auf diesen Straftatbestand (besonders schwere Körperverletzung nach §§ 224
Abs. 1, 225 Abs. 1 StGB in der Fassung vom 28. Oktober 1994) zu prüfenden Frage, ob
hinreichender Tatverdacht im Sinne von § 203 StPO für die Kausalität zwischen der dem
Beteiligten zu 2 vorgeworfenen Tathandlung und dem Verlust der Sprechfähigkeit des
Beschwerdeführers gegeben war, stand dem Kammergericht das gesamte in den ihm
vorgelegten Akten dokumentierte Ermittlungsergebnis der Staatsanwaltschaft zur
Verfügung (vgl. Meyer-Goßner, a. a. O., § 203 Rn. 1). Dabei sind gemäß § 202 Satz 1
StPO - auch im Beschwerdeverfahren nach § 210 Abs. 2 StPO wie hier - einzelne,
ergänzende Beweiserhebungen vor der Entscheidung über die Eröffnung des
Hauptverfahrens möglich und geboten, wenn sich aus dem dem Gericht vorliegenden
Aktenmaterial bei zweifelhafter Verdachtslage noch eine Aufklärungsmöglichkeit ergibt
(vgl. Meyer-Goßner, a. a. O., § 202 Rn. 1; Stuckenberg, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26.
Aufl. 2007, § 203 Rn. 5 und § 210 Rn. 27). Das Kammergericht hatte offensichtlich solche
Zweifel bei der Prüfung der Frage, ob und wann durch eine vom Beteiligten zu 2 beim
Beschwerdeführer vorgenommene fehlerhafte Laserung der Verlust des
Sprechvermögens des Beschwerdeführers eingetreten sein konnte, wobei es für den
Verlust des Sprechvermögens den Eintritt der Stimmlippensynechie beim
Beschwerdeführer für Ausschlag gebend hielt. Entscheidende Prüfungsgrundlage war
dabei das bereits im Zivilprozess eingeholte umfängliche Gutachten der
Sachverständigen Prof. Dr. A. Da das Kammergericht den Zeitpunkt des Eintritts der
Stimmlippensynechie im Hinblick auf die durch den Vorfall am 8. Februar 1998
verursachte Hirnschädigung für entscheidungserheblich hielt, hat es – insoweit von
seinem Recht nach § 202 Satz 1 StPO Gebrauch machend – eine ergänzende
telefonische Auskunft der Sachverständigen eingeholt und über diese einen Vermerk
gefertigt. Werden jedoch von dem Gericht, bei dem eine Anklage erhoben worden ist, vor
der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens Beweiserhebungen nach §
202 StPO durchgeführt, so sind deren Ergebnisse der Staatsanwaltschaft (§ 33 Abs. 2
StPO), dem Nebenkläger (§ 397 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 385 Abs. 1, § 33 Abs. 3 StPO)
und dem Angeschuldigten (§ 33 Abs. 3 StPO) mitzuteilen, um ihnen dazu rechtliches
Gehör zu gewähren (vgl. Meyer-Goßner, a. a. O., § 203 StPO Rn. 3; Stuckenberg, in:
Löwe-Rosenberg, a. a. O., § 202 StPO Rn. 20). Dieser Verpflichtung ist das
Kammergericht nicht nachgekommen, obwohl es in seiner Entscheidung vom 26.
November 2008 bei der Verneinung der Kausalität des durch den Beteiligten zu 2 beim
Beschwerdeführer durchgeführten operativen Eingriffs für den Verlust der
Sprechfähigkeit des Beschwerdeführers entscheidend auf die im Rahmen des Verfahrens
nach § 202 StPO eingeholte Zusatzauskunft der Sachverständigen abgestellt hat. Damit
ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden, wie das
Kammergericht in seinem Anhörungsrügenbeschluss vom 4. Februar 2009 selbst
feststellt.
dd) Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann zwar nur dann
Erfolg haben, wenn die angefochtene gerichtliche Entscheidung auf einer Verletzung von
Art. 15 VvB beruht, das heißt wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die
Anhörung des Beschwerdeführers das Gericht zu einer anderen Beurteilung des
Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen Würdigung veranlasst
oder im Ganzen zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte
(Beschlüsse vom 28. Mai 2004 – VerfGH 166/01 – Rn. 26 und 16. Februar 2008 – VerfGH
15/08 – Rn. 15; st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 13, 132 <145>, 15, 214 <218>
und 28, 17 <19 f.>; st. Rspr.). So ist es hier entgegen der Ausführungen des
Kammergerichts im Anhörungsrügenbeschluss vom 4. Februar 2009. Die Verletzung des
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Kammergerichts im Anhörungsrügenbeschluss vom 4. Februar 2009. Die Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör betraf nicht Entscheidungsunerhebliches. Das ergibt
sich bereits daraus, dass die Entscheidung (abweichend von der Beurteilung des
Landgerichts) maßgeblich auf die ergänzende Befragung der Sachverständigen durch
das Kammergericht gestützt ist. Schon deshalb kann nicht ausgeschlossen werden,
dass das Kammergericht anders entschieden hätte, wenn es den Beschwerdeführer zu
dem gerichtlichen Vermerk über die Zusatzbefragung der Sachverständigen angehört
hätte. Denn aus dem Vermerk ergibt sich – worauf das Kammergericht ausschließlich
abgestellt hat -, dass nach Auffassung der medizinischen Sachverständigen sich erst
deutlich mehr als sechs Wochen nach der vom Beteiligten zu 2 am 12. Januar 1998
durchgeführten fehlerhaften Laserung die hierdurch verursachte Narbenplatte gebildet
haben könnte, die zu der Stimmlippensynechie geführt habe. Daraus folgt, dass das
Kammergericht diesen Kausalverlauf für entscheidungserheblich gehalten und zudem
gerade dem Eintritt der Stimmlippensynechie entscheidende Bedeutung für den Verlust
des Sprechvermögens des Beschwerdeführers beigemessen hat. Beide Gesichtspunkte
waren weder in dem dem Strafverfahren vorangegangenen Zivilprozess noch im
Strafverfahren selbst zuvor in dieser Weise problematisiert worden, da der Teilerfolg der
Klage des Beschwerdeführers im Zivilprozess im Wesentlichen auf der Grundlage der aus
einem festgestellten groben Behandlungsfehler folgenden Beweislastumkehr im Hinblick
auf Primärschäden beruhte und die vom Beschwerdeführer mit der sofortigen
Beschwerde angefochtene Entscheidung des Landgerichts Berlin über die Ablehnung der
Eröffnung des Hauptverfahrens allein auf den Eintritt von Verfolgungsverjährung
abstellte. In der Verteidigungsschrift des Beteiligten zu 2 vom 6. Mai 2008, die auch dem
Beschwerdeführer übersandt worden war, wurde die Frage der Kausalität des dem
Beteiligten zu 2 vorgeworfenen zirkulären Laserns für den Eintritt der
Stimmlippensynechie lediglich pauschal in einem Satz und die Problematik überholender
Kausalität durch das Ereignis vom 8. Februar 1998 überhaupt nicht erwähnt. Dieser
Gesichtspunkt wurde vielmehr erstmals in dem noch vor der Entscheidung des
Landgerichts verfassten, dort jedoch erst nach dessen Entscheidung eingegangenen
Verteidigerschriftsatz vom 24. Juli 2008 angesprochen und in den auf das Rechtsmittel
des Beschwerdeführers erwidernden Verteidigerschriftsätzen vom 29. September und 1.
Oktober 2008 umfänglich dargelegt und zur Begründung für die von der Verteidigung
gestellten Anträge auf Verwerfung der sofortigen Beschwerde gemacht. Keinen dieser
Schriftsätze hat der Beschwerdeführer erhalten, worin unter den gegebenen Umständen
eine weitere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu sehen sein dürfte (vgl.
dazu BVerfGE 19, 32 <36>, 49, 325 <328 f.> und 50, 280 <286>). Eine Verpflichtung
des Beschwerdeführers, von sich aus durch Akteneinsichtnahme seiner
Verfahrensbevollmächtigten nachzuforschen, ob von den übrigen Verfahrensbeteiligten
Schriftsätze eingereicht worden waren, bestand jedenfalls nicht (vgl. BVerfGE 15, 214
<218>, 17, 194 <197>, 32, 195 <197 f.> und BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2010 –
2 BvR 2299/09 – juris Rn. 30).
Angesichts des bereits erwähnten Vortrags, den der Beschwerdeführer bei Bekanntgabe
des Vermerks angebracht hätte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass das
Kammergericht seine entscheidungstragende Auffassung von einer überholenden
Kausalität erneut geprüft und gegebenenfalls nach weiteren Ermittlungen oder aus
Rechtsgründen geändert hätte.
2. Da die Verfassungsbeschwerde aus den genannten Gründen Erfolg hat, kann offen
bleiben, ob auch die übrigen vom Beschwerdeführer gegen den Beschluss des
Kammergerichts erhobenen Rügen zulässig und begründet sind.
3. Nach § 54 Abs. 3 VerfGHG ist der Beschluss des Kammergerichts vom 26. November
2008 aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 Halbs. 2
des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes an das Kammergericht zurückzuverweisen.
Der Beschluss des Kammergerichts vom 4. Februar 2009 ist damit gegenstandslos.
Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof
abgeschlossen.
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