Urteil des VerfG Nordrhein-Westfalen vom 14.05.1996

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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 30/95
Datum:
14.05.1996
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VerfGH 30/95
Tenor:
Die Beschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
G r ü n d e :
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I.
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Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 11. Juli 1995 beim Präsidenten des
Landtags Nordrhein-Westfalen Einspruch gegen die Landtagswahl vom 14. Mai 1995
eingelegt. Er hat eine Liste mit 76 Zustimmungserklärungen zu seinem Einspruch
beigefügt. In der Sache hat er geltend gemacht: § 1 Abs. 3 LWahlG verstoße gegen den
Grundsatz der allgemeinen Wahl, weil diese Bestimmung Obdachlose ohne Wohnung,
aber mit ständigem Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen vom Wahlrecht zum Landtag
ausschließe. Die Regelung der Briefwahl sei mit den Grundsätzen der freien und
geheimen Wahl unvereinbar, weil die Erteilung eines Wahlscheins nicht auf die Fälle
zwingender Verhinderung am Wahltage beschränkt sei.
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Auf Vorschlag des Wahlprüfungsausschusses (Landtags-Drucksache 12/142 S. 27 ff.)
hat der Landtag Nordrhein-Westfalen den Einspruch als unzulässig zurückgewiesen
(Plenarprotokoll 12/5, S. 174), weil die nach Nr. 1 Abs. 3 der Verordnung zur
Durchführung des Wahlprüfungsgesetzes vom 28. Dezember 1951 (GS.NW. S. 59)
erforderlichen Bescheinigungen der Wahlberechtigung der zustimmenden
Wahlberechtigten fehlten und der Einspruch deshalb nicht formgerecht eingelegt sei. Im
übrigen sei der Einspruch auch unbegründet.
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Am 25. Oktober 1995 hat der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben. Er macht
geltend: Es sei nicht Aufgabe des Einspruchsführers, für die Wahlberechtigten, die
seinen Einspruch unterstützten, die Bescheinigung ihrer Wahlberechtigung bei der
zuständigen Gemeindebehörde einzuholen. Im übrigen vertieft der Beschwerdeführer
die Begründung seines Einspruchs.
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Der Landtag und der Landeswahlleiter hatten Gelegenheit zur Äußerung.
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II.
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Die zulässige Wahlprüfungsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet.
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Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat den Wahleinspruch des Beschwerdeführers zu
Recht jedenfalls als unbegründet zurückgewiesen.
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Es läßt sich nicht feststellen, daß bei der Landtagswahl der Grundsatz der allgemeinen
Wahl in einer Weise verletzt worden ist, welche die Sitzverteilung des Landtags
beeinflußt hat. Im Wahlprüfungsverfahren kann deshalb offenbleiben, ob die
Beschränkung des Wahlrechts auf Personen mit einer (Haupt-) Wohnung in Nordrhein-
Westfalen gegen Art. 28 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz, Art. 31 Abs. 1 Landesverfassung
verstößt. Der einzelne Wahlbewerber kann dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
überprüfen lassen (vgl. Geller-Kleinrahm, Die Verfassung des Landes Nordrhein-
Westfalen, Art. 33 Anm. 10 b sowie Franzke, Der Schutz des aktiven Wahlrechts durch
die Verwaltungsgerichte, DVBl. 1980, S. 730; vgl. ferner BayVerfGH, VGHE n. F. 21 II
202; BVerwG, NJW 1976, 1648). Eine kausale Verknüpfung zwischen einem
Wahlrechtsverstoß und dem Wahlergebnis liegt nicht schon dann vor, wenn rein
theoretisch betrachtet bei einem Unterlassen des Wahlrechtsverstoßes ein anderer
Wahlausgang möglich wäre. Vielmehr führt nur derjenige Mangel zur Ungültigkeit der
Wahl, der nach den Umständen des Einzelfalles nicht nur eine theoretische, sondern
eine nach der Lebenserfahrung nicht ganz fernliegende Möglichkeit der Verfälschung
des Wählerwillens begründet (BVerfGE 89, 243, 254). Deshalb kommt es nicht darauf
an, ob - wie der Beschwerdeführer vorträgt - die Zahl der Nichtseßhaften, welche durch
die beanstandete Regelung des § 1 Nr. 3 LWahlG von der Wahlberechtigung
ausgeschlossen waren, 50.000 betrug. Es liegt außerhalb jeder Lebenserfahrung, daß
alle Angehörigen dieses Personenkreises ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis
betrieben hätten, wenn das Landeswahlgesetz wie § 12 Abs. 1 Nr. 2 BWG die
Wahlberechtigung außer an das Innehaben einer Wohnung auch an einen sonstigen
gewöhnlichen Aufenthalt knüpfte. Eine realistische Einschätzung ermöglichen insoweit
die Erfahrungen bei der Bundestagswahl. Nach der angefochtenen
Wahlprüfungsentscheidung des Landtags haben anläßlich der Bundestagswahl 1994 in
Köln 9 und in Düsseldorf 6 wohnungslose Obdachlose ihre Eintragung in das
Wählerverzeichnis betrieben. Realistischerweise hätten danach bei einer anderen als
der beanstandeten Regelung der Wahlberechtigung nur so wenige Wähler zusätzlich an
der Landtagswahl teilgenommen, daß sich ihr Ausschluß nicht auf die Verteilung der
Sitze ausgewirkt hat.
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Auch ohne daß der Landesgesetzgeber die Erteilung von Wahlscheinen von einer
zwingenden Verhinderung am Wahltag abhängig gemacht hat, genügt die Regelung
über die Briefwahl den Grundsätzen der freien und geheimen Wahl, wie sie in der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelt sind. Dies ist in der
angefochtenen Wahlprüfungsentscheidung des Landtags zutreffend dargelegt.
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