Urteil des VerfG Nordrhein-Westfalen vom 07.10.2003

VerfG Nordrhein-Westfalen: politische gruppe, zahl, chancengleichheit, bestätigung, wahlkreis, gesetzgebungsverfahren, wahlsystem, wahlkampf, fraktion, unterlassen

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 11/02
07.10.2003
Verfassungsgerichtshof NRW
Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein- Westfalen
Beschluss
VerfGH 11/02
Der Hauptantrag wird als unzulässig verworfen.
Der Hilfsantrag wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Der Antragsteller ist der am 1. März 1997 gegründete nordrhein-westfälische
Landesverband der Feministischen Partei DIE FRAUEN. Er wendet sich im
Organstreitverfahren dagegen, dass der Antragsgegner anlässlich der Änderung des
Landeswahlgesetzes durch Gesetz vom 5. März 2002 (GV. NRW. 108) das in § 19 Abs. 2
Satz 3 Hs. 1 des Landeswahlgesetzes normierte Erfordernis von
Unterstützungsunterschriften für Kreiswahlvorschläge unverändert beibehalten hat.
Hilfsweise rügt er das Unterbleiben einer verfassungsrechtlichen Überprüfung der
Vorschrift.
1. a) Das Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen
(Landeswahlgesetz) - LWahlG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993
(GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2002 (GV. NRW. S. 108),
verbindet die relative Mehrheitswahl im Wahlkreis mit einem Verhältnisausgleich im
Wahlgebiet für die mit Landesreservelisten vertretenen politischen Parteien.
Das Land wird durch Gesetz in 151 (ab dem In-Kraft-Treten eines geänderten
Wahlkreisgesetzes: 128) Wahlkreise eingeteilt (§ 13 Abs. 1 LWahlG, Art. 2 Nr. 1 Satz 1 des
Änderungsgesetzes vom 5. März 2002). In jedem Wahlkreis wird ein Abgeordneter mit
relativer Mehrheit der Stimmen direkt gewählt (§ 14 Abs. 1, § 32 Abs. 1 LWahlG). Die Wahl
erfolgt auf der Grundlage von Kreiswahlvorschlägen, die den in § 19 LWahlG normierten
Anforderungen genügen müssen. § 19 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 LWahlG bestimmt:
"Die Wahlvorschläge von Parteien, die nicht im Landtag oder im Deutschen Bundestag
aufgrund eines Wahlvorschlages aus dem Land ununterbrochen seit deren letzter Wahl
vertreten sind, müssen (...) von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; ..."
Zu den in den Wahlkreisen gewählten Abgeordneten treten nach
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Verhältniswahlgrundsätzen weitere Abgeordnete aus Landesreservelisten, wobei eine
Gesamtzahl von 201 (ab dem oben genannten Zeitpunkt: 181) Sitzen zugrundegelegt wird
(§ 14 Abs. 2, § 33 Abs. 3 Satz 1 LWahlG, Art. 2 Nr. 1 Satz 1 des Änderungsgesetzes vom 5.
März 2002). Landesreservelisten können nur von Parteien eingereicht werden (§ 20 Abs. 1
Satz 1 LWahlG). Diesbezüglich regelt § 20 Abs. 1 Satz 3 LWahlG:
"Die Landesreserveliste von Parteien, die nicht im Landtag oder im Deutschen Bundestag
aufgrund eines Wahlvorschlages aus dem Land ununterbrochen seit deren letzter Wahl
vertreten sind, muss (...) von mindestens 1.000 Wahlberechtigten des Landes persönlich
und handschriftlich unterzeichnet sein."
Die Stimmen, die auf die von einer Partei aufgestellten Bewerber um ein Direktmandat
entfallen, schlagen zugleich für die Reserveliste dieser Partei zu Buche; die Ergänzung
durch Listenmandate erfolgt nach Maßgabe der landesweiten Stimmenanteile der
Parteilisten (§ 33 Abs. 2 bis 5 LWahlG). Das geschieht in der Weise, dass die Parteien, die
weniger Sitze in den Wahlkreisen errungen haben, als ihre Sitzzahl nach dem
Verhältnisausgleich beträgt, die fehlenden Sitze aus der Reserveliste erhalten. Erringt eine
Partei mehr Direktmandate, als ihr nach der auf ihre Liste entfallenden Stimmenzahl
zustehen, so wird die Zahl von regulär 201 (künftig: 181) Sitzen so weit erhöht, dass die
Sitzanteile der Parteien ihren Stimmenanteilen entsprechen (§ 33 Abs. 4 Satz 2 LWahlG).
Parteien mit weniger als 5 v.H. der Gesamtstimmenzahl bleiben beim Verhältnisausgleich
unberücksichtigt (§ 33 Abs. 2 Sätze 2 und 3 LWahlG).
b) Die Regelungen über die Notwendigkeit von Unterstützungsunterschriften für
Kreiswahlvorschläge und Landesreservelisten (§ 19 Abs. 2 Satz 3, § 20 Abs. 1 Satz 3
LWahlG) haben ihre heutige Gestalt durch das Wahlrechtsänderungsgesetz vom 8. Juni
1993 (GV. NRW. S. 300) gefunden. Zuvor bestand die Notwendigkeit für alle Parteien, die
in der laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen mit mindestens drei Abgeordneten im
Landtag vertreten waren. Die entsprechenden ursprünglichen Regelungen der §§ 20 Abs. 2
Satz 3 und 21 Abs. 1 Satz 3 LWahlG in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März
1954 (GV. NRW. S. 88) waren Gegenstand einer - erfolglosen - Verfassungsbeschwerde;
das Bundesverfassungsgericht stellte in seinem Urteil vom 3. Juni 1954 - 1BvR 183/54 -
(BVerfGE 3, 383, 394 ff.) fest, dass das Erfordernis von 100 Unterschriften für
Kreiswahlvorschläge bei der damaligen Ausgestaltung des Wahlsystems in Nordrhein-
Westfalen nicht die Grenze des nach Art. 3 GG Zulässigen überschreite.
2. Bereits vor der letzten Novellierung des Landeswahlgesetzes hatte der Antragsteller im
Wege einer an den Antragsgegner gerichteten Petition angeregt, § 19 Abs. 2 Satz 3
LWahlG dahin zu ändern, dass Unterstützungsunterschriften nicht erforderlich sind für
Kreiswahlvorschläge von Parteien, die eine den Anforderungen des § 20 Abs. 1 Satz 3
LWahlG genügende Landesreserveliste eingereicht haben. Alternativ hatte er die
Einführung einer Zweitstimme vorgeschlagen. Die Petition blieb erfolglos. In einem
daraufhin eingeleiteten Organstreitverfahren machte der Antragsteller geltend, das
Unterlassen einer Änderung oder zumindest Überprüfung von § 19 Abs. 2 Satz 3 LWahlG
verletze seine Rechte auf Gleichheit der Wahl und auf Chancengleichheit im politischen
Wettbewerb. Der Antrag wurde durch Beschluss des Verfassungsgerichtshofs für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 2002 ​ VerfGH 2/01 ​, NWVBl. 2003, 12, als unzulässig
verworfen.
3. Anknüpfungspunkt des vorliegenden, am 4. September 2002 eingeleiteten
Organstreitverfahrens ist der Erlass des Gesetzes zur Änderung des Landeswahlgesetzes
vom 5. März 2002. Dieses beinhaltet neben der Reduzierung der Parlamentsgröße und der
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Zahl der Wahlkreise eine Festlegung verbindlicher Wahlkreisgrößen. Darüber hinaus
enthält es punktuelle Änderungen der Vorschriften über die Wahlberechtigung, den
Wahlvorstand, das Wählerverzeichnis, die Bewerberwahlen und die Gestaltung von
Kreiswahlvorschlägen. Die im ursprünglichen Gesetzentwurf der CDU-Landtagsfraktion
vorgeschlagene Einführung einer Zweitstimme fand im Gesetzgebungsverfahren keine
Mehrheit.
a) Der Antragsteller beantragt
festzustellen, dass der Antragsgegner die Rechte des Antragstellers auf Gleichheit der
Wahl und auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb da- durch verletzt hat, dass er
das Landeswahlgesetz durch Gesetz vom 5. März 2002 (GV. NRW. 108) geändert und
dabei § 19 Abs. 2 Satz 3 LWahlG unverändert beibehalten hat, insbesondere ohne eine
Ausnahme für die Bewerber solcher Parteien vorzusehen, die eine den Anforderungen des
§ 20 Abs. 1 Satz 3 LWahlG genügende Landesreserveliste eingereicht haben,
hilfsweise
festzustellen, dass der Antragsgegner die genannten Rechte des Antragstellers dadurch
verletzt hat, dass er anlässlich der vorerwähnten Änderung des Landeswahlgesetzes § 19
Abs. 2 Satz 3 LWahlG nicht erneut verfassungsrechtlich überprüft hat.
Er macht geltend:
Im Zuge der Novellierung des Landeswahlgesetzes habe der Antragsgegner die bisherigen
Regelungen umfassend in den Blick genommen. Indem er § 19 Abs. 2 Satz 3 LWahlG ​
anders als § 19 Abs. 3 Satz 1 LWahlG ​ unverändert gelassen habe, habe er sich bewusst
für eine Beibehaltung dieser Vorschrift entschieden und ihr den Vorzug gegenüber der
vorgeschlagenen Einführung einer Zweitstimme gegeben. Die Norm beeinträchtige das
Recht kleiner Parteien auf Wahl- und Chancengleichheit. Diese Beeinträchtigung sei vor
dem Hintergrund der 5-v.H.-Sperrklausel und des Fehlens einer Zweitstimme von
erheblichem Gewicht. Die Ungleichbehandlung sei verfassungsrechtlich nicht
gerechtfertigt, soweit das Unterschriftenerfordernis die Wahlvorschläge solcher Parteien
betreffe, deren Landesreserveliste von mindestens 1.000 Wahlberechtigten unterzeichnet
sei. Die Ernsthaftigkeit derartiger Wahlvorschläge sei hinreichend gewährleistet. Ein sie
betreffendes Unterschriftenerfordernis werde auch nicht durch die besondere
Ausgestaltung des nordrhein-westfälischen Wahlsystems legitimiert. Die dahingehende
Argumentation des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 3, 383, 394 ff.) sei aufgrund
zwischenzeitlicher Wahlrechtsänderungen überholt. Sie habe auf die das Wahlsystem
seinerzeit prägende stärkere Betonung des Mehrheitsprinzips in den Wahlkreisen
gegenüber dem Verhältnisprinzip der Landeslisten abgestellt. Heute habe das
Landeswahlrecht in Nordrhein-Westfalen infolge der Einführung von Ausgleichsmandaten
den Charakter eines Verhältniswahlsystems angenommen.
b) Der Antragsgegner beantragt,
die Anträge abzuweisen.
Er macht geltend:
Die Anträge seien bereits unzulässig. Dem Antragsteller fehle die erforderliche
Antragsbefugnis. Weder die behauptete Neuaufnahme von § 19 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1
LWahlG in den Willen des Gesetzgebers noch die hilfsweise geltend gemachte
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Überprüfungspflicht sei hinreichend substanziiert dargelegt worden.
Die Anträge seien im Übrigen auch unbegründet.
Zwar beeinträchtige § 19 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 LWahlG die Wahlrechts- und die
Chancengleichheit der betroffenen Parteien. Die Regelung sei jedoch zwingend
erforderlich, um die Ernsthaftigkeit der Kreiswahlvorschläge sicherzustellen. Die Zahl von
100 Unterstützungsunterschriften sei in Wahlkreisen mit durchschnittlich über 100.000
Wahlberechtigten nicht unangemessen hoch. Sie liege mit knapp 0,1 v.H. der
Wahlberechtigten deutlich unterhalb des vom Bundesverfassungsgericht für zulässig
erachteten Höchstwerts und niedriger als in den anderen Flächenstaaten.
Der Antragsgegner sei auch nicht verpflichtet gewesen, im Zuge der Beratungen über die
Änderung des Landeswahlgesetzes die Bestimmung des § 19 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 LWahlG
zu überprüfen. Der Rechtfertigungsbedarf dieser Norm sei durch die Novellierung des
Gesetzes nicht größer, sondern ​ infolge der Reduzierung der Wahlkreise und der damit
einhergehenden relativen Absenkung des Unterschriftenquorums ​ kleiner geworden.
c) Die Landesregierung hatte Gelegenheit zur Äußerung. Sie hat hiervon keinen Gebrauch
gemacht.
II.
1. Der gegen die Beibehaltung von § 19 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 LWahlG gerichtete
Hauptantrag ist unzulässig.
Der Antragsteller kann als Landesverband einer politischen Partei zwar Beteiligter eines
Organstreitverfahrens nach Art. 75 Nr. 2 LV, § 12 Nr. 5, §§ 43 ff. VerfGHG sein (vgl. VerfGH
NRW, NWVBl. 2003, 12). Ihm fehlt jedoch die erforderliche Antragsbefugnis.
Nach § 44 Abs. 1 VerfGHG ist ein Antragsteller antragsbefugt, wenn er geltend macht, dass
er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des
Antragsgegners in seinen ihm durch die Verfassung übertragenen Rechten und Pflichten
verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. Den Antragsteller trifft hierbei eine
Substanziierungspflicht. Er hat näher darzulegen, in welcher Maßnahme oder Unterlassung
er den Verfassungsverstoß erblickt (§ 44 Abs. 2 VerfGHG); sein Sachvortrag muss
außerdem eine Verletzung oder Gefährdung des ihm verfassungsrechtlich eingeräumten
Rechtsstatus als möglich erscheinen lassen (vgl. VerfGH NRW, NWVBl. 2003, 12 m.w.N.).
Diesen Anforderungen wird die Begründung des Hauptantrages nicht gerecht. Die ihm
zugrunde liegende Behauptung, der Antragsgegner habe mit dem Erlass des
Änderungsgesetzes vom 5. März 2002 (GV. NRW. 108) die Regelung des § 19 Abs. 2 Satz
3 Hs. 1 LWahlG erneut in seinen gesetzgeberischen Willen aufgenommen und damit eine
Maßnahme im Sinne von § 44 Abs. 1 und 2 VerfGHG getroffen, ist nicht hinreichend
substanziiert. Der Antragsteller hat keine tatsächlichen Umstände dargelegt, die diese
Annahme stützen könnten.
Eine ausdrückliche Bestätigung der Vorschrift durch Zurückweisung einer auf ihre
Änderung oder Abschaffung gerichteten Gesetzesinitiative steht nicht in Rede. Für die
Annahme einer in konkludenter Form erfolgten Neuaufnahme der Norm in den Willen des
Gesetzgebers bietet das Antragsvorbringen keinen hinreichenden Anhalt.
Soweit der Antragsteller eine Bestätigung des Unterschriftenerfordernisses darin erblickt,
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dass der Antragsgegner mit der Neufassung von § 19 Abs. 3 Satz 1 LWahlG "Änderungen
des Unterschriftenquorums selbst" vorgenommen habe, geht er von einer unzutreffenden
Prämisse aus. Die Bestimmung des § 19 Abs. 3 Satz 1 LWahlG betrifft nicht das
Unterschriftenquorum und steht auch nicht in inhaltlichem Zusammenhang mit § 19 Abs. 2
Satz 3 Hs. 1 LWahlG. Vielmehr regelt § 19 Abs. 3 Satz 1 LWahlG den notwendigen Inhalt
eines ​ "jede(n)" ​ Kreiswahlvorschlags, unabhängig davon, ob er von einer dem
Unterschriftenerfordernis unterworfenen oder von einer sonstigen Partei stammt.
Der Antragsteller will eine konkludente Bestätigung von § 19 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 LWahlG
ferner daraus herleiten, dass der Antragsgegner im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens
"die bisherigen Regelungen des LWahlG umfassend in den Blick genommen" habe. Diese
Annahme findet indes in den Entstehungsvorgängen des Änderungsgesetzes keine
Bestätigung. Der ihm zugrunde liegende ursprüngliche Gesetzentwurf der CDU-
Landtagsfraktion zielte ​ entgegen der Darstellung des Antragstellers ​ nicht auf eine
"umfassende Revision des geltenden Landtagswahlrechts", sondern hatte die Änderung
einzelner Regelungen in §§ 13, 26 und 33 LWahlG zum Gegenstand. Die vorgeschlagenen
Änderungen betrafen zwar bedeutsame Teilaspekte des geltenden Wahlrechts (Größe des
Landtags; Zuschnitt der Wahlkreise; Einführung einer Zweitstimme), nicht aber das
Wahlrecht in seiner Gesamtheit. Auch unter Berücksichtigung der im Verlauf des
Gesetzgebungsverfahrens einbezogenen weiteren Regelungsgegenstände, die durchweg
eher technische Details des Wahlverfahrens betreffen, kann nicht zugrunde gelegt werden,
dass der Antragsgegner das geltende Wahlrecht einer Totalrevision unterzogen und die
unveränderten Bestimmungen neu in seinen Willen aufgenommen hat.
Der Antragsteller begründet seine Annahme, der Antragsgegner habe sich "bewusst" für
die Beibehaltung von § 19 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 LWahlG entschieden, schließlich damit,
dass er dieser Bestimmung "den Vorzug gegeben" habe gegenüber der von der CDU-
Landtagsfraktion vorgeschlagenen Einführung einer Zweitstimme. Diese Argumentation
geht bei wörtlichem Verständnis schon deshalb fehl, weil Zweistimmenwahlrecht und
Unterschriftenquorum für Kreiswahlvorschläge nicht in einem Alternativitätsverhältnis
zueinander stehen und infolgedessen die Ablehnung des einen nicht eine "Bevorzugung"
des anderen implizieren kann. Von der Möglichkeit eines Nebeneinander beider
Regelungen ging im Übrigen auch der ursprüngliche Gesetzentwurf der CDU-
Landtagsfraktion aus, der den Fortbestand von § 19 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 LWahlG nicht in
Frage stellte. Falls dem Vorbringen des Antragstellers zu entnehmen sein sollte, dass er
eine bewusste Entscheidung des Antragsgegners für eine Aufrechterhaltung von § 19 Abs.
2 Satz 3 Hs. 1 LWahlG in dem Verzicht auf die Möglichkeit einer Abmilderung der Vorschrift
durch Einführung einer Zweitstimme erblickt, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Denn in der
Debatte um die Einführung eines Zweistimmenwahlrechts haben dessen Auswirkungen auf
die in § 19 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 LWahlG normierte wahlrechtliche Zulassungsbeschränkung
keine Rolle gespielt. Den Befürwortern der Zweitstimme ging es darum, dem Wähler eine
differenzierte Entscheidung zwischen Partei und Wahlkreisbewerber zu ermöglichen (vgl.
Gesetzentwurf der CDU-Fraktion vom 12. Januar 2001, LT NRW- Drs. 13/615, Seite 2). Von
Seiten der Gegner wurde geltend gemacht, dass sich das Einstimmenwahlrecht bewährt
habe (vgl. den Debattenbeitrag des Abgeordneten Danner [SPD] in der ersten Lesung des
Gesetzentwurfs am 25. Januar 2001, Plenarprotokoll 13/20, Seite 1781), und zwar unter
anderem insofern, als es den "Durchmarsch virtueller Parteien über die Zweitstimme"
verhindert habe (vgl. den Debattenbeitrag des Abgeordneten Söffing [F.D.P.] , a.a.O., Seite
1783). Auch dieser letztgenannte Aspekt hat keinen spezifischen Bezug zur Regelung des
§ 19 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 LWahlG, der es rechtfertigen könnte, in der Ablehnung der
Zweitstimme zugleich eine Bestätigung dieser Vorschrift zu sehen. Denn der
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angesprochene "Durchmarsch virtueller Parteien" wird nicht erst durch das
Unterschriftenquorum für Kreiswahlvorschläge, sondern bereits dadurch verhindert, dass
die Wahl einer Partei nur über eine Kandidatur im Wahlkreis erfolgen kann.
2. Der gegen das Unterlassen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung von § 19 Abs. 2
Satz 3 Hs. 1 LWahlG gerichtete Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg.
a) Es kann dahinstehen, ob der Antrag zulässig ist. Insoweit ist unter dem Gesichtspunkt
der Antragsbefugnis fraglich, ob der Antragsteller die geltend gemachte Überprüfungspflicht
hinreichend substanziiert dargelegt hat. Er leitet sie her aus der Befassung des
Antragsgegners mit der vorgeschlagenen Einführung einer Zweitstimme. Indes hätte eine
diesbezügliche Wahlrechtsänderung die Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 LWahlG
unberührt gelassen; lediglich ihre belastenden Auswirkungen auf die betroffenen Parteien
wären abgemildert worden, da diese auch ohne Wahlkreiskandidatur landesweit wählbar
geworden wären. Ob der Antragsgegner bei dieser Sachlage verpflichtet war, die ​ im
Gesetzgebungsverfahren von keiner Seite angesprochene, geschweige denn
problematisierte ​ Zulassungsvorschrift auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen, bedarf
keiner Entscheidung, da der Antrag auch bei Zugrundelegung einer solchen Pflicht keinen
Erfolg hat.
b) Der Antrag ist jedenfalls offensichtlich unbegründet. Durch das Unterbleiben einer
verfassungsrechtlichen Überprüfung von § 19 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 LWahlG sind die Rechte
des Antragstellers auf Gleichheit der Wahl und auf Chancengleichheit im politischen
Wettbewerb nicht verletzt worden, da die Vorschrift einer diesbezüglichen Prüfung
standhält.
Zwar beeinträchtigt die in § 19 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 LWahlG geregelte wahlrechtliche
Zulassungsbeschränkung die Chancen- und Wahlrechtsgleichheit der betroffenen
Parteien. Diese Beeinträchtigung ist jedoch gerechtfertigt, da sie auf einem zwingenden
Grund beruht (zu diesem Erfordernis vgl. etwa BVerfGE 82, 322, 338; 95, 408, 418).
Regelungen, die ​ wie § 19 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 LWahlG - die Zulassung eines
Wahlvorschlags von der Beibringung einer Mindestzahl von Unterstützungsunterschriften
abhängig machen, dienen der Sicherung der Ernsthaftigkeit des Wahlvorschlags. Die
Legitimität dieses Anliegens ist in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt
(vgl. etwa BVerfGE 4, 375, 381 f.; 6, 121, 130; 12, 10, 27; 12, 132, 133 f.; 24, 300, 341; 71,
81, 96 f.; 82, 353, 364; StGH BW, StAnz. BW vom 29. Juni 1960, S. 1, 2; BayVerfGHE 3,
115, 124 f.; BayVerfGH, BayVBl. 1995, 624, 626; WPG, OVGE Bln. 14, 262, 265) und wird
auch von dem Antragsteller nicht grundsätzlich in Abrede gestellt. Er macht vielmehr
geltend, die "hohen Quoren" für Kreiswahlvorschläge seien jedenfalls bezüglich solcher
Parteien nicht mehr gerechtfertigt, die eine Landesreserveliste mit der erforderlichen Anzahl
von Unterstützungsunterschriften eingereicht haben. Indes ist weder das Nebeneinander
der Unterschriftenerfordernisse für Kreiswahlvorschlag und Landesreserveliste (aa) noch
die Höhe des in § 19 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 LWahlG normierten Quorums (bb) zu
beanstanden. aa) Es mag dahinstehen, ob die aus § 31 Abs. 1 BVerfGG folgende
Bindungswirkung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1954 ​ 1 BvR
183/54 ​ (BVerfGE 3, 383) überhaupt Raum lässt für eine neuerliche Prüfung der
verfassungsrechtlichen Zulässigkeit "doppelter" Unterschriftenquoren. In dem Urteil wird
das Nebeneinander der Unterschriftenerfordernisse für Kreiswahlvorschlag und
Landesreserveliste als "verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden" bezeichnet (Seite 403).
Diese Einschätzung ist nicht auf die seinerzeitige "besondere Ausgestaltung des
Wahlsystems in Nordrhein-Westfalen" gestützt, da die diesbezüglichen Ausführungen
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(Seiten 395 f.) allein die Höhe des Unterschriftenquorums für Kreiswahlvorschläge
betreffen.
Der vom Antragsteller erhobene Einwand greift jedenfalls in der Sache nicht durch. Er
macht geltend, das Vorliegen der erforderlichen Zahl von Unterstützungsunterschriften für
die Landesreserveliste belege bereits hinreichend die Ernsthaftigkeit einer
Wahlkreiskandidatur für die betreffende Partei. Diese Argumentation verkennt indes, dass
die Unterstützung einer Partei auf Landesebene nichts darüber besagt, ob sie auch in dem
jeweiligen Wahlkreis ein Mindestmaß an Unterstützung findet. Im Interesse der
Durchführbarkeit der Wahlen muss gesichert sein, dass hinter jedem Wahlvorschlag in dem
jeweiligen Kreis oder Land eine politische Gruppe steht, die sich mit diesem Vorschlag am
Wahlkampf zu beteiligen wünscht, oder dass politisch Interessierte ihm ernsthaft die
Chance einräumen wollen, die in der Beteiligung am Wahlkampf liegt (vgl. BVerfGE 82,
353, 364). Daher macht in einem aus Mehrheits- und Verhältniswahlelementen
kombinierten Wahlsystem der Umstand, dass eine Landesreserveliste die erforderliche
Unterstützung findet, einen Ernsthaftigkeitsnachweis in Bezug auf die Wahlkreiskandidatur
nicht entbehrlich. Hiervon gehen auch das Bundeswahlrecht (vgl. §§ 20 Abs. 2 Satz 2 Hs.
1, 27 Abs. 1 Satz 2 BWahlG) und zahlreiche Landeswahlgesetze aus.
bb) Soweit sich der Antragsteller gegen die Höhe des in § 19 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 LWahlG
normierten Unterschriftenquorums wendet, ist sein Vorbringen ebenfalls nicht geeignet, die
Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift in Frage zu stellen.
Er macht insoweit geltend, infolge der Einführung der Ausgleichsmandatsregelung sei die
vom Bundesverfassungsgericht angenommene verfassungsrechtliche Legitimation der
Höhe des Unterschriftenquorums entfallen. Diesem Vorbringen dürfte ursprünglich eine
gewisse Plausibilität nicht abzusprechen gewesen sein, da die Quorumshöhe mit der
"stärkeren Betonung des Mehrheitsprinzips" gerechtfertigt worden war, während die
Ausgleichsmandate den "Grundsätzen eines vollkommenen Verhältniswahlrechts"
Wirksamkeit verleihen sollten (vgl. die Nachweise in VerfGH NRW, NWVBl. 2003, 12, 13).
Durch das Änderungsgesetz vom 5. März 2002 (GV. NRW. 108) ist dieser Argumentation
indes die Grundlage entzogen. Denn das Gesetz verfolgt das erklärte Ziel, der Entstehung
von Überhang- und Ausgleichsmandaten entgegenzuwirken (vgl. Gesetzentwurf der CDU-
Fraktion vom 12. Januar 2001, LT NRW-Drs. 13/615, Seite 1, sowie die Debattenbeiträge
der Abgeordneten Danner [SPD], Jostmeier [CDU] und Düker [Bündnis 90/Die Grünen] in
der zweiten Lesung des Gesetzentwurfs am 1. März 2002, Plenarprotokoll 13/53, Seiten
5459, 5461 und 5465). Die Effektivität der zur Erreichung dieses Zwecks getroffenen
Regelungen - Erhöhung des prozentualen Anteils der Listenmandate; Vergrößerung der
Wahlkreise - erweist sich darin, dass ihre hypothetische Anwendung auf das Wahlergebnis
des Jahres 2000 zu lediglich zwei ​ statt tatsächlich dreißig ​ Ausgleichsmandaten führen
würde. Unbeschadet des leichten Anstiegs der Zahl der Listenmandate dominieren mit
mehr als 70 v.H. weiterhin die Wahlkreismandate.
Abgesehen davon hat das Änderungsgesetz vom 5. März 2002 (GV. NRW. 108) eine
relative Absenkung der Quorumshöhe bewirkt. Denn die Vergrößerung der Wahlkreise hat
zur Folge, dass das anteilige Verhältnis der erforderlichen 100
Unterstützungsunterschriften zur Zahl der Wahlberechtigten gesunken ist: Betrug die
durchschnittliche Wahlkreisgröße im Zeitpunkt der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts noch circa 60.000 Wahlberechtigte, wird sie künftig bei
102.000 Wahlberechtigten liegen. Dies entspricht einer Reduzierung der
"Unterschriftenquote" von 0,166 v.H. auf 0,098 v.H. Dieser Wert unterschreitet den vom
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Bundesverfassungsgericht in anderem Zusammenhang zugrunde gelegten Höchstwert von
0,25 v.H. (vgl. BVerfGE 4, 375, 386; weitergehend: StGH BW, StAnz. BW vom 29. Juni
1960, S. 1, 3 [höheres Quorum denkbar]; WPG, OVGE Bln. 14, 262, 269 [Quorum von 0,3
v.H. zulässig]) um mehr als die Hälfte und liegt niedriger als in allen anderen
Flächenstaaten. Damit geht einher, dass sich die Zahl der für eine Wahlbeteiligung in allen
Wahlkreisen erforderlichen Unterstützungsunterschriften von vormals 15.100 auf nunmehr
12.800 verringert hat.