Urteil des VerfG Brandenburg vom 17.06.2010

VerfG Brandenburg: verfassungsgericht, ausschluss, quelle, sammlung, link, eigenschaft, richteramt, begriff

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Gericht:
Verfassungsgericht
des Landes
Brandenburg
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
24/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 14 Abs 1 Nr 2 VerfGG BB
Tenor
Es wird festgestellt, dass Verfassungsrichter D. nicht von der Ausübung seines
Richteramtes ausgeschlossen ist.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer hat gegen den Beschluss des Verfassungsgerichts vom 17. Juni
2010 (VfGBbg 24/10) „Beschwerde mit Nichtigkeitsüberprüfungsantrag“ erhoben und
unter anderem vorgetragen, Verfassungsrichter D. scheide wegen seiner früheren
Tätigkeit im Justizministerium als Verfassungsrichter aus.
II.
Verfassungsrichter D. ist nicht von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen.
Insbesondere liegt kein Ausschlussgrund gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2
Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) vor. Nach dieser Vorschrift ist
vom Richteramt ausgeschlossen, wer in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs
wegen tätig gewesen ist. Der Begriff „dieselbe Sache“ ist dabei in einem strikt
verfahrensbezogenen Sinn auszulegen. Zu einem Ausschluss nach § 14 Abs. 1 Nr. 2
VerfGGBbg kann nur eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst
oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten
Ausgangsverfahren führen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss
vom 15. Oktober 2009 – VfGBbg 28/09 -, www.verfassungsgericht. brandenburg.de).
"Dieselbe Sache" ist hingegen nicht berührt, wenn ein Richter in seiner früheren
amtlichen Tätigkeit oder beruflichen Eigenschaft in einem mit dem
verfassungsrechtlichen Verfahren in irgendeinem Zusammenhang stehenden Verfahren
tätig geworden ist (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 47, 105, 108). Die vormalige Tätigkeit
des Verfassungsrichters D. im Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg führt
daher selbst dann nicht zu seinem Ausschluss im Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren
VfGBbg 24/10, wenn er mit dem Rehabilitierungsbegehren des Beschwerdeführers
befasst gewesen sein sollte.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
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