Urteil des VerfG Brandenburg vom 27.11.2007

VerfG Brandenburg: anspruch auf rechtliches gehör, faires verfahren, vollmacht, verfassungsgericht, verfassungsbeschwerde, ermittlungsverfahren, grundrecht, einspruch, rechtsstaatsprinzip, einfluss

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Gericht:
Verfassungsgericht
des Landes
Brandenburg
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
26/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 2 Abs 5 S 2 Verf BB, Art 6
Abs 2 S 1 Verf BB, Art 10 Verf
BB, Art 52 Abs 3 Verf BB, Art 52
Abs 4 S 1 Verf BB
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird teils verworfen, im Übrigen zurückgewiesen.
Gründe
A.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verwerfung seines Einspruches gegen
einen Bußgeldbescheid.
Nach einem Verkehrsunfall am 27. November 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer
ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. In diesem Zusammenhang erteilte
er seinem Verfahrensbevollmächtigten eine formularmäßige Prozessvollmacht
folgenden Wortlauts:
Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde am 8. Januar 2008 gem. § 170 Abs. 2
Strafprozessordnung (StPO) eingestellt.
Am 5. Februar 2008 ging dem Verfahrensbevollmächtigten ein gegen den
Beschwerdeführer gerichteter Bußgeldbescheid zu. Nachdem der Beschwerdeführer
persönlich erst später Kenntnis von dem Bescheid erhalten und daraufhin am 14. August
2008 ausdrücklich Vollmacht für das Bußgeldverfahren erteilt hatte, legte sein
Verfahrensbevollmächtigter am 27. August 2008 Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
ein. Zur Begründung führt er an, es fehle an einer wirksamen Zustellung des
Bußgeldbescheides, weil er, der Verfahrensbevollmächtigte, im Februar 2008 mangels
Mandatierung für das Bußgeldverfahren nicht zustellungsbevollmächtigt gewesen sei.
Der Einspruch wurde von der Zentralen Bußgeldstelle des Landes Brandenburg mit der
Begründung verworfen, dass die Zustellung des Bußgeldbescheides an den
Verfahrensbevollmächtigten am 5. Februar 2008 aufgrund der im Strafverfahren
eingereichten Vollmacht wirksam sei. Der an das Amtsgericht Neuruppin gerichtete
Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung wurde mit Beschluss vom
30. März 2009 mit den gleichen Argumenten zurückgewiesen, Gegenvorstellung und
Gehörsrüge, die das Amtsgericht mit den Beschlüssen vom 15. September 2009 bzw. 8.
April 2010 beschied, blieben ohne Erfolg.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde, die am 10. Juni 2010 bei dem Verfassungsgericht
eingegangen ist, rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art.
12 Abs. 1 Landesverfassung [LV]; Art. 2 Abs. 5 LV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz [GG])
sowie des Willkürverbots (Art. 12 Abs. 1 LV), des Grundsatzes des fairen Verfahrens
sowie des Anspruches auf das rechtliche Gehör (Art. 52 Abs. 3, 4 LV; Art. 2 Abs. 5 LV
i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG), eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 2 Abs. 1 LV,
Art. 2 Abs. 5 i.V.m. Art. 20 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 GG) sowie eine unzulässige Verkürzung
des Rechtswegs (Art. 2 Abs. 5 LV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG). Er hält die Wertung des
Amtsgerichts, die in Strafsachen erteilte Vollmacht umfasse auch das Bußgeldverfahren,
unter Hinweis auf eine Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4.
Dezember 2008 (Az.: 2 Ss [Owi] 121 Z/08) für sachlich und rechtlich unvertretbar und –
da sich das Amtsgericht nicht mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts
auseinandersetze - für willkürlich. Der Beschluss verstoße als krasse Fehlentscheidung
gegen den Gleichheitssatz, wende das Recht in unverständlicher Weise an und sei
deshalb mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar. Zudem sei sein Anspruch auf ein
faires Verfahren verletzt, weil das Amtsgericht sein Vorbringen weder zur Kenntnis
genommen noch rechtlich gewürdigt habe. Damit werde ihm das Recht abgeschnitten,
auf das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen. Gleichzeitig sei sein Anspruch auf
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auf das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen. Gleichzeitig sei sein Anspruch auf
rechtliches Gehör berührt, da das Amtsgericht lediglich die Argumente der Bußgeldstelle
wiederhole, ohne sich mit seinen Sachargumenten auseinander zu setzen. Die
Gehörsrüge sei zudem fälschlich als Antrag auf Zulassung einer gerichtlich
ausgeschlossenen weiteren Beschwerde gewertet worden.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist teils als unzulässig zu verwerfen, teils als unbegründet
zurückzuweisen.
I. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer eine
Verletzung grundgesetzlich geschützter Rechtspositionen rügt. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 LV
eröffnet die Verfassungsbeschwerde ausschließlich gegen behauptete Verletzungen der
in der Verfassung des Landes Brandenburg gewährleisteten Grundrechte.
Sie ist darüber hinaus unzulässig, soweit sie isoliert auf eine Verletzung des
Rechtsstaatsprinzips (Art. 2 Abs. 5 Satz 2 LV) gestützt wird. Als Staatszielbestimmung
begründet dieses keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Bürgers (Lieber/Iwers/Ernst,
Verfassung des Landes Brandenburg, Kommentar, Stand: 2. Lfg. Februar 2008, Art. 2
Ziff. 1) und ist deshalb im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht rügefähig (Beschluss
vom 28. September 2006 – VfGBbg 19/06 – www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren rügt,
fehlt es an seiner Beschwerdebefugnis. Die angegriffenen Beschlüsse lassen die
Möglichkeit eines Verstoßes gegen dieses in Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV garantierte Recht
nicht erkennen. Soweit jemand in Gerichtsverfahren einen Anspruch des Inhalts geltend
macht, vor einer seine Rechte berührenden Entscheidung zu Wort zu kommen, um
Einfluss auf das Verfahren und die Entscheidung nehmen zu können, ist
Rechtsgrundlage das in Art. 52 Abs. 3 LV geschützte Recht auf rechtliches Gehör, nicht
das Recht auf ein faires Verfahren.
II. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.
1. Ein Verstoß gegen das aus Art. 52 Abs. 3 LV, dem gerichtlichen Gleichheitssatz,
abgeleitete Willkürverbot liegt nicht vor. Willkürlich ist ein Richterspruch nicht bereits,
wenn die Rechtsanwendung fehlerhaft ist, sondern erst dann, wenn er unter keinem
rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist und sich deshalb der Verdacht aufdrängt, er
beruhe auf sachfremden Erwägungen (Beschluss vom 15. Oktober 2009 – VfGBbg 8/09 -
). Denn es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichts, Gerichtsentscheidungen nach Art
eines Rechtsmittelgerichts zu überprüfen. Das Amtsgericht Neuruppin ist nicht in diesem
Sinne willkürlich von dem Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4.
Dezember 2008 – 2 Ss (OWi) 121 Z/08 – VRS 117, 106 (2009) abgewichen. Es hat in
seiner Entscheidung die vom Beschwerdeführer unterschriebene Vollmacht ausgelegt
und dabei eine möglicherweise einschränkende Bedeutung des Begriffs
„Ermittlungsverfahren“ erörtert. Anhaltspunkte dafür, dass das Amtsgericht aus
sachfremden Erwägungen gehandelt und damit den ihm zustehenden Auslegungs- und
Bewertungsspielraum in nicht nachvollziehbaren Weise überschritten hat, bestehen
nicht.
2. Auch ein Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Nach
Art. 52 Abs. 3 LV sind die Gerichte verpflichtet, den Vortrag der Beteiligen zur Kenntnis
zunehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes
Vorbringen der Beteiligen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden,
denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass sie den Vortrag der Parteien hinlänglich
berücksichtigen (Beschluss vom 15. Januar 2009 – VfGBbg 52/07 -
www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen
Gehörs ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände klar
ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht zur Kenntnisnahme und zur Erwägung des
Vorgetragenen nicht nachgekommen ist (Beschluss vom 10. Mai 2007 – VfGBbg 8/07 -
www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Dies ist nicht der Fall. Denn das Amtsgericht
hat sich in seiner Entscheidung vom 30. März 2009 mit den in dem Antrag auf
gerichtliche Entscheidung vom 3. September 2008 vorgetragenen Argumenten
auseinandergesetzt. Dass es dabei der Rechtsansicht des Beschwerdeführers nicht
gefolgt ist, stellt keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör dar (vgl. Beschluss
vom 18. Juni 2009 – VfGBbg 41/08 – www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
Ein Eingriff in das Grundrecht auf rechtliches Gehör ist auch nicht darin begründet, dass
das Amtsgericht sich im Rahmen der Entscheidung über die Gegenvorstellung nicht
ausdrücklich mit der von dem Beschwerdeführer angeführten Entscheidung des
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ausdrücklich mit der von dem Beschwerdeführer angeführten Entscheidung des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2. Dezember 2008 befasst hat. Denn die
dort angeführten Argumente hatte der Beschwerdeführer bereits im Wesentlichen mit
seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorgetragen und waren damit Gegenstand
des Beschlusses vom 30. März 2009. Im Übrigen bedarf die Entscheidung über eine
Gegenvorstellung bereits grundsätzlich keiner Begründung (vgl. dazu Wölfl,
Strafverteidigerforum 2003, 222, 227), das Grundrecht auf rechtliches Gehör vermittelt
keinen Anspruch auf eine mit Gründen versehene letztinstanzliche Entscheidung (vgl.
zum Bundesrecht: BVerfGE 104, 1, 7f.). Aus den gleichen Gründen liegt auch in der
Zurückweisung der Gehörsrüge keine Verletzung rechtlichen Gehörs.
3. Das Amtsgericht hat den Rechtsweg nicht unzulässig verkürzt und dadurch gegen das
durch Art. 10 LV in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip garantierte Recht auf
effektiven Rechtsschutz verstoßen. Das Gebot effektiven Rechtschutzes beeinflusst die
Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs
und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind. Entsprechend darf der
Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in
unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden
(vgl. für das Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2010 – 1 BvR 2643/07 -,
FamRZ 2010, 1235). Dass das Amtsgericht den Umfang der von dem Beschwerdeführer
unterschriebenen Vollmacht in unvertretbarer Weise ausgelegt, den Einspruch zu
Unrecht verworfen und damit eine inhaltliche Überprüfung des Bußgeldbescheides in
nicht zu rechtfertigender Weise verhindert hätte, ist nach dem Vorgesagten nicht
erkennbar. Auch soweit sich das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 08. April 2010
auf die Überprüfung eines etwaigen Verstoßes gegen das Grundrecht auf rechtliches
Gehörs beschränkt hat, ist eine verfassungswidrige Verkürzung des Rechtswegs nicht zu
erkennen. Im Anhörungsrügeverfahren kommt ein Abänderung der angegriffenen
Entscheidung nur in Betracht, wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden
ist; davon ist aus den vorgenannten Gründen nicht auszugehen.
C.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
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