Urteil des VerfG Brandenburg vom 11.07.1994

VerfG Brandenburg: wiedereinsetzung in den vorigen stand, faires verfahren, gebäude, verfassungsgericht, verfassungsbeschwerde, eigentum, subsidiarität, form, persönlichkeit, offenkundig

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Gericht:
Verfassungsgericht
des Landes
Brandenburg
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13/97
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 S 1
Verf BB, Art 12 Abs 1 S 2 Verf
BB, Art 52 Abs 3 Verf BB, § 123
Abs 1 StGB
VerfG Potsdam: Unzulässige Verfassungsbeschwerde wegen
Subsidiarität bei inhaltlich neuem Sachvortrag zur Verurteilung
wegen Hausfriedensbruchs im
Verfassungsbeschwerdeverfahren – Willkürverbot
Gründe
A.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen seine
strafgerichtliche Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs.
I.
Am 11. Juli 1994 wurde der Beschwerdeführer - gemeinsam mit drei weiteren Personen,
darunter dem Beschwerdeführer des Verfahrens VfGBbg 15/97 - in dem Gebäude K.-
Straße 21 in P., einem ehemaligen Studentenwohnheim, angetroffen. Eigentümer von
Grundstück und Gebäude, das einige Monate zuvor schon einmal als "besetzt" geräumt
worden war, ist das Land Brandenburg. Bei Antreffen des Beschwerdeführers war das
Gebäude unbewohnt und in sanierungsbedürftigem Zustand; das Schloß an der
Eingangstür war aufgebrochen. Das Gebäude soll später - nach Sanierung - wieder als
Wohnheim genutzt werden. Nach Aufforderung eines von der Polizei herbeigerufenen
Mitarbeiters des zuständigen Wissenschaftsministeriums verließen der
Beschwerdeführer und die übrigen Personen das Gebäude. Der Mitarbeiter des
Wissenschaftsministeriums stellte Strafantrag.
Das Amtsgericht P. erließ im April 1995 zunächst Strafbefehl wegen gemeinschaftlichen
Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung, gegen den der Beschwerdeführer Einspruch
einlegte. Diesen verwarf das Amtsgericht zunächst, weil der Beschwerdeführer zu dem
darauf anberaumten Termin am 15. November 1995 nicht erschienen war. Später - im
Oktober 1996 - gewährte das Amtsgericht wegen Bedenken an der Ordnungsgemäßheit
der Ladung zum Termin am 15. November 1995 auf Antrag des Beschwerdeführers
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Auf die sodann am 22. Januar 1997
durchgeführte Hauptverhandlung verurteilte das Amtsgericht P. den Beschwerdeführer,
nachdem die Staatsanwaltschaft den Vorwurf der Sachbeschädigung fallengelassen
hatte, wegen gemeinschaftlichen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 15
Tagessätzen zu je 30,- DM. Die darauf eingelegte Berufung nahm das Landgericht P.
nicht an, weil es diese als offensichtlich unbegründet beurteilte; in seinem Beschluß vom
15. April 1997 heißt es, das Urteil des Amtsgerichts sei sachlich und rechtlich nicht zu
beanstanden.
II.
Der Beschwerdeführer hat am 4. Juni 1997 Verfassungsbeschwerde eingelegt. Er rügt
sinngemäß eine Verletzung der Art. 52 Abs. 3, 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 der
Landesverfassung - LV - (Willkürverbot) sowie - ausdrücklich - der Art. 52 Abs. 4 (faires
Verfahren), Art. 10 (freie Entfaltung der Persönlichkeit) und Art. 41 LV (Eigentum). Er
macht geltend:
Am 11. Juli 1994 habe er sich als Gast in dem besetzten Haus K.-Straße 21 aufgehalten.
Er sei des öfteren - mitunter auf ausdrückliche Bitte von Vertretern der Stadtverwaltung
- "in derartigen Konfliktsituationen" um "Vermittlung und Deeskalation" bemüht. Er
beabsichtige, sich auch weiterhin "in vergleichbaren Situationen politisch zu engagieren".
Als Mitglied der Stadtverordnetenversammlung in P. halte er es geradezu für seine
Aufgabe, sich vor Ort auch über aktuelle Hausbesetzungen und Polizeieinsätze zu
informieren; eine öffentliche Verurteilung "stigmatisiere" seine Arbeit in der
Öffentlichkeit. Seine Verurteilung sei umso weniger einsehbar, als der Besuch
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Öffentlichkeit. Seine Verurteilung sei umso weniger einsehbar, als der Besuch
öffentlicher Veranstaltungen in besetzten Häusern in P. nicht nur geduldet, sondern
teilweise sogar durch öffentliche Zuschüsse unterstützt werde. Er sei nunmehr ohne
vorherige Anhörung zu Gericht geladen worden. In der Sache liege dem Urteil des
Amtsgerichts P. "offenbar der juristisch unhaltbare Gedanke zugrunde, daß der
Aufenthalt in leerstehenden Häusern bereits das Eingedrungensein voraussetzt". Er
habe sich weder gewaltsam Zutritt zum Haus verschafft noch sich nach Aufforderung
der Vertreter des Eigentümers zum Verlassen des Hauses weiterhin darin aufgehalten.
Auch hätten Ermittlungen zu der Frage, worin ein dem Betreten des Hauses
entgegenstehender Wille des Berechtigten für ihn habe sichtbar gewesen sein sollen,
nicht stattgefunden. Schließlich habe er zum Zeitpunkt des Betretens des Hauses noch
gar nicht gewußt, wer Hausrechtsinhaber sei.
B.
Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
I.
Sie ist bereits unzulässige soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei als "Gast"
bzw "zu Besuch bei einer öffentlichen Veranstaltung” in dem besetzten Haus gewesen
und habe dort gewissermaßen nur "vermittelt" bzw. sich "vor Ort informiert" oder auch
"politisch betätigt". Insoweit steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der
Grundsatz der Subsidiarität entgegen, weil der Beschwerdeführer diese Umstände weder
in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht vorgebracht noch in seiner
Berufungsbegründung auch nur erwähnt hat. Der sich aus rechtsanaloger Anwendung
des § 45 Abs. 2 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) ergebende
Subsidiaritätsgrundsatz dient einer sachgerechten Aufgabenverteilung zwischen
Verfassungsgericht und Fachgerichten. Danach obliegt es vorrangig den Fachgerichten,
einfachrechtliche Vorschriften auszulegen und den ihnen unterbreiteten Sachverhalt
tatsächlich und rechtlich zu würdigen (ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichts
des Landes, vgl. Beschluß vom 20. Oktober 1994 - VfGBbg 12/94 - LVerfGE 2, 193, 197 f;
vom 21. November 1996 - VfGBbg 17/96, 18/96 und 19/96 - LVerfGE 5, 112, 119). Der
Grundsatz der Subsidiarität verlangt deswegen von einem Beschwerdeführer, daß er -
über eine, hier von dem Beschwerdeführer mit der Anrufung des Landgerichts an sich
erfüllte Rechtswegerschöpfung in engerem Sinne hinaus - alles im Rahmen seiner
Möglichkeiten Stehende unternimmt, um eine etwaige Grundrechtsverletzung zu
beseitigen oder zu verhindern. Er ist auf alle nach Lage der Dinge ihm gegebenenfalls
zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zur Vermeidung oder Korrektur
der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu verweisen (vgl. Verfassungsgericht
des Landes Brandenburg, Beschluß vom 17. März 1994 - VfGBbg 11/93 - LVerfGE 2, 85,
87; zuletzt Beschluß vom 15. Mai 1997 - VfGBbg 4/97), 6/97 -). Eine
Verfassungsbeschwerde ist in erweiternder Anwendung dieser Grundsätze regelmäßig
auch dann unzulässig, wenn der Beschwerdeführer - wie hier - zwar den Rechtsweg
ausgeschöpft hat, er dort jedoch Einwände und Gesichtspunkte, die im späteren
Verfassungsbeschwerdeverfahren vorgetragen werden, nicht geltend gemacht hat (vgl.
auch BVerfGE 64, 135, 143; 66, 337, 364; 68, 384, 389; 81, 97, 102; zum Ganzen auch
Kley/Rühmann, in: Umbach/Clemens, Bundesverfassungsgerichtsgesetz,
Mitarbeiterkommentar, 1992, § 90 BVerfGG, Rn. 96). So liegen die Dinge hier: Der jetzige
Vortrag des Beschwerdeführers, wonach sein Aufenthalt in dem Gebäude K.-Straße 21
insgesamt in einem anderen Licht erscheinen soll, gewissermaßen im Lichte einer
besonderen Form "politischen Wirkens", ist neu. Unabhängig davon, ob eine solche
Motivation von strafrechtlicher Verantwortlichkeit freistellen oder sich doch auf das
Strafmaß auswirken könnte, hat jedenfalls eine zunächst fachrichterliche Würdigung in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, wie sie der Subsidiaritätsgrundsatz nach den
vorbezeichneten Maßgaben verlangt, hierzu nicht stattfinden können, weil der
Beschwerdeführer diese Gesichtspunkte nicht in das Verfahren eingeführt hat, obwohl
ihm dies ohne weiteres möglich gewesen wäre und das Gericht auch in einem Verfahren
wie dem Strafverfahren, in dem der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, erwarten darf und
gegebenenfalls darauf angewiesen ist, von den Verfahrensbeteiligten, auch von dem
Angeklagten selbst, auf besondere Umstände aufmerksam gemacht zu werden. Daß der
Beschwerdeführer die hier in Frage stehenden Gesichtspunkte jetzt vor den
Fachgerichten nicht mehr vortragen kann, steht der Anwendung des
Subsidiaritätsgrundsatzes nicht im Wege (vgl. hierzu schon Verfassungsgericht des
Landes Brandenburg, Beschluß vom 30. November 1993 - VfGBbg 7/93 - LVerfGE 1, 213,
214).
II.
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Im übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Das Gericht läßt hierbei wie
schon in früheren Entscheidungen ausdrücklich offen, ob Grundrechtsverletzungen, die
im Rahmen eines bundesrechtlich geordneten Verfahrens - hier der Strafprozeßordnung
- erfolgt sein sollen, von dem erkennenden Gericht am Maßstab der brandenburgischen
Landesverfassung gemessen werden können (s. dazu Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg, Beschluß vom 15. September 1994 - VfGBbg 10/93 - LVerfGE 2, 179, 182;
speziell zum Verfahren der Strafprozeßordnung Beschluß vom 17. Oktober 1996 -
VfGBbg 19/95 - LVerfGE 5, 74, 75 f). Das Gericht hat auch hier keine Veranlassung, zu
dieser Frage eingehend und abschließend Stellung zu nehmen. Denn die von dem
Beschwerdeführer als verletzt gerügten Landesgrundrechte wären, ihre Anwendbarkeit
als Prüfungsmaßstab in dem vorliegenden Verfahren unterstellt, durch die angegriffenen
Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts P. nicht verletzt.
1. Die Entscheidungen verstoßen nicht gegen das landesverfassungsrechtliche
Willkürverbot gemäß Art. 52 Abs. 3, 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 LV. Danach ist ein
Richterspruch dann willkürlich, wenn er unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar ist
und sich deshalb der Schluß aufdrängt, er beruhe auf sachfremden Erwägungen
(ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, vgl.
Beschluß vom 20. April 1995 - VfGBbg 11/94 - LVerfGE 3, 141, 145; Beschluß vom 23.Mai
1996 - VfGBbg 11/95 - LVerfGE 4, 175, 178; s. a. Beschluß vom 14. August 1996 -
VfGBbg 23/95 - LVerfGE 5, 67, 72). Von richterlicher Willkür in diesem Sinne kann bei den
angegriffenen Entscheidungen nicht die Rede sein.
a. Das Amtsgericht P. ist, auch wenn es in den Urteilsgründen nur von einem "Gebäude"
spricht, offenkundig davon ausgegangen, daß das leerstehende Gebäude K.-Straße 21
bei Antreffen des Beschwerdeführers ein "befriedete(s) Besitztum" im Sinne von § 123
Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) dargestellt hat. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Es handelt sich insoweit um eine Frage der Auslegung und Anwendung
einfachen Rechts. Zwar ist in der Strafrechtsliteratur zum Teil die Ansicht vertreten
worden, leerstehende Gebäude, in denen sich generell nichts mehr "abspiele", müßten
als Tatobjekt eines Hausfriedensbruchs grundsätzlich ausscheiden (vgl. Engels,
Demokratie und Recht 1981, 293; Küchenhoff, Demokratie und Recht 1981, 300; Schön,
NJW 1982, 1126; zu einer ggf. korrektiven Berücksichtigung einer "sozialen Funktion" der
geschützten Räumlichkeiten insbesondere Schall, Die Schutzfunktion der
Strafbestimmung gegen den Hausfriedensbruch, 1974, insbesondere S. 135). Diese
Auffassung hat sich allerdings in der Rechtsprechung und überwiegend auch im
Schrifttum nicht durchsetzen können (vgl. OLG Hamm, NJW 1982, 1824; OLG Köln, NJW
1982, 2674; OLG Hamm, NJW 1982, 2676; OLG Stuttgart, NStZ 1983, 123; AG
Wiesbaden, NJW 1991, 188; ferner auch BGH, NJW 1975, 985; aus dem Schrifttum etwa
Schönke/ Schröder-Lenckner, Strafgesetzbuch, Kommentar, 25. Aufl. 1997, § 123 StGB,
Rn. 6 a m. w. N.). Das Amts- und das Landgericht P. waren verfassungsrechtlich nicht
gehindert, sich in dieser einfachrechtlichen Frage - nämlich derjenigen, ob auch ein
leerstehendes Gebäude Objekt eines Hausfriedensbruchs sein kann - der herrschenden
Auffassung anzuschließen.
b. Das Urteil des Amtsgerichts P. und der Beschluß des Landgerichts P. sind auch
insoweit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, als der Beschwerdeführer geltend
macht, er habe sich weder gewaltsam Zutritt zum Haus verschafft noch sich nach der
Aufforderung der Vertreter des Eigentümers darin weiterhin aufgehalten. Die
angegriffenen Entscheidungen gehen offenkundig von der 1. Alternative der in § 123
Abs. 1 StGB unter Strafe gestellten Tathandlungen, dem widerrechtlichen Eindringen
aus. Eindringen in diesem Sinne bedeutet das Gelangen in die geschützten Räume
gegen den Willen des Berechtigten (vgl. schon RGSt 39, 440, 441; Schönke/Schröder-
Lenckner, aaO, § 123 StGB, Rn. 11 m. w. N. auch zu im wissenschaftlichen Schrifttum
vertretenen Nuancierungen). Eine Gewaltanwendung beim In-die-Räume-Gelangen ist
hiernach schon einfachrechtlich (vgl. nur Maurach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht
Besonderer Teil, 8. Aufl. 1995, S. 306) nicht erforderlich. Daß, wieder Beschwerdeführer
weiter ausführt, keine Ermittlungen zu der Frage stattgefunden hätten, worin der dem
Betreten des Hauses entgegenstehende Wille des Berechtigten habe sichtbar gewesen
sein sollen, gibt gleichfalls keinen Anlaß zu verfassungsrechtlichen Bedenken. Liegt -
wovon Amts- und Landgericht hier in vertretbarer Weise ausgegangen sind - ein
befriedetes Besitztum vor, kann sich der dem Betreten entgegengesetzte Wille des
Berechtigten in allgemeiner Form schon aus den äußeren Umständen, insbesondere
den zur Sicherung des Gebäudes getroffenen Maßnahmen, ergeben (vgl. etwa Schäfer,
in: Leipziger Kommentar, 10. Aufl. 1988, § 123 StGB, Rn. 25). Soweit in diesem
Zusammenhang der Beschwerdeführer in dem Verfahren VfGBbg 15/97 ausgeführt hat,
eine Wand des Gebäudes bzw der Zaun habe Löcher aufgewiesen, hat das erkennende
Gericht dort näher dargelegt, daß dies der Annahme einer Einfriedung nicht
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Gericht dort näher dargelegt, daß dies der Annahme einer Einfriedung nicht
entgegenstehen muß.
c. Ferner ist, ebenfalls schon einfachrechtlich, der weitere Einwand des
Beschwerdeführers unbeachtlich, er habe im Zeitpunkt des Betretens des Hauses nicht
gewußt, wer Hausrechtsinhaber sei. Das Amtsgericht hat in von Verfassungs wegen
nicht zu beanstandender Weise angenommen, daß sich der Beschwerdeführer darüber,
wie es in dem Urteil heißt, "im klaren" war, daß er sich in dem Gebäude nicht aufhalten
durfte, und er damit im strafrechtlichen Sinne vorsätzlich gehandelt hat. Eine Kenntnis
(auch) darüber, wem bzw welcher Person das Hausrecht im einzelnen zusteht, ist für das
Bewußtsein, gegen den Willen des Berechtigten zu handeln, nach § 123 StGB nicht
erforderlich. Es ist auch nicht ersichtlich, daß das Amtsgericht P. und ihm folgend das
Landgericht Anlaß gehabt hätten, sich damit zu befassen, ob der Beschwerdeführer sein
Tun etwa irrigerweise generell für erlaubt gehalten habe.
Soweit der Beschwerdeführer für sich in Anspruch nehmen will, daß er aufgrund einer
besonderen Form "politischen Wirkens" ein quasi besseres Recht gehabt habe, sich in
dem Gebäude K.-Straße 21 aufzuhalten, hat er dies weder vor dem Amtsgericht noch
vor dem Landgericht zum Ausdruck gebracht und kann deshalb damit - wie bereits
ausgeführt (s. oben zu B. I.) - vor dem Verfassungsgericht nicht gehört werden.
2. Soweit schließlich der Beschwerdeführer beanstandet, er sei "ohne vorherige
Anhörung" zu einem Gerichtstermin - zu der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht -
geladen worden, ist hierin eine Verletzung des Willkürverbots ebensowenig zu sehen wie
ein Verstoß gegen das Grundrecht auf ein faires Verfahren vor Gericht (Art. 52 Abs. 4
LV). In den durch das erkennende Gericht beigezogenen Gerichtsakten ist zwar ein
Zustellungsnachweis über die Vorladung zur Vernehmung im Ermittlungsverfahren nicht
enthalten. Der Beschwerdeführer hatte aber jedenfalls Gelegenheit, mit seinem
Einspruch gegen den zunächst ergangenen Strafbefehl und später in der
Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ausführlich Stellung zu nehmen. Unabhängig
davon hat sich laut Aktenvermerk des Polizeipräsidiums P. der Beschwerdeführer auf die
Aufforderung, zur Vernehmung zu erscheinen, telefonisch gemeldet, diese offenkundig
also erhalten. Eine verfassungswidrige Beschränkung in Verfahrensrechten ist nach
alledem nicht zu erkennen.
3. Auch Verletzungen der Art. 41 (Eigentum) und Art. 10 LV (freie Entfaltung der
Persönlichkeit) sind nicht festzustellen. Art. 41 Abs. 1 Satz 2 LV schützt das Eigentum
nur nach Maßgabe der gesetzlichen Inhalts- und Schrankenbestimmungen, und Art. 10
LV gewährleistet die freie Entfaltung der Persönlichkeit nur, soweit nicht die Rechte
anderer verletzt werden. Zu den Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Art. 41 LV
und den Bestimmungen, die die "Rechte anderer" im Sinne von Art. 10 LV
konkretisieren, gehören auch die Vorschriften des Strafgesetzbuchs und der
Strafprozeßordnung (so für Art. 41 LV bereits Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg, Beschluß vom 17. Oktober 1996, - VfGBbg 19/95 - LVerfGE 5, 74, 78).
Diese Vorschriften sind hier - wie ausgeführt - von Amts- und Landgericht in
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angewendet worden.
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