Urteil des VerfG Brandenburg vom 29.03.2017

VerfG Brandenburg: elterliche sorge, erlass, hauptsache, verfassungsgericht, sorgerecht, verfassungsbeschwerde, vergleich, obsiegen, link, quelle

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Gericht:
Verfassungsgericht
des Landes
Brandenburg
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8/10 EA
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Gründe
A.
Der Beschwerdeführer ist Vater zweier im Jahre 2005 und 2007 geborener Kinder. Er ist
mit der Kindesmutter nicht verheiratet. Der Beschwerdeführer und die Kindesmutter
gaben für beide Kinder eine Sorgeerklärung ab und lebten zunächst in einem
gemeinsamen Haushalt in F.. Nach Auseinandersetzungen zog die Kindesmutter um die
Jahreswende 2008/2009 ohne Zustimmung des Beschwerdeführers mit den Kindern
nach B. (Uckermark) und erwirkte vor dem Amtsgericht Prenzlau die Übertragung der
elterliche Sorge für beide Kinder auf sich allein. Mit dem angegriffenen Beschluss vom
14. Dezember 2009 wies das Brandenburgische Oberlandsgericht die gegen die
amtsgerichtliche Entscheidung erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers zurück,
die hiergegen erhobene Anhörungsrüge blieb erfolglos.
Der Beschwerdeführer hat unter dem 02.04.2010 Verfassungsbeschwerde erhoben
sowie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er sieht seine
Grundrechte dadurch verletzt, dass die Gerichte zum einen vor ihrer Entscheidung über
das Sorgerecht kein Sachverständigengutachten eingeholt haben und zum anderen
durch eine überlange Verfahrensdauer die Anwendbarkeit des Kontinuitätsgrundsatzes
ermöglicht und damit eine Entscheidung zu seinen Gunsten verhindert hätten.
Außerdem rügt er die Grundrechtswidrigkeit des § 235 Abs. 2 Strafgesetzbuch, der
lediglich die Kindesentziehung in das Ausland unter Strafe stelle, während eine
Kindesentführung bei noch bestehendem gemeinsamen Sorgerecht über eine größere
Entfernung im Inland keinen Rückführungsanspruch auslöse.
Die Verfahrensakten des Amtsgerichts Prenzlau - 7 F 13/09 (Brandenburgisches
Oberlandesgericht 10 UF 103/09) - sind beigezogen worden.
B.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist
zurückzuweisen, weil es an den Voraussetzungen des § 30 Abs. 1
Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) fehlt. Nach dieser Vorschrift kann
das Landesverfassungsgericht einen Zustand durch eine einstweilige Anordnung
vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender
Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten
ist. Insoweit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts ein strenger Maßstab
anzulegen. Die Frage, ob die Landesverfassung verletzt ist, stellt sich in dem Verfahren
über den Erlass einer einstweiligen Anordnung noch nicht; die Gründe, die für eine
Verfassungsrechtsverletzung sprechen, müssen grundsätzlich ebenso außer Betracht
bleiben wie die Gegengründe, es sei denn, der Antrag bzw. das Erstreben in der
Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich
unbegründet. Im Verfahren der einstweiligen Anordnung vor dem Verfassungsgericht ist
vielmehr allein eine Abwägung der Folgen vorzunehmen, die sich ergeben, wenn eine
einstweilige Anordnung nicht ergeht, das Verfahren in der Hauptsache aber Erfolg hat,
gegen diejenigen Nachteile, die eintreten, wenn die einstweilige Anordnung erlassen
wird, der Antrag in der Hauptsache aber ohne Erfolg bleibt. Dabei müssen die
nachteiligen Folgen, die ohne die einstweilige Anordnung für den Fall des Obsiegens in
der Hauptsache zu vergegenwärtigen sind, im Vergleich zu den nachteiligen Folgen, die
sich bei Erlass der einstweiligen Anordnung für den Fall der Erfolglosigkeit in der
Hauptsache ergeben, deutlich überwiegen, weil sie sonst bei vergleichender
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Hauptsache ergeben, deutlich überwiegen, weil sie sonst bei vergleichender
Betrachtungsweise nicht schwer genug im Sinne des Gesetzes sind ('schwerer Nachteil')
bzw. keinen gleichwertigen 'anderen' Grund im Sinne des Gesetzes darstellen. Bei der
Abwägung sind im allgemeinen nur irreversible Nachteile zu berücksichtigen (vgl.
Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 15. Juni 2000 – VfGBbg
20/00 EA –, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Sollte der Beschwerdeführer mit
seiner Verfassungsbeschwerde obsiegen, ohne dass die einstweilige Anordnung erlassen
worden ist, hätte die Kindesmutter bis dahin das alleinige Sorgerecht über die 3 und 5
Jahre alten Kinder ausgeübt. Dass dies von nicht wieder gutzumachendem Nachteil für
die Kinder oder ihr Verhältnis zum Beschwerdeführer ist, hat der Beschwerdeführer
schriftsätzlich nicht vorgetragen und ist auch nicht erkennbar.
C.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
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