Urteil des VerfG Brandenburg vom 29.03.2017

VerfG Brandenburg: bundesamt für migration, schutz der familie, wohl des kindes, verfassungsbeschwerde, trennung, eltern, verfassungsgericht, abschiebung, diabetes mellitus, interessenabwägung

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Gericht:
Verfassungsgericht
des Landes
Brandenburg
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
21/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 6 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 GG,
Art 26 Abs 1 S 1 Verf BB, Art 27
Abs 2 Verf BB, Art 27 Abs 3 S 1
Verf BB
VerfG Potsdam: Verfassungsbeschwerde: Keine Verletzung des
Grundrechts auf familiäres Zusammenleben mit den Eltern
durch Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes auf Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis für den aus Serbien-Montenegro
stammenden Kindsvater - Schutzwürdigkeit der familiären
Gemeinschaft und Zumutbarkeit einer Trennung - fehlende
Glaubhaftmachung regelmäßiger, schutzwürdiger Kontakte
durch Kindsvater - Interessenabwägung
Tenor
1. Es wird festgestellt, daß der Vizepräsident des Verfassungsgerichts Dr. Knippel von
der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen ist.
2. ...
3. ...
Gründe
A.
Die Beschwerdeführer sind serbische Staatsangehörige. Sie wenden sich mit ihrer
Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für ihren
Vater, H., den dieser begehrt, um seine Abschiebung nach Serbien-Montenegro zu
verhindern. Die Verfassungsbeschwerde des Vaters in dieser Sache ist unter dem
Aktenzeichen VfGBbg 16/07 beim Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
anhängig.
I.
Der Beschwerdeführer zu 1), geboren am 10. Juli 1992, reiste mit seinen Eltern im
November 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Beschwerdeführer zu 2)
wurde am 18. Juli 1994 in Berlin geboren.
Im März 1999 trennten sich die Eltern. Die Beschwerdeführer, die bei der Mutter blieben,
erhielten in der Folgezeit aufgrund der Ehe ihrer Mutter mit einem deutschen
Staatsangehörigen einen Aufenthaltstitel. Der Vater hatte nach der Trennung von seiner
Lebensgefährtin zunächst keinen Kontakt mehr zu den Beschwerdeführern.
Am 08. Juli 2003 beantragte der Vater der Beschwerdeführer seine Anerkennung als
Asylberechtigter. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
im Juli 2003 gab er an, kinderlos zu sein. Mit Bescheid vom 19. September 2003 wurde
sein Asylantrag abgelehnt. Der Bescheid erlangte, nach vorangegangenem
verwaltungsgerichtlichem Verfahren, im Oktober 2005 Bestandskraft.
Unter Verweis auf eine ärztlich attestierte neurologisch-psychiatrische Erkrankung sowie
einen Diabetes mellitus Typ 2 beantragte er sodann - anwaltlich vertreten - am 25.
November 2005 beim Antragsgegner des Ausgangsverfahrens, dem Landkreis
Oberhavel, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Mit Schreiben vom 12. April und vom
29. Juni 2006 benannte er als weiteres Abschiebungshindernis den Umstand, daß er
einmal pro Woche Umgang mit seinen in Berlin lebenden Kindern, den
Beschwerdeführern, habe und über ein Umgangsrecht verfüge. Beigefügt waren die
Urkunden über die Vaterschaftsanerkennung vom 30. März 2006 für den
Beschwerdeführer zu 2) und vom 03. April 2006 für den Beschwerdeführer zu 1). Vom
Aufenthalt seiner Kinder habe er erst Anfang 2006 durch die Frau seines Bruders
erfahren. Die zwischen der Kindesmutter und ihm bestehenden Differenzen seien im
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erfahren. Die zwischen der Kindesmutter und ihm bestehenden Differenzen seien im
Interesse der gemeinsamen Kinder ausgeräumt und der Umgang neu geregelt worden.
Eine dies inhaltlich wiedergebende Erklärung der Kindesmutter vom 13. August 2006
reichte er nach.
Mit Bescheid vom 14. September 2006 lehnte der Antragsgegner des
Ausgangsverfahrens den Antrag insbesondere mit der Begründung ab, daß der
Antragsteller nicht die Personensorge für die Kinder innehabe. Den dagegen erhobenen
Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 09. Oktober 2006 zurück. Die
Beschreibung des Antragstellers zu den wiederaufgenommenen Kontakten zu seinen
Kindern könne im Kontext seines Verhaltens in den zurückliegenden Jahren nicht
vermitteln, daß es sich um eine schützenswerte familiäre Beziehung handele. Es dränge
sich auf, daß seine Aktivitäten eine Reaktion auf die avisierte Rückführung in sein
Heimatland seien und das Recht auf Schutz der Familie genutzt werden solle, um einen
dauerhaften Aufenthalt zu erlangen.
II.
Der anwaltlich vertretene Vater erhob gegen den Bescheid vom 14. September 2006
Klage vor dem Verwaltungsgericht. Darüber hinaus beantragte er, den Antragsgegner im
Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihn bis zur Entscheidung im
Klageverfahren zu dulden.
Mit Beschluß vom 05. Dezember 2006 gab das Verwaltungsgericht dem Antrag statt.
Zur Begründung führte es aus, daß bei einer Abschiebung nach Serbien die Vorgaben
des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Serbien geschlossenen
Rücknahmeabkommens einzuhalten seien, so daß der Zeitpunkt einer etwaigen
Abschiebung - unabhängig von sonstigen Abschiebungshindernissen - ungewiß wäre.
Aufgrund der Beschwerde des Antragsgegners änderte das Oberverwaltungsgericht mit
Beschluß vom 22. März 2007 den erstinstanzlichen Beschluß dahingehend ab, daß es
den auf eine Duldung gerichteten Antrag des Vaters der Beschwerdeführer ablehnte.
Der Zeitpunkt einer Abschiebung sei nicht ungewiß, da der Antragsteller über einen
gültigen Nationalpaß verfüge. Im übrigen habe der Antragsteller den für die Erteilung der
Duldung im Wege der einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht
glaubhaft gemacht.
III.
Am 02. Mai 2007 stellte der Vater der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht
Potsdam einen Abänderungsantrag. Zur Begründung führte er an, daß der Beschluß des
Oberverwaltungsgerichts vom 22. März 2007 ihn in seinen Rechten aus Art. 26 Abs. 1
Satz 1, Art. 27 Abs. 2, Abs. 3 Verfassung des Landes Brandenburg (LV) verletze. Die
Umstände, daß der Kontakt zwischen ihm und seinen Söhnen für mehrere Jahre
unterbrochen gewesen sei und er erst im Jahr 2006 die Vaterschaft für seine Söhne
anerkannt habe, stünden der Annahme einer schutzwürdigen familiären Beziehung nicht
entgegen. Entscheidend sei allein, wie die Beziehung zwischen ihm und seinen Kindern
jetzt zu bewerten sei. Der Anerkennung einer schutzwürdigen familiären Bindung stehe
auch nicht entgegen, daß er im Jahr 2003 vor dem Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge angegeben habe, kinderlos zu sein. Er sei zum damaligen Zeitpunkt davon
ausgegangen, daß seine Kinder für ihn verloren seien. Er habe sie seit mehreren Jahren
nicht gesehen und keinerlei Kenntnis über ihren Aufenthalt gehabt. Zu dieser Zeit habe
er auch unter psychischen Problemen gelitten. Dem Antrag beigefügt waren u. a. von
den Söhnen sowie von deren Mutter und ihrem Ehemann handschriftlich verfaßte
Schreiben vom 16., 17. bzw. 30. April 2007 an die Härtefallkommission, ein Schreiben
des Berliner Vereins SOS Human Rights vom 30. April 2007 an die Söhne und eine von
diesen handschriftlich in tabellarischer Form erstellte Übersicht der seit Februar 2007
stattgefundenen Unternehmungen mit ihrem Vater sowie ein Schreiben der
Flüchtlingsberatungsstelle der Diakonie vom 02. Mai 2007 über das dort am 11. April
2007 durchgeführte Beratungsgespräch mit dem Vater und seinen Söhnen.
IV.
Ebenfalls am 02. Mai 2007 hat der Vater der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde
erhoben und zugleich den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt. Die
Begründung hierzu entspricht inhaltlich der seines Abänderungsantrags.
Mit Beschluß vom 04. Mai 2007 hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung verworfen, da der in der Hauptsache
erhobenen Verfassungsbeschwerde wegen des noch nicht durchgeführten
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erhobenen Verfassungsbeschwerde wegen des noch nicht durchgeführten
Abänderungsverfahrens der Grundsatz der Subsidiarität entgegenstand.
V.
Das Verwaltungsgericht lehnte mit Beschluß vom 07. Mai 2007 den Abänderungsantrag
ab. Das in dem Abänderungsantrag enthaltene neue Vorbringen erscheine dem Gericht
unglaubhaft. Im Hinblick auf die Vorgeschichte spreche alles dafür, daß der Antragsteller
nach sieben Jahren der Trennung den Kontakt zu seinen Kindern nur deshalb
aufgenommen habe, um eine Abschiebung „in letzter Minute“ zu verhindern.
Mit der dagegen am 07. Mai 2007 erhobenen Beschwerde machte der Vater der
Beschwerdeführer geltend, daß das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen
sei, die Vorgeschichte lasse eindeutig den Rückschluß zu, die Kontaktaufnahme zu
seinen Kindern sei lediglich zu dem Zweck erfolgt, einen Aufenthaltstitel zu erhalten.
Gänzlich unberücksichtigt lasse der angegriffene Beschluß, daß er mit seinen Söhnen bis
1999 in einer Familie zusammengelebt und sich die Frage der Vaterschaftsanerkennung
für ihn bis zu diesem Zeitpunkt praktisch nicht gestellt habe. Die vorgelegten Schreiben
der Kinder und der ehemaligen Lebensgefährtin seien tatsächlich als Reaktion auf die
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 22. März 2007 entstanden, da das
Gericht ausgeführt habe, er hätte seine familiäre Bindung zu seinen Kindern nicht
ausreichend dargelegt. Unzutreffend sei die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die
Schreiben der Kinder seien vorformuliert. Lediglich für die Liste der gemeinsamen
Aktivitäten sei von dem Berliner Verein SOS Human Rights eine Tabelle entworfen
worden, um den Kindern die Erstellung einer übersichtlichen Auflistung zu erleichtern.
Daß sich die Schreiben der Kinder lediglich auf Begegnungen beziehen, die nach dem
Februar 2007 stattgefunden haben, hänge damit zusammen, daß der Verein zunächst
um eine Auflistung der Treffen in den aufgelisteten Monaten gebeten habe. Es spreche
aber für seine Argumentation, daß die Mutter der Kinder nach der langjährigen Trennung
einer gemeinsamen Sorgerechtserklärung zugestimmt habe. Dabei stütze der
Zeitraum, der jeweils zwischen der ersten Kontaktaufnahme, der Anerkennung der
Vaterschaft und der Abgabe der gemeinsamen Sorgerechtserklärung liege, seinen
Vortrag, daß die entsprechenden Erklärungen erst nach einer Annäherung zwischen ihm
und seinen Söhnen abgegeben worden und von der Kindesmutter kritisch hinterfragt
worden seien. Unberücksichtigt sei auch geblieben, daß aus den vorgelegten Schreiben
der Kinder, des Vereins SOS Human Rights und des Diakonischen Werkes Potsdam
hervorgehe, daß sich zwischen ihm und seinen Söhnen eine enge Bindung entwickelt
habe.
Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Beschluß vom 08. Mai 2007
zurück. Der Antragsteller habe nach wie vor nicht glaubhaft gemacht, daß seiner
Abschiebung die behauptete familiäre Lebensgemeinschaft mit seinen Söhnen
entgegenstehe. Soweit der Antragsteller behaupte, daß bereits seit rund eineinhalb
Jahren eine intensive Beziehung zu seinen Kindern bestehe, sei dies angesichts der
Angaben in den vorangegangenen Verfahren und der sich aus den
Verwaltungsvorgängen ergebenden Umstände nicht glaubhaft. Es spreche vielmehr alles
dafür, daß es sich um verfahrensangepaßtes Vorbringen handele, mit dessen Hilfe der
Antragsteller ein Bleiberecht erlangen möchte. Er habe immerhin sieben Jahren keinen
Kontakt zu seinen Söhnen gehabt und noch im Jahr 2003 während der Anhörung im
Asylverfahren angegeben, kinderlos zu sein. Dies habe er bisher nicht plausibel erklären
können. Auf seine beiden Söhne habe er sich auch erst im April 2006 berufen, nachdem
das Asylverfahren erfolglos beendet und eine Aufenthaltserlaubnis zur ärztlichen
Behandlung im Bundesgebiet abgelehnt worden sei. Die gemeinsame
Sorgerechtserklärung sei erst Ende Oktober 2006 abgegeben worden, nachdem der
Antragsgegner im September 2006 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen
fehlender Personensorge abgelehnt habe. Ein nachvollziehbarer und substantiierter
Vortrag des anwaltlich vertretenen Antragstellers zum Umfang der behaupteten
Betreuungsleistungen sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Auch im vorläufigen
Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht Potsdam habe sich der Antragsteller
vorrangig auf seine psychische Erkrankung berufen und nur beiläufig seine Kinder
erwähnt. Obwohl die familiäre Lebensgemeinschaft bereits seit Anfang 2006 bestanden
haben soll, habe der Antragsteller erst Anfang November 2006 zur Wahrung dieser
Lebensgemeinschaft eine Erlaubnis zum Verlassen des Landes Brandenburg beantragt,
auf das sein Aufenthalt räumlich beschränkt sei. In der Vergangenheit seien derartige
Erlaubnisse lediglich zu Besuchen von Verwandten oder zur Vorsprache bei der
Botschaft beantragt worden. Vor diesem Hintergrund werde das Bestehen einer
familiären Lebensgemeinschaft auch nicht mit den im vorliegenden
Abänderungsverfahren eingereichten Unterlagen glaubhaft gemacht. Vielmehr spreche
alles dafür, daß es sich um verfahrensangepaßtes Vorbringen handele, welches - soweit
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alles dafür, daß es sich um verfahrensangepaßtes Vorbringen handele, welches - soweit
es überhaupt substantiiert auf die behauptete Beziehung eingehe - lediglich einen
kurzen aktuellen Zeitraum betreffe.
Nach alledem sei auch der Einwand der Beschwerde entkräftet, wonach der Antragsteller
Anfang 2006 zufällig von dem Aufenthaltsort seiner Kinder erfahren habe. Im Übrigen sei
auch nicht glaubhaft gemacht, daß der Antragsteller aufgrund persönlicher Differenzen
mit der Mutter der Kinder und wegen seiner psychischen Probleme erst angesichts
seiner bevorstehenden Abschiebung, nach sieben Jahren, wieder Kontakt zu seinen
Kindern habe aufnehmen können. Die durch den Facharzt für Psychiatrie L. bescheinigte
psychische Erkrankung in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung beruhe
offensichtlich allein auf unzutreffenden, viele Jahre nach der Einreise erstmalig
gemachten Angaben des Antragstellers.
Unabhängig von alledem könne der unerlaubt eingereiste Antragsteller darauf verwiesen
werden, das Visumsverfahren vom Ausland aus durchzuführen. Seine Söhne seien
inzwischen fast 13 und 15 Jahre alt, so daß eine erneute Trennung vom Vater zumutbar
erscheine.
VI.
Am 07. Mai 2007 hat der Vater der Beschwerdeführer beim Verfassungsgericht des
Landes Brandenburg erneut den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt. Mit
Beschluß vom 08. Mai 2007 hat das Verfassungsgericht dem Antragsgegner des
Ausgangsverfahrens einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde
untersagt, die Abschiebung des Vaters der Beschwerdeführers zu vollziehen.
VII.
Die Beschwerdeführer haben ihrerseits am 23. Mai 2007 Verfassungsbeschwerde
erhoben. Sie rügen die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 26 Abs. 1 Satz 1, Art. 27 Abs. 2
und Abs. 3 Satz 1 LV. Die Begründung ihrer Verfassungsbeschwerde entspricht inhaltlich
dem Vorbringen, welches auch ihr Vater zum Gegenstand seiner
Verfassungsbeschwerde gemacht hat.
VIII.
Das Oberverwaltungsgericht sowie der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens haben
Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
B.
I.
Der Ausschluß des Verfassungsrichters Dr. Knippel ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Nr. 2
Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg). Der Verfassungsrichter ist in
derselben Sache bereits von Berufs wegen tätig gewesen, da er an den Entscheidungen
des Verwaltungsgerichtes Potsdam vom 05. Dezember 2006 und vom 07. Mai 2007
mitgewirkt hat.
II.
Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
a) Die Verfassungsbeschwerde ist in zulässiger Weise für die Beschwerdeführer von ihren
sorgeberechtigten Eltern als den gesetzlichen Vertretern erhoben worden (vgl. BVerfG,
Beschluß vom 30. Januar 2001 - 2 BvR 231/00 -). Die Beschwerdeführer sind von den
angegriffenen Entscheidungen auch selbst unmittelbar in ihrem von der Verfassung
geschützten Recht auf familiäres Zusammenleben mit ihren Eltern betroffen, da ihnen
als Folge der Entscheidung eine jedenfalls zeitweilige Trennung von ihrem Vater
zugemutet wird (BVerfGE 51, 386, 395; 76, 1, 37).
b) Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind die im verwaltungsgerichtlichen
Eilverfahren nach § 123 VwGO und § 80 Abs. 7 VwGO analog ergangenen
Entscheidungen. Zwar richtet sich die Verfassungsbeschwerde ausweislich ihres Antrags
zunächst nur gegen den nach § 123 VwGO ergangenen Beschluß des
Oberverwaltungsgerichts vom 22. März 2007. Das Gericht legt den Antrag der
Beschwerdeführer anhand ihres Beschwerdevorbringens jedoch dahingehend aus, daß
sie auch die - aus Gründen der Subsidiarität - im Abänderungsverfahren ergangenen
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sie auch die - aus Gründen der Subsidiarität - im Abänderungsverfahren ergangenen
Entscheidungen des Verwaltungsgerichts vom 07. Mai 2007 und des
Oberverwaltungsgerichts vom 08. Mai 2007, die ihrem Vater den Eilrechtsschutz
verwehren, mit der Verfassungsbeschwerde angreifen. Es ist nämlich davon
auszugehen, daß alle Entscheidungen des Ausgangsverfahrens, gegen die ausdrücklich
oder der Sache nach Grundrechtsrügen erhoben werden, auch zum Gegenstand der
Verfassungsbeschwerde gemacht werden sollen (Umbach/Clemens,
Bundesverfassungsgerichtsgesetz, § 92 Rn. 7 m. V. a. BVerfGE 109, 279, 304 f.).
c) Es bedarf unter dem Gesichtpunkt der Subsidiarität nicht erst der Durchführung des
verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens, da der hier als verletzt gerügte
Grundrechtsverstoß gerade auf der Versagung von Eilrechtsschutz beruht (BVerfG,
Beschluß vom 08. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 - m. w. N.).
d) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht auch nicht entgegen, daß die
Verletzung eines Landesgrundrechts - Art. 26 Abs. 1 Satz 1, Art. 27 Abs. 2 und Abs. 3
Satz 1 LV - im Rahmen eines bundesrechtlich - hier durch die
Verwaltungsgerichtsordnung - geordneten Verfahrens gerügt wird. Die insoweit
erforderlichen Voraussetzungen sind gegeben (vgl. Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg, st. Rspr. seit Beschluß vom 16. April 1998 - VfGBbg 1/98 -, LVerfGE 8, 82,
84 f. unter Bezugnahme auf BVerfGE 96, 345, 371 ff.; zuletzt Beschluß vom 19.
Dezember 2004 - VfGBbg 40/04 -). Der Schutzbereich des maßgeblichen, da
spezielleren Art. 27 Abs. 2 LV stimmt mit dem des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz
(GG) überein (Lieber/Iwers/ Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, Art. 27 Ziffer 3).
e) Die Beschwerdeführer haben auch den Rechtsweg im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 1
VerfGGBbg erschöpft. Die Beschreitung und Erschöpfung des Rechtswegs durch den
Vater der Beschwerdeführer wirkt auch gegenüber den Beschwerdeführern, da die von
ihnen geltend gemachten familiären Rechte und Interessen untrennbar mit den von
ihrem Vater geltend gemachten Schutzwirkungen des Art. 26 Abs. 1 Satz 1, Art. 27 Abs.
2 und Abs. 3 LV verbunden sind (BVerfG, Beschluß vom 30. Januar 2001 - 2 BvR 231/00 -
, BVerfGE 51, 386, 395; 76, 1, 39).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
Es ist im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß dem Vater der
Beschwerdeführer durch die angegriffenen Entscheidungen der begehrte einstweilige
Rechtsschutz versagt wurde. Ein Verstoß gegen Art. 26 Abs. 1 Satz 1, Art. 27 Abs. 2 und
Abs.3 Satz 1 LV kann nicht festgestellt werden.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG
keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Dem Ziel der Begrenzung des Zuzugs
von Ausländern darf von Verfassungs wegen erhebliches Gewicht beigemessen werden.
Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene
wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und
zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende
Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden
Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten,
pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen
zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz
der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf,
daß die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das
Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen
angemessen berücksichtigen. Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG
freilich nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist
vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, wobei
grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist.
Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG gilt zunächst und zuvörderst
der Familie als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft. Die leibliche und seelische
Entwicklung der Kinder findet in der Familie und der elterlichen Erziehung eine
wesentliche Grundlage. Familie als verantwortliche Elternschaft wird von der prinzipiellen
Schutzbedürftigkeit des heranwachsenden Kindes bestimmt. Besteht eine solche
Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind und
kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden,
etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu
seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht
des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig
zurück.
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Bei der Bewertung der familiären Beziehungen verbietet sich eine schematische
Einordnung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und
Erziehungsgemeinschaft bzw. Beistandsgemeinschaft oder aber bloße
Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, zumal auch der
persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts unabhängig vom
Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen
Elternverantwortung ist und daher unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG steht.
Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft
vorliegt und ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch
von anderen Personen erbracht werden könnte. Dabei ist auch in Rechnung zu stellen,
daß der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes
durch die Mutter entbehrlich wird. Eine verantwortungsvoll gelebte und dem Schutzzweck
des Art. 6 GG entsprechende Eltern-Kind-Gemeinschaft läßt sich nicht allein quantitativ
etwa nach Daten und Uhrzeiten des persönlichen Kontakts oder genauem Inhalt der
einzelnen Betreuungshandlungen bestimmen. Die Entwicklung eines Kindes wird nicht
nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die
geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt.
Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16.
Dezember 1997 (BGBl I S. 2942) die familienrechtlichen Rahmenbedingungen verändert.
Nach § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB gehört zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang
mit beiden Elternteilen. Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind Recht auf Umgang mit
jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und
berechtigt. Das Kind ist nicht nur Objekt des elterlichen Umgangs. Die gesetzliche
Umgangspflicht soll Eltern darauf hinweisen, daß der Umgang mit ihnen, auch und
gerade wenn das Kind nicht bei ihnen lebt, für die Entwicklung und das Wohl des Kindes
eine herausragende Bedeutung hat (vgl. BT-Drs. 13/4899 S. 68; 13/8511 S. 67 f., 74).
Die Vorstellung dessen, was "Familie" und schützenswert ist, die in der Wertentscheidung
des Gesetzgebers des Kindschaftsrechtsreformgesetzes zum Ausdruck kommt, ist
selbst vom Verfassungsrecht geprägt und kann auch unter dem Gesichtspunkt der
Einheit der Rechtsordnung bei der Bewertung einer familiären Situation im
Ausländerrecht nicht außer Betracht bleiben (vgl. auch Beschlüsse des
Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 22. Februar 2001 - VerfGH 103 A/00,
103/00 - und vom 28. Mai 2004 - VerfGH 71/03, 71 A/03 -).
Die §§ 1626 ff. BGB stellen seit ihrer Neufassung durch das
Kindschaftsrechtsreformgesetz verstärkt auf das Kindeswohl ab und erkennen die
Beziehung jedes Elternteils zu seinem Kind als grundsätzlich schutz- und
förderungswürdig an. Darin sind sie ihrerseits geprägt durch den hohen Rang, der dem
Kindeswohl von Verfassungs wegen für die Ausgestaltung des Familienrechts zukommt.
Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren,
ist deshalb maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu
untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren
Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des
Elternteils und des Kindes im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen.
Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung
ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die
gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist
davon auszugehen, daß der persönliche Kontakt des Kindes zum getrennt lebenden
Elternteil und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen
zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient und
das Kind beide Eltern braucht.
Soweit für die Bejahung des Vorliegens einer familiären (Lebens-) Gemeinschaft
regelmäßige Kontakte des getrennt lebenden Elternteils mit seinem Kind, die die
Übernahme elterlicher Erziehungs- und Betreuungsverantwortung zum Ausdruck
bringen, sowie eine emotionale Verbundenheit gefordert werden, begegnet das für sich
genommen keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Für die
Beurteilung der Schutzwürdigkeit der familiären Gemeinschaft und der Zumutbarkeit
einer (vorübergehenden) Trennung sowie der Möglichkeit, über Briefe, Telefonate und
Besuche auch aus dem Ausland Kontakt zu halten, spielt das Alter des Kindes eine
wesentliche Rolle (BVerfG, Beschluß vom 08. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -).
Bei einer nach diesen Maßgaben an Art. 6 GG ausgerichteten Prüfung wendet das
Bundesverfassungsgericht einen intensiveren Prüfungsmaßstab an. Aus dem
besonderen Rang, der den Grundrechtsgütern Ehe und Familie im Gefüge des
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besonderen Rang, der den Grundrechtsgütern Ehe und Familie im Gefüge des
Grundgesetzes zukommt, hat das Bundesverfassungsgericht abgeleitet, im Bereich des
Aufenthaltsrechts seien die Entscheidungen der zuständigen Organe einer
verfassungsgerichtlichen Kontrolle nicht allein dahingehend zugänglich, ob sie
offensichtlich unhaltbar - also willkürlich - seien, vielmehr bedürfe es der Prüfung ihrer
„Vertretbarkeit“ (BVerfGE 76, 1, 51 f.; 80, 81, 93; VerfGH Berlin, Beschluß vom 19.
August 2005 - VerfGH 111/04 -).
b) Die auch vom Verfassungsgericht des Landes Brandenburg im Hinblick auf das als
verletzt gerügte Grundrecht aus Art. 26 Abs. 1 Satz 1, Art. 27 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 LV
an diesen Kriterien ausgerichtete Prüfung führt nicht zu einer verfassungsrechtlichen
Beanstandung.
aa) Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts vom 23. März 2007 verkennt die
Bedeutung und die Tragweite des als verletzt gerügten Grundrechts nicht. Die vom
Oberverwaltungsgericht vorgenommene Wertung - das von dem Antragsteller geltend
gemachte Umgangsrecht mit seinen leiblichen Kindern stehe seiner Abschiebung nicht
entgegen; insoweit habe er weder dargetan noch glaubhaft gemacht, wie und in
welchem Umfang er die behaupteten regelmäßigen Kontakte zu seinen Kindern
wahrnimmt - ist vertretbar. Insbesondere hat das Oberverwaltungsgericht die
Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht überspannt.
Mit der Amtsermittlungspflicht des Gerichts auch im Eilverfahren korreliert die
gesteigerte Mitwirkungspflicht des Antragstellers im Eilverfahren, insbesondere für die in
seine Sphäre fallenden Ereignisse (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 86 Rn. 11
f.). Der Sachverhalt ist von den Beteiligten umfassend vorzutragen. Kommen die
Beteiligten dieser Pflicht, obwohl ihnen dies möglich und zumutbar erscheint, nicht nach,
so hat dies im gewissen Umfang eine Verringerung der Anforderungen an die
Aufklärungspflicht des Gerichts zur Folge.
Soweit der Vater der Beschwerdeführer im Verfahren nach § 123 VwGO lediglich
behauptet hat, es bestehe ein „seit einem halben Jahr vom Antragsteller ausgeübtes
intensives Umgangsrecht mit seinen leiblichen Kindern“, es liege „eine schützenswerte
Familienbeziehung“ vor und es „finde ein reger Umgang statt“, war das
Oberverwaltungsgericht aufgrund dieses sehr reduzierten und detailarmen Vortrags -
der auch nicht aus der Verwaltungsakte an Substanz gewinnt - nicht aus
verfassungsrechtlichen Gründen zu weiteren Ermittlungen verpflichtet.
bb) Auch die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes im Abänderungsverfahren
nach § 80 Abs. 7 VwGO analog basiert auf verfassungsrechtlich tragfähigen Erwägungen.
Es bedarf hierbei keiner Entscheidung, ob bereits der Beschluß des Verwaltungsgerichts
vom 07. Mai 2007 in seinen einzelnen Erwägungen im Hinblick auf das als verletzt
gerügte Grundrecht vertretbar und mithin verfassungsgemäß ist (vgl. BVerfG, Beschluß
vom 18. April 2007 - BvR 2094/05 -; Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluß
vom 28. Mai 2004 - VerfGH 71/03, 71 A/03 -). Denn jedenfalls erweist sich der die
Entscheidungskette abschließende Beschluß des Oberverwaltungsgerichts vom 08. Mai
2007 als mit Art. 26 Abs. 1 Satz 1, Art. 27 LV vereinbar.
(a) Es ist im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das
Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung vom 08. Mai 2007 auf zwei - scheinbar -
selbstständig tragende Begründungselemente gestützt hat, indem es nach der
Erörterung der familiären Beziehung darauf abstellte, daß „unabhängig von alledem“ ...
angesichts des Alters der Söhne „eine (erneute) Trennung von dem Vater zumutbar“
erscheine.
Ob dieser vom Oberverwaltungsgericht vorgenommenen Interessenabwägung
tatsächlich die eigenständige und selbsttragende Bedeutung zukommt, die ihr das
Oberverwaltungsgericht beimißt, kann hier offen bleiben. Die Interessenabwägung kann
ihrerseits nur dann verfassungsgemäß sein und die aus Art. 26 Abs. 1 Satz 1, Art. 27
Abs. 2 und Abs. 3 LV resultierenden Rechte wahren, wenn diese zuvor - bei der
gebotenen Bewertung der familiären Beziehung - im Lichte dieses Grundrechts
ausreichend berücksichtigt wurden. Die Zumutbarkeit einer Trennung mit ihren
Auswirkungen auf die familiäre Beziehung kann folglich nur dann verfassungsgemäß
beurteilt werden, wenn zuvor die Qualität dieser familiären Beziehung, also der Umfang
ihrer Schutzbedürftigkeit, verfassungsgemäß beurteilt wurde (BVerfG, Beschluß vom 24.
Juli 1998 - 2 BvR 99/ 97 -).
Jedenfalls erscheint weder die durch das Oberverwaltungsgericht vorgenommene
Bewertung der familiären Beziehung [dazu (b)] noch die vorgenommene
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Bewertung der familiären Beziehung [dazu (b)] noch die vorgenommene
Interessenabwägung [dazu (c)] unvertretbar.
(b) In seiner Bewertung der familiären Beziehung setzt sich das Oberverwaltungsgericht
detailliert mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der
Ereignisse seit der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland auseinander. Seine
Bewertung stützt das Oberverwaltungsgericht auf eine chronologische Darstellung der
wesentlichen Ereignisse. Dabei bezieht es die im Abänderungsverfahren vom Vater der
Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben der Beschwerdeführer und auch das gesamte
vorangegangene Geschehen in die Wertung ein. Aufgrund dieser nachvollziehbaren
Darstellung ist die Wertung des Oberverwaltungsgerichts vertretbar, wenn es angesichts
der vorgelegten Schriftstücke, insbesondere der von den Beschwerdeführern für die Zeit
ab Februar festgehaltenen Treffen mit ihrem Vater davon ausgeht, daß damit für die
behaupteten eineinhalb Jahre eine schützenswerte Beziehung nicht glaubhaft gemacht
wurde und die behauptete Beziehung zu seinen Söhnen lediglich einen kurzen aktuellen
Zeitraum betrifft. Die Einschätzung des Gerichts, es handele sich hierbei um
verfahrensangepaßtes Vorbringen, ist insbesondere vor dem Hintergrund der von ihm
aufbereiteten Ereigniskette nicht als unvertretbar zu beurteilen.
Daß das Oberverwaltungsgericht sich dabei nicht mit sämtlichen Argumenten des Vaters
der Beschwerdeführer auseinandergesetzt hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Es konnte sich darauf beschränken, in den Entscheidungsgründen die ihm
wesentlich erscheinenden, seine Überzeugungsbildung maßgeblich tragenden
Umstände nachvollziehbar darzulegen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg,
Beschluß vom 15. Juni 2006 - VfGBbg 69/05 -).
(c) Vor diesem Hintergrund erscheint auch die vom Oberverwaltungsgericht - unter
Verweis auf das Alter der Beschwerdeführer von damals fast 13 und 15 Jahren -
vorgenommene Interessenabwägung nicht als unvertretbar (BVerfG, Beschlüsse vom
23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 - und vom 12. April 2000 - 2 BvR 440/00 -). Das
Verfassungsgericht nimmt hierbei keine eigene Wertung vor. Es ist auf eine Überprüfung
der vom Oberverwaltungsgericht getroffenen Entscheidung am Maßstab der
Landesverfassung Brandenburg beschränkt und wird nicht als fachgerichtliche
Revisionsinstanz tätig. Vor diesem Hintergrund sind Anhaltspunkte dafür, daß -
angesichts des möglichen Telefon-, e-Mail- oder Briefverkehrs zwischen Berlin und
Belgrad sowie der Möglichkeit des besuchsweisen Kontakts nach Durchführung des
Visumsverfahrens - eine erneute Trennung unzumutbar wäre, weder von den
Beschwerdeführern vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
III.
Da der Verfassungsbeschwerde der Erfolg versagt ist, kommt die Gewährung von
Prozeßkostenhilfe nicht in Betracht (§ 114 ZPO i.V.m. § 13 Abs. 1 VerfGGBbg).
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