Urteil des VerfG Brandenburg vom 29.03.2017

VerfG Brandenburg: anspruch auf rechtliches gehör, faires verfahren, persönliche freiheit, verfassungsbeschwerde, bewährung, widerruf, verfassungsgericht, bekanntgabe, anhörung, rechtsschutz

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Gericht:
Verfassungsgericht
des Landes
Brandenburg
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
39/99
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 3 Abs 1 GG, Art 103 Abs 1
GG, Art 9 Verf BB, Art 52 Abs 3
Verf BB, Art 52 Abs 4 S 1 Verf
BB
VerfG Potsdam: Fachgerichtlicher Widerruf der Strafaussetzung
zur Bewährung wegen Verstoßes gegen Bewährungsauflagen
aufgrund unzutreffender Feststellung der Bekanntgabe des
Bewährungsbeschlusses verletzt das Willkürverbot, das
rechtliche Gehör und den Grundsatz fairen Verfahrens
Gründe
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung.
I.
Der Beschwerdeführer wurde am 18. August 1997 von dem Amtsgericht N ... wegen
unerlaubten Fernbleibens von der Truppe zu 3 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die
Strafe wurde auf 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Als Bewährungsauflage wurde dem
Beschwerdeführer aufgegeben, einen Betrag von 900 DM in monatlichen Raten zu
zahlen und jeden Wohnortwechsel dem Gericht unaufgefordert mitzuteilen. Die
Bewährungsaufsicht wurde dem Amtsgericht F ... als Wohnortgericht übertragen.
Nachdem der Beschwerdeführer wiederholten Aufforderungen des Amtsgerichts F ..., die
monatlichen Ratenzahlungen nachzuweisen, nicht nachgekommen war und der Ladung
zu einer Anhörung auf den 10. Juni 1998 über die Erfüllung der Bewährungsauflagen, die
mit dem Hinweis auf einen drohenden Widerruf der Strafaussetzung verbunden war,
ebenfalls keine Folge geleistet hatte, widerrief das Amtsgericht F ... mit Beschluss vom
14. Juli 1998 die Strafaussetzung zur Bewährung wegen gröblichen und beharrlichen
Verstoßes gegen die Bewährungsauflagen. Am 8. September 1998 erhob der
Beschwerdeführer sofortige Beschwerde gegen den Beschluss und bat um nochmalige
Anhörung. Das Landgericht F ... verwarf die Beschwerde unter Bezugnahme auf die
Gründe der amtsgerichtlichen Entscheidung mit Beschluss vom 29. September 1998 als
unbegründet. Unter dem 16. November 1998 beantragte der Beschwerdeführer bei dem
Landgericht F ... nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 33a
Strafprozessordnung (StPO), Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses und
Stattgabe der sofortigen Beschwerde. Zur Begründung führte er aus, bislang nicht über
den Inhalt der Bewährungsauflagen unterrichtet worden zu sein. Zwar habe der
Vorsitzende in der Hauptverhandlung hierzu Ausführungen gemacht, im übrigen aber
auf das Protokoll und den Auflagenbeschluss verwiesen. Beides habe ihn aber, ebenso
wie weitere Schreiben in dieser Sache, nicht erreicht. Seine Anschrift habe sich
zwischenzeitlich geändert. Den Termin zur Anhörung vor dem Amtsgericht F ... am 10.
Juni 1998 habe er aus beruflichen Gründen nicht wahrnehmen können. Seine
Arbeitgeberin habe in einem Telefonat mit der zuständigen Richterin beim Amtsgericht
die Auskunft erhalten, dass er als entschuldigt gelte und ein neuer Termin anberaumt
werde. Statt dessen habe das Amtsgericht, ohne ihn anzuhören und ohne vorherige
Bekanntgabe der Bewährungsauflagen, die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen.
Bei der Einlegung der sofortigen Beschwerde sei er von dem Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle nicht auf die Notwendigkeit einer Begründung hingewiesen worden;
vielmehr habe man ihm mitgeteilt, dass das Landgericht die mangelnde Anhörung
nachholen und den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln werde. Gleichwohl habe das
Landgericht ohne Anhörung die sofortige Beschwerde verworfen.
Mit Beschluss vom 9. Februar 1999 lehnte das Landgericht F ... den Antrag auf
Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 33 a StPO ab. Nachdem der
Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt hatte, hob das Brandenburgische
Oberlandesgericht den Beschluss des Landgerichts F ... vom 9. Februar 1999 mit
Beschluss vom 22. Juli 1999 auf und verwies die Sache an das Landgericht F ... zurück. In
den Gründen führte das Oberlandesgericht aus, dass der Bewährungsbeschluss vom 18.
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den Gründen führte das Oberlandesgericht aus, dass der Bewährungsbeschluss vom 18.
August 1997 - wie das Protokoll der Hauptverhandlung beweise - nicht verkündet und der
Beschwerdeführer auch sonst nicht gemäß § 268a StPO belehrt worden sei. Auch in der
Folgezeit sei ihm der Beschluss nicht bekannt gemacht worden. Von dem Beschluss und
seinem Inhalt habe der Beschwerdeführer, worauf er zutreffend hinweise, erst erfahren,
als sein Verteidiger nach Erlass der Entscheidung des Landgerichts Akteneinsicht
erhalten habe. Ungeachtet dessen habe sich das Landgericht durch Bezugnahme auf
die Entscheidung des Amtsgerichts dessen Feststellung, dass der Beschwerdeführer den
genauen Inhalt des Bewährungsbeschlusses gekannt habe, zu eigen gemacht und seine
Entscheidung damit auf Umstände gestützt, zu denen sich der Beschwerdeführer vorher
nicht habe äußern können.
Mit Beschluss vom 28. September 1999 bestätigte das Landgericht F ... seinen
Beschluss vom 29. September 1998, nachdem es dem Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 13. September 1999 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte. Zur
Begründung führte es aus: Das Urteil des Amtsgerichts mit Bewährungsbeschluss sei in
Gegenwart des Beschwerdeführers verkündet worden. Eine Ausfertigung des Urteils und
des Bewährungsbeschlusses sei ihm auch übersandt worden. In der Folgezeit habe der
Beschwerdeführer beharrlich keine Zahlungen zur Erfüllung der Bewährungsauflage
geleistet. Er habe auch entgegen der Auflage aus dem Bewährungsbeschluss einen
Wohnsitzwechsel nicht angezeigt. Auch dies rechtfertige den Widerruf der
Strafaussetzung zur Bewährung.
II.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner
Grundrechte aus Art. 52 Abs. 3 und 4 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV) auf
rechtliches Gehör und ein faires Verfahren, eine Verletzung des Vertrauensschutzes
gem. Art. 2 Abs. 5 LV i.V.m. Abs. 1 LV und Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG - und die
Verletzung seines Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 6 Abs. 1 LV. Amts-
und Landgericht F ... hätten fehlerhaft zu seinem Nachteil falsche Schlüsse gezogen und
ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör und faires Verfahren verletzt. Es
widerspreche einem fairen Verfahren, einem Verurteilten ohne Bekanntgabe seiner
Auflagen die Bewährung zu widerrufen, wenn er nicht die Möglichkeit gehabt habe, diese
zu erfüllen. Zudem habe er im Sinne eines fairen Verfahrens auf die Aufhebung und
Neubestimmung des Termins vom 15. Mai 1998 ebenso vertrauen können wie auf die
Berücksichtigung seiner fernmündlich wiederholt erklärten Bereitschaft, die
Auflagenzahlungen zu leisten. Schließlich sei das Gebot des fairen Verfahrens dadurch
verletzt, dass das Landgericht sein Vorbringen auch nach dem Beschluss des
Oberlandesgerichts weiterhin nicht beachtet habe. Durch die Nichtberücksichtigung
seines Vortrages im Verfahren nach § 33 a StPO habe das Landgericht auch sein
Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 LV verletzt. Schließlich sei das Gebot des
Vertrauensschutzes verletzt, da er aufgrund der Aussagen der jeweils befassten Richter
am Amtsgericht N ... und am Amtsgericht F ... davon habe ausgehen können, dass er
die Bewährungsauflagen erhalten werde und am 10. Juni 1998 nicht zur Verhandlung zu
erscheinen habe.
III.
Das Landgericht F ... und die Staatsanwaltschaft H ...haben Gelegenheit zur
Stellungnahme erhalten.
B.
Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg.
I.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
1. Der Rechtsweg ist ausgeschöpft, 45 Abs. 2 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz
Brandenburg - VerfGG BB -. Es entspricht ganz überwiegender Auffassung in
Rechtsprechung und Schrifttum, dass in dem Verfahren der Nachholung des rechtlichen
Gehörs gemäß § 33 a StPO eine Beschwerde nach § 304 Strafprozessordnung - StPO -
nur zulässig ist, wenn das Gericht die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs
oder die Änderung der Entscheidung aus formellen Gründen ablehnt. Die
Überprüfungsentscheidung selbst ist nicht anfechtbar, weil dies auf eine nach dem
Gesetz gerade nicht eröffnete weitere Beschwerde hinauslaufen würde. Das gilt selbst
dann, wenn - was im vorliegenden Fall nahe läge - mit der Beschwerde geltend gemacht
wird, das Gericht habe die von dem Betroffenen vorgebrachten Umstände inhaltlich nicht
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wird, das Gericht habe die von dem Betroffenen vorgebrachten Umstände inhaltlich nicht
genügend "verarbeitet" (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 44. Aufl.
1999, Rn. 10 zu § 33 a).
2. Auch der über das Gebot der bloßen Rechtswegerschöpfung hinausgehende der
Vorschrift des § 45 Abs. Satz 1 VerfGG BB zugrunde liegende Grundsatz der
Subsidiarität steht hier der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen. Dieser Grundsatz
besagt, dass von einem Beschwerdeführer zu verlangen ist, dass er alles im Rahmen
seiner Möglichkeiten Stehende unternimmt, um eine etwaige Grundrechtsverletzung zu
beseitigen oder zu verhindern (ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, vgl.
zuletzt den Beschluss vom 15. Juli 1999 - VfGBbg 20/99 -, m.w.N.). Im vorliegenden Fall
hat der Beschwerdeführer indes alle ihm zur Verfügung stehenden prozessualen
Rechtsbehelfe ergriffen. Dass er sein Ziel, von einer Vollstreckung der Freiheitsstrafe
verschont zu werden, evtl. auch im Wege des ihm von der Staatsanwaltschaft
angebotenen Gnadenerweises erreichen könnte, hat außer Betracht zu bleiben. Der
Straferlass im Wege der Begnadigung ist keine prozessuale Möglichkeit zur Korrektur der
geltend gemachten Verfassungsverletzung. Es ist einem Beschwerdeführer, der sich
durch eine unanfechtbare gerichtliche Entscheidung in seinen Grundrechten verletzt
fühlt, grundsätzlich nicht zumutbar, vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde
zunächst eine im freien Ermessen der Exekutive stehende Entscheidung über eine
Begnadigung abzuwarten.
3. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht auch nicht entgegen, dass mit ihr
die Verletzung von Landesgrundrechten im Rahmen eines bundesrechtlich - durch die
StPO - geordneten-: Verfahrens gerügt wird. Zwar wird durch die Aufhebung von
Entscheidungen der Fachgerichte durch ein Landesverfassungsgericht die Zuständigkeit
des Bundes gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zur Regelung der Rechts- und Bestandskraft
gerichtlicher Entscheidungen berührt. Raum für ein Eingreifen auf Landesebene verbleibt
deshalb nur insoweit, als dies zur Erreichung des Zweckes der
Landesverfassungsbeschwerde unerlässlich ist (BVerfGE 96,345, 370). Die insoweit
erforderlichen Voraussetzungen im Sinne der genannten Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts, der sich das erkennende Gericht angeschlossen hat
(Beschluss vom 16. April 1998 - VfGBbg 1/98 -), sind hier gegeben:
a) Durch die gesetzliche Zulässigkeitsvoraussetzung des § 45 Abs. 2 Satz 1 VfGGBbg,
derzufolge die Verfassungsbeschwerde regelmäßig erst nach Erschöpfung des
Rechtsweges erhoben werden kann, sowie aufgrund des in der Rechtsprechung des
Gerichts anerkannten ungeschriebenen Grundsatzes der Subsidiarität, wonach der
Beschwerdeführer gehalten ist, alles im Rahmen seiner Möglichkeiten Stehende zu
unternehmen, eine etwaige Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder zu verhindern, ist
sichergestellt, dass die Aufhebung einer gerichtlichen Entscheidung durch ein
Landesverfassungsgericht regelmäßig erst dann "unerlässlich" ist, wenn feststeht, dass
durch fachgerichtlichen Rechtsschutz eine Beseitigung der behaupteten
Grundrechtsverletzung nicht mehr zu erreichen ist und auch nicht hätte erreicht werden
können (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, a.a.0., unter Bezugnahme auf
BVerfGE 96,345,372).
b) Die behauptete Beschwer des Beschwerdeführers beruht auf einer Entscheidung
eines Gerichts des Landes Brandenburg; ein Bundesgericht war nicht befasst (vgl. hierzu
Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, a.a.0., unter Bezugnahme auf
Bundesverfassungsgericht, a.a.0., S. 371).
c) Die als verletzt gerügten Landesgrundrechte bzw. grundrechtsgleichen
Gewährleistungen sind inhaltsgleich mit den entsprechenden Rechten des
Grundgesetzes (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, a.a.0., unter
Bezugnahme auf Bundesverfassungsgericht, a.a.0., S. 373). Der Anspruch auf
rechtliches Gehör aus Art . 52 Abs. 3 LV entspricht Art. 103 Abs. 1 GG. Das in Art. 52
Abs. 3 LV verankerte Willkürverbot entspricht dem aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden
Verbot willkürlicher gerichtlicher Entscheidungen (vgl. hierzu etwa BVerfGE 74, 102, 127
m.w.N.). Das auf Landesverfassungsebene ausdrücklich normierte Gebot des fairen
Verfahrens (Art. 52 Abs. 4 LV) ergibt sich auf Bundesverfassungsebene als Ableitung aus
dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. hierzu etwa BVerfGE 78, 123, 126). Die genannten Rechte
sind jeweils inhaltsgleich. Sie führen - wie unter II. dargelegt wird - im konkreten Fall zu
demselben Ergebnis (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, a.a.0.).
4. Soweit der Beschwerdeführer ferner eine Verletzung des Vertrauensschutzes gem.
Art. 2 Abs. 5 LV i.V.m. Abs. 1 LV und Art. 20 Abs. 3 GG sowie des Grundrechts auf
effektiven Rechtsschutz aus Art. 6 Abs. 1 LV geltend macht, fehlt ihm freilich die
Beschwerdebefugnis. Das Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers wird
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Beschwerdebefugnis. Das Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers wird
abschließend durch die insoweit spezielleren Verfahrensgewährleistungen nach Art. 52
Abs. 3 und 4 LV erfasst. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Grundrecht auf
effektiven Rechtsschutz findet in der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nach Art. 52
Abs. 3 LV sowie in der Rechtsweggarantie des Art. 6 Abs. 1 LV seine positivrechtliche
Ausprägung (vgl. BVerfGE 81, 123, 129). Auch der rechtsstaatliche Grundsatz des
Vertrauensschutzes findet durch den in Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV gewährleisteten
Anspruch auf ein faires Verfahren eine abschließende Regelung für den Bereich
gerichtlicher Verfahren.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen
den Beschwerdeführer in seinen durch Art. 52 Abs. 3 und 4 LV geschützten
grundrechtsgleichen Verfahrensrechten.
I.
1. Beschlüsse des Amtsgerichts F ... vom 14. Juli 1998 sowie des Landgerichts F ... vom
29. September 1998 und vom 28. September 1999 verstoßen gegen das aus Art. 52
Abs. 3 LV, 3 Abs. 1 GG abzuleitende Willkürverbot. Dass der Beschwerdeführer eine
Verletzung des Willkürverbotes nicht ausdrücklich gerügt hat, hindert das Gericht nicht,
im Rahmen der zulässigen Verfassungsbeschwerde seine Prüfung von Amts wegen
hierauf zu erstrecken (vgl. BVerfGE 71, 202, 204). Willkürlich ist eine Entscheidung zwar
erst dann, wenn sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist und sich
deshalb der Schluss aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen (ständige
Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, vgl. etwa Beschluss
vom 16. April 1998 - VfGBbg 1/98 -; Beschluss vom 20. Januar 1997 – VfGBbg 45/96 -, NJ
1997, 307 m.w.N.; für die entsprechende Rechtslage nach Art. 3 Abs. 1 GG: BVerfGE 80,
48, 51). Die Entscheidung muss - jenseits der richtigen Anwendung des einfachen Rechts
- ganz und gar unverständlich erscheinen und das Recht in einer Weise falsch anwenden,
die jeden Auslegungs- und Bewertungsspielraum überschreitet (vgl. Verfassungsgericht
des Landes Brandenburg, Beschluss vom 14. August 1996 - VfGBbg 23/95, LVerfGE 5,
67, 72 m.w.N.)
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Amtsgericht hat die Strafaussetzung
widerrufen, weil der Beschwerdeführer gegen ihm bei der Strafaussetzung erteilten
Auflagen gröblich und beharrlich verstoßen habe, indem er trotz mehrfacher
Aufforderung durch das Gericht mit Androhung des Widerrufs der Strafaussetzung ohne
jede Begründung die Geldbuße nicht gezahlt und dadurch angezeigt habe, dass sich die
Erwartung nicht erfüllt habe, die der Strafaussetzung zugrunde gelegen habe. Das
Landgericht hat sich diese Begründung in seinem Beschluss vom 29. September 1998
zu eigen gemacht. Mit seinem im Verfahren nach § 33 a StPO ergangenen Beschluss
vom 28. September 1999 hat es seinen früheren Beschluss mit der Begründung
bestätigt, das Urteil des Amtsgerichts mit Bewährungsbeschluss sei in Gegenwart des
Beschwerdeführers verkündet worden; eine Ausfertigung des Urteils und des
Bewährungsbeschlusses sei ihm auch übersandt worden. In der Folgezeit habe der
Beschwerdeführer beharrlich keine Zahlungen aufgrund der Bewährungsauflage
geleistet. Weiter habe er entgegen der Auflage aus dem Bewährungsbeschluss einen
Wohnsitzwechsel nicht angezeigt. Auch dies rechtfertige den Widerruf der
Strafaussetzung zur Bewährung.
Die den genannten Beschlüssen des Amtsgerichts und des Landgerichts zu Grunde
liegenden tatsächlichen Feststellungen finden indes in den Verfahrensakten keine
gesicherte Grundlage und stehen in Widerspruch zu den Feststellungen des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts in dessen Beschluss vom 22. Juli 1999. Das
Oberlandesgerichts hat unter Bezugnahme auf das Protokoll der Hauptverhandlung
festgestellt, dass der Bewährungsbeschluss vom 18. August 1997 nicht verkündet und
der Beschwerdeführer auch sonst nicht gemäß § 268a StPO belehrt worden ist. Auch in
der Folgezeit ist ihm der Beschluss nicht bekannt gegeben worden. Jedenfalls lässt sich
nicht feststellen, dass er ihn erreicht hat. Von dem Vorhandensein und dem genauen
Inhalt des Beschlusses hat der Beschwerdeführer nach den Feststellungen des
Oberlandesgerichts erst erfahren, als sein Verteidiger nach Erlass der Entscheidung des
Landgerichts vom 29. September 1998 Akteneinsicht erhalten hat.
Vor diesem Hintergrund ist schon die Auffassung des Amtsgerichts, der
Beschwerdeführer habe im Sinne des § 56 f. Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StGB gröblich und
beharrlich gegen die ihm bei der Strafaussetzung erteilten Auflagen verstoßen, nicht
nachvollziehbar. Ein zurechenbarer Verstoß gegen Bewährungsauflagen setzt die
Bekanntgabe dieser Auflagen an den Betroffenen voraus. Die Bekanntmachung hat
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Bekanntgabe dieser Auflagen an den Betroffenen voraus. Die Bekanntmachung hat
nach § 35 Abs. 1 StPO grundsätzlich durch Verkündung zu geschehen. Der Mangel
wirksamer Verkündung kann bei Beschlüssen zwar durch schriftliche Bekanntmachung
geheilt werden (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl. 1999, Rn. 5 zu § 35). Im
vorliegenden Fall fehlt es indes an einer Verkündung und lässt sich eine nachträgliche
Bekanntgabe nicht feststellen. Ein Verstoß gegen eine nicht bekanntgegebene
Bewährungsauflage kann nicht "gröblich und beharrlich" sein.
Sind schon die Entscheidung des Amtsgerichts und der diese bestätigende Beschluss
des Landgerichts vom 29. September 1998 nach Lage des Falles nicht einsichtig, so gilt
dies erst recht für den in Kenntnis der entgegenstehenden Feststellungen des
Oberlandesgerichts ergangenen Beschluss des Landgerichts vom 28. September 1999.
Das Landgericht hat sich zu den Feststellungen des Oberlandesgerichts in Gegensatz
gesetzt, ohne auch nur ansatzweise erkennen zu lassen worauf es seine
entgegenstehende Bewertung stützt. Eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt der
Verfahrensakte, insbesondere mit dem Protokoll der Hauptverhandlung, sowie mit dem
Beschluss des Oberlandesgerichts fehlt. Die angegriffenen Entscheidungen erscheinen
objektiv willkürlich.
1. Darüber hinaus verletzen die angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichts F ... und des
Landgerichts F ... den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, Art.
52 Abs. 3 LV und Art. 103 Abs. 1 GG.
Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der
Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 86,
133, 145). Allerdings ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte das von
ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung
gezogen haben. Sie sind nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem
Vorbringen (mit "allem und jedem") zu befassen. Deshalb muss sich im Einzelfall
aufgrund besonderer Umstände ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines
Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der
Entscheidung nicht mit in Betracht gezogen worden ist. Geht das Gericht auf den
wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das
Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt
dies auf Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern das Vorbringen nicht nach
dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE
86, 133, 145 f. zu Art. 103 Abs. 1 GG). Diese in Bezug auf den Zivilprozess entwickelten
Verfahrensgrundsätze sind sinngemäß auch im strafrechtlichen Verfahren zu beachten.
Hinsichtlich der Beschlüsse des Amtsgerichts vom 14. Juli 1998 und des Landgerichts
vom 29. September 1998 hat bereits das Brandenburgische Oberlandesgerichts insoweit
bindend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt. Doch auch der - der
Nachholung des rechtlichen Gehörs dienende - Beschluss des Landgerichts vom 28.
September 1999 hat seinerseits den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der
Beschluss lässt nicht erkennen, warum das Landgericht dem Tatsachenvortrag des
Beschwerdeführers, der - wie erwähnt - im Wesentlichen vorgetragen hat, über den Inhalt
der Bewährungsauflagen nicht unterrichtet worden zu sein, nicht gefolgt ist. Dieses
Vorbringen war nicht etwa unsubstantiiert. Das Vorbringen war ferner auch nach dem
Rechtsstandpunkt des Landgerichts nicht unerheblich, wie sich darin zeigt, dass in der
Begründung des Beschlusses gerade auf das Gegenteil, nämlich eben darauf abgestellt
wird, dass das Urteil des Amtsgerichts mit Bewährungsbeschluss in Gegenwart des
Beschwerdeführers verkündet worden sei und eine Ausfertigung des Urteils sowie des
Bewährungsbeschlusses an ihn übersandt worden sei. Hiernach ist das Landgericht
seiner Pflicht, die Ausführungen eines Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in
Erwägung zu ziehen, nicht nachgekommen. Damit ist das Recht auf rechtliches Gehör
verletzt worden.
3. Schließlich verletzen die Beschlüsse des Amtsgerichts F ... vom 14. Juli 1998 sowie des
Landgerichts F ... vom 29. September 1998 und vom 28. September 1999 den
Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht auf faires Verfahren nach Art. 52
Abs. 4 Satz 1 LV. Das Bundesverfassungsrecht hat den Anspruch auf ein faires
Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitet (vgl. BVerfGE
93, 99, 113, m.w.N.). Soweit es um Entscheidungen geht, die die persönliche Freiheit
betreffen, wird das genannte Verfahrensgrundrecht durch Art. 9 LV ergänzt. Hiernach
ergeben sich Mindesterfordernisse auch für eine zuverlässige Wahrheitserforschung, die
nicht, nur im strafprozessualen Hauptverfahren, sondern auch für die im
Vollstreckungsverfahren zu treffenden Entscheidungen gelten. Es ist unverzichtbar, dass
gerade Entscheidungen., die die persönliche Freiheit betreffen, auf zureichender
richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine genügende tatsächliche Grundlage
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richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine genügende tatsächliche Grundlage
haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE, 70, 297, 308;
BVerfG 86, 288, 326; jeweils zu Art. 2 Abs. 2 GG). Ungeachtet der Frage, welche
Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts hierdurch im Einzelnen gesetzt werden,
fehlt es an einer zureichenden richterlichen Sachaufklärung jedenfalls dann, wenn eine
Entscheidung, die den Entzug der persönlichen Freiheit betrifft, wie im vorliegenden Fall
auf einen Sachverhalt gestützt wird, der von dem Betroffenen substantiiert bestritten
wird und - auch nach Auffassung des Rechtsmittelgerichts - in den Verfahrensakten
keine gesicherte Grundlage findet. Setzt sich ein Gericht hierüber einfach hinweg,
verletzt es den Anspruch des Betroffenen auf ein faires Verfahren.
III.
Die angegriffenen Beschlüsse sind nach § 50 Abs. 3 VerfGGBbg aufzuheben. Von der
gesetzlich geregelten Zurückverweisung an ein zuständiges Gericht kann hier, soweit es
um den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung geht, abgesehen werden, da
aufgrund des Sachverhalts, wie er sich aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts
ergibt, ein erneuter Widerruf der Strafaussetzung nicht in Betracht kommt. Der
Beschwerdeführer hat -nachdem ihm der Bewährungsbeschluss bekannt geworden war -
die Geldbuße gezahlt und damit die Auflage erfüllt. Eine erneute Entscheidung des
Landgerichts oder gar des Amtsgerichts in der Sache wäre bloße Förmelei. Die
Zurückverweisung ist mithin auf die Entscheidung über die Kosten zu beschränken.
IV.
Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen beruht auf § 32 Abs. 7 VerfGGBbg.
V.
Eine Entscheidung über die einstweilige Anordnung erübrigt sich.
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