Urteil des VerfG Brandenburg vom 28.05.2009
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Gericht:
Verfassungsgericht
des Landes
Brandenburg
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
28/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 13 Abs 1 VerfGG BB, § 152a
VwGO
Tenor
Die Gegenvorstellung wird verworfen.
Gründe
Der Beschluss des Landesverfassungsgerichts vom 20. Mai 2010 ist einer Änderung auf
die Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin nicht zugänglich. Die Entscheidungen des
Verfassungsgerichtes sind grundsätzlich unwiderruflich. Sie können nicht mit einem
Rechtsmittel angegriffen werden (ständige Rechtsprechung des
Landesverfassungsgerichts, vgl. nur Beschluss vom 28. Mai 2009 – VfGBbg 66/07 – mit
weiteren Nachweisen; www. verfassungsgericht.brandenburg.de) und binden
grundsätzlich zugleich innerhalb desselben Verfahrens auch das Verfassungsgericht.
Eine Ausnahme von der Bindungswirkung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen hat
der Gesetzgeber mit § 13 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg, § 152a
Verwaltungsgerichtsordnung in Form der Anhörungsrüge vorgesehen. Die
Beschwerdeführerin hat indes eine Anhörungsrüge weder ausdrücklich erhoben noch die
Verletzung rechtlichen Gehörs inhaltlich gerügt. Sie wendet sich mit ihrer
Gegenvorstellung gegen die Annahme des Gerichts, der Beschluss des Landgerichts
Frankfurt (Oder) vom 10. März 2009 sei ihr bzw. ihrem Verteidiger vor dem 22. März
2009 zugegangen und begehrt damit eine Überprüfung der gerichtlichen Entscheidung
auf ihre inhaltliche Richtigkeit. Dies ist kein Grund, der abweichend vom Grundsatz der
Unwiderruflichkeit die Korrektur einer Entscheidung des Verfassungsgerichts zulassen
könnte. Im übrigen wäre die Gegenvorstellung auch unbegründet, weil die
Beschwerdeführerin zu dem Datum, an dem der Beschluss ihrem damaligen Verteidiger
zugegangen ist, nach wie vor keine Angaben macht.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
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