Urteil des VerfG Brandenburg vom 29.03.2017

VerfG Brandenburg: die post, verfassungsbeschwerde, absendung, zustellung, datum, akte, werktag, glaubhaftmachung, zugang, strafprozessordnung

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Gericht:
Verfassungsgericht
des Landes
Brandenburg
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
28/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 47 Abs 1 S 1 VerfGG BB, § 35
StPO, § 270 S 2 ZPO
Frist zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde; Zeitpunkt des
Zugangs formlos übersandter Entscheidungen;
Glaubhaftmachung eines späteren Zugangs
Leitsatz
Die Frist zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine formlos durch die Post
übersandte, letztinstanzliche Entscheidung in Strafsachen beginnt, wenn sich der Zeitpunkt
des Zugangs der Entscheidung nicht feststellen lässt, am dritten Werktag nach der Aufgabe
der Entscheidung, es sei denn, der Beschwerdeführer macht glaubhaft, dass sie ihm nicht
oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
I.
Gegen die Beschwerdeführerin wurde vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) ein
Strafverfahren wegen Geldwäsche und Begünstigung geführt (Az.: 22 Wi Kls 4/06). In
dem der Anklage vorausgehenden Ermittlungsverfahren beschlagnahmte das
Amtsgericht Eisenhüttenstadt mit Beschluss vom 16. Januar 2006 (Az.: 22 Gs 101/05)
verschiedene Unterlagen, die bei der Durchsuchung von Räumen und Kraftfahrzeugen
der Beschwerdeführerin sowie weiterer Beschuldigter aufgefunden worden waren. Ihrer
dagegen gerichteten Beschwerde half das Amtsgericht mit Beschluss vom 15. Februar
2006 nur teilweise ab; im weiteren Verfahren verwarf das Landgericht Frankfurt (Oder)
nach verschiedenen Anhörungsrügen und Beschwerden das Rechtsmittel endgültig
durch Beschluss vom 10. März 2009 (21 Qs 54/06, 222 Js 16197/05).
Mit ihrer am 22. Mai 2010 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter sowie eine
offensichtliche Unverhältnismäßigkeit der Beschlagnahme. Sie trägt vor, der Beschluss
des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. März 2009 sei ihr am 23. März 2009
zugegangen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz
Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben
vom 01. März 2010 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde
hingewiesen worden ist und diese, insbesondere durch ihr Schreiben vom 04. März 2010,
nicht ausgeräumt hat.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 47 Abs.
1 Satz 1 VerfGGBbg bei Gericht eingegangen ist. Nach dieser Vorschrift ist eine
Verfassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten, beginnend mit der Zustellung oder
formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abfassten Entscheidung, zu erheben.
Wann der angefochtene Beschluss zugegangen ist, ist zwar aus der Akte nicht
festzustellen, denn er ist weder der Beschwerdeführerin noch ihrem Verteidiger
zugestellt, sondern formlos übersandt worden. Eine Zustellung war nach § 35 Abs. 2
Satz 2 Strafprozessordnung (StPO) entbehrlich, weil durch den Beschluss als
abschließende Entscheidung im Beschwerdeverfahren keine Frist im Sinne des § 35 StPO
in Gang gesetzt worden ist. Diese Norm betrifft nur strafprozessuale Fristen und damit
nicht diejenige zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde (Weßlau, in: Rudolphi u.a., in:
Systematischer Kommentar zur StPO und zum Gerichtsverfassungsgesetz, Loseblatt,
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Systematischer Kommentar zur StPO und zum Gerichtsverfassungsgesetz, Loseblatt,
Stand: 64. Lfg. Oktober 2009, § 35 StPO Rz 17).
Aber zur Überzeugung des Verfassungsgerichts steht fest, dass der Beschluss die
Sphäre der Beschwerdeführerin jedenfalls vor dem 22. März 2009 erreicht hat, mit der
Folge, dass mit Eingang der Verfassungsbeschwerde am 22. Mai 2009 die Frist des § 47
Abs. 1 Satz 1 VerfGGBbg nicht gewahrt war. Dabei kann dahinstehen, ob der Beschluss
der Beschwerdeführerin persönlich, wie sie vorträgt, erst am 23. März 2009 zugegangen
ist. Denn maßgeblich für die Fristbestimmung ist dann, wenn der Beschluss sowohl der
Beschwerdeführerin selbst, als auch ihrem Verteidiger formlos mitgeteilt wird, der jeweils
frühere Eingang (wie hier Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. November
1990, 2 BvR 1378/90; NJW 1991, 2623 zu § 93 Abs. 1 BVerfGG). § 37 Abs. 2 StPO,
wonach die zuletzt bewirkte Zustellung gilt, kommt nicht zur Anwendung, weil das
maßgebliche Schriftstück formlos übersandt und nicht zugestellt worden ist.
Konkrete Angaben der Beschwerdeführerin dazu, wann der Beschluss ihrem Verteidiger
zugegangen sind, fehlen zwar. Auch legt die Strafprozessordnung als maßgebliches
Fachrecht, nach dem sich das Ende des fachgerichtlichen Verfahrens und damit wegen §
47 Abs. 1 Satz 2 VerfGGBbg zugleich der Fristbeginn für das verfassungsgerichtliche
Verfahren bestimmt, nicht fest, ob und wann formlos übersandte gerichtliche
Schriftstücke als zugegangen gelten. Deshalb kommt nach § 13 Abs. 1 VerfGGBbg § 270
Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zur Anwendung. Danach gilt die Mitteilung bei
Übersendung durch die Post am zweiten Werktag nach Aufgabe zur Post als bewirkt,
sofern die Partei nicht glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder in einem
späteren Zeitpunkt zugegangen ist. § 270 Satz 2 ZPO regelt allerdings seinem Wortlaut
nach nur die formlose Mitteilung von Schriftsätzen und Erklärungen der Parteien durch
das Gericht. Sinn und Zweck der Regelung rechtfertigen jedoch eine entsprechende
Anwendung bei der Fristberechnung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 VerfGGBbg.
Einen späteren Zugang als den 21. März 2009 hat die Beschwerdeführerin nicht
glaubhaft gemacht. Denn aus dem vom Landgericht Frankfurt (Oder) in Ablichtung
übersandten Aktenauszug geht hervor, dass die dortige Kanzlei den Beschluss vom 10.
März 2009 am Folgetag jeweils zur Absendung an die Beschwerdeführerin und ihren
Verteidiger ausgefertigt hat. Anhaltspunkte für eine verspätete Absendung des
Schreibens bestehen nicht, insbesondere bietet der handschriftliche Vermerk auf Bl. 419
(959 alt) („V.: Akte (nur Band XX) auf Anforderung zunächst dem Präsidenten zu 3144 E-
100/06 vorgelegt“) keinen Anlass anzunehmen, dass diese Vorlage vor der Ausfertigung
und Absendung des Beschlusses erfolgt wäre. Bereits der Vermerk der Geschäftsstelle
(„zur Kanzlei am 11. März, gefertigt und ab am 11. März 2009“) weist die Erledigung der
Verfügung am genannten Datum nach. Diese wird zusätzlich durch das von der
Beschwerdeführerin selbst vorgelegte Schreiben des Präsidenten des Landgerichts
Frankfurt (Oder) an ihren Verteidiger bestätigt, in dem es u.a. heißt “Die Übersendung
der Beschlussausfertigung, unter anderem an Sie, ist unter dem 11. März 2009
postalisch ausgeführt worden.“
Anhaltspunkte für eine längere Postlaufzeit, insbesondere eine, die über den 21. März
2009 hinausgeht, bestehen nicht. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, der
Beschluss sei ihr selbst am 23. März 2009 zugegangen, reicht insoweit nicht aus; die
Vorlage eines von ihr selbst angebrachten Post-Eingangsstempels mit diesem Datum ist
kein ausreichendes Mittel der Glaubhaftmachung. Im Übrigen erlaubt eine längere
Postlaufzeit zur Beschwerdeführerin selbst keinen Rückschluss auf diejenige zu ihrem
andernorts ansässigen Verteidiger. Anzeichen für eine verzögerte Briefzustellung (wie
z.B. die Verwendung einer falschen Adresse oder ein zwischenzeitlicher Rücklauf des
Briefes an das Gericht) fehlen. Soweit die Beschwerdeführerin auf längere Postlaufzeiten
bezüglich anderer Entscheidungen verweist, kann auch daraus kein Rückschluss auf die
hier maßgebliche Zeitspanne gezogen werden. Hinzu kommt, dass sich - in Unkenntnis
des Bearbeitungsdatums der Geschäftsstelle in jener Angelegenheit - aus der Tatsache,
dass zwischen dem Tag der Entscheidung und dem Zugang bei der Beschwerdeführerin
in anderer Sache mehr als vierzehn Tage lagen, keine verlässlichen Aussagen bezüglich
des Zeitraums treffen lassen, der auf den eigentlichen Postlauf entfällt. Abschließend ist
zu berücksichtigen, dass der vorgelegte Briefumschlag den Poststempel 13. März 2007
trägt, nach den Angaben der Beschwerdeführerin aber am selben Tag zugestellt worden
ist. Mithin betrug die eigentlich Postlaufzeit in dieser Angelegenheit sogar weniger als
drei Tage.
Schließlich steht auch die von der Beschwerdeführerin – allerdings nur in Kopie -
vorgelegte anwaltliche Versicherung vom 04. März 2010 der Annahme, der Beschluss sei
ihrem Verteidiger zu einem Zeitpunkt vor dem 22. März 2009 zugegangen, nicht
entgegen. Darin bestätigt ihr Verteidiger zwar, den Beschluss bis zum 16. März 2009
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entgegen. Darin bestätigt ihr Verteidiger zwar, den Beschluss bis zum 16. März 2009
einschließlich nicht erhalten zu haben. Dies steht allerdings der Annahme einer
regelmäßigen Postlaufzeit im vorliegenden Fall nicht entgegen, selbst unter
Berücksichtigung dessen, dass ausgefertigte Beschlüsse von der Kanzlei des Gerichts
zunächst der Poststelle zugeleitet werden und damit auch einen Tag nach Ausfertigung
zur Post gelangen können sowie das am Wochenende des 14./15. März 2009 nur ein
eingeschränkter Postbetrieb bestanden hatte. Gleichzeitig lässt dies die Möglichkeit
offen, dass die Entscheidung in dem Zeitraum vom 17. bis 21. März 2009 bei dem
Verteidiger der Beschwerdeführerin eingegangen ist.
III.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
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