Urteil des VerfG Brandenburg vom 02.06.2000

VerfG Brandenburg: wiedereinsetzung in den vorigen stand, faires verfahren, anspruch auf rechtliches gehör, abholung der post, verfassungsbeschwerde, vollmacht, verfassungsgericht, körperverletzung

1
2
3
4
Gericht:
Verfassungsgericht
des Landes
Brandenburg
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
46/02
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 52 Abs 3 Verf BB, Art 52 Abs
4 S 1 Verf BB, § 33a StPO, § 44
StPO, § 45 Abs 2 S 1 VerfGG BB
VerfG Potsdam: Zurückweisung eines mit urlaubsbedingter
Abwesenheit begründeten Wiedereinsetzungsantrags gegen
Versäumung der Einspruchsfrist im Strafbefehlsverfahren
verletzt Anspruch auf rechtliches Gehör und faires Verfahren
Gründe
A.
I.
Der Beschwerdeführer nahm am Abend des 02. Juni 2000 an einem Grillabend teil. Am
frühen Morgen des 03. Juni 2000 schlug er nach den Bekundungen des Geschädigten an
dessen PKW die Heckscheibe ein. Den hinzueilenden Geschädigten griff er an und
verletzte ihn. Die hinzugerufene Polizei fand bei ihm einen Zündschlüssel zu einem zuvor
in einem Wassergraben gefundenen PKW. Die dem Beschwerdeführer am 03. Juni 2000
um 7.03 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von.1,9 Promille.
Die Staatsanwaltschaft leitete unter dem Aktenzeichen = Js 33148/00 - gegen den
Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Körperverletzung und des versuchten
schweren Diebstahls ein Ermittlungsverfahren ein, in dem sich unter dem 23. Oktober
2000 mit einer auf den 12. Oktober 2000 datierten Vollmacht der
Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers als Verteidiger meldete und unter
dem 27. November 2000 zu den Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer Stellung nahm.
In dieser Strafsache ist Anklage zum Amtsgericht erhoben worden und steht die
Hauptverhandlung bevor.
Parallel ermittelte die Polizei wegen des Verdachts der Trunkenheit am Steuer. Die
Staatsanwaltschaft leitete hierzu ein Ermittlungsverfahren unter dem Aktenzeichen - Js
26808/00 - ein. In diesem Verfahren erging unter dem 22. Februar 2001 ein Strafbefehl
des Amtsgerichts, der dem Beschwerdeführer am 28. Februar 2001 durch Niederlegung
bei der Post zugestellt wurde. Unter dem 06. März 2001 meldete sich in dieser
Strafsache der Verfahrensbevollmächtigte unter Überreichung einer auf den 02. Oktober
2000 datierten Vollmacht und bat um Übersendung des niedergelegten Schriftstücks, da
sich der Beschwerdeführer im Urlaub befinde - nach den Angaben in der Begründung der
Verfassungsbeschwerde befand er sich vom 22. Februar bis zum 18. März 2001 in der
Ukraine - und niemand bevollmächtigt sei, das niedergelegte Schriftstück abzuholen.
Aufgrund richterlicher Verfügung vom 09. März 2001 wurde eine Abschrift des
Strafbefehls am 16. März 2001 übersandt.
Am 19. März 2001 legte der Verfahrensbevollmächtigte gegen den Strafbefehl Einspruch
ein und beantragte zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Einspruchsfrist. Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 29: Juni 2001
wurde der Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet zurückgewiesen, weil der
Beschwerdeführer dafür Sorge zu tragen gehabt habe, "dass ihn seine Post auch
während seines Auslandsaufenthalts erreicht", und der Einspruch gegen den Strafbefehl
wegen Versäumung der Einspruchsfrist als unzulässig verworfen. Die gegen diese
Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde wurde durch Beschluss des Landgerichts
vom 18. Dezember 2001 - Qs 144/01 -, dem Beschwerdeführer nach seinen Angaben
zugestellt am 21. Dezember 2001, zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer "weder
konkret vorgetragen" habe, in welchem Zeitraum er im Ausland geweilt habe, noch
"derartige Tatsachen glaubhaft gemacht" habe. Außerdem habe der
Verfahrensbevollmächtigte aufgrund der ihm erteilten Vollmacht die niedergelegte
Sendung abholen können. Eine gegen diese Entscheidung am 03. Januar 2002 erhobene
Gegenvorstellung blieb ohne Erfolg.
5
6
7
8
9
10
II.
Mit der am 21. Februar 2002 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 52 Abs. 3
der Verfassung des Landes Brandenburg (LV), mittelbar auch des Anspruchs auf ein
faires Verfahren vor Gericht (Art. 52 Abs. 4 S. 1 LV), indem er geltend macht: Er habe für
die Zeit seiner urlaubsbedingten Abwesenheit durch die seinem
Verfahrensbevollmächtigten in dem Ermittlungsverfahren - Js 33148/00 - erteilte
Vollmacht, die jedoch keine Postvollmacht sei, dafür Sorge getragen, dass ihm in
diesem Verfahren keine Nachteile entstehen konnten. Von einem anderen
Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft sei ihm nichts bekannt gewesen, so dass er
nicht mit dem Zugang eines gerichtlichen Schriftstückes in anderer Sache habe rechnen
müssen. Das Fristversäumnis habe seinen Grund letztlich darin; dass ohne seine und
seines Verfahrensbevollmächtigten Kenntnis der Vorwurf der Trunkenheitsfahrt unter
Herauslösung aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt zum Gegenstand eines
eigenen Ermittlungsverfahrens unter anderem Aktenzeichen gemacht worden sei.
III. Das Landgericht hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Gerichtsakten zu
Aktenzeichen Landgericht - Qs 144/01 - und Amtsgericht - Ds 177/01 - sind beigezogen
worden.
B.
Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg.
I.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
1. Insbesondere ist der Rechtsweg ausgeschöpft (§ 45 Abs. 2 S. 1
Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg ). Gegen den die sofortige
Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts zurückweisenden Beschluss des
Landgerichts vom 18. Dezember 2001 stand ein weiteres Rechtsmittel nicht zur
Verfügung (vgl. etwa Kleinknecht/Meyer-Goßner; Strafprozessordnung, 45. Aufl. 2001,
Rn. 1 zu § 311). Auch von dem Rechtsbehelf nach § 33 a Strafprozessordnung (StPO) -
sog. Gehörsrüge -, der nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts
zur Ausschöpfung des Rechtsweges gehört, hat der Beschwerdeführer der Sache nach
Gebrauch gemacht (in diesem Sinne - in einem vergleichbaren Zusammenhang - auch
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 15. Juni 1993 - VerfGH 18/92 -
, LVerfGE 1, 81, 84). Das Landgericht hätte die gegen den Beschluss vom 18. Dezember
2001 erhobene Gegenvorstellung, mit der der Beschwerdeführer daran festhielt, dass er
von dem gegen ihn ergangenen Strafbefehl ohne Verschulden nicht rechtzeitig Kenntnis
erlangt und ihm deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung
der Einspruchsfrist zu gewähren sei, als Antrag nach § 33 a StPO behandeln müssen,
weil hier allenfalls auf dem Weg über § 33 a StPO, grundsätzlich nicht aber über eine
bloße Gegenvorstellung (vgl. insoweit Verfassungsgericht des Landes Brandenburg,
Beschluss vom 17. Dezember 1998 - VfGBbg 40/98 -, LVerfGE 9, 145, 148), eine
Abänderung der das Wiedereinsetzungsgesuch betreffenden Entscheidung in Betracht
kam und deshalb nach dem Auslegungsgrundsatz der größtmöglichen Erfolgsaussicht
zu verfahren gewesen wäre. Tatsächlich hat sich denn auch das Landgericht ausweislich
des darüber aufgenommenen Aktenvermerks nochmals mit der Wiedereinsetzungsfrage
beschäftigt. Den Beschwerdeführer unter diesen Umständen darauf zu verweisen, dass
er sich ein weiteres Mal mit einem (nunmehr) ausdrücklich auf § 33 a StPO Bezug
nehmenden Antrag an das Landgericht hätte wenden müssen, wäre Förmelei. Soweit
das Landgericht, sei es auch ohne hinreichende "Verarbeitung" der hier
zugrundeliegenden Situation, nicht abgeholfen hat, ist dies - und wäre dies auch in dem
Verfahren nach § 33 a StPO (s. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss
vom 17. Februar 2000 - VfGBbg 39/99 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 45, 48 f.) - nicht
seinerseits nochmals anfechtbar, weil dies auf eine nach dem Gesetz gerade nicht
eröffnete weitere Beschwerde hinauslaufen würde.
2. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht auch nicht entgegen, dass die
Verletzung von Landesgrundrechten im Rahmen eines bundesrechtlich - hier: durch die
Strafprozessordnung - geordneten Verfahrens gerügt wird. Die insoweit erforderlichen
Voraussetzungen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg in st. Rspr. seit
Beschluss vom 16. April 1998 - VfGBbg 1/98 -, LVerfGE 8, 82, 84 f. unter Bezugnahme
auf BVerfGE 96, 345, 371 ff.; letztmalig Beschluss vom 14. Februar 2002 - VfGBbg 65/01
-) sind hier gegeben: Ein Bundesgericht war nicht befasst. Eine Rechtsschutzalternative
zu der Verfassungsbeschwerde steht, wie ausgeführt, nicht mehr zur Verfügung. Die als
11
12
13
14
15
16
zu der Verfassungsbeschwerde steht, wie ausgeführt, nicht mehr zur Verfügung. Die als
verletzt in Betracht kommenden landesverfassungsrechtlich verbürgten Rechte auf
rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren vor Gericht sind inhaltsgleich mit den
entsprechenden grundrechtsgleichen Rechten des Grundgesetzes (Art. 103 Abs. 1 GG,
Art. 20 Abs. 3 GG).
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Der Beschluss des Landgerichts vom 18.
Dezember 2001 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches
Gehör (Art. 52 Abs. 3 LV) einerseits und auf ein faires Verfahren vor Gericht (Art. 52 Abs.
4 S. 1 LV) andererseits.
1. a) Bei der Anwendung und Auslegung der Wiedereinsetzungsvorschriften - hier: § 44
StPO - dürfen unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs gerade auch in einem
Fall, in dem - wie vorliegend - die Einspruchsfrist gegen einen Strafbefehl versäumt
worden ist, die Anforderungen an die Wiedereinsetzungsvoraussetzungen nicht
überspannt werden, weil es sich bei dem Einspruch gegen einen Strafbefehl um den
"ersten Zugang zum Gericht" in dem Sinne handelt, dass erst auf diesem Wege die
Möglichkeit besteht, sich überhaupt vor dem Richter Gehör zu verschaffen (st. Rspr. seit
BVerfGE 25, 158, 166; letztmalig BVerfGE 67, 208, 212 f.; insbes. BVerfG NJW 1991, 351;
NJW 1994, 1856). Von daher wird die Entscheidung des Landgerichts vom 18. Dezember
2001 dem Inhalt und der Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht
hinreichend gerecht:
aa) Ein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nahelegender Grund ergibt sich
gegebenenfalls allein schon daraus, dass sich der Beschwerdeführer zur Zeit der
Zustellung des Strafbefehls im Ausland befand. Davon ist jedenfalls das Amtsgericht
ausgegangen, indem es sich auf den Standpunkt gestellt hat, dass der
Beschwerdeführer dafür hätte Sorge tragen müssen, "dass ihn seine Post auch während
seines Auslandsaufenthalts erreicht". Auch das Landgericht hat dies jedenfalls nicht
ausgeschlossen, indem es dem Beschwerdeführer entgegengehalten hat, er habe
"weder konkret vorgetragen, in welchem Zeitpunkt er im Ausland geweilt" habe, noch
"derartige Tatsachen glaubhaft gemacht". Das Bundesverfassungsgericht geht in
ständiger Rechtsprechung davon aus, dass urlaubsbedingte Abwesenheit - jedenfalls für
eine Dauer von bis zu sechs Wochen - im allgemeinen keine Vorkehrungen erfordert,
durch Niederlegung bei der Post zugestellte Schriftsätze abzuholen (vgl. BVerfGE 40, 88,
91 f.; 41, 332, 335 ff.). Selbst nach einer polizeilichen Vernehmung kann der Bürger
damit rechnen, dass er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhält, sofern ihm
während seiner Urlaubsabwesenheit ein Strafbefehl durch Niederlegung bei der Post
zugestellt wird und er deshalb die Einspruchsfrist versäumt (vgl. - für einen
Bußgeldbescheid - BVerfGE 34, 154, 156 f.).
Soweit das Landgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers, zum Zeitpunkt der
Niederlegung des Strafbefehls in Urlaub gewesen zu sein, für zu unsubstantiiert erachtet
und eine Glaubhaftmachung "derartiger Tatsachen" vermisst hat, wäre es, bevor es die
sofortige Beschwerde mit dieser Begründung zurückwies, mit Blick auf Tragweite und
Stellenwert des Anspruchs auf rechtliches Gehör von Verfassungs wegen gehalten
gewesen, dem Beschwerdeführer einen entsprechenden Hinweis und damit Gelegenheit
zu geben, seine Angaben - in (zulässiger) Ergänzung seines
Wiedereinsetzungsvorbringens - zu konkretisieren und glaubhaft zu machen. Dies gilt
um so mehr, als das Amtsgericht von der Urlaubsabwesenheit zum Zeitpunkt der
Zustellung des Strafbefehls, wohl aufgrund der dahingehenden Mitteilung des
Verfahrensbevollmächtigten, ausgegangen war und der Beschwerdeführer deshalb nicht
damit zu rechnen brauchte, dass das Landgericht ohne entsprechenden Hinweis in
diesem Punkte strenger sein würde.
bb) Auch die weitere Begründung des Landgerichts, der Verteidiger hätte die
niedergelegte Sendung abholen können, wird der Bedeutung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör nicht gerecht. Dabei kann offenbleiben, ob die Vollmacht des
Verfahrensbevollmächtigten die Abholung der Post erlaubt hätte. Denn jedenfalls ist
nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich das
erkennende Gericht anschließt, dem Beschuldigten in Wiedereinsetzungsfällen ein
Versäumnis seines Verteidigers nicht zuzurechnen (vgl. BVerfGE 60, 253, 299 f.; BVerfG
NJW 1991, 351; 1994, 1856).
cc) Ergänzend verdient Berücksichtigung, dass der Verfahrensbevollmächtigte sich
bereits mit Schriftsatz vom 06. März 2001 und damit noch innerhalb der am 14. März
2001 ablaufenden Einspruchsfrist unter Vorlage einer auf den 02. Oktober 2001
datierten Vollmacht an das Amtsgericht gewandt und um Übermittlung des
17
18
19
20
21
datierten Vollmacht an das Amtsgericht gewandt und um Übermittlung des
niedergelegten Schriftstücks gebeten hatte, woraufhin die Richterin noch am 09.. März
2001 die Übersendung einer Abschrift des Strafbefehls verfügt hat, welche allerdings
erst unter dem 15. März bzw. 16. März 2001 bewirkt worden ist. Von daher war auch der
Gerichtsbetrieb daran beteiligt, dass der Strafbefehl den Verfahrensbevollmächtigten
nicht noch vor Ablauf der Einspruchsfrist erreicht hat.
dd) Nicht zuletzt war durch die Aufspaltung in zwei Ermittlungs-
und (infolgedessen) Strafverfahren aus der Sicht des
Beschuldigten eine unübersichtliche Situation entstanden. Die getrennte Verfolgung
von Körperverletzung und versuchtem schweren
Diebstahl einerseits und unmittelbar vorangegangener
Trunkenheitsfahrt andererseits war aus der Sicht des Beschuldigten verwirrend.
Er hat in der Strafsache - Js 33140/00 -, die ihm offenbar - möglicherweise wegen der
dabei entstandenen Fremdschädigung (Körperverletzung, Diebstahlsversuch,
Sachbeschädigung) - im Vordergrund zu stehen schien, durch Bestellung und
Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts dafür Sorge getragen, dass ihm auch bei
Ortsabwesenheit kein Rechtsnachteil entstehen konnte (vgl. auch § 145 a Abs. 3 StPO),
und er mag die Vorstellung gehabt haben, dass von Seiten der Justiz entweder die
Trunkenheitsfahrt "unter den Tisch gefallen" oder dass auf Seiten
der Justiz der Zusammenhang mit dem Verfahren wegen
Körperverletzung pp. gegenwärtig sei und man sich deshalb
gegebenenfalls an seinen Verteidiger wenden werde. Jedenfalls
stellt sich die durch die - für einen juristischen Laien künstliche - Aufspaltung in
zwei Ermittlungs- und Strafverfahren
entstandene unübersichtliche Verfahrenssituation unter dem Gesichtspunkt des
rechtlichen Gehörs als weiterer Umstand dar, der dem Beschwerdeführer bei der Frage
zugute zu halten ist, ob er - im Sinne des Wiedereinsetzungsrechts (§ 44 StPO) -
"ohne Verschulden verhindert" war, die Einspruchsfrist einzuhalten.
b) Die Entscheidung des Landgerichts vom 18. Dezember 2001 beruht auf der
Nichtberücksichtigung der vorstehend dargelegten, jeweils unter dem Gesichtspunkt des
rechtlichen Gehörs für die Wiedereinsetzungsentscheidung von Verfassungs wegen
Beachtung verdienender Gesichtspunkte. Es liegt nahe und ist jedenfalls nicht
auszuschließen, dass das Landgericht bei Einbeziehung dieser Gesichtspunkte zu einer
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährenden Entscheidung gelangt wäre.
2. Aus den zu 1. ausgeführten Gründen ist auch der Anspruch des Beschwerdeführers
auf ein faires Verfahren vor Gericht (Art. 52 Abs. 4 S. 1 LV) verletzt. Es erscheint unfair,
eine durch die Arbeitsweise der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte entstandene
unklare Verfahrenssituation in der Weise zu Lasten des Beschuldigten gehen zu lassen,
dass gegen eine damit zusammenhängende Versäumung einer Einspruchsfrist keine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird. Mindestens ist dieser
Gesichtspunkt bei der Wiedereinsetzungsentscheidung miteinzubeziehen. Da dies hier
unterblieben ist, kann die Entscheidung des Landgerichts vom 18. Dezember 2001 auch
unter diesem Gesichtspunkt keinen Bestand haben.
III.
Gemäß § 50 Abs. 3 VerfGGBbg ist der angegriffene Beschluss des Landgerichts
aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen.
C.
Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers
beruht auf § 32 Abs. 7 Satz 1 VerfGGBbg.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum