Urteil des VerfG Brandenburg vom 14.03.2017

VerfG Brandenburg: politische partei, verfassungsbeschwerde, verfassungsgericht, stiftung, chancengleichheit, rechtswegerschöpfung, anteil, gleichbehandlung, gesetzgebungsverfahren, subsidiarität

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Gericht:
Verfassungsgericht
des Landes
Brandenburg
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 12 Abs 1 S 1 Verf BB, Art 12
Abs 1 S 2 Verf BB, Art 12 Abs 2
Verf BB, Art 20 Abs 1 Verf BB,
Art 113 Nr 1 Verf BB
VerfG Potsdam: Aus Subsidiaritätsgründen unzulässige
Verfassungsbeschwerde einer parteinahen Stiftung unmittelbar
gegen das Haushaltsgesetz 2005/2006
2005/2006> - Verfassungsbeschwerde als unstatthafte
Verfahrensart für politische Partei bei gerügter Verletzung der
Chancengleichheit durch ein Verfassungsorgan
Gründe
A.
Die Beschwerdeführer - eine seit 1999 im Landtag Brandenburg in Fraktionsstärke
vertretene Partei sowie die ihr nahestehende Stiftung - wenden sich gegen
Bestimmungen des Haushaltsgesetzes 2005/2006, soweit darin Kriterien für die
Gewährung von Zuschüssen für die politische Bildungsarbeit der den Parteien
nahestehenden Stiftungen und kommunalpolitischen Vereinigungen im Land
Brandenburg festgelegt sind. Sie sehen sich, im Gegensatz zu den anderen im Landtag
vertretenen Parteien und deren Stiftungen, durch diese für die Zuschußgewährung
festgelegten Kriterien in verfassungswidriger Weise von einem Anspruch auf Zuschüsse
für ihre politische Bildungsarbeit ausgeschlossen.
I.
Im Haushaltsplan 2004 waren für die den Parteien nahestehenden Stiftungen und
kommunalpolitischen Vereinigungen im Land Brandenburg im Einzelplan 20, Kapitel 20
020, Titel 684 10 unter der Zweckbestimmung „Zuschüsse für laufende Zwecke der
politischen Bildungsarbeit der den Parteien nahestehenden Stiftungen und
kommunalpolitischen Vereinigungen zur Heran- und Weiterbildung von Bürgern“ Mittel in
Höhe von 1.000.000 € mit den folgenden „Erläuterungen“ eingestellt worden:
„Veranschlagt sind Zuschüsse für laufende Zwecke der politischen Bildungsarbeit der
den Parteien nahestehenden Stiftungen und kommunalpolitischen Vereinigungen im
Land Brandenburg. Die Mittel werden je zur Hälfte auf Stiftungen und
kommunalpolitische Vereinigungen verteilt, die Parteien nahestehen, welche nach dem
endgültigen Ergebnis der letzten Landtagswahlen mindestens 5 von Hundert der im
Land Brandenburg abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben. Der Anteil am
Gesamtbetrag bemißt sich je zur Hälfte nach dem Verhältnis der bei der letzten
Landtagswahl im Land Brandenburg für die ihr nahestehende Partei abgegebenen
gültigen Erststimmen und Zweitstimmen. Erreicht eine Partei, deren parteinahe Stiftung
bzw. deren ihr nahestehende kommunalpolitische Vereinigung bereits gefördert wird,
nicht die erforderliche Stimmenzahl, so kann die entsprechende parteinahe Stiftung bzw.
die ihr nahestehende kommunalpolitische Vereinigung für die Dauer einer Wahlperiode
den auf die Zweitstimmen entfallenden Anteil erhalten. Erreicht die Partei auch in der
darauffolgenden Wahl nicht die erforderliche Stimmenzahl, scheiden die parteinahe
Stiftung und kommunalpolitische Vereinigung aus der Finanzierung aus. Die
parteirechtliche Selbstständigkeit einer Organisation besteht nur dann, wenn sie die
Voraussetzungen erfüllt, die im Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 14. Juli 1986
- 2 BvE 5/83 - aufgestellt sind. Dies ist in geeigneter Form nachzuweisen. Die
Verwendung der Mittel wird durch den Landesrechnungshof geprüft. Die Bewirtschaftung
der Mittel erfolgt durch das MI.“
Der gleiche Haushaltstitel sah im Haushaltsplan 2005/2006 nur noch 984.000 € bzw.
915.000 € mit nunmehr folgenden „Erläuterungen“ vor:
„Veranschlagt sind Zuschüsse für laufende Zwecke der politischen Bildungsarbeit der
den Parteien nahestehenden Stiftungen und kommunalpolitischen Vereinigungen im
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den Parteien nahestehenden Stiftungen und kommunalpolitischen Vereinigungen im
Land Brandenburg. Die Mittel werden je zur Hälfte auf Stiftungen und
kommunalpolitische Vereinigungen verteilt, die Parteien nahe stehen, welche
dauerhafte, ins Gewicht fallende politische Grundströmungen repräsentieren und nach
dem endgültigen Ergebnis der letzten drei Landtagswahlen oder bei der letzten
Landtagswahl, der letzten Bundestagswahl und der letzten Europawahl mindestens 5
vom Hundert der im Land Brandenburg abgegebenen gültigen Zweitstimmen erreicht
haben; die einer Partei nahe stehende kommunalpolitische Vereinigung kann auch dann
gefördert werden, wenn die Partei im Landtag vertreten ist und in mindestens der Hälfte
der Kreistage bzw. Stadtverordnetenversammlungen der kreisfreien Städte in
Fraktionsstärke auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags vertreten ist. Der Anteil am
Gesamtbetrag bemisst sich je zur Hälfte nach dem Verhältnis der bei der letzten
Landtagswahl im Land Brandenburg für die ihr nahe stehende Partei abgegebenen
gültigen Erststimmen und Zweitstimmen. ...“
II.
Mit ihren am 22. Mai 2006 eingegangenen Verfassungsbeschwerden wenden sich die
Beschwerdeführer gegen die voranstehend genannten Festlegungen des
Haushaltsgesetzes 2005/2006.
1. Der Beschwerdeführer zu 1. sieht sich in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und
2 (Gleichheitssatz, Diskriminierungsverbot), Art. 20 Abs. 1 (Vereinigungsfreiheit), Art. 19
Abs. 1 Satz 1 (Meinungsfreiheit) sowie Art. 21 Abs. 1, 2 und 3 (Recht auf politische
Mitgestaltung, Disziplinierungsverbot) der Verfassung des Landes Brandenburg (LV)
verletzt.
Der Landesgesetzgeber dürfe die Teilhabe an solchen Zuschüssen für parteinahe
Stiftungen nicht willkürlich regeln oder von ungeeigneten Kriterien oder
unverhältnismäßigen Anforderungen abhängig machen, wie es mit der angegriffenen
Vorschrift geschehen sei. Mit der jetzigen Zuschuß-Regelung sei einzig und allein der
Ausschluß der der Beschwerdeführerin zu 2. nahestehenden Stiftungen und
kommunalpolitischen Vereinigungen bezweckt worden; dies sei willkürlich. Hinreichender
Beleg für die Relevanz und Dauerhaftigkeit einer Partei in Brandenburg sei es, wenn sie
zweimal hintereinander bei der Landtagswahl die Fünfprozent-Hürde überwunden habe.
Durch die unverhältnismäßigen Anforderungen werde die Gewährung von Zuschüssen
für die politische Bildungsarbeit der pluralen Struktur der relevanten gesellschaftlichen
und politischen Kräfte in Brandenburg nicht gerecht. Zudem liege damit eine
Ungleichbehandlung vor, da bei der Gewährung von Zuschüssen für laufende Zwecke
der politischen Bildungsarbeit der den Parteien nahestehenden Stiftungen in
Brandenburg alle dauerhaften, ins Gewicht fallenden politischen Grundströmungen im
Bundesland angemessen berücksichtigt werden müßten. Im Gegensatz zu den anderen,
den Landtagsparteien nahestehenden Stiftungen erhalte der Beschwerdeführer zu 1. -
der im Parteienrecht als Stiftung gelte - überhaupt keine Zuschüsse, obwohl die Partei,
der er nahestehe, schon zum zweiten Mal in den Landtag Brandenburg gewählt worden
und für die politische Landschaft insbesondere in Brandenburg von ganz erheblicher
Bedeutung sei. Seine Betätigung im politischen Wettbewerb werde über Gebühr
erschwert und unangemessen beeinträchtigt.
Schließlich reiche allein die Tatsache, daß die Beschwerdeführerin zu 1. ein
verwaltungsgerichtliches Verfahren angestrengt habe, nicht, um ihr fehlende
Rechtswegerschöpfung vorzuwerfen. Denn mit diesem Verfahren könne sie ihr
Rechtsschutzziel nicht erreichen.
2. Die Beschwerdeführerin zu 2. macht geltend, in ihren Grundrechten aus Art. 20 Abs. 1
(Parteienfreiheit), Art. 12 Abs. 1 und 2 sowie Art. 12 Abs. 1 und 2 i. V. m. Art. 20 Abs. 1
(Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb) sowie aus Art. 19
Abs. 1 Satz 1 LV verletzt zu sein.
Wenn die anderen - den im Landtag Brandenburg vertretenen Parteien nahestehenden -
Stiftungen und kommunalpolitischen Vereinigungen gefördert werden, nicht dagegen die
der Beschwerdeführerin zu 2. nahestehenden Stiftungen und kommunalpolitischen
Vereinigungen, verletze dies auch die Beschwerdeführerin zu 2. in ihrem durch die
Landesverfassung gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung. Denn dadurch werde die
von der Beschwerdeführerin zu 2. im Land Brandenburg vertretene Grundströmung nicht
angemessen berücksichtigt. Das Recht der Parteien auf Chancengleichheit (Art. 21 Abs.
1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 und 3 Grundgesetz - GG -) führe zu einem grundsätzlichen
Differenzierungsverbot und setze dem Gesetzgeber besonders enge Grenzen, vor allem
dürfe die vorgefundene Wettbewerbslage nicht verfälscht werden. Dies sei jedoch der
Fall, wenn die der Beschwerdeführerin zu 2. nahestehende Stiftung keinerlei Zuschüsse
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Fall, wenn die der Beschwerdeführerin zu 2. nahestehende Stiftung keinerlei Zuschüsse
erhalte, während die den anderen im Landtag Brandenburg vertretenen Parteien
nahestehenden Stiftungen bezuschußt werden.
III.
Der Landtag hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
Die Landesregierung hält die Verfassungsbeschwerden bereits für unzulässig, jedenfalls
aber für unbegründet. Insbesondere sei die Verfassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers zu 1. mangels Beschwerdebefugnis sowie wegen fehlender
Rechtswegerschöpfung unzulässig. Der Beschwerdeführer zu 1. sei durch das
angegriffene Haushaltsgesetz nicht unmittelbar betroffen, wie die
Landeshaushaltsordnung (LHO) in § 3 Abs. 2 klarstelle. Eine unmittelbare Betroffenheit
des Beschwerdeführers zu 1. ergebe sich erst durch die Verwaltungsakte, die auf der
Grundlage des Haushaltsplanes 2005/2006 ergangen seien. Hinsichtlich der am 10.
August 2005 beim Verwaltungsgericht Potsdam gegen den ablehnenden Bescheid vom
06. Juli 2005 erhobenen und am 08. Juni 2006 auf den ablehnenden Bescheid vom 02.
Mai 2006 erweiterten Klage sei der Rechtsweg bislang nicht erschöpft. Wegen
mangelnder Beschwerdebefugnis sei auch die Verfassungsbeschwerde der
Beschwerdeführerin zu 2. unzulässig. Diese könne angesichts der ablehnenden
Bescheide vom 06. Juli 2005 und vom 02. Mai 2006 eine Betroffenheit in eigenen
Rechten nicht geltend machen, da sie nicht Adressatin der Bescheide gewesen sei.
Das Gericht hat die Verfahrensakten beim Verwaltungsgericht Potsdam beigezogen.
B.
Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig.
I.
1. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu
1. ist unzulässig, da ihr der Grundsatz der Subsidiarität entgegensteht. Der Grundsatz
der Subsidiarität - der auch in § 45 Abs. 2 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz
Brandenburg (VerfGGBbg) zum Ausdruck kommt - verlangt von einem
Beschwerdeführer, daß er vor der Anrufung des Verfassungsgerichts - über eine bloße
Rechtswegerschöpfung hinaus - alles im Rahmen seiner Möglichkeiten Stehende
unternommen haben muß, um eine etwaige Grundrechtsverletzung zu verhindern oder
zu beheben (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 19. Juni
2003 - VfGBbg 1/03 -, vom 21. August 2003 - VfGBbg 196/03 -, LKV 2004, 123, und vom
24. Juni 2004 - VfGBbg 28/04). Er muß deshalb vor Anrufung des Verfassungsgerichts
alle nach Lage der Dinge ihm gegebenenfalls zur Verfügung stehenden prozessualen
Möglichkeiten zur Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung ergreifen
(Verfassungsgericht des Landes Brandenburg in ständiger Rechtsprechung, vgl. etwa
Beschluß vom 18. Juni 1996 - VfGBbg 20/95 -, LVerfGE 4, 201, 205 m.w.N.). Dies gilt
auch dann, wenn gegen die angegriffene Norm selber kein fachgerichtlicher Rechtsweg
eröffnet ist (BVerfGE 74, 69, 74 ff.; 79, 1, 20).
Richtet sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen eine Norm und setzt die
Durchführung der angegriffenen Vorschrift rechtsnotwendig oder auch nur nach der
tatsächlichen Verwaltungspraxis einen besonderen Vollzugsakt voraus - so der Fall hier -,
muß der Beschwerdeführer grundsätzlich zunächst diesen Akt angreifen und den gegen
ihn eröffneten Rechtsweg erschöpfen, bevor er die Verfassungsbeschwerde erhebt
(BVerfGE 72, 39, 43). Diese vorrangige Anrufung der Fachgerichte soll gewährleisten,
daß dem Verfassungsgericht infolge der fachgerichtlichen Vorprüfung der
Beschwerdepunkte ein bereits eingehend geprüftes Tatsachenmaterial vorliegt und ihm
auch die umfassende Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch ein für die Materie
speziell zuständiges Fachgericht vermittelt wird (BVerfGE 79, 1, 20; 86, 382, 386 f.;
VerfGH Berlin, Beschluß vom 29. Januar 2004, LVerfGE 15, 3, 16). Danach haben
zunächst die zuständigen Fachgerichte eine Klärung darüber herbeizuführen, ob und in
welchem Umfang der Beschwerdeführer durch die beanstandete Regelung konkret in
seinen Rechten betroffen und ob sie mit der Verfassung vereinbar ist (BVerfGE 72, 39,
43 f.; 97, 157, 164 f.). Denn es obliegt in erster Linie den Fachgerichten, die Grundrechte
zu wahren und durchzusetzen, was auch beinhaltet, Inhalt und Tragweite der Norm zu
bestimmen sowie eventuell drohenden Verfassungsverstößen durch eine
grundrechtskonforme Auslegung zu begegnen (BVerfGE 79, 1, 21 f.; 96, 27, 40; 104,
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grundrechtskonforme Auslegung zu begegnen (BVerfGE 79, 1, 21 f.; 96, 27, 40; 104,
220, 236; 107, 395, 413 f.).
Es ist danach erforderlich, daß der Beschwerdeführer vor der Anrufung des
Verfassungsgerichts jedwede ihm zumutbare fachgerichtliche Rechtsschutzmöglichkeit
in Anspruch nimmt, um zu seinem Ziel zu kommen, und so eine Entscheidung des
Verfassungsgerichts entbehrlich werden kann (Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg, Beschluß vom 21. August 2003 - VfGBbg 196/03 -, LKV 2004, 123).
Der Beschwerdeführer zu 1. muß unter diesem Gesichtspunkt sein Anliegen zunächst
auf dem Verwaltungsrechtsweg verfolgen. Es ist zunächst Sache des
Verwaltungsgerichts darüber zu entscheiden, ob in analoger Anwendung oder in
verfassungskonformer Auslegung der angegriffenen Norm dem Beschwerdeführer zu 1.
Zuschüsse für laufende Zwecke der politischen Bildungsarbeit zustehen. Sofern der
Beschwerdeführer zu 1. auf diesem Wege oder in sonstiger Weise Erfolg hat, erübrigt
sich eine Anrufung des Landesverfassungsgerichts und greift deshalb der
Subsidiaritätsgedanke Platz (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, a.a.O.).
Die Verweisung auf den bereits eingeschlagenen fachgerichtlichen Rechtsweg ist für den
Beschwerdeführer zu 1. auch nicht unzumutbar. Es gehört zu den Aufgaben eines jeden
Fachgerichts, im Rahmen seiner Zuständigkeit bei Verfassungsverletzungen
Rechtsschutz zu gewähren. Handelt es sich um ein förmliches Gesetz und teilt das
Fachgericht die geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken, so setzt es das
Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz aus und führt eine Entscheidung des
Landesverfassungsgerichts herbei. Anderenfalls ist gegen die den Rechtsweg
erschöpfende Entscheidung des Fachgerichts die Verfassungsbeschwerde gegeben
(BVerfGE 72, 39, 43 f.; 74, 69, 74 f.). Bereits insoweit erscheint es dem
Beschwerdeführer zu 1. nicht unzumutbar, sein Rechtsschutzziel zunächst auf dem
Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen. Auch ist seine bereits vor dem Verwaltungsgericht
anhängige Klage weder von vornherein unzulässig, noch besteht in der Sache eine
gefestigte Rechtsprechung, die jeden Erfolg von vornherein versagt (Verfassungsgericht
des Landes Brandenburg, Beschluß vom 15. September 1994 - VfGBbg 5/94 -, LVerfGE
2, 170).
2. Für eine Vorabentscheidung in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 2 Satz 2
VerfGGBbg (vgl. hierzu: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16.
November 2000 - VfGBbg 49/00 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 198, 203 f.) sieht das
Gericht keine hinreichende Veranlassung. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Gerichtes kommt eine Sofortentscheidung nach § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg nur unter
besonderen Umständen in Betracht. Die Ausgestaltung des § 45 Abs. 2 Satz 2
VerfGGBbg als Kann-Vorschrift macht deutlich, daß auch bei Vorliegen der darin
genannten Voraussetzungen eine Vorabentscheidung des Verfassungsgerichtes
keineswegs zwangsläufig ist. Sie bleibt vielmehr auch in diesen Fällen schon nach dem
Wortlaut des § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg die Ausnahme („im Ausnahmefall“)
(Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. November 1996 -
VfgBbg 17/96, 18/96, 19/96 -, LVerfGE 5, 112, 120). In dieser Hinsicht ist § 45 Abs. 2 Satz
2 VerfGGBbg noch strenger als die Regelung des § 90 Abs. 2 Satz 2
Bundesverfassungsgerichtsgesetz, die eine solche weitere Einschränkung („im
Ausnahmefall“) nicht enthält. Letztlich setzt eine Vorabentscheidung nach § 45 Abs. 2
Satz 2 VerGGBbg voraus, daß eine Grundrechtsverletzung im Raum steht, die auch nur
zeitweise hinzunehmen ganz und gar unerträglich wäre (Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg, Beschluß vom 16. November 2000 - VfgBbg 49/00 -, LVerfGE Suppl. Bbg.
zu Bd. 11, 198, 204). Diese Schwelle ist hier nicht erreicht. Daß insbesondere der
Beschwerdeführer zu 1. durch das angegriffene Gesetz schlechthin unzumutbar in
seinen Grundrechten betroffen wäre und ihm im Hinblick darauf durch die vorherige -
durch Klageerhebung vor dem Verwaltungsgericht bereits eingeleitete - Beschreitung
des Rechtswegs schwere und unabwendbare Nachteile entstünden, ist weder
vorgetragen noch sonst ersichtlich.
II.
Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2. ist unzulässig, da sie nicht die
- für das von ihr im Kern als verletzt gerügte Parteien-Recht der Chancengleichheit und
des Diskriminierungsverbots - statthafte Verfahrensart ist.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können politische
Parteien eine Verletzung oder unmittelbare Gefährdung des ihnen verliehenen
verfassungsrechtlichen Status durch ein Verfassungsorgan nur im Wege der
Organstreitigkeit als „andere Beteiligte“ (§§ 35, 12 Nr. 1 VerfGGBbg) geltend machen
(BVerfGE [Plenum] 4, 27, 31; s. a. BVerfGE 6, 367, 372; 11, 239, 241; 66, 107, 115; 73,
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(BVerfGE [Plenum] 4, 27, 31; s. a. BVerfGE 6, 367, 372; 11, 239, 241; 66, 107, 115; 73,
1, 29; 82, 322, 335; 84, 290, 298; 85, 264, 284). Der Verfassungsrechtliche Status einer
Partei - wie er in Art. 21 GG verankert ist und auch durch Art. 12 Abs. 1 und 2 , Art. 20
Abs. 1, Art. 21 LV beschrieben wird - umfaßt neben dem Recht auf Gründung und
Betätigung auch das Recht auf Chancengleichheit, welches zwar keine Gleichheit im
streng formalen Sinne gebietet, vom Gesetzgeber aber verlangt, daß er „die
vorgefundene Wettbewerbslage nicht verfälschen darf“ (BVerfGE 85, 264, 297; 104, 287,
300; 111, 382, 398). Demgegenüber sind politische Parteien nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts (nur) dann zur Verfassungsbeschwerde befugt, wenn sie
in ihrem Recht auf Gleichbehandlung nicht durch ein Verfassungsorgan, sondern durch
ein Verwaltungsorgan im funktionellen Sinne beeinträchtigt werden (BVerfG 14, 121,
129; 67, 149, 151; 85, 264, 284).
Das Landesverfassungsgericht schließt sich dieser Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts an (ebenso LVerfG M-V, Urteil vom 14. Dezember 2000 -
LVerfG 4/99 -, LVerfGE 11, 306, 310 f.). Danach bleibt für die von der Beschwerdeführerin
zu 2. erhobene Verfassungsbeschwerde kein Raum. Denn mit den von ihr als verletzt
gerügten Rechten aus „Art. 20 Abs. 1 (Parteienfreiheit)“, „Art. 12 Abs. 1 und 2
(Gleichheitssatz, Diskriminierungsverbot)“, „Art. 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art.
20 Abs. 1 (Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb,
Gleichbehandlung)“ sowie „Art. 19 Abs. 1 Satz 1 (Meinungsfreiheit)“ der
Landesverfassung beruft sie sich im Kern auf eine Verletzung ihres - durch Art. 21 Abs. 1
GG sowie Art. 12 Abs. 1 und 2 , Art. 20 Abs. 1, Art. 21 LV - gewährleisteten
verfassungsrechtlichen Status als politische Partei durch ein Verfassungsorgan. Das
Landesverfassungsgericht folgt auch hier der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts, wonach Art. 21 GG als ungeschriebener Bestandteil der
jeweiligen Landesverfassung gilt (BVerfGE 1, 208, 227; 4, 375, 378; 6, 367, 375; 23, 33,
39; 60, 53, 62; 66, 107, 114) und deshalb die Parteien als Beteiligte von
Organstreitverfahren anzuerkennen sind, sofern das Recht der Partei in Frage steht, an
der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken (so bereits Verfassungsgericht des
Landes Brandenburg, Urteil vom 16. März 1995 - VfGBbg 4/95 EA -, LVerfGE 3, 135, 139;
VerfGH NW, DVBl. 1999, 1271, 1271).
Zum verfassungsrechtlichen Status einer politischen Partei gehören gleiche
Wettbewerbschancen auf allen Ebenen. Soweit sich eine politische Partei durch das
Verhalten eines Verfassungsorgans in diesem Status beeinträchtigt sieht, kämpft sie
auch insoweit um ihr Recht auf Teilhabe am Verfassungsleben (LVerfG M-V, Urteil vom
14. Dezember 2000 - LVerfG 4/99 -, LVerfGE 11, 306, 310 f.). In eben diesem Status
sieht sich die Beschwerdeführerin zu 2. verletzt, wenn sie rügt, in ihren Möglichkeiten, an
der politischen Willensbildung im Land Brandenburg ebenso wie die anderen im Landtag
Brandenburg vertretenen Parteien mitwirken zu können, durch das Haushaltsgesetz
2005/2006 - bzw. die am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Verfassungsorgane -
beeinträchtigt worden zu sein. Die Verletzung dieses Status durch ein Verfassungsorgan
kann die Beschwerdeführerin zu 2. jedoch nur im Wege des Organstreits geltend
machen.
2. Eine Umdeutung ihres Rechtsschutzbegehrens in einen Antrag auf Durchführung
eines Organstreitverfahrens scheidet aus.
Ungeachtet dessen, daß das Rechtsschutzersuchen ausdrücklich als
Verfassungsbeschwerde bezeichnet ist und keinen Antragsgegner benennt, wäre der
Antrag in einem solchen nach Art. 113 Nr. 1 LV, §§ 35 ff VerfGGBbg gegen die am
Gesetzgebungsverfahren beteiligten Verfassungsorgane zu führenden Verfahren
unzulässig, da verfristet. Der im Organstreitverfahren zu stellende Antrag muß binnen
sechs Monaten, nachdem die beanstandete Maßnahme - hier die Verabschiedung des
Haushaltsgesetzes 2005/2006 - dem Antragsteller bekanntgeworden ist, gestellt werden
(§ 36 Abs. 3 VerfGGBbg). Angesichts der am 30. Mai 2005 erfolgten Verkündung bzw.
dem Inkrafttreten des angegriffenen Gesetzes zum 01. Januar 2005 ist diese Frist mit
der am 22. Mai 2006 erhobenen Verfassungsbeschwerde nicht mehr eingehalten
worden.
Unzulässig wäre auch ein ferner in Betracht kommender Antrag im Verfahren der
abstrakten Normenkontrolle (Art. 113 Nr. 2 LV, §§ 39 ff. VerfGGBbg). Die
Beschwerdeführerin zu 2. wäre hier bereits nicht antragsberechtigt (§ 39 VerfGGBbg).
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