Urteil des VerfG Brandenburg vom 09.03.2007

VerfG Brandenburg: verfassungsbeschwerde, verfassungsgericht, quelle, sammlung, link, beschwerdebefugnis, verfügung

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Gericht:
Verfassungsgericht
des Landes
Brandenburg
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
SGB 2, Art 52 Abs 4 S 1 Verf BB,
§ 21 S 2 VGHG BB
VerfG Potsdam: Verfassungsbeschwerde: Keine Verletzung des
Rechts auf ein zügiges Verfahren (Art 52 Abs 4 S 1 Verf BB) bei
bereits vorliegender fachgerichtlicher Terminierung einer
mündlichen Erörterung im sozialgerichtlichen Verfahren
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz
Brandenburg zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09. März
2007 - zugestellt am 17. März 2007 - sowie mit Schreiben vom 03. April 2007 auf
Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist
und diese Bedenken nicht, auch nicht durch seine Schreiben vom 29. März sowie vom
09. und 10. April 2007, ausgeräumt hat.
Auch nach dem neuerlichen Vortrag des Beschwerdeführers bleibt es dabei, daß seine
am 08. März 2006 erhobene Verfassungsbeschwerde mangels Beschwerdebefugnis
unzulässig ist. Insbesondere ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer nun
mitgeteilten Umstand, daß die vor dem Sozialgericht anhängigen Verfahren im
Wesentlichen wohl die - bereits vollzogene - Kürzung von Leistungen nach dem SGB II
zum Gegenstand haben, allein noch kein Anhaltspunkt für eine mögliche Verletzung des
Beschwerdeführers in seinem Recht auf ein zügiges Verfahren (Art. 52 Abs. 4 Satz 1
Verfassung des Landes Brandenburg - LV -). Auf das Hinweisschreiben des Gerichts vom
03. April 2007 wird verwiesen.
Etwas anderes folgt im Ergebnis erst recht nicht aus der vom Sozialgericht mitgeteilten
Tatsache, daß die Anträge des Beschwerdeführers dort am 26. Februar 2007 eingingen
und durch richterliche Verfügung vom 23. März 2007 zur mündlichen Erörterung der
Sach- und Rechtslage vorgesehen worden sind. Ein Eingreifen des Verfassungsgerichts
bei einer eine Verletzung des Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV rügenden Verfassungsbeschwerde
ist in der Regel nur für den Fall geboten, daß eine - hier weder ausreichend dargelegte
noch sonst aus den vom Sozialgericht vorgelegten Verfahrensakten ersichtliche -
Untätigkeit oder zögerliche Verfahrensweise des Fachgerichts andauert (vgl.
Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 19. Dezember 1996 -
VfGBbg 28/96 -, LVerfGE 5, 125, 129). Ist jedoch, wie im vorliegenden Fall, die
Terminierung und ein Abschluß bzw. der Fortgang des Verfahrens absehbar, ist bereits
deshalb für ein Eingreifen des Verfassungsgerichts in das fachgerichtliche Verfahren
nach Sinn und Zweck des Grundrechts aus Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV grundsätzlich kein
Raum (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 18. Januar 2001
- VfGBbg 3/01 -).
Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
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