Urteil des VerfG Brandenburg vom 14.03.2017

VerfG Brandenburg: verfassungsgericht, verfassungsbeschwerde, grundrecht, präsidium, kolumbien, anerkennung, auflage, kurs, abschiebung, bewegungsfreiheit

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Gericht:
Verfassungsgericht
des Landes
Brandenburg
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
108/02
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 5 Abs 1 Verf BB, Art 52 Abs 4
S 1 Verf BB, § 53 AsylVfG 1992,
§ 56 AsylVfG 1992, § 60 Abs 1
AsylVfG 1992
VerfG Potsdam: Verletzung des Grundrechts auf zügiges
Verfahren vor Gericht durch dreieinhalbjährige Verfahrensdauer
bei verwaltungsgerichtlicher Klage auf Anerkennung als
Asylberechtigter
Gründe
A.
Der Beschwerdeführer macht zu dem beim Verwaltungsgericht Cottbus anhängigen
verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu Aktenzeichen ... die Verletzung seines Rechts auf
ein zügiges Verfahren vor Gericht (Art. 52 Abs. 4 Satz 1 Verfassung des Landes
Brandenburg) geltend.
I.
Der Beschwerdeführer, kolumbianischer Staatsangehöriger, beantragte unter dem 30.
August 1998 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge Asyl. Der
Antrag wurde durch Bescheid vom 31. Mai 1999 zurückgewiesen. Hiergegen erhob der
Beschwerdeführer am 16. Juni 1999 Klage vor dem Verwaltungsgericht. Das zunächst bei
einer anderen Kammer des Verwaltungsgerichts anhängige Verfahren wurde durch
Verfügung vom 31. Januar 2000 als Folge einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans
an die jetzt zuständige Kammer abgegeben. Auf Sachstandsanfragen des
Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers teilte das Verwaltungsgericht durch
Schreiben vom 05. September 2000, 12. Februar 2002 und 18. November 2002 mit,
dass wegen einer Vielzahl ebenso dringender älterer Sachen ein Termin zur mündlichen
Verhandlung nicht absehbar sei. Der Verfahrensbevollmächtigte reichte zwischen
Sommer 1999 und Ende 2002 weitere Schriftsätze unterschiedlichen Umfangs ein, mit
denen er, z. T. unter Bezugnahme auf beigefügte Zeitungsartikel und Berichte von
Hilfsorganisationen, auf die aktuelle Lage in Kolumbien hinwies.
II.
Mit der am 02. Dezember 2002 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung seines Grundrechts auf ein zügiges Verfahren vor
Gericht (Art. 52 Abs. 4 Satz 1 Verfassung des Landes Brandenburg - LV -). Die
Verfahrensdauer sei nicht mehr hinnehmbar. Zwar erhalte er Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz und könne während des gerichtlichen Verfahrens in
Deutschland bleiben. Jedoch unterliege er, solange nicht als asylberechtigt anerkannt,
Beschränkungen. Die ungeklärte Situation belaste ihn psychisch und beeinträchtige
seine Lebensplanung.
Ergänzend beantragt der Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Landesverfassungsgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines
Verfahrensbevollmächtigten.
III.
Der Präsident des Verwaltungsgerichts verweist in seiner Stellungnahme auf die
umfangreiche Zuständigkeit der Kammer. Neben Verwaltungsstreitigkeiten aus einer
relativ großen Bandbreite "klassischer" Verwaltungsrechtsgebiete seien Asylsachen aus
Herkunftsländern (Iran, Afghanistan, Pakistan, Indien, Kuba, weiteren mittel- und
südamerikanischen Ländern) zu bearbeiten, die von einem hohen Bearbeitungsaufwand
geprägt seien. In der Kammer sei zudem ein häufiger Richterwechsel - mit
entsprechenden Einarbeitungszeiten - zu verzeichnen. Ein Berichterstatter sei jeweils für
mehrere Länder zuständig. In dem nach einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans
der Kammer nun betroffenen Dezernat gebe es einen besonders umfangreichen
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der Kammer nun betroffenen Dezernat gebe es einen besonders umfangreichen
Bestand an Altverfahren z. T noch aus den Jahren 1996 und 1997. Nach Rücksprache mit
dem Berichterstatter erscheine eine Terminierung "in der zweiten Hälfte des laufenden
Geschäftsjahres realistisch".
B.
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet.
I.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig (vgl. allgemein zu das Recht auf zügiges
Verfahren vor Gericht betreffenden Verfassungsbeschwerden: Verfassungsgericht des
Landes Brandenburg, Beschluss vom 28.03.2001 - VfGBbg 2/01 -, LVerfGE Suppl. Bbg.
zu Bd. 12, 3; BVerfG NJW 1997, 2811 m.w.N.).
1. Der Beschwerdeführer kann nicht darauf verwiesen werden, sich gegen die von ihm als
zu lang empfundene Verfahrensdauer innerhalb des Verwaltungsgerichtsverfahrens zur
Wehr zu setzen. Soweit in der Literatur eine Untätigkeitsbeschwerde auch im
Verwaltungsgerichtsprozess für statthaft gehalten wird (vgl. Kopp/Schenke,
Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Auflage 2003, Rn. 32 zu § 146, Rn. 19 zu § 166; Happ in
Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Auflage 2000, Rn. 14 zu § 124), erscheint
dieser Weg zu unsicher (vgl. : Meyer-
Ladewig in Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Rn. 36 vor §
124 m.w.N.). Es ist dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten (vgl. zu diesem Kriterium
BVerfGE 17, 252, 257; 27, 88, 97), diesen Weg zu beschreiten. Eine Maßnahme des
einstweiligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes kommt ebensowenig in Betracht
(vgl. BVerfG, 2 BvR 1209/01 vom 04. Oktober 2001, http://www.bverfg.de).
2. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht auch nicht entgegen, dass hier die
Verletzung eines Landesgrundrechts im Rahmen eines bundesrechtlich - hier durch die
Verwaltungsgerichtsordnung - geordneten Verfahrens gerügt wird. Die insoweit
erforderlichen Voraussetzungen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, st.
Rspr. seit Beschluss vom 16. April 1998 - VfGBbg 1/98 -, LVerfGE 8, 82, 84 f. unter
Bezugnahme auf BVerfGE 96, 345, 371 ff.; zuletzt Beschluss vom 19. Dezember 2002 -
VfGBbg 104/02 -, zur Veröffentlichung in LVerfGE vorgesehen) sind gegeben.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Der andauernde Verfahrensstillstand in dem
verwaltungsgerichtlichen Verfahren verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht
auf ein zügiges Verfahren vor Gericht aus Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV. Im Einzelnen:
1. Artikel 52 Abs. 4 Satz 1 LV ist ein Grundrecht (s. Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg, st. Rspr. seit Beschluss vom 19. Mai 1994 - VfGBbg 6/93, 6/93 EA -,
LVerfGE 2, 105, 112 und Beschluss vom 14. Juli 1994 - VfGBbg 3/94 -, LVerfGE 2, 115
, 116). Es konkretisiert den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes zu
einem Grundrecht auf ein zügiges Verfahren vor Gericht und gewährleistet, dass
gerichtliche Entscheidungen in angemessener Zeit ergehen (s. Verfassungsgericht des
Landes Brandenburg, Beschluss vom 28. März 2001 - VfGBbg 2/01 -, LVerfGE Suppl.
Bbg. zu Bd. 12, 3, 6 ff.).
2. Die angemessene Verfahrensdauer lässt sich nicht generell und abstrakt, sondern nur
nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles bemessen (Verfassungsgericht
des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 14. Juli 1994 - VfGBbg 3/94 - a.a.0., vom 19.
Januar 1995 - VfGBbg 9/94 -, LVerfGE 3, 129, 133 und vom 28. März 2001 - VfGBbg 2/01
-a.a.0.). Dabei ist neben dem eigenen prozessualen Verhalten des Beschwerdeführers -
etwa wenn er durch verzögernde Anträge (vgl. für einen solchen Fall Verfassungsgericht
des Landes Brandenburg, Beschluss vom 19. Januar 1995 - VfGBbg 9/94 - a.a.0.) zur
Verfahrensverlängerung beigetragen oder den Arbeitsaufwand durch ungeordnetes und
unübersichtliches Vorbringen erhöht hat (vgl. insoweit Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg, Beschluss vom 28. März 2001 - VfGBbg 2/01 - a.a.0.) - nicht zuletzt die
Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer (vgl. Verfassungsgericht des
Landes Brandenburg, Beschluss vom 28. März 2001 - VfGBbg 2/01 - a.a.0.; BVerfG,
Beschluss vom 30. April 1992 - 1 BvR 406/89 - zitiert nach JURIS) zu berücksichtigen.
Gegebenenfalls ist auch zu berücksichtigen, dass die Gründe außerhalb der Sphäre des
Gerichts liegen (vgl. BVerfG EuGRZ 1982, 75), wie es bei erschwerten Ermittlungen oder
z.B. bei Verfahrensunterbrechungen durch äußere Umstände der Fall sein kann.
Dagegen ist - im Land Brandenburg nach der Umstrukturierung der Justizorganisation im
Rahmen der Wiedervereinigung (vgl. hierzu Verfassungsgericht des Landes
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Rahmen der Wiedervereinigung (vgl. hierzu Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg, Beschluss vom 28. März 2001 - VfGBbg 2/01 - a.a.0.) - die besondere
Situation des angerufenen Gerichts, etwa seine Überlastung, nach nunmehr über 10
Jahren nicht mehr beachtlich. Das Rechtsstaatsprinzip erfordert eine funktionsfähige
Rechtsprechung, zu der eine angemessene Ausstattung der Gerichte gehört (s.
Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 28.03.2001 - VfGBbg 2/01
- a.a.0. m.w.N.).
3. Vorliegend lässt sich die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemessen an
dem Anspruch auf ein zügiges Verfahren vor Gericht nicht mehr rechtfertigen. Das
Verfahren ist seitens des Verwaltungsgerichts bis zum Anhängigwerden der
Verfassungsbeschwerde gut drei Jahre und fünf Monate nicht nennenswert gefördert
worden. Eine solche Verfahrensdauer hat das erkennende Gericht freilich in dem seiner
Entscheidung vom 28. März 2001 (- VfGBbg 2/01 - a.a.0.) zugrundeliegenden
Ausgangsfall als "noch" nicht gegen Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV verstoßend angesehen. Der
damals zu beurteilende Fall lag aber in entscheidenden Punkten anders. Der damalige
Kläger hatte durch mehrfache Einreichung von mit dem verwaltungsgerichtlichen
Verfahren in keinem Zusammenhang stehenden Schriftstücken den Arbeitsaufwand,
"wenn auch nicht massiv", erhöht. Weiter ergaben sich für den damaligen
Beschwerdeführer während des schwebenden Verwaltungsgerichtsverfahrens keine
gravierenderen Auswirkungen auf sein tägliches Leben. Vorliegend dagegen kann dem
Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, dass er durch die zu den Gerichtsakten
gereichten Schriftstücke das Verfahren verkompliziert und den Bearbeitungsaufwand
erhöht hat. Vielmehr betreffen die von seinem Verfahrensbevollmächtigten vorgelegten
Zeitungsausschnitte und Informationsmaterialien die politische Situation in Kolumbien
und damit unmittelbar den verfahrensgegenständlichen Asylgrund. Sie unterstreichen
aus der Sicht des Beschwerdeführers die Dringlichkeit der Sache. Weiter ergeben sich
Auswirkungen auf die tatsächliche Situation des Beschwerdeführers. Zwar ist er während
des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vor Abschiebung sicher, aber die Ungewissheit
über den Verfahrensausgang belastet ihn psychisch. Zudem unterliegt er, solange er
nicht als asylberechtigt anerkannt ist, beträchtlichen Einschränkungen, z.B. in seiner
Wohnsitz-, Aufenthalts-, und Bewegungsfreiheit (§§ 53, 56 Asylverfahrensgesetz) und bei
der Arbeitsaufnahme (§ 60 Abs. 1, 61 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz). Auch entsprechen
die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§§ 3 ff.) nicht in jeder Hinsicht
denen nach dem Bundessozialhilfegesetz (§§ 8 Abs. 1, 21 ff.).
Gemessen daran ist hier die verstrichene Verfahrensdauer von gut drei Jahren und fünf
Monaten zu lang. Die hier gezogene Grenze bezieht sich allerdings nur auf den
konkreten Fall, sie gilt nicht generell. Es kann durchaus Gründe dafür geben, dass sich
eine Rechtsstreitigkeit, auch innerhalb ein und derselben Instanz, über Jahre hinzieht,
etwa dann, wenn eine umfängliche Beweisaufnahme, etwa auch durch Einholung von
Gutachten und Obergutachten, veranlasst ist, Zeugen im Ausland zu vernehmen sind
und Ähnliches. In derartigen Fällen, in denen sich die Bearbeitung aus in dem Verfahren
selbst wurzelnden Gründen in die Länge zieht, bedeutet das Grundrecht auf ein zügiges
Verfahren vor Gericht nicht mehr - aber auch nicht weniger - als dass das Gericht das
Verfahren angemessen fördern muss und in dem jeweils anstehenden nächsten
Verfahrensschritt keine unangemessenen Verzögerungen eintreten dürfen. Im Falle des
Beschwerdeführers ist jedoch das verwaltungsgerichtliche Verfahren, ohne dass hierfür
Gründe aus diesem selbst heraus erkennbar wären, gut drei Jahre und fünf Monate nicht
nennenswert gefördert worden. Nach Lage des Falles ist hier der Anspruch auf ein
zügiges Verfahren vor Gericht verletzt.
4. Für die hier zu treffende Entscheidung kommt es nicht darauf an, worauf die
Verfahrensverzögerung im Einzelnen und worauf sie etwa "letzten Endes"
zurückzuführen ist. Sie kann verschiedene Gründe haben. Eine Verfahrensverzögerung
kann an dem einzelnen befassten Richter, an dem Spruchkörper, an der Verwaltung
und/oder dem Präsidium des betreffenden Gerichts, an der Justiz- Mittelbehörde, an dem
zuständigen Ministerium, am Kurs der Landesregierung, am Haushaltsgesetzgeber oder
an einer Kombination solcher denkbaren Ursachen liegen. Der einzelne Richter steht in
der Pflicht, durch jeden zumutbaren Einsatz die ihm anvertrauten Verfahren in
angemessener Zeit der Erledigung zuzuführen. Überlastung ist anzuzeigen und löst
ggfs. den Vertretungsfall aus. Unbeschadet dessen ist innerhalb des Spruchkörpers für
eine gleichmäßige Auslastung der Berichterstatter zu sorgen. Bei Überlastung des
Spruchkörpers ist dem Gerichtspräsidenten oder dem Präsidium Anzeige zu machen,
damit das Präsidium bei ungleichmäßiger Belastung - unter Beachtung der
gerichtsverfassungsrechtlichen Vorgaben - einen Ausgleich innerhalb des Gerichts
herbeiführen kann. Die Justiz- Mittelbehörden müssen darauf achten, dass die ihnen
zugeordneten Gerichte in der dem jeweiligen Geschäftsanfall gerechtwerdender Weise
gleichmäßig ausgestattet werden. Das Ministerium hat sich für die benötigten Stellen zu
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gleichmäßig ausgestattet werden. Das Ministerium hat sich für die benötigten Stellen zu
verwenden. Und Landesregierung und Haushaltsgesetzgeber haben zu akzeptieren,
dass die Personalausstattung der Gerichte die Einlösung des Grundrechts auf ein
zügiges Verfahren vor Gericht ermöglichen muss und dass es sich dabei um einen
staatlichen Auftrag handelt, der manchen anderen staatlichen Aufgaben eben deshalb
vorgeht, weil ein Grundrecht in Frage steht; Grundrechte "binden" auch die Regierung
und die Gesetzgebung (s. Art. 5 Abs. 1 LV im Einklang mit Art. 1 Abs. 2 Grundgesetz)
und stehen damit nicht oder nur bedingt unter dem "Vorbehalt des Möglichen".
Vorliegend muss offenbleiben, welche der genannten Ursachen für die den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf ein zügiges Verfahren vor Gericht
verletzende Verfahrensverzögerung ausschlaggebend verantwortlich ist. Das
Landesverfassungsgericht hat nur zu entscheiden, ob - und ggfs. dass - der Anspruch
auf ein zügiges Verfahren vor Gericht verletzt ist. Die gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1
Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg festzustellende verfassungsverletzende
"Handlung oder Unterlassung" liegt in der verzögerten Bearbeitung des
zugrundeliegenden Verfahrens durch das Verwaltungsgericht. Es ist nicht die Aufgabe
des Landesverfassungsgerichts, etwaigen über den Tatbestand einer Verletzung des
Anspruchs auf ein zügiges Verfahren vor Gericht hinausgehenden Ursachen und
Hintergründen nachzugehen.
Es ist Sache des Verwaltungsgerichts, aus der festgestellten Verletzung des Anspruchs
des Beschwerdeführers in seinem Recht aus Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV Schlüsse zu ziehen
und unbeschadet der richterlichen Unabhängigkeit, die unberührt bleibt, auf eine
Beendigung des in dieser Sache eingetretenen landesverfassungswidrigen Zustandes
hinzuwirken.
C.
Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer gemäß § 32 Abs. 7 Satz 1
Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg die vor dem Landesverfassungsgericht
entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Damit erübrigt sich eine
Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe.
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