Urteil des VerfG Brandenburg vom 13.10.2009

VerfG Brandenburg: verfassungsbeschwerde, grundrecht, verfassungsgericht, quelle, sammlung, link, rüge, beschwerdebefugnis

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Gericht:
Verfassungsgericht
des Landes
Brandenburg
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
47/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 52 Abs 4 S 1 Verf BB, § 45
Abs 1 VerfGG BB, § 20 Abs 1 S 2
VerfGG BB, § 46 VerfGG BB
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer hat am 13. Oktober 2009 Verfassungsbeschwerde erhoben und
eine vermeintliche Untätigkeit des Verwaltungsgerichts Cottbus sowie des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts gerügt. Er trägt vor, das Verwaltungsgericht
Cottbus habe in den Verfahren 3 K 1079/08 und 1 K 842/06 und das Brandenburgische
Oberlandesgericht in den Strafsachen 11 Wx 7-119/09, 8 Wx 199/97, 2 Ws 186/07, 2 Ss
50/05, 2 Ss 43/05 u.a. bislang keinen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Der Beschwerdeführer hat nicht hinreichend deutlich die Möglichkeit vorgetragen, dass
das Verwaltungsgericht Cottbus bzw. das Brandenburgische Oberlandesgericht in den
genannten Verfahren in seine Grundrechte eingegriffen hat (§ 45 Abs. 1
Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg – VerfGGBbg -). Insbesondere zeigen die
Angaben des Beschwerdeführers nicht die Möglichkeit eines Verstoßes gegen das
Grundrecht auf ein zügiges Verfahren nach Art. 52 Abs. 4 Satz 1 der Verfassung des
Landes Brandenburg auf. Dieses „Grundrecht vor Gericht“ gewährt dem
Rechtsschutzsuchenden ein einklagbares Grundrecht auf eine gerichtliche Entscheidung
in angemessener Zeit. Die angemessene Verfahrensdauer lässt sich nicht generell und
abstrakt, sondern nur nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles bemessen.
Zu berücksichtigen sind das prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers, die
Bedeutung der Angelegenheit für ihn sowie außerhalb der Sphäre des Gerichts liegende
Gründe (s. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 17. Dezember 2009
– VfGBbg 30/09 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Dem Vorbringen des
Beschwerdeführers sind keine Einzelheiten zu Inhalt und Verlauf der genannten
Verfahren zu entnehmen, die – gemessen an den aufgezeigten Maßstäben - einen
Verstoß gegen das Grundrecht auf ein zügiges Verfahren möglich erscheinen lassen.
Allein die Rüge, die Gerichte hätten noch keine mündliche Verhandlung anberaumt, ist
für die Annahme einer Beschwerdebefugnis nicht ausreichend.
Aufgrund des sehr allgemeinen Vortrags des Beschwerdeführers genügt die
Verfassungsbeschwerde zugleich nicht dem Erfordernis einer durch Tatsachen belegten
Begründung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
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