Urteil des VerfG Brandenburg vom 14.03.2017

VerfG Brandenburg: amt, verfassungsbeschwerde, abschaffung, auflösung, verfassungsgericht, verfügung, stadt, reform, gemeindeverwaltung, vertreter

1
2
3
4
5
Gericht:
Verfassungsgericht
des Landes
Brandenburg
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
40/01
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 97 Abs 1 S 1 Verf BB, Art 98
Abs 1 Verf BB, Art 98 Abs 2 S 2
Verf BB, Art 100 Verf BB, § 2
AmtsO BB
(VerfG Potsdam: Fehlende Beschwerdebefugnis einer
amtsangehörigen Gemeinde für kommunale
Verfassungsbeschwerde gegen Abschaffung eines bestimmten
Modells der Amtsverwaltung durch AmtsO BB § 2 - gemeindliche
Organisation durch Gesetzgeber)
Gründe
A.
I. Die kommunale Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Änderung des § 2 der
Amtsordnung für das Land Brandenburg - AmtsO - durch das Gesetz zur Reform der
Gemeindestruktur und zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden im Land
Brandenburg vom 13. März 2001 (GVBl. I S. 30, im folgenden: Gemeindestrukturgesetz).
Durch die Rechtsänderung wird den Ämtern (ab 2003) die Möglichkeit genommen, sich,
statt eine eigene Amtsverwaltung einzurichten, sog. Amtsmodell 1, zur Durchführung
der Amtsaufgaben einer über 5000 Einwohner großen dem Amt angehörenden
Gemeinde, sog. Amtsmodell 2, oder einer amtsfreien Gemeinde, sog. Amtsmodell 3, zu
bedienen.
II. Die Beschwerdeführerin gehört dem Amt Treuenbrietzen an. Die, Verwaltung wird
durch die amtsangehörige Stadt Treuenbrietzen wahrgenommen.
Die Beschwerdeführerin fühlt sich durch die Abschaffung des Amtsmodells 2 in ihrer
kommunalen Selbstverwaltung verletzt und hat am 8. Oktober 2001 kommunale
Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügt die Verletzung ihrer verfassungsmäßigen
Rechte aus Art. 97 Abs. 1 und 2, 98 Abs. 1 und 2, Art. 2 Abs. 1 der Landesverfassung
(LV). Indem ihr durch die verfahrensgegenständliche Rechtsänderung die
Verwaltungsorganisation genommen werde, sei ihre Eingemeindung in die Stadt
Treuenbrietzen nahezu zwangsläufig. Das Gesetz komme in seinen Rechtsfolgen einem
Maßnahmegesetz gleich, durch das ihre körperschaftliche Existenz betroffen sei. Nach
der Verfassung hätte sie hierzu angehört werden müssen, was aber unterblieben sei. Ein
späteres Gesetz, welches die Gemeinde anderweitig eingliedere und damit ihre Existenz
beende, könne als bloße Umsetzung der verfahrensgegenständlichen Regelung
verstanden werden. Daher müsse sie die verfahrensgegenständliche Regelung bereits
jetzt angreifen können. Materiell sei die Regelung an den verfassungsrechtlichen
Maßstäben zu messen, die für die Zulässigkeit einer "Rück-Neugliederung" und
"Mehrfach- Neugliederung" entwickelt worden seien. Ihre körperschaftliche Existenz als
selbständige Gemeinde beruhe auf der Entscheidung des brandenburgischen
Gesetzgebers, kleine Gemeinden nicht zu autonomen Verwaltungsgebilden
zusammenzuschließen, sondern ihnen unter Belassung ihrer Selbständigkeit eine
Verwaltung, das Amt, nach Maßgabe jener drei Modelle zur Verfügung zu stellen. Eine
Veränderung des so gesetzgeberisch Geschaffenen sei nur statthaft, wenn das
Geschaffene, für das die Vermutung der Gemeinwohlkonformität spreche, greifbar
schlechter sei als die beabsichtigte Änderung, was nicht der Fall sei. Es habe keine
sachgerechte gesetzgeberische Folgenabwägung gegeben. Eine Abwägung, wäre sie nur
vorgenommen worden, hätte niemals zum Ergebnis des verfahrensgegenständlichen
Gesetzes führen können. Es ergäben sich keine Vorteile, die eine Vernichtung rechtlich
selbständiger Gemeinden gegen ihren Willen rechtfertigen könnten.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit der Verfassungsbeschwerde sinngemäß,
festzustellen, dass Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Reform der Gemeindestruktur und zur
Stärkung der Verwaltungskraft im Land Brandenburg die Verfassung des Landes
Brandenburg verletzt und nichtig ist.
6
7
8
9
10
11
12
III. Dem Landtag Brandenburg, der Landesregierung, dem Städte- und Gemeindebund
Brandenburg und dem Landkreistag Brandenburg ist Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben worden.
1. Nach Ansicht der Landesregierung ist die kommunale Verfassungsbeschwerde
unzulässig. Die Beschwerdeführerin sei nicht selbst und unmittelbar betroffen. Ihre
Existenz bleibe unberührt. Für eine in Zukunft nicht auszuschließende Auflösung der
Beschwerdeführerin biete die verfahrensgegenständliche Regelung keine Grundlage.
Jedenfalls sei der Kommune verwehrt, ein Gesetz anzugreifen, das erst noch des
Vollzuges durch Gesetz bedürfe. Nur das Vollzugsgesetz könne ggf. Gegenstand einer
kommunalen Verfassungsbeschwerde sein. Die Beschwerdeführerin erleide keinerlei
Rechtsverlust, wenn sie ein etwaiges die konkrete Neugliederungsmaßnahme
vollziehendes Gesetz abwarte.
2. Nach Auffassung des Landkreistages Brandenburg ist die Verfassungsbeschwerde
unbegründet. Die Existenz der Beschwerdeführerin sei nicht betroffen. Auch das Amt als
solches bleibe bestehen. Sofern der Minister des Inneren gemäß § 1 Abs. 6 AmtsO die
Auflösung des Amtes anordnen sollte, könne die Beschwerdeführerin dagegen
eigenständig vorgehen.. Die Abschaffung der Ämtermodelle 2 und 3 erscheine recht-
und zweckmäßig. Bei diesen Amtsmodellen habe die Gefahr bestanden, dass sich der
Amtsdirektor vorrangig um kommunalpolitische Anliegen der Bürger der
geschäftsführenden Gemeinde und weniger um die Interessen der Bürger der übrigen
amtsangehörigen Gemeinden kümmere. Die Organisationshoheit schütze nicht das Amt
an sich, sondern nur die Selbstverwaltung der jeweiligen dem Amt angehörenden
Gemeinde.
B
I. Die kommunale Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Nach Art. 100 LV und § 51 Abs 1 VerfGGBbg können Gemeinden und
Gemeindeverbände kommunale Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben,
dass ein Gesetz des Landes das Recht auf Selbstverwaltung verletzt. Es muss ein
Sachverhalt unterbreitet werden, aufgrund dessen der Schutzbereich der kommunalen
Selbstverwaltung verfassungswidrig verletzt sein könnte (vgl. Verfassungsgericht des
Landes Brandenburg, Beschluss vom 14. Mai 1998 - VfGBbg 22/97 -, LVerfGE 8, 88, 93;
zur entsprechenden Rechtslage auf Bundesebene BVerfG, BVerfGE 71, 25, 36 = NVwZ
1986, 289). Ein solcher Sachverhalt, ist jedoch nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin
ist deshalb nicht beschwerdebefugt. Insbesondere bleibt die Existenz der
Beschwerdeführerin unberührt (1.) und behält sie als amtsangehörige Gemeinde das
Recht, sich einer Amtsverwaltung zu bedienen (2.).
1. Die angegriffene Regelurig bedeutet keine Vorentscheidung über die körperschaftliche
Existenz der Beschwerdeführerin. Die Abschaffung des Amtsmodells 2 läuft nicht
zwingend auf eine Auflösung der Beschwerdeführerin durch Eingliederung hinaus. Hierzu
bedarf es vielmehr gem. Art. 98 Abs. 2 Satz 3 LV eines gesonderten Gesetzes, das den
Voraussetzungen des Art. 98 Abs. 1 LV genügen, d.h. durch Gründe des öffentlichen
Wohls gerechtfertigt sein muss. In Übereinstimmung hiermit ist auch in den "Leitlinien
der Landesregierung für die Entwicklung der Gemeindestruktur in Brandenburg" die
Bildung amtsfreier Gemeinden auf dem Gebiet von Ämtern des Modells 2 nur
vorgesehen, soweit keine andere dem Gemeinwohl entsprechende Lösung zustande
kommt (vgl. LT-Drs. 3/1482). Auch in dem vorliegenden
Verfassungsbeschwerdeverfahren hat die Landesregierung vorgetragen, dass eine
Umwandlung der Ämter nach Modell 2 in Ämter nach Modell 1 nach der nächsten
Kommunalwahl möglich bleibe. Erst wenn es zu einem Gesetz kommt, das die
Eingemeindung der Beschwerdeführerin beinhaltet und damit ihre eigenständige
Existenz beenden will, ist Raum für die Anrufung des Landesverfassungsgerichtes.
2. Allerdings berührt die in Frage stehende Gesetzesänderung die zur kommunalen
Selbstverwaltung gehörende und damit dem Schutzbereich des Art. 97 Abs. 1 LV
unterfallende Organisationshoheit. Hiernach ist es grundsätzlich Sache der Kommune, in
welcher Art und Weise sie ihre Aufgaben erledigt (vgl. Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 2000, LVerfGE Suppl. Bbg zu Bd. 11, 3, 26). Bei einer
amtsangehörigen Gemeinde gehört hierzu die Erledigung der Verwaltungsaufgaben
durch das Amt. Insoweit, kann sich die Neuregelung auf die Beschwerdeführerin
auswirken, weil nämlich (ab 2003) die Möglichkeit entfällt, dass sie - sofern sie als
amtsangehörige Gemeinde fortbesteht - wie bisher nach dem Amtsmodell 2 verwaltet
wird. Indes ist die Organisationshoheit nur relativ gewährleistet. In der Ausgestaltung der
gemeindlichen Organisation verfügt der Gesetzgeber über Freiräume (BVerfG, Beschluss
13
14
gemeindlichen Organisation verfügt der Gesetzgeber über Freiräume (BVerfG, Beschluss
vom 26. Oktober 1994 - 2 BvR 445/91 -, BVerfGE 91, 228 = NVwZ 1995; 677 = DVBl
1995, 290) und nicht jede staatliche Vorgabe für die Organisation der Gemeinde bedarf
einer spezifischen Rechtfertigung (zuletzt BVerfG, Beschluss vom 13. März 2000 - 2 BvR
860/95 -, NVwZ 2001, 317 = BayVBl 2000, 721 = DAR 2000, 397). Von daher kann eine
amtsangehörige Gemeinde lediglich beanspruchen, dass ihr überhaupt eine
Amtsverwaltung zur Verfügung steht, nicht aber, dass diese in bestimmter Form
ausgestaltet ist. In diesem Sinne bleibt ungeachtet der Abschaffung des Amtsmodells 2
der Anspruch der Beschwerdeführerin - sofern sie als amtsangehörige Gemeinde
fortbesteht - auf Erledigung ihrer Verwaltungsaufgaben durch das Amt gewahrt. Nach
der Neufassung des § 2 Abs. 1 AmtsO ist für das Amt eine eigene Amtsverwaltung -
dann eben nach dem verbleibenden Amtsmodell 1 - einzurichten. Der
Beschwerdeführerin stünde daher weiterhin eine Amtsverwaltung zur Seite. Ihre
Einflussmöglichkeiten auf den Verwaltungsapparat würden sich für diesen Fall sogar
verstärken. Die Einwirkungsmöglichkeiten einer amtsangehörigen Gemeinde auf eine
Amtsverwaltung sind größer als die auf eine (fremde) Gemeindeverwaltung. Gemäß § 10
Abs. 3 Satz 2 AmtsO finden eine Reihe von Vorschriften, die die Stellung des
Amtsausschusses und des Amtsdirektors regeln, beim Amtsmodell 2 keine Anwendung.
Der Amtsausschuss und damit mittelbar die einzelne amtsangehörige (nicht
geschäftsführende) Gemeinde können daher im Rahmen des Amtsmodells 2 an
wesentlichen Organisationsfragen, etwa auch beim Stellenplan, nicht mitwirken.
Auch in Personalfragen würde die Stellung der. Beschwerdeführerin als amtsangehörige
Gemeinde unter der Geltung des Amtsmodells 1 noch verstärkt. Im Rahmen des bisher
für sie geltenden Amtsmodells 2 war der Amtsausschuss gem. § 10 Abs. 3 Satz 2
AmtsO weder oberste Dienstbehörde der Bediensteten der Verwaltung noch
Dienstvorgesetzter des Amtsdirektors. Auch wird der Amtsdirektor nicht etwa vom
Amtsausschuss, welchem Vertreter der Beschwerdeführerin angehören, sondern allein
von den Bürgern der geschäftsführenden Gemeinde gewählt. Damit hatte die
Beschwerdeführerin bisher keinerlei Mitwirkungsmöglichkeiten bei der Auswahl des
Hauptverwaltungsbeamten.
II. Das Gericht hat einstimmig eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich
gehalten, vgl. § 22 Abs. 1 VerfGGBbg.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum