Urteil des VerfG Brandenburg vom 28.07.2008

VerfG Brandenburg: subjektives recht, verfassungsbeschwerde, verfassungsgericht, deckung, gewährleistung, oberschule, haushalt, individualrecht, quelle, volksbegehren

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Gericht:
Verfassungsgericht
des Landes
Brandenburg
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
29/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 22 Abs 2 S 1 Verf BB, Art 21
Verf BB, § 20 Abs 1 S 5 GemO
BB
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
A.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf
einstweilige Anordnung zur Durchführung eines Bürgerbegehrens.
I.
Die Beschwerdeführerin ist Unterzeichnerin und Mitinitiatorin eines gegen einen
Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde B. gerichteten Bürgerbegehrens.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde B. faßte in ihrer Sitzung vom 31. August 2006
einen am 13. September 2006 im Amtsblatt der Gemeinde bekannt gemachten
Beschluß, der u. a. die Standortverlegung der T.-Oberschule nach D. und die Schließung
der Grundschule in D. zum Gegenstand hat.
Am 23. Oktober 2006 wurde bei dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung der
Gemeinde B. das durch 2.199 gültige Unterschriften unterzeichnete Bürgerbegehren
eingereicht, mit dem die Durchführung eines Bürgerentscheides zu folgender Frage
beantragt wurde:
„Sind Sie dafür, dass der Beschluss der Gemeindevertretung vom 31. August 2006, der
die Standortverlegung der T.-Oberschule nach D. und die Schließung der Grundschule D.
beinhaltet, nicht umgesetzt wird?“.
Unter der Überschrift Kostendeckungsvorschlag heißt es:
„Wenn der Beschluss nicht umgesetzt wird, entstehen der Gemeinde keine Kosten, für
die ein Deckungsvorschlag unterbreitet werden müsste“.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde B. beschloß in der Sitzung vom 30. November
2006, den Antrag vom 23. November 2006 auf Einleitung eines Bürgerentscheides
zurückzuweisen. In der Beschlußvorlage heißt es zur Begründung, daß das
Bürgerbegehren in mehrfacher Hinsicht gegen § 20 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO)
verstoße, u. a. fehle es an einem den Anforderungen des § 20 Abs. 1 Satz 5 GO
genügenden Kostendeckungsvorschlag.
Die Anträge der Beschwerdeführerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieben
ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Potsdam lehnte den Antrag mit Beschluß vom 26.
Februar 2007 mit der Begründung ab, das Bürgerbegehren sei jedenfalls mangels
notwendigem Kostendeckungsvorschlag unzulässig. Der Kostendeckungsvorschlag sei
auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, da der Beschluß nicht kostenneutral sei. Die
Auffassung der Beschwerdeführerin, die bestehende Grundschule in D. sei
„ausfinanziert“ und verursache daher bei ihrem Weiterbetrieb keine Kosten, gehe fehl.
Bei den Kosten für den Betrieb einer Schule handele es sich um laufende Kosten, die in
jedem Haushaltsjahr erneut im Haushaltsplan der Gemeinde anzusetzen sind. Es habe
daher in einem Kostendeckungsvorschlag aufgezeigt werden müssen, woher die Mittel
für die Fortführung des Schulbetriebs beschafft werden können bzw. an welchen Stellen
im Haushalt der Gemeinde Kürzungen vorgenommen werden sollen. Das
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wies mit Beschluß vom 23. April 2007 die
Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts zurück. Substantiierte
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Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts zurück. Substantiierte
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Sondersituation, bei der ein
Kostendeckungsvorschlag ausnahmsweise entbehrlich wäre, seien von der
Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht worden.
II.
Mit der am 25. Juni 2007 bei Gericht eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer in Art. 22 Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit Art. 21
Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV) gewährleisteten Grundrechte. Art.
22 Abs. 2 Satz 1 LV verbürge mehr als nur eine Beteiligung an Volksabstimmungen. Die
Anforderungen, welche die Fachgerichte an die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens
stellen, seien vor diesem Hintergrund zu hoch. Insbesondere könne von ehrenamtlich
arbeitenden Initiatoren nicht verlangt werden, eine detaillierte Kostenkalkulation
vorzulegen.
B.
Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
I.
Es kann dahinstehen, inwieweit die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt des
Grundsatzes der Subsidiarität gem. § 45 Abs. 2 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz
Brandenburg (VerfGGBbg) gehalten war, das fachgerichtliche Hauptsacheverfahren zu
betreiben. Denn die Verfassungsbeschwerde ist in jedem Fall unbegründet.
II.
Die angefochtenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihren
Rechten aus Art. 22 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Art. 21 Abs. 1 LV.
Nach Art. 21 Abs. 1 LV ist das Recht auf politische Mitgestaltung gewährleistet. Das
Landesverfassungsgericht hat zu Art. 21 Abs. 1 LV bereits ausgeführt, daß die
Gewährleistung ihre eigentliche Bedeutung erst durch die nachfolgenden Bestimmungen
der Landesverfassung erhält (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg,
Beschluß vom 06. August 2003 - VfGBbg 199/03 EA -). Sie greifen Art. 21 Abs. 1 LV für
einzelne Sachkomplexe, zum Beispiel für Wahlen (Art. 22 Abs. 1 LV) und die Beteiligung
an Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden sowie Einwohneranträge,
Bürgerbegehren und Bürgerentscheide (Art. 22 Abs. 2 LV), auf und gehen Art. 21 Abs. 1
LV als spezielle Regelungen vor. Gem. Art. 22 Abs. 2 Satz 1 LV hat jeder Bürger mit
Vollendung des achtzehnten Lebensjahres das Recht, sich an Volksinitiativen,
Volksbegehren und Volksentscheiden sowie an Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden
zu beteiligen. Die „Beteiligung“, die Art. 22 Abs. 2 Satz 1 LV verbürgt, gibt zwar kein
subjektives Recht darauf, daß der Landesgesetzgeber das Ergebnis eines
Bürgerbegehrens oder eines Bürgerentscheids abzuwarten habe oder sich nicht darüber
hinwegsetzen könnte (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, a. a. O.). Das
Individualrecht auf politische Mitgestaltung durch die Beteiligung an Bürgerbegehren und
Bürgerentscheiden, bei welchem es sich neben dem Kommunalwahlrecht um das
zentrale Mitwirkungsrecht des Bürgers in der Gemeinde handelt, enthält jedoch eine
verfassungsrechtliche Gewährleistung auf effektive Ausgestaltung dieser
Mitwirkungsrechte. Dieses verfassungsrechtlich verbürgte Individualrecht wird dann
verkürzt, wenn die Anforderungen an einen Kostendeckungsvorschlag überspannt
werden. Nach § 20 Abs. 1 Satz 5 GO muß das Bürgerbegehren u. a. „einen nach den
gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der Kosten der
verlangten Maßnahme im Rahmen des Gemeindehaushalts enthalten“. Der von § 20
Abs. 1 Satz 5 GO eingeforderte Kostendeckungsvorschlag, der auch von § 15 Abs. 1
Satz 4 der neuen Kommunalverfassung des Landes Brandenburg eingefordert wird,
dient dazu, den Bürgerinnen und Bürgern die Selbstverantwortung für die finanzielle
Deckung der begehrten Maßnahme deutlich zu machen. Hier kann es offen bleiben,
welche Anforderungen im Einzelfall verfassungsrechtlich an die Ausgestaltung eines
Kostendeckungsvorschlags zu stellen sind. Der von der Beschwerdeführerin
mitunterzeichnete Antrag enthält nämlich gar keinen Kostendeckungsvorschlag, obwohl
der Weiterbetrieb einer Schule offensichtlich laufende Kosten verursacht, die in jedem
Haushaltsjahr erneut im Haushaltsplan anzusetzen sind. Wie die Fachgerichte zutreffend
ausgeführt haben, muß ein Bürgerbegehren, das sich für die Aufrechterhaltung einer
Schule einsetzt, aufzeigen, wie die erforderlichen finanziellen Mittel beschafft bzw. an
welchen Stellen im Haushalt der Gemeinde entsprechende Kürzungen vorgenommen
werden sollen. Der bloße Hinweis, daß ein Kostendeckungsvorschlag entbehrlich ist,
genügt diesen Anforderungen jedenfalls nicht.
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