Urteil des VerfG Brandenburg vom 14.03.2017

VerfG Brandenburg: verfassungsbeschwerde, rüge, verfassungsgericht, link, quelle, sammlung, anhörung, rechtswegerschöpfung, aussetzung, strafvollstreckung

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Gericht:
Verfassungsgericht
des Landes
Brandenburg
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 45 Abs 2 VerfGG BB
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
A.
Der Beschwerdeführer befindet sich in Strafhaft. Die Strafzeit endet am 21. Juli 2011. Mit
seiner Verfassungsbeschwerde wendet er sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf
Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung. Er rügt eine Verletzung des
Übermaßverbotes sowie des rechtlichen Gehörs, weil ihm vor der Entscheidung der
Strafvollstreckungskammer die Stellungnahme der beteiligten Staatsanwaltschaften
sowie der Justizvollzugsanstalt nicht zur Kenntnis gegeben worden seien.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz
Brandenburg zu verwerfen. Sie ist unzulässig, denn der Grundsatz der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde lässt eine inhaltliche Befassung mit den vom Beschwerdeführer
erhobenen Rügen nicht zu. Dieser verlangt von einem Beschwerdeführer, dass er vor der
Anrufung des Verfassungsgerichts – über eine Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne
hinaus – alles im Rahmen seiner Möglichkeiten stehende unternommen haben muss,
um eine etwaige Grundrechtsverletzung zu verhindern oder beseitigen, insbesondere
etwaige verfahrensrelevante Möglichkeiten zur Korrektur der geltend gemachten
Grundrechtsverletzung ergriffen hat (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg,
Beschlüsse vom 20. August 2009 – VfGBbg 39/08 und vom 09. Februar 2006 – VfGBbg
72/05; www.verfasssungsgericht.brandenburg.de ).
Dies hat der Beschwerdeführer unterlassen. Ausweislich des Protokolls vom 1.
September 2009 sind die Stellungnahmen der beteiligten Staatsanwaltschaften Bochum
vom 30. Juni 2009 und Essen vom 27. Juli 2009 wie auch diejenige der
Justizvollzugsanstalt Luckau-Duben vom 16. Juli 2009 im Rahmen der Anhörung des
Beschwerdeführers vor der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Cottbus
erörtert worden. Sollten dem Beschwerdeführer die Dokumente nicht im Einzelnen
bekannt gewesen sein, hätten er in diesem Termin Einsicht in die Unterlagen verlangen
müssen. Der Beschwerdeführer hat sodann auch die Gelegenheit versäumt, die
behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren zu rügen. Deshalb
kann er die Rüge im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht mehr erheben. Gleichzeitig
hat dies zur Folge, dass er nicht mehr mit der Rüge einer Verletzung des
Übermaßverbotes gehört werden kann. Die Verfassungsbeschwerde ist – wenn die Rüge
der Verletzung rechtlichen Gehörs wegen der Verletzung des Subsidiaritätsprinzips
unzulässig ist - bei einem einheitlichen Streitgegenstand des fachgerichtlichen
Verfahrens insgesamt, also auch hinsichtlich etwaiger weiterer Verstöße gegen Rechte
des Beschwerdeführers aus der Landesverfassung, unzulässig. Denn es ist nicht
auszuschließen, dass das Beschwerdegericht bei einer Berücksichtigung der Gehörsrüge
der Beschwerde abgeholfen hätte. Das Landesverfassungsgericht hat sich insoweit in
ständiger Rechtsprechung ausdrücklich derjenigen des Bundesverfassungsgerichts
angeschlossen (vgl. Beschluss vom 28. Mai 2009 – VfGBbg 56/08 – www.
verfassungsgericht.brandenburg.de - unter Hinweis auf den Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 25. April 2005 – 1 BvR 644/05, NJW 2005, 3059f.).
C.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
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