Urteil des VerfG Brandenburg vom 03.04.2007

VerfG Brandenburg: rechtliches gehör, verfassungsbeschwerde, link, quelle, sammlung, widerklage, behandlung, kontrolle, verfassungsgericht, verfügung

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Gericht:
Verfassungsgericht
des Landes
Brandenburg
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
40/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 103 Abs 1 GG, § 321a ZPO,
Art 52 Abs 3 Alt 2 Verf BB, § 21
S 2 VGHG BB
VerfG Potsdam: Verfassungsbeschwerde: Keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs trotz unzutreffender landgerichtlicher
Erwägungen zur Zulässigkeit der Anhörungsrüge nach § 321a
ZPO bei materiell-rechtlich begründeter Zurückweisung dieses
Rechtsbehelfs
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz
Brandenburg zurückzuweisen, nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.
April 2007 - zugestellt am 16. April 2007 - auf Bedenken gegen die Begründetheit ihrer
Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht
durch ihr Schreiben vom 07. Mai 2007, ausgeräumt hat.
Auch nach dem neuerlichen Vortrag der Beschwerdeführerin bleibt es dabei, daß ihre am
15. September 2006 erhobene Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist.
Trotz der unzutreffenden Erwägungen des Landgerichts zur Zulässigkeit der
Anhörungsrüge liegt eine Verletzung des durch Art. 52 Abs. 3 2. Alt der
Landesverfassung Brandenburg (LV) gewährleisteten Rechts auf rechtliches Gehör nicht
vor. Das Landgericht hat ausweislich der den Beschluß vom 12. Juli 2007 tragenden
Gründe die von der Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen
Gehörs aufgeworfenen Fragen in der Sache erörtert. Damit wahrt die Entscheidung die
spezifischen verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an den fachgerichtlichen Schutz
vor Gehörsverletzungen zu stellen sind. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (Plenumsbeschluß vom 30. April 2003, BVerfGE 107, 395,
407) gehört hierzu, dass eine zumindest einmalige gerichtliche Kontrolle der Einhaltung
des grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör möglich ist. Im zivilgerichtlichen
Verfahren soll § 321 a ZPO diese spezifischen verfassungsrechtlichen Anforderungen
gewährleisten. Die unvertretbare Behandlung einer Gehörsrüge als unzulässig stellt
deshalb in der Regel eine Verletzung rechtlichen Gehörs dar (vgl. zuletzt BVerfG,
Beschluß vom 14. März 2007 – 1 BvR 2748/06, in: NJW 2007, S. 2241 f.). Im Fall der
Beschwerdeführerin hat das Landgericht zwar unzutreffend ausgeführt, daß der
Beschwerdeführerin die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 1 ZPO als anderer
Rechtsbehelf im Sinne des § 321 a Abs. 1 ZPO zur Verfügung stehe, obwohl die
Beschwer der Beschwerdeführerin die für die Nichtzulassungsbeschwerde geltende
Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht überschreitet und eine
Nichtzulassungsbeschwerde deshalb offensichtlich unzulässig gewesen wäre. Dennoch
hat das Landgericht die Anhörungsrüge nicht als unzulässig verworfen, sondern als
unbegründet zurückgewiesen. Der Auffassung der Beschwerdeführerin, die Entscheidung
beruhe auf der unzutreffenden Wertung des Prozeßrechts, weil das Landgericht die
habe, vermag das Landesverfassungsgericht nicht zu folgen. Art. 52 Abs. 3 2. Alt LV ist
jedenfalls dann nicht verletzt, wenn die Fachgerichte die Voraussetzungen einer
Verfahrensfortführung in der Sache prüfen und diese Prüfung ihrerseits den
verfassungsrechtlichen Anforderungen standhält. Dies ist hier der Fall. Das Landgericht
stützt seine Entscheidung erkennbar auch auf materielle Gründe. Die Zurückweisung der
Gehörsrüge aufgrund der Erwägung, daß die Zulässigkeit der Widerklage mit Blick auf §
15a EGZPO in dem Termin zur mündlichen Verhandlung erörtert worden sei, ist von
Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Auf das Hinweisschreiben des Gerichts vom
03. April 2007 wird verwiesen.
Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
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