Urteil des VerfG Brandenburg vom 09.03.2010
VerfG Brandenburg: öffentliches interesse, verfassungsgericht, verfassungsbeschwerde, quelle, sammlung, link, grundrecht, abweisung, beendigung, verwaltungsgerichtsbarkeit
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Gericht:
Verfassungsgericht
des Landes
Brandenburg
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
Art 52 Abs 4 Verf BB
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
A.
Die Beschwerdeführerin hat am 9. März 2010 das Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg angerufen und eine Verletzung des Grundrechts auf ein zügiges Verfahren
vor Gericht geltend gemacht, nachdem das Verwaltungsgericht Potsdam bis zu diesem
Zeitpunkt noch nicht über die im Namen ihres Sohnes erhobene Klage auf Übernahme
der Kosten einer Lerntherapie entschieden hatte (Az.: 7 K 2411/07). Sie hält die
Verfassungsbeschwerde auch nach zwischenzeitlicher Abweisung der Klage durch
Gerichtsbescheid vom 25. Februar 2010 – zugestellt nach Erhebung der
Verfassungsbeschwerde - aufrecht, da ihrer Ansicht nach die nunmehr getroffene
Entscheidung den Verfassungsverstoß unberührt lässt.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
I.
Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Untätigkeit sind grundsätzlich nur zulässig,
solange die Untätigkeit andauert. Nach ihrer Beendigung und dem damit regelmäßig
einhergehenden Fortfall der individuellen Betroffenheit darf das Verfassungsgericht die
Begründetheit einer ursprünglich zulässigen Verfassungsbeschwerde nur prüfen, sofern
an der verfassungsgerichtlichen Klärung der Rechtslage ein über die höchstpersönliche
Beschwer hinausgehendes öffentliches Interesse besteht (s. grundlegend
Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 17. Dezember 2009 – VfGBbg
30/09 -, NVwZ 2010, 378 = www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Daran fehlt es
hier. Das Verfassungsgericht hat zu den sich aus dem Grundrecht auf ein zügiges
Verfahren ergebenden staatlichen Verpflichtungen – auch und gerade bezogen auf die
gegenwärtige Situation der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Land Brandenburg - in dieser
Entscheidung ausführlich Stellung genommen. Der vorliegende Fall bietet auch unter
Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin keinen Anlass für darüber
hinausgehende Ausführungen. Auf die Hinweisschreiben des Gerichts vom 23. März und
9. April 2010 wird ergänzend verwiesen.
II.
Bei dieser Rechtslage kann dahinstehen, ob die Beschwerdeführerin durch gerichtliche
Untätigkeit in einem Verfahren ihres Kindes überhaupt in eigenen Rechten verletzt sein
konnte.
C.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
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