Urteil des VerfG Brandenburg vom 10.06.2008
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Gericht:
Verfassungsgericht
des Landes
Brandenburg
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6/10, 3/10 EA
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
Art 6 Abs 2 Verf BB
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
3. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin leidet an amyotropher Lateralsklerose. Sie beansprucht von
ihrer Krankenversicherung unter anderem die Gewährung von Behandlungspflege und
die Einräumung eines persönlichen Budgets für ihre häusliche Krankenpflege. In diesem
Zusammenhang ergingen am 10. Juni 2008 und am 10. November 2009 Beschlüsse des
Sozialgerichts Berlin (Az.: S 72 KR 1212/08 ER und S 86 KR 1358/09 ER). Diese hob das
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Beschlüssen vom 23. Dezember 2009 (Az.:
L 24 B 283/08 KR ER zu S 72 KR 1212/08 ER) und vom 30. Dezember 2009 (Az.: L 1 KR
350/09 B ER zu S 86 KR 1358/09 ER) auf und gab den Anträgen der Beschwerdeführerin
teilweise statt. Eine sofortige Vollstreckung der Beschwerdeentscheidungen unterblieb
wegen Zweifeln an der Vollstreckungsfähigkeit des Entscheidungsinhaltes bzw.
deswegen, weil ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Zwangsgeldfestsetzung
zuständigkeitshalber an das Sozialgericht Berlin weitergeleitet wurde.
Die Beschwerdeführerin begehrt mit ihrer am 9. Februar 2010 erhobenen
Verfassungsbeschwerde und dem gleichzeitig gestellten Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung, dass das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg verpflichtet
wird, die Beschlüsse vom 23. und vom 30. Dezember 2009 sofort zu vollstrecken und ihr
für die Zwischenzeit eine angemessene Entschädigung zu zahlen.
II.
1. Die Verfassungsbeschwerde und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
haben keinen Erfolg. Sie sind mangels Zuständigkeit des Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg unzulässig.
Der Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts unterliegen allein Akte der
Staatsgewalt des Landes Brandenburg (vgl. Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2000 - VfGBbg 7/00 EA -,
www.verfassungsgericht.bran- denburg.de). Zu diesen gehören Entscheidungen der
gemeinsamen Obergerichte von Berlin und Brandenburg nur in den sogenannten
"Brandenburger Fällen", also dann, wenn im Ausgangsverfahren ein Brandenburger
Gericht befasst war (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom
10. Mai 2007 – VfGBbg 8/07 -, LKV 2008, 271). So liegt es hier nicht.
Verfassungsbeschwerde und Eilantrag betreffen ausschließlich die Vollstreckung von
Entscheidungen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, die im
Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Sozialgerichts Berlin ergangen sind.
2. Prozesskostenhilfe ist zu versagen, da die Verfassungsbeschwerde aus den
vorgenannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 48
Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung).
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