Urteil des VerfG Brandenburg vom 12.02.2009

VerfG Brandenburg: faires verfahren, rechtliches gehör, verfassungsbeschwerde, vollstreckungsverfahren, vertragsfreiheit, link, sammlung, quelle, zwangsvollstreckung, grundrecht

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Gericht:
Verfassungsgericht
des Landes
Brandenburg
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
43/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 45 Abs 2 S 1 VerfGG BB, § 45
Abs 1 VerfGG BB
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz
Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 22. September 2009 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner
Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht ausgeräumt
hat.
1. Soweit die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Urteil des Amtsgerichts
Königs Wusterhausen vom 12. Februar 2009 (4 C 474/08)gerichtet ist, ist der Rechtsweg
nicht erschöpft (§ 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg), da gegen diese Entscheidung das
Rechtsmittel der Berufung gegeben war.
2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts
Potsdam vom 10. Juli 2009 (13 S 46/09) wendet, ist sie ebenfalls insgesamt unzulässig.
a) Die Unzulässigkeit folgt bezogen auf die mit der Verfassungsbeschwerde gerügte
Ablehnung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Berufung zum Klageantrag
zu 3. aus der fehlenden Rechtswegerschöpfung. Der Beschwerdeführer hat von der
Möglichkeit, wegen der – behaupteten – Nichtbeachtung seines Vorbringens zu diesem
Antrag eine Anhörungsrüge gemäß § 321a Zivilprozessordnung (ZPO) zu erheben,
keinen Gebrauch gemacht und daher dem Grundsatz der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde nicht genügt. Dieses Versäumnis hat zur Folge, dass die
Verfassungsbeschwerde bezogen auf diesen Streitgegenstand des fachgerichtlichen
Verfahrens nicht nur in Hinsicht auf die behauptete Verletzung des Anspruches auf
rechtliches Gehör, sondern insgesamt unzulässig ist, also auch wegen des weiter
geltend gemachten Verstoßes gegen das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires
Verfahren nach Art. 52 Abs. 4 Satz 1 Verfassung des Landes Brandenburg (LV). Denn es
ist nicht auszuschließen, dass die das Verfahren in den vorigen Stand versetzende
Anhörungsrüge auch bezogen auf diesen Verstoß zur fachgerichtlichen Abhilfe geführt
hätte (ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, s.
nur Beschluss vom 28. Mai 2009 – VfGBbg 56/08 -).
b) Bezogen auf die Rügen, die der Beschwerdeführer wegen der Ablehnung von
Prozesskostenhilfe zum Klageantrag zu 1. erhoben hat, mangelt es an seiner
Beschwerdebefugnis. Der angegriffene Beschluss des Landgerichts lässt die Möglichkeit
eines Verstoßes gegen durch die Landesverfassung verbürgte Rechte des
Beschwerdeführers nicht erkennen (§ 45 Abs. 1 VerfGGBbg). Die Annahme des
Landgerichts, der Klageantrag zu 1. sei mangels vollstreckungsfähigen Inhalts
unzulässig, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie beruht auf der
ständigen Rechtsprechung der Zivilgerichte, wonach ein Antrag nur dann hinreichend
bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist, wenn er eine Zwangsvollstreckung
aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten
lässt (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Dezember 1998 – II ZR 330/97 -, NJW 1999,
954). Die Einschätzung des Landgerichts, der Klageantrag zu 1. habe keinen
vollstreckungsfähigen Inhalt, ist nicht willkürlich. Sie verstößt auch nicht gegen die durch
Art. 10 LV verfassungsrechtlich verbürgte Vertragsfreiheit des Beschwerdeführers. Dem
Beschwerdeführer war nicht verwehrt, einen Antrag zu formulieren, der eindeutig hätte
erkennen lassen, zu welchem konkreten Verhalten der Beklagte aufgrund der
Mediationsvereinbarung vom 27. Juni 2005 verpflichtet werden sollte. Dies hat der
Beschwerdeführer indes nicht getan, obwohl das Amtsgericht Königs Wusterhausen ihn
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Beschwerdeführer indes nicht getan, obwohl das Amtsgericht Königs Wusterhausen ihn
ausweislich der Entscheidung des Landgerichts mit Schreiben vom 19. November 2008
auf die Unbestimmtheit des Klageantrags zu 1. hingewiesen hatte. Aus diesem Grund
liegt auch kein Verstoß gegen das Grundrecht des Beschwerdeführers auf ein faires
Verfahren (Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV) vor.
Auf das Hinweisschreiben des Gerichts vom 29. September 2009 wird ergänzend
verwiesen.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
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