Urteil des VerfG Brandenburg vom 13.03.2017

VerfG Brandenburg: verfassungsbeschwerde, beweismittel, beschlagnahme, verwertung, strafgesetzbuch, rechtsnorm, amt, link, sammlung, quelle

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Gericht:
Verfassungsgericht
des Landes
Brandenburg
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
35/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 52 Abs 4 S 1 Verf BB, § 21 S
2 VGHG BB, § 185 StGB, StPO
VerfG Potsdam: Verfassungsbeschwerde: Kein Verstoß gegen
den Grundsatz des fairen Verfahrens durch Verwertung eines
beschlagnahmten Briefes als Beweismittel im Strafprozess ohne
zugrunde liegenden Beschlagnahmebeschluss
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz
Brandenburg jedenfalls als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen, nachdem der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Januar 2007 - zugestellt am 10. Januar 2007 -
auf Bedenken gegen die Begründetheit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen
worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch sein Schreiben vom 26. Januar
2007, ausgeräumt hat. Die Rechtsauffassung von Land- und Oberlandesgericht, wonach
sich das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zeugen Z. nicht als ein
besonders enges Vertrauensverhältnis darstelle, in dessen Rahmen Äußerungen wegen
der Vertrautheit von Absender und Empfänger beleidigenden Charakter bereits
grundsätzlich nicht besitzen können (vgl. BVerfGE 90, 255), ist von Verfassungs wegen
nicht zu beanstanden. Die im Verfassungsbeschwerdeverfahren mitgeteilten und sich
aus den beigezogenen Verfahrensakten sonst ergebenden Umstände gebieten unter
Anlegung des verfassungsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. etwa: BVerfGE 102, 347,
362) keine andere Beurteilung der Sache. Auf das gerichtliche Hinweisschreiben vom 2.
Januar 2007 wird Bezug genommen. Mit Blick auf die Ausführungen im Schreiben vom
26. Januar 2007 wird ergänzend darauf hingewiesen, daß es für die Strafbarkeit gemäß §
185 Strafgesetzbuch nicht darauf ankommt, ob sich der den Briefverkehr überwachende
Ermittlungsrichter für den Adressaten halten durfte oder als solcher seitens des
Beschwerdeführers gemeint war (vgl. Lenckner, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch,
27. Auflage 2006, Rn. 11 zu § 185 m.w.N.). Auch hatte der Beschwerdeführer von der
Überwachung des Briefverkehrs des inhaftierten Zeugen Z. auszugehen, so daß für
einen Vergleich mit Fällen, in denen durch verdeckte Maßnahmen Ermittlungsergebnisse
erlangt werden, kein Raum ist. Auf die Frage, ob sich ein die Briefkontrolle vornehmender
Amtsträger, der keinen Strafantrag einholt, wegen Strafvereitelung im Amt strafbar
macht, kommt es nicht an.
Durch die Darlegung der angenommenen Verstöße gegen die einfachrechtlichen
Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschlagnahme hat der Beschwerdeführer
keine Verletzungen des Verfassungsgrundsatzes des fairen Verfahrens dargetan. Aus
diesem Grundsatz folgt nämlich nicht, daß der Brief als Beweismittel unverwertbar ist,
weil es an einem seine vorläufige Beschlagnahme bestätigenden Beschluß des dafür
zuständigen Amtsgerichts Zossen fehlt. Soweit das Gesetz die Rechtsfolgen, die bei der
Verletzung einer das Prinzip des fairen Verfahrens schützenden Prozeßrechtsnorm
eintreten, nicht normiert, sind diese von den Fachgerichten unter entsprechender
Berücksichtigung dieses Schutzzwecks der Norm zu bestimmen (BVerfG, Beschluß vom
19. September 2006, NJW 2007, 499). Das Landgericht und das Oberlandesgericht
haben die - möglicherweise - §§ 94, 98 Strafprozeßordnung innewohnende
Schutzfunktion zugunsten des Prinzips des fairen Verfahrens indessen nicht dadurch
verkannt, daß sie ein Verbot einer Verwertung des Briefes als Beweismittel nicht
angenommen haben.
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II.
Aus den vorstehenden Gründen kommt die Gewährung von Prozeßkostenhilfe nicht in
Betracht.
III.
Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
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