Urteil des VerfG Brandenburg vom 13.03.2017

VerfG Brandenburg: stadt, gemeinde, drucksache, amt, eingliederung, anhörung, öffentliches wohl, verfassungsgericht, auflösung, legitimation

1
2
3
4
5
6
7
Gericht:
Verfassungsgericht
des Landes
Brandenburg
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
276/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
VerfG Potsdam: Kommunale Verfassungsbeschwerde:
Eingliederung der Gemeinde Arenzhain in die Stadt Doberlug-
Kirchhain durch 6. Gemeindegebietsreformgesetz
GemGRefG BB 6> verfassungsgemäß
Gründe
A.
Die Beschwerdeführerin, eine bisher dem Amt Doberlug-Kirchhain und Umland
angehörende Gemeinde, wehrt sich gegen ihre Auflösung durch Eingliederung in die
Stadt Doberlug-Kirchhain.
1. Die im Landkreis Elbe-Elster befindliche Beschwerdeführerin liegt unmittelbar nördlich
der Stadt Doberlug-Kirchhain, grenzt im Norden an die bisherige Gemeinde Trebbus und
berührt das Amt Schlieben auf wenigen Metern in einem Waldstück. Mehrere andere der
seit 1992 zum Amt Doberlug-Kirchhain und Umland gehörenden Gemeinden gliederten
sich in den Jahren 1999 und 2001 in die Stadt Doberlug-Kirchhain ein. Die Stadt
Doberlug-Kirchhain mit ca. 9.500 Einwohnern, die Beschwerdeführerin mit ca. 200
Einwohnern sowie die Gemeinden Trebbus und Lugau (je ca. 500 Einwohner) bildeten
seither das Amt Doberlug-Kirchhain und Umland nach dem sog. Amtsmodell 2.
2. Anfang Mai 2002 versandte das Ministerium des Innern Anhörungsunterlagen für eine
Anhörung der Beschwerdeführerin zu der beabsichtigten kommunalen Neugliederung
mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. In den ersten beiden Maiwochen wurden auch
die Anhörungsunterlagen für die Anhörung der Bevölkerung an den Landrat des
Landkreises Elbe-Elster versandt. Für die Anhörung der Bürger stand ein Monat zur
Verfügung. Die Anhörung sollte vor dem Ende der Gemeindeanhörung abgeschlossen
sein.
3. Im September/Oktober desselben Jahres brachte die Landesregierung sechs
Gesetzentwürfe zur landesweiten Gemeindegebietsreform in den Landtag ein. Art. 1 § 10
des Entwurfes zum sechsten dieser Gesetze, zugleich § 10 des Gesetzes zur
landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Dahme-Spreewald,
Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Oder-Spree, Spree-Neiße (6. GemGebRefGBbg) sah
die Eingliederung der Beschwerdeführerin und der weiteren Gemeinden des Amtes
Doberlug-Kirchhain und Umland in die Stadt Doberlug-Kirchhain vor. Der Innenausschuß
des Landtages, an den die Gesetzentwürfe nach der ersten Lesung verwiesen worden
waren, führte am 23. Oktober 2002 vorab eine Anhörung zu grundsätzlichen Fragen
durch. Für den 16. Januar 2003 erging zur Anhörung der Beschwerdeführerin eine
Einladung an die ehrenamtliche Bürgermeisterin, die vor dem Ausschuß Stellung zu dem
Vorhaben nahm. Das Gesetz wurde sodann im Frühjahr 2003 vom Landtag
verabschiedet. § 10 des 6. GemGebRefGBbg vom 24. März 2003 (GVBl. I S. 93), am Tag
der landesweiten Kommunalwahlen (26. Oktober 2003) in Kraft getreten (s. Art. 6 des
Artikelgesetzes), lautet:
§ 10
Verwaltungseinheit Amt Doberlug-Kirchhain und Umland
(1) Die Gemeinden Arenzhain, Trebbus und Lugau werden in die Stadt Doberlug-
Kirchhain eingegliedert.
(2) Das Amt Doberlug-Kirchhain und Umland wird aufgelöst. Die Stadt Doberlug-
Kirchhain ist amtsfrei.
II.
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
Die Beschwerdeführerin hat am 25. Oktober 2003 kommunale Verfassungsbeschwerde
erhoben. Sie macht geltend, der Gesetzgeber sei seiner Anhörungspflicht ungenügend
nachgekommen. Ein Amtserhalt auch im Falle des Amtsmodells 2 habe als
eigenständige und vorzugswürdige Alternative in den Abwägungsprozeß eingehen
müssen. Auch ein Wechsel in das Amt Schlieben oder das Amt Sonnewalde, ggf. im
Verbund mit der Gemeinde Trebbus, sei näher in Betracht zu ziehen gewesen. Eine
strikte Zugrundelegung der Leitbildvorgaben sei unzulässig. Der Gesetzgeber habe den
Sachverhalt nicht vollständig und richtig ermittelt, insbesondere sei eine
Ortsbesichtigung unterblieben. Die Beschwerdeführerin verfüge über einen soliden
Haushalt und eine ordentliche Infrastruktur, während die Finanzlage Doberlug-Kirchhains
wesentlich schlechter sei. Die Einordnung dieser Stadt als Grundzentrum mit
Teilfunktionen, die denen eines Mittelzentrums nahekommen, sei unrealistisch. Die
dörfliche Prägung der Beschwerdeführerin - im Gegensatz zur Stadt Doberlug-Kirchhain -
kennzeichne allein eine Verbindung zu den anderen amtsangehörigen Gemeinden bzw.
zu Gemeinden anderer Ämter. Eine Verflechtung zwischen der Beschwerdeführerin und
der Stadt Doberlug-Kirchhain bestehe nur wegen der Zusammenarbeit im Amt.
Die Beschwerdeführerin beantragt festzustellen:
§ 10 Abs. 1 des Sechsten Gemeindegebietsreformgesetzes Brandenburg, soweit es die
Beschwerdeführerin betrifft, ist mit Art. 97 Abs. 1 und Art. 98 der Verfassung des Landes
Brandenburg unvereinbar und deshalb nichtig.
III.
Der Landtag Brandenburg, die Landesregierung, der Städte- und Gemeindebund
Brandenburg und die Stadt Doberlug-Kirchhain hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
B.
Die kommunale Verfassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
I.
Sie ist - insbesondere nachdem die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 30. August
2004 generell klargestellt hat, sich nur gegen ihre eigene Eingliederung in die größere
bzw. neue Gemeinde, hier nach Doberlug-Kirchhain, zu wenden - gemäß Art. 100
Verfassung des Landes Brandenburg (LV), §§ 12 Nr. 5, 51 Verfassungsgerichtsgesetz
des Landes Brandenburg (VerfGGBbg) statthaft und auch sonst zulässig. Die
Beschwerdeführerin ist ungeachtet des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der
Neuregelung beteiligtenfähig. Eine Gemeinde gilt nach feststehender Rechtsprechung
für die Dauer des gegen ihre Auflösung gerichteten
Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahrens als fortbestehend.
II.
Die kommunale Verfassungsbeschwerde erweist sich aber in der Sache selbst als
unbegründet. Die Auflösung von Gemeinden durch den Staat ist, wie sich unmittelbar
aus Art. 98 Abs. 1 und 2 LV ergibt, nicht von vornherein ausgeschlossen. Die dafür
ebenfalls nach Art. 98 Abs. 1 sowie Abs. 2 LV gezogenen Grenzen sind hier nicht
verletzt.
1. Die nach der Landesverfassung geltenden Anhörungserfordernisse sind eingehalten
worden. Im Hinblick auf die insoweit in einer Vielzahl von Verfahren kommunaler
Verfassungsbeschwerde im wesentlichen entsprechend vorgebrachten Einwände wird auf
die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtes (vgl. u.a. Urteil vom 18.
Dezember 2003 - VfGBbg 101/03 - und zuletzt ausführlich Beschluß vom 16. September
2004 - VfGBbg 118/03 - www.verfassungsgericht.brandenburg.de) Bezug genommen.
2. Die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Stadt Doberlug-Kirchhain bleibt auch
in der Sache selbst im Einklang mit der Landesverfassung.
a) In das Gebiet einer Gemeinde sowie - erst recht - in ihre körperschaftliche Existenz
kann zufolge Art. 98 Abs. 1 LV nur aus Gründen des öffentlichen Wohls eingegriffen
werden. Der Inhalt des Begriffes "öffentliches Wohl" ist dabei im konkreten Fall vom
Gesetzgeber auszufüllen, dem in dieser Hinsicht grundsätzlich - in dem von der
Verfassung gesteckten Rahmen - ein Beurteilungsspielraum und politische
Gestaltungsfreiheit in dem Sinne zukommt, daß er Ziele, Leitbilder und Maßstäbe selbst
festlegen kann.
18
19
20
21
22
23
Das Verfassungsgericht überprüft zunächst, ob der Gesetzgeber den
entscheidungsrelevanten Sachverhalt zutreffend und umfassend ermittelt hat. Dabei ist
die verfassungsgerichtliche Kontrolle nicht eingeschränkt (BVerfGE 50, 50, 51 [Laatzen];
SächsVerfGH, Urteile vom 18. Juni 1999 - Vf.51-VIII-98 -, LVerfGE 10, 375, 394
[Markkleeberg] und vom 05. November 1999 - Vf. 133-VII-98 -, UA S. 13; ThürVerfGH
LVerfGE 5, 391, 427 f. [Jena]; Dombert, NordÖR 2004, 6, 7 m.w.N.; s. auch Stüer, DVBl
1977, 1, 3; zur verfassungsgerichtlichen Kontrolle gesetzlicher Planungsentscheidungen
s. auch BVerfG, Beschluß vom 17. Juli 1996 - 2 BvF 2/93 -, BVerfGE 95, 1, 22 f.
[Südumfahrung Stendal]; 76, 107, 121 f.).
Das Verfassungsgericht prüft sodann, ob der Gesetzgeber den ermittelten Sachverhalt
seiner Regelung zutreffend zugrundegelegt und die mit ihr einhergehenden Vor- und
Nachteile in vertretbarer Weise gewichtet und in die Abwägung eingestellt hat. Hierbei
darf sich das Verfassungsgericht nicht an die Stelle des Gesetzgebers setzen und hat
seine Nachprüfung darauf zu beschränken, ob die Zielvorstellungen, Sachabwägungen,
Wertungen und Einschätzungen des Gesetzgebers offensichtlich fehlerhaft, lückenhaft
oder eindeutig widerlegbar sind oder der verfassungsmäßigen Wertordnung
widersprechen. Die Bevorzugung einzelner und die gleichzeitige Hintanstellung anderer
Belange bleibt dem Gesetzgeber so weit überlassen, als das mit dem Eingriff in den
Bestand der Kommunen verbundene Abwägungsergebnis zur Erreichung der verfolgten
Zwecke nicht offenkundig ungeeignet oder unnötig ist oder zu den angestrebten Zielen
deutlich außer Verhältnis steht und frei von willkürlichen Erwägungen und
Differenzierungen ist. Es ist dabei nicht die Aufgabe des Gerichts zu prüfen, ob der
Gesetzgeber die beste und zweckmäßigste Neugliederungsmaßnahme getroffen hat
(Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteile vom 18. Juni 1998 - VfGBbg 27/97
-, LVerfGE 8, 97, 169 f. m.w.N. und vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 -, UA S. 20, LKV
2002, 573, 575; ständige Rechtspr., u.a. Urteil vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 101/03
-, a.a.O.). Unter mehreren offensichtlich gleich gut geeigneten Lösungen muß der
Gesetzgeber allerdings diejenige auswählen, die für die betroffene Gemeinde weniger
belastend ist und in ihre Rechtssphäre weniger intensiv eingreift (VerfGH NW, Urteil vom
6. Dezember 1975 - VerfGH 39/74 -, UA S. 31 f; StGH BW, Urteil vom 14. Februar 1975 -
GR 11/74 - NJW 1975, 1205, 1212).
b) In Anwendung dieser Grundsätze hat sich hier der Gesetzgeber fehlerfrei auf den
Standpunkt gestellt, daß für die Eingliederung der Beschwerdeführerin nach Doberlug-
Kirchhain Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, und auf dieser Grundlage eine
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Regelung getroffen. Im einzelnen:
aa) Der Gesetzgeber hat sich ausreichend mit den tatsächlichen Verhältnissen befaßt.
Der Gesetzgeber hat als einen Grund für die Auflösung des Amtes Doberlug-Kirchhain
und Umland und die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die gleichnamige Stadt
angeführt, nach dem Leitbild seien im äußeren Entwicklungsraum bei Vorliegen von
"Zentralort-Umland-Verflechtungen" amtsfreie Gemeinden zu bilden. Solche
Verflechtungen seien u.a. regelmäßig bei Grundzentren gegeben, die in ihrer
Ausstattung "den Grundzentren mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums nahe kommen
und die eine vergleichsweise hohe, von den übrigen dem Amt angehörenden Gemeinden
deutlich unterschiedliche Einwohnerzahl aufweisen" (LT-Drucksache 3/5021, S. 37 zu 2 a)
bb) des Leitbildes und S. 242). Zur Beantwortung der Frage, ob ein derartiges
Grundzentrum vorliegt, bezieht sich der Gesetzgeber nicht entscheidend auf
Raumordnungspläne. Vielmehr hat er die zentralen Funktionen und gegenwärtigen
Verflechtungen, auf die er abstellt, selbst ermittelt. Die hiernach interessierenden
örtlichen Verhältnisse sind in den Gesetzesunterlagen zutreffend angesprochen (s. die
Beschreibung der Gemeinde im "Neugliederungssachverhalt" in LT-Drucksache 3/5021,
S. 238 ff.). Die Verhältnisse der Stadt Doberlug-Kirchhain sind zureichend einbezogen
(LT-Drucksache 3/5021, ebda.).
Als grundsätzlich wesentliche Elemente einer ausgeprägten Zentralort-Umland-
Verflechtung finden sich außer dem Zahlenverhältnis von zuletzt über 9.500 Einwohnern
der bisherigen Stadt Doberlug-Kirchhain gegenüber ca. 200 Einwohnern der
Beschwerdeführerin mehrere Grundschulen und Kindertagesstätten, eine Gesamtschule,
ein Gymnasium, Jugendhaus, Bibliothek, Museum, Schloß, eine Klosterkirche von hohem
Denkmalrang, ausgeprägte Dienstleistungsangebote einschließlich des
Gesundheitswesens und größere Einkaufs- und Versorgungseinrichtungen auf dem
Gebiet der Stadt Doberlug-Kirchhain sowie eine intensive Anbindung der
Beschwerdeführerin an den ca. 6 km entfernten Eisenbahnknotenpunkt und Ortskern der
Stadt, insbesondere bis zu 23mal täglich mittels öffentlichen Personennahverkehrs (vgl.
LT-Drucksache 3/5021, S. 239 ff.). Einige Klein- und Grundschulkinder der
24
25
26
27
LT-Drucksache 3/5021, S. 239 ff.). Einige Klein- und Grundschulkinder der
Beschwerdeführerin nutzen die Kindertagesstätte und die Grundschule in Trebbus.
Hingegen besuchten im Erhebungszeitpunkt die übrigen Kinder sowie alle
Gesamtschüler und die ganz überwiegende Zahl der Gymnasiasten der
Beschwerdeführerin die betreffenden Schulen in Doberlug-Kirchhain (vgl. LT-Drucksache
3/5021, S. 240). Darüber hinaus brauchte der Gesetzgeber nicht festzustellen, wie viele
Bewohner der Beschwerdeführerin wie oft die in Doberlug-Kirchhain vorgehaltenen
anderen öffentlichen Einrichtungen nutzen. Es liegt auf der Hand, daß solche
Einrichtungen von Bewohnern aus dem näheren Umland in Anspruch genommen
werden. Schon wegen der Existenz dieser Einrichtungen in Anzahl und Vielfalt in
Doberlug-Kirchhain ist die Einstufung der Stadt als Grundzentrum, das "einem
Grundzentrum mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums nahe kommt", nachvollziehbar.
Auch der in dem Gebiet nach dem Leitbild vom Gesetzgeber als erforderlich angesehene
hohe Unterschied in der Besiedlungsdichte zwischen Stadt und Umland ist von ihm
zutreffend ermittelt worden. Von den zuletzt 10.705 Einwohnern im Amt Doberlug-
Kirchhain und Umland lebten nahezu 90 % (9.506) in der bisherigen dem Amt seinen
Namen gebenden Stadt.
bb) Dem Gesetzgeber stehen im Sinne von Art. 98 Abs. 1 LV Gründe des öffentlichen
Wohls zur Seite. Er beruft sich ausweislich der Gesetzesbegründung und der
Beschlußempfehlung des Innenausschusses für die Eingliederung der
Beschwerdeführerin in die Stadt Doberlug-Kirchhain wesentlich auf den Änderungsbedarf
der brandenburgischen Gemeindestruktur im Umland regionaler Zentren des äußeren
Entwicklungsraums und auf das Ziel der Ablösung des sog. Amtsmodells 2 durch Bildung
größerer amtsfreier Gemeinden (vgl. 2. a) bb) und cc) des Leitbildes, LT-Drucksache
3/5021, S. 24 f.).
Daß die Behebung von Strukturproblemen im Stadtumland ein Grund des öffentlichen
Wohls ist, der eine kommunale Neugliederung zu rechtfertigen vermag, hat das
Landesverfassungsgericht bereits in seinen Urteilen vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg
101/03 - und - VfGBbg 97/03 - (in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer
Landesverfassungsgerichte, s. etwa SächsVerfGH SächsVBl 1999, 236, 239; ThürVerfGH
NVwZ-RR 1997, 639, 643) entschieden. Auch im Schrifttum wird dies grundsätzlich nicht
in Zweifel gezogen (s. etwa Hoppe/Stüer, DVBl 1992, 641, 642 f.; v.
Unruh/Thieme/Scheuner, Die Grundlagen der kommunalen Gebietsreform, 1981, S. 116,
118 f.). Das Stadt-Umland-Verhältnis wirft eine Reihe schwieriger Abklärungs- und
Koordinationsfragen auf. Planung und Betrieb öffentlicher Einrichtungen - Kindergärten
und -krippen, Schulen (einschließlich weiterführender Schulen), Horte, Sportstätten,
Bibliotheken, Schwimmbäder, Feuerwehren, Kultureinrichtungen (etwa: Kulturhäuser,
Heimatmuseen) - erfordern Abstimmung und Absprache. Auch für Infrastrukturausbau,
Wirtschaftsförderung, Abfall- und Abwasserbeseitigung sowie Trinkwasserversorgung
empfiehlt sich ein gemeinsames Handeln.
Ebenso ist das vom Gesetzgeber hier des weiteren herangezogene Ziel der Ablösung
des sog. Amtsmodells 2 von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Der
Gesetzgeber verläßt den Rahmen seiner politischen und organisatorischen
Gestaltungsfreiheit und den ihm durch die Verfassung insoweit gewährleisteten
Beurteilungsspielraum nicht, wenn er grundsätzlich an die Stelle der - durch einen
hinsichtlich der weiteren amtsangehörigen Gemeinden einer auch nur mittelbaren
demokratischen Legitimation entbehrenden hauptamtlichen Bürgermeister einer
geschäftsführenden Gemeinde gekennzeichneten - Verwaltungsstruktur künftig das
Modell der amtsfreien Gemeinde mit ihrer Direktwahl des hauptamtlichen
Bürgermeisters durch die Gemeindebürger (vgl. § 62 GO) setzt (vgl. LT-Drucksache
3/5021, S. 38). Daß der Gesetzgeber konsequent der unmittelbaren demokratischen
Legitimation den Vorrang zugesprochen hat, indem er - abgesehen vom Fall einer
sinnvoll erscheinenden ämterübergreifend größeren Struktur (Zusammenschluß zweier
Ämter oder von Teilen mehrerer Ämter) (vgl. 2 a) cc) Satz 2 des Leitbildes, LT-
Drucksache 3/5021, S. 25) - ausschließt, daß nach der Auflösung eines Amtes des
Modells 2 ein Amt des Modells 1 geschaffen wird, ist vertretbar. Er vermeidet damit, daß
eine "Herabstufung" der bislang geschäftsführenden Gemeinde dergestalt geschieht,
daß sie nicht allein die Geschäftsführungsbefugnis für weitere Gemeinden verliert,
sondern ihr zudem weitreichend Verwaltungsbefugnisse für die eigene Gemeinde bzw.
Stadt ohne Kompensation entzogen werden. Auch würde der Amtsdirektor der nach
dem Modell 1 erst neu zu schaffenden Amtsverwaltung lediglich von mittelbarer
demokratischer Legitimation getragen, während der Amtsdirektor des Modells 2
immerhin als Bürgermeister seiner eigenen Gemeinde unmittelbar demokratisch
legitimiert war und vielmehr der Bürgermeister einer künftig amtsfreien Gemeinde diese
Legitimation für die gesamte Gemeinde innehat (vgl. LT-Drucksache 3/5021, S. 38).
28
29
30
31
32
33
cc) Zur Bewältigung dieser Strukturfragen ist die Eingliederung der Beschwerdeführerin
in die Stadt Doberlug-Kirchhain nicht offensichtlich ungeeignet. Das
Landesverfassungsgericht vermag nicht zu erkennen, daß das Ziel einer Bereinigung der
Strukturprobleme im Doberlug-Kirchhainer Stadt-Umland-Bereich durch die
Zusammenführung in einen einheitlichen Aufgaben- und Verwaltungsraum eindeutig
verfehlt würde.
dd) Die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Stadt Doberlug-Kirchhain ist nicht
unverhältnismäßig.
So lassen sich die hier in Frage stehenden Stadt-Umland-Probleme nicht ebenso gut
durch interkommunale Zusammenarbeit bewältigen. Interkommunale Zusammenarbeit,
in welcher Form auch immer (in Gestalt von Zweck- oder Planungsverbänden,
Arbeitsgemeinschaften oder Kapitalgesellschaften oder durch öffentlich-rechtliche
Kooperationsverträge), kann typischerweise jeweils nur einen Teilbereich der Probleme
lösen helfen. Sie wirft zudem ihrerseits Abstimmungs- und Kooperations- sowie Rechts-
und Personalfragen auf. Im Vergleich zu einer gemeindlichen Neuordnung ist die
interkommunale Zusammenarbeit schwächer und instabiler.
Zu der Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Stadt Doberlug-Kirchhain gibt es
auch im übrigen keine zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels ebenso geeignete
Alternative. Der Gesetzgeber hat die damit verbundenen Vor- und Nachteile in nicht zu
beanstandender Weise gegeneinander abgewogen und ist zu einem
verfassungsrechtlich vertretbaren Ergebnis gelangt.
Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz müssen die für eine Auflösung der Gemeinde
sprechenden Gründe des öffentlichen Wohls gegenüber den für den Fortbestand der
einzugliedernden Gemeinde sprechenden Gründen erkennbar überwiegen (vgl. hierzu
BayVerfGH BayVBl 1981, 399, 400 f.; s. auch NdsStGH OVGE 33, 497, 503; StGH BW NJW
1975, 1205, 1211). Dies ist hier - nach der vertretbaren Wertung des Gesetzgebers - der
Fall. Da die kommunale Selbstverwaltung auch dazu dient, die Bürger zu integrieren, den
Menschen ein Zugehörigkeitsgefühl ("Heimat") zu vermitteln und damit die Grundlagen
der Demokratie zu stärken, ist die Reform der Gemeindestruktur nicht ausschließlich an
Rationalisierung und Verbesserung der Effizienz der Verwaltungsorganisation zu messen.
Eine Gemeinde darf nicht ohne Berücksichtigung von Besonderheiten allein aus Gründen
der Strukturbereinigung aufgelöst werden. Andernfalls kann der Eingriff in die Existenz
einer Gemeinde und die dadurch bewirkte Beeinträchtigung der örtlichen Verbundenheit
außer Verhältnis zu dem angestrebten Vorteil geraten (vgl. Verfassungsgericht des
Landes Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 - [Kreuzbruch], UA S.
23, LKV 2002, 573 = NJ 2002, 642).
Vorliegend besitzen indes nach der vertretbaren Abwägung des Gesetzgebers die für die
Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Stadt Doberlug-Kirchhain sprechenden
Gründe das größere Gewicht. Dem Gesetzgeber war die Bedeutung der kommunalen
Selbstverwaltung gegenwärtig. Er hat die Belange der Einwohner durchaus im Blick
gehabt und sich damit, ablesbar aus der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs (s.
LT-Drucksache 3/5021, S. 234 ff., 245 f.; s. auch S. 74 ff., 85 ff.), den Beratungen im
Landtag und seinen Ausschüssen (Beschlußempfehlung des Innenausschusses zu § 10
des 6. GemGebRefGBbg, Anlage 2 zu LT-Drucksache 3/5550), auseinandergesetzt. Auf
der anderen Seite hat er jedoch als gegenläufige Belange in zulässiger und vertretbarer
Weise außer der Bereinigung der Stadt-Umland-Probleme im Raum Doberlug-Kirchhain
namentlich die Steigerung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung durch
die Zusammenführung in eine einheitliche Kommune, Gesichtspunkte der Raumordnung
sowie das Ziel der Ablösung des sog. Amtsmodells 2, einer Aufgabenwahrnehmung
durch den hinsichtlich der weiteren Gemeinden einer unmittelbaren demokratischen
Legitimation entbehrenden hauptamtlichen Bürgermeister einer geschäftsführenden
Gemeinde, in seine Abwägung eingestellt und ihnen die größere Bedeutung
beigemessen (vgl. LT-Drucksache 3/5021, 2 a) bb) und cc) des Leitbildes, S. 38, 242 ff.
sowie S. 4 ff. der Beschlußempfehlung des Innenausschusses zu § 10 des 6.
GemGebRefGBbg, Anlage 2 zu LT-Drucksache 3/5550). Leitbildgerecht und zur Stärkung
der unmittelbaren Demokratie auf kommunaler Ebene konsequent ist dabei das
Abwägungsergebnis auch insoweit, aus dem Amt des Modells 2 eine amtsfreie
Gemeinde und nicht ein Amt des Modells 1 zu bilden, womit der Gesetzgeber sich zum
einen gegen die Einrichtung einer - neben auch der leistungsstarken
Kommunalverwaltung der Stadt Doberlug-Kirchhain - eigenständigen und zusätzlichen
Amtsverwaltung entschieden und zum anderen vermieden hat, der Stadt ohne
entsprechende Kompensationsmöglichkeit weitreichend eigene Verwaltungsbefugnisse
wie auch die Geschäftsführungsbefugnis für das Amt zu entziehen.
34
35
36
37
38
Auch im übrigen ist eine mindestens gleich geeignete Alternative zu der Eingliederung
der Beschwerdeführerin in die Stadt Doberlug-Kirchhain nicht auszumachen. Der
Gesetzgeber durfte seiner Entscheidung zugrundelegen, daß die Strukturaussage 2 d)
bb) seines Leitbildes für den Regelfall anstrebt, daß Gemeindezusammenschlüsse
innerhalb der Grenzen der bestehenden Ämter erfolgen und es daher konsequent und
leitbildgerecht ist, sämtliche Gemeinden des bisherigen Amtes Doberlug-Kirchhain und
Umland zu vereinigen, also unter Einbeziehung auch der Beschwerdeführerin, nachdem
ein Abweichungsfall, ähnlich den in 2 d) bb) Satz 2 des Leitbildes angeführten Beispielen
(zur Stärkung der Zentralorte nach Landesentwicklungsplan I bzw. nach den
Regionalplänen sowie zur Schaffung von Verwaltungseinheiten annähernd gleicher
Leistungskraft geboten), nicht ersichtlich ist (vgl. u.a. VfGBbg, Beschluß vom 24. Juni
2004 - 148/03 - [Altglietzen], S. 24 f. des EA; aber zur Nichtanwendbarkeit dieser
Leitbildregelung, wenn das bisherige Amt durch das Gesetz ohnehin
amtsgebietsüberschreitend neugegliedert wird: VfGBbg Beschlüsse vom 27. Mai 2004 -
63/03 und 138/03 [Herzsprung, Königsberg], S. 18 EA). Es ist von Verfassungs wegen
nichts dagegen zu erinnern, wenn der Gesetzgeber unter Meidung einer aufwendigen
Vermögensauseinandersetzung (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 4, § 32 des 6. GemGebRefGBBg)
an ein regelmäßig seit Jahren stattfindendes Zusammenwirken von Gemeinden eines
Amtes anknüpft und nach Ablösung des Amtsmodells 2 durch eine amtsfreie Gemeinde
eine Fortführung der Gemeinschaft in Gestalt der amtsfreien Gemeinde präferiert, soweit
- wie hier - keine besonderen Umstände stärker für eine (ggf. nur partiell) die bisherigen
Amtsgrenzen überschreitende Lösung sprechen. Der Gesetzgeber hat die Alternative
des Amtes Schlieben bereits in der Begründung zum Gesetzentwurf abgewogen und mit
vertretbaren Überlegungen - insbesondere im Hinblick auf wesentlich weitere
Entfernungen zum Amtssitz, geringere Beziehungen infolge früher unterschiedlicher
Kreiszugehörigkeit und den Grundsatz, die Neugliederung möglichst unter Wahrung der
Amtsgrenzen vorzunehmen - sowohl in Bezug auf die Beschwerdeführerin als auch auf
die Nachbargemeinde Trebbus abgelehnt (LT-Drucksache 3/5021, S. 246). Daneben hat
der Gesetzgeber die von der Beschwerdeführerin selbst unter die Vorbehalte einer
Verbundlösung mit der Nachbargemeinde Trebbus und des Amtserhalts gestellte
Alternative einer Zuordnung zum Raum Sonnewalde für die eine räumliche Verbindung
ggf. erst vermittelnde Gemeinde Trebbus erwogen und durfte sie ausschließen,
nachdem nichts für eine der Verbindung nach Doberlug-Kirchhain vergleichbare
Ausrichtung dieser Gemeinde sprach, zumal sie selbst in der Anhörung vor dem
Innenausschuß erklären ließ, sie habe von anfänglichen Bemühungen, sich nach
Sonnewalde zu orientieren, Abstand genommen, seitdem sich in der Freiwilligkeitsphase
der Neugliederung herausgestellt habe, daß sich die Gemeinden des Amtes Sonnewalde
selbst aufgegeben hätten und eine amtsfreie Stadt Sonnewalde entstehen sollte.
Danach kam auch eine - zumal von ihr nicht beabsichtigte - Zuordnung allein der
Beschwerdeführerin nach Sonnewalde nicht in Betracht.
ee) Auch im übrigen läßt die Abwägung des Gesetzgebers keine seine Entscheidung in
Frage stellenden Defizite erkennen.
Der Gesetzgeber hat die Problematik der Verlagerung der Finanz- und Planungshoheit
gesehen und demgegenüber dem Vorteil der Bündelung der finanziellen Möglichkeiten
infolge der Neugliederung im Verbund der Gesamtabwägung und mit Blick auf gestärkte
Instrumente der Ortschaftsverfassung (§§ 54 - 54 e GO) sowie die Pflicht einer jeden
Gemeinde und Stadt, für das soziale, kulturelle und wirtschaftliche Wohl aller ihrer
Einwohner, für eine harmonische Gestaltung der Gemeindeentwicklung, zu sorgen (vgl.
u.a. § 1 Abs. 2 Sätze 2 und 3, § 3 Abs. 2 GO), in vertretbarer Weise höheres Gewicht
zuerkannt (vgl. LT-Drucksache 3/5021, S. 89 f.).
Er war an einer Eingliederung der selbst finanzschwachen Beschwerdeführerin in die
Stadt Doberlug-Kirchhain auch nicht durch deren Verschuldung gehindert, zumal die
Verschuldung jedenfalls teilweise auch darauf beruht, daß (Infrastruktur-)Einrichtungen
geschaffen worden sind, die zugleich den Menschen aus dem Umland zugute kommen.
Insofern ist eine Beteiligung des Umlandes an der Schuldenlast nicht unangemessen.
Unabhängig davon ist die Finanzlage naturgemäß nicht von Dauer, sondern
veränderlich. Die wirtschaftliche Entwicklung des Gesamt-Neugliederungsgebietes ist so
oder so nicht sicher einschätzbar.
Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich auch, wie der Gesetzgeber den
geäußerten Willen der Bevölkerung gewichtet hat. Die aus der Anhörung der Bevölkerung
der Beschwerdeführerin, der Stadt und der weiteren bisher amtsangehörigen
Gemeinden des Amtes Doberlug-Kirchhain und Umland resultierenden Stellungnahmen
und Ergebnisse von Bürgerversammlungen und -entscheiden (vgl. LT-Drucksache
3/5021, S. 234 ff.) zur beabsichtigten Neugliederung lagen im Landtag vor und sind
39
3/5021, S. 234 ff.) zur beabsichtigten Neugliederung lagen im Landtag vor und sind
damit in das Gesetzgebungsverfahren eingeflossen (vgl. LT-Drucksache 3/5021, S. 245).
An das sich daraus ergebende Stimmungsbild ist der Gesetzgeber aber nicht gebunden.
Das Ergebnis der Anhörung der Bevölkerung stellt vielmehr nur ein Merkmal unter
weiteren Gesichtspunkten dar, die für die Ermittlung der Gründe des öffentlichen Wohles
und damit für die Abwägungsentscheidung des Gesetzgebers von Bedeutung sind. Bei
einer allgemeinen Gebietsreform geht es eben auch darum, größere Räume neu zu
gliedern, so daß nicht nur örtliche Gegebenheiten - wie etwa die Akzeptanz des
Vorhabens bei den Bürgern der einzelnen Gemeinde - ins Gewicht fallen. Hiervon
ausgehend hat sich der Landtag in den Grenzen seiner Entscheidungsfreiheit bewegt, als
er nicht dem Ergebnis der Anhörung der Bevölkerung gefolgt ist, sondern den für die
Eingliederung der Beschwerdeführerin nach Doberlug-Kirchhain sprechenden
Umständen, dem Ziel der Schaffung eines einheitlichen Lebens-, Arbeits- und
Wirtschaftsraumes im Umfeld brandenburgischer Städte, auch hier das höhere Gewicht
beigemessen hat.
C.
Das Verfassungsgericht hat einstimmig eine mündliche Verhandlung nicht für
erforderlich gehalten, § 22 Abs. 1 2. Alt. VerfGGBbg.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum