Urteil des VerfG Brandenburg vom 13.03.2017

VerfG Brandenburg: schutz der menschenwürde, verfassungsbeschwerde, verfassungsgericht, faires verfahren, vergütung, grundrecht, mitgliedschaft, persönlichkeit, emrk, umwandlung

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Gericht:
Verfassungsgericht
des Landes
Brandenburg
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
19/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 1 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG,
Art 14 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4
GG, § 6 Abs 1 Verf BB
(VerfG Potsdam: Wegen fehlender Substantiierung unzulässige
Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen
zum Abfindungsanspruch nach Ausscheiden aus einer LPG gem
§ 28 Abs 2 LAnpG)
Gründe
A.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die erstinstanzliche Entscheidung des
Amtsgerichtes in einer Landwirtschaftssache sowie die Entscheidung des
Oberlandesgerichtes in zweiter Instanz.
I.
Der Beschwerdeführer war langjähriges LPG-Mitglied. Zum Ende des Jahres 1995
kündigte er seine Mitgliedschaft in der - durch Umwandlung aus der LPG
hervorgegangenen - Agrargenossenschaft. Nach seinem Ausscheiden aus der
Genossenschaft erhielt er seinen Genossenschaftsanteil von ursprünglich 5.000 DM in
voller Höhe zurück. Der Inventarbeitrag war ihm bereits im Dezember 1990 in Höhe von
26.486,23 DM zurückgezahlt worden, ferner war ihm im Jahr 1993 ein
Barabfindungsbetrag - für Bodennutzung sowie Wertschöpfung aus Arbeit - in Höhe von
27.468,00 DM ausgezahlt worden, letzteres aufgrund einer am 11. Mai 1993 zwischen
dem Beschwerdeführer und der Genossenschaft geschlossenen Vereinbarung.
Ohne Erfolg machte der Beschwerdeführer weitere Abfindungsansprüche gegen die
Agrargenossenschaft vor dem Amtsgericht geltend (Beschluß vom 30. November 2000).
Auf seine sofortige Beschwerde änderte das Oberlandesgericht mit dem am 30. März
2006 verkündeten Beschluß den Beschluß des Amtsgerichtes Königs Wusterhausen
teilweise ab und verpflichtete die Agrargenossenschaft zur Zahlung von 10.484,67 €
nebst Zinsen. Die weitere Beschwerde wies das Gericht zurück. Zur Begründung seiner
Entscheidung führte es im Wesentlichen aus, daß dem Beschwerdeführer dem Grunde
nach ein Anspruch auf bare Zuzahlung aus § 28 Abs. 2
Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) zustehe, jedoch nicht in Höhe der von ihm
zuletzt bezifferten 97.992 €. Zur Bestimmung des im Rahmen von § 28 Abs. 2 LwAnpG
abfindungsrelevanten Beteiligungswertes des Beschwerdeführers sei durch Einholung
eines Sachverständigengutachtens zunächst das Eigenkapital der Agrargenossenschaft
zu ermitteln gewesen. Hinsichtlich der den Wert der Beteiligung im einzelnen
bestimmenden Parameter Inventarbeitrag, Vergütung für Bodennutzung, Vergütung für
Wertschöpfung aus Arbeit sowie Inventarverzinsung stellte das Gericht fest, daß der
Inventarbeitrag bereits an den Beschwerdeführer ausgezahlt worden sei und er sich
bezüglich der Vergütung für Bodennutzung sowie Wertschöpfung aus Arbeit die von ihm
am 11. Mai 1993 mit der Agrargenossenschaft geschlossene Vereinbarung
entgegenhalten lassen müsse. Zwar gehe der Bodenverzinsungsanspruch des
Beschwerdeführers mit 140.011,21 DM weit über das hinaus, was die
Agrargenossenschaft im Rahmen der Vereinbarung zu zahlen bereit war (38.107,00 DM).
Sittenwidrig und damit nichtig i. S. v. § 138 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sei die
Vereinbarung damit jedoch nicht. Abzüglich der an den Beschwerdeführer ausgekehrten
Genossenschaftsanteile in Höhe von 5.000 DM belaufe sich der Abfindungsbetrag aus
Inventarverzinsung auf 10.484,68 €.
Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
II.
Am 09. Mai 2006 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Er sehe
sich durch die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde in den verfassungsmäßigen
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sich durch die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde in den verfassungsmäßigen
Rechten aus Art. 1, 2, 3, 14 sowie 19 Grundgesetz (GG) bzw. Art. 41, 12, 6, 2, 5, 7 und
10 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV) verletzt. Zum geschützten Eigentum
zähle auch der Gesellschaftsanteil eines Gesellschafters an einer Gesellschaft, was auch
im Hinblick auf Abfindungen nach § 44 Abs. 1 i. V. m. § 28 Abs. 2 LwAnpG gelte, wie
bereits das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof entschieden hätten.
Der Beschluß des Oberlandesgerichtes verstoße hiergegen. Da das Gericht die
Rechtsbeschwerde nicht zugelassen habe, sei ihm der aus Art. 19 Abs. 4 GG bzw. Art. 6
LV garantierte Rechtsweg verwehrt und dieses Grundrecht verletzt. Auch verstoße der
Beschluß gegen den Gleichheitsgrundsatz, da das Oberlandesgericht im Falle anderer
LPG-Mitglieder am 30. März 2006 entschieden habe, daß nahezu 100.000 € auf der
Grundlage des § 44 Abs. 1 LwAnpG nachzuzahlen seien. Zudem sei er durch die
verweigerte Auszahlung in seinem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verletzt.
Schließlich verstoße der Beschluß auch gegen die Menschenwürde, da ein Verzichtswille
bei Abschluß der Vereinbarung 1993 nicht bestanden habe. Von einem Verzicht sei
damals nicht die Rede gewesen, denn man habe gewußt, daß er dazu nicht bereit sei.
Ihm seien vielmehr unkorrekte Abfindungsberechnungen von den Personen vorgelegt
worden, die das gewußt hätten und denen das Gericht als Zeugen keinen Glauben hätte
schenken dürfen. Es sei für ihn damals undenkbar gewesen, daß er von seinem
ehemaligen LPG-Vorstand derart benachteiligt werden würde. Die Vereinbarung sei
somit treuwidrig, sittenwidrig und daher nichtig. Verletzt sei schließlich auch die
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), insbesondere
Art. 6, der ein faires Verfahren in angemessener Zeit garantiere.
B.
Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Sie ist mangels ausreichender Begründung, fehlender Beschwerdebefugnis sowie
fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
I.
Eine Verletzung des Grundrechts auf Eigentum aus Art. 41 LV (Art. 14 GG) ist weder
ausreichend dargelegt noch aus den angegriffenen Entscheidungen selbst ersichtlich (§§
45 Abs. 1, 46, 20 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg -).
Der Beschwerdeführer muß substantiiert darlegen, mit welchen verfassungsrechtlichen
Anforderungen die angegriffenen Maßnahmen kollidieren und inwieweit durch diese das
bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll. Dem Beschwerdevortrag ist nicht zu
entnehmen, daß eine Verletzung von Art. 41 LV in Betracht kommt. Die Ausführungen
erschöpfen sich allein in dem Verweis darauf, daß bereits das Bundesverfassungsgericht
(Beschluß vom 07. August 1962, Az.: 1 BvL 16/60) den Abfindungsanspruch als einen
nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsrechtsanspruch angesehen und der
Bundesgerichtshof dies mit Beschluß vom 08. Dezember 1995 (Az.: BLw 28/95) bestätigt
habe, wogegen der Beschluß des Oberlandesgerichtes verstoße. Eine Beeinträchtigung
des Grundrechts aus Art. 41 LV ist damit nicht dargelegt. Insbesondere zeigt der
Beschwerdeführer nicht auf, durch welche Rechtsausführungen bzw. Rechtsansichten
das Oberlandesgericht dieses Grundrecht verletzt hat. Es ist nicht Aufgabe des
Verfassungsgerichts, Entscheidungen der Fachgerichte von Amts wegen nach allen
Richtungen auf Verstöße gegen Grundrechte zu überprüfen und so den beanstandeten
Hoheitsakt einer allgemeinen Fehlersuche zu unterziehen (Verfassungsgericht des
Landes Brandenburg, Beschluß vom 10. März 2005 - VfGBbg 52/04 -,
Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluß vom 13. April 1999 - 2 BvR 501/99 - ).
Auch die Entscheidungen selbst bieten dem Gericht keinen Anlaß, an ihrer Vereinbarkeit
mit Art. 41 LV zu zweifeln.
II.
Gleiches gilt für eine Verletzung der vom Beschwerdeführer nur pauschal als verletzt
gerügten Art. 2 und 5 LV, die ohnehin nicht rügefähig im Rahmen der
Verfassungsbeschwerde sind.
III.
Ebenso nicht ausreichend dargelegt - bzw. nach dem Dargelegten von vornherein
ausgeschlossen - ist die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung des aus Art. 12 LV
resultierenden Grundrechts auf Gleichheit.
Das Gleichbehandlungsprinzip gebietet, Gleiches gleich zu behandeln. Folglich setzt der
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Das Gleichbehandlungsprinzip gebietet, Gleiches gleich zu behandeln. Folglich setzt der
sachliche Schutzbereich des Art. 12 LV eine Ungleichbehandlung voraus, d. h. eine
unterschiedliche Behandlung zweier vergleichbarer Sachverhalte. Soweit der
Beschwerdeführer eine Ungleichbehandlung mit dem Verweis darauf zu belegen
versucht, daß anderen LPG-Mitgliedern aufgrund einer Entscheidung desselben
Oberlandesgerichtes ein Betrag von nahezu 100.000 ¬ nachgezahlt werden müsse,
scheidet ein Verstoß gegen Art. 12 LV von vornherein aus. Denn soweit - der Darlegung
des Beschwerdeführers folgend - die rechtliche Grundlage dieses Anspruches § 44 Abs. 1
LwAnpG wäre, lägen bereits unterschiedliche und damit per se einer gleichen rechtlichen
Beurteilung nicht zugängliche Sachverhalte vor. Während § 44 Abs. 1 LwAnpG für die
durch Kündigung ausscheidenden LPG-Mitglieder einen Abfindungsanspruch vorsieht,
stützt sich der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch auf § 28 LwAnpG, der
den Ausgleich einer Verkürzung des Eigenkapitalanteils in Folge der Umwandlung einer
LPG in eine Genossenschaft - bei fortbestehender Mitgliedschaft - durch bare Zuzahlung
vorsieht.
Aber selbst dann, wenn es sich auch bei dem vom Beschwerdeführer herangezogenen
vermeintlichen Parallelfall um einen nach § 28 LwAnpG zu beurteilenden Anspruch
gehandelt haben sollte, dessen Berechnungsgrundlage sich in § 44 LwAnpG findet, wäre
eine mögliche Grundrechtsbeeinträchtigung nicht substantiiert dargelegt. Denn die im
Rahmen von Art. 12 LV gebotene Gleichbehandlung erfordert gleiche Sachverhalte.
Diesem Darlegungserfordernis wird der Beschwerdeführer nicht gerecht, soweit er im
Wesentlichen nur unter Verweis auf Aktenzeichen und Datum der vermeintlichen
Parallelentscheidung die dortige Rechtsfolge auch für sich beansprucht, ohne auch nur
ansatzweise die für den Parallelfall maßgeblichen und ggf. vergleichbaren Parameter für
die Berechnung des Beteiligungswertes, wie z. B. Umfang der eingebrachten Flächen,
Bodenwertzahl, Arbeitsjahre und Höhe des Inventarbeitrags, zu benennen. Es ist nicht
Sache des Verfassungsgerichts, durch eigene Nachforschungen einen zu überprüfenden
Sachverhalt erst zu ermitteln.
Nicht zuletzt ist es auch die Abfindungsvereinbarung vom 11. Mai 1993, die den
Sachverhalt des Beschwerdeführers individuell beeinflußt.
Soweit der Beschwerdeführer den von ihm in Bezug genommenen Beschluß des
Oberlandesgerichtes vom 30. März im (Parallel-) Verfahren erstmals in vollständiger
Fassung am 28. Juli 2006 beim Landesverfassungsgericht eingereicht hat, war dies
wegen Überschreitung der Zwei-Monats-Frist (§ 47 Abs. 1 VerfGGBbg), die nicht nur für
die Einlegung, sondern auch für die Begründung einer Verfassungsbeschwerde gilt, nicht
mehr zu berücksichtigen.
IV.
Ebensowenig verstößt der Beschluß des Oberlandesgerichtes gegen die in Art. 6 Abs. 1
LV gewährte Rechtsweggarantie. Weder Art. 6 Abs. 1 LV noch Art. 19 Abs. 4 GG
gewährleisten einen Instanzenzug (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg,
Beschluß vom 28. April 1999 - VfGBbg 8/99 -). Es ist auch nicht so, daß hier der Weg in
die Rechtsbeschwerdeinstanz in dem dafür zur Verfügung stehenden
Zulassungsverfahren in unzumutbarer Weise erschwert worden wäre (vgl. dazu BVerfG,
Beschluß vom 7. November 1994 - 2 BvR 2079/93 -, NVwZ-Beilage 1995, 17 m. w. N.).
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht ist vielmehr mit
§ 24 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in
Landwirtschaftssachen (LwVG) vereinbar und verfassungsrechtlich unbedenklich. Diese
Norm sieht - ebenso wie andere vergleichbare prozeßrechtliche Bestimmungen - vor,
daß das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nur zulassen darf, wenn die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine solche kann sowohl in der
Entscheidung über einzelne höchstrichterlich noch nicht geklärte und schwierige
Rechtsfragen bzw. in einer Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder
in der allgemeinen wirtschaftlichen Bedeutung der Sache liegen; einer Begründung
bedarf die Entscheidung über die Zulassung nicht (Barnstedt/Steffen, LwVG,
Kommentar, 7. Auflage 2005, § 24 Rdnr. 11, 13 ff.). Inwieweit das Oberlandesgericht im
Hinblick auf diese Voraussetzungen durch die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde den
Rechtsweg zum Bundesgerichtshof in nicht zu rechtfertigender Weise erschwert haben
soll, trägt der Beschwerdeführer weder im Ansatz vor, noch ist dies aus dem Beschluß
selbst ersichtlich. Allein die Behauptung des Beschwerdeführers, der Beschluß des
Oberlandesgerichtes verstoße gegen den vom Bundesverfassungsgericht und vom
Bundesgerichtshof proklamierten Eigentumsschutz des Abfindungsanspruches nach Art.
14 Abs. 1 GG, genügt - wie bereits ausgeführt - dem Darlegungserfordernis auch im
Rahmen des gerügten Grundrechtsverstoßes in Bezug auf Art. 6 Abs. 1 LV nicht.
Abgesehen davon läßt der angegriffene Beschluß des Oberlandesgerichtes nicht
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Abgesehen davon läßt der angegriffene Beschluß des Oberlandesgerichtes nicht
ansatzweise erkennen, daß er im Hinblick auf § 24 Abs. 1 Satz 2 LwVG von der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art. 14 GG abweicht oder Fragen aufwirft, die eine
nochmalige Überprüfung angezeigt erscheinen lassen.
V.
Die Verfassungsbeschwerde ist auch unzulässig, soweit sie eine Verletzung der Art. 7
und 10 LV rügt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers lassen unter keinem
Gesichtspunkt die Möglichkeit erkennen, daß eines der beiden Grundrechte durch die
beanstandeten gerichtlichen Entscheidungen berührt sein könnte.
1. Der durch Art. 7 LV garantierte Schutz der menschlichen Würde kann durch die vom
Beschwerdeführer angenommene Rechtsverletzung des Gerichts nicht betroffen sein.
Zwar beeinflußt der Schutz der Menschenwürde auch das gerichtliche Verfahren
(BVerfGE 63, 332, 337), jedoch wird ein Rechtssuchender erst dann in seiner Würde
berührt, wenn er zum bloßen Objekt des richterlichen Handelns gemacht wird. Davon
kann selbst bei falscher Rechtsanwendung durch ein Gericht, wie sie der
Beschwerdeführer geltend macht, regelmäßig keine Rede sein. Es bedürfte darüber
hinaus erheblicher weiterer Anhaltspunkte, die die Schlußfolgerung erlaubten, der
Rechtsuchende sei als Person nicht zur Kenntnis genommen worden
(Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 20. April 1995 - VfGBbg
11/94 -).
Im vorliegenden Fall sind solche Umstände nicht ersichtlich. Die Ausführungen des
Oberlandesgerichtes im angegriffenen Beschluß machen vielmehr deutlich, daß sich das
Gericht eingehend mit den Umständen vor Abschluß der Abfindungsvereinbarung befaßt
hat, um Inhalt, Beweggrund und Zweck der Vereinbarung aber auch möglicherweise
vorhandene Verschleierungstaktiken zu ermitteln und unter dem Aspekt der
Sittenwidrigkeit zu würdigen. Daß das Oberlandesgericht zu der Überzeugung gelangte,
daß der Beschwerdeführer bei und auch schon vor der Unterzeichnung der Vereinbarung
die Möglichkeit hatte, die zur Berechnung der Abfindung erforderlichen Unterlagen selbst
oder unter Hinzuziehung eines Sachverständigen einzusehen und zu überprüfen,
begegnet ebensowenig verfassungsrechtlichen Bedenken wie der Umstand, daß für das
Oberlandesgericht nicht feststellbar war, daß dem Beschwerdeführer zum damaligen
Zeitpunkt maßgebliche Unterlagen und Informationen vorenthalten worden sind oder die
Vereinbarung in einer Zwangssituation von ihm unterzeichnet worden ist. Sofern der
Beschwerdeführer hier meint, daß das Oberlandesgericht den Zeugen keinen Glauben
hätte schenken dürfen, verkennt er dabei, daß das Gericht in der Würdigung der von ihm
erhobenen Beweise frei ist (§ 286 Zivilprozeßordnung; vgl. Verfassungsgericht des
Landes Brandenburg, Beschluß vom 15. Juni 2006 - VfGBbg 69/05 -).
Im übrigen ist das Landesverfassungsgericht nicht nach Art eines Rechtsmittelgerichtes
zur Überprüfung von Entscheidungen der Fachgerichte berufen, sondern hat allein zu
überprüfen, ob gegen die Landesverfassung verstoßen worden ist (Verfassungsgericht
des Landes Brandenburg in st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 17. September 1998 - VfGBbg
18/98 -, LVerfGE 9, 95, 101 f. und vom 27. Mai 2004 - VfGBbg 20/04 -).
Eine Verletzung der Menschenwürde des Beschwerdeführers kommt nach Lage des
Falles auch nicht deshalb in Betracht, weil er ohne eine bare Zuzahlung in der von ihm
beantragten Höhe in eine so bedrängte Lage geraten würde, daß eine seine
Menschenwürde berührende Not entstünde. Anhaltspunkte hierfür gibt es keine.
2. Dem entsprechend ist die Verfassungsbeschwerde auch unzulässig, soweit der
Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts auf freie Entfaltung der
Persönlichkeit (Art. 10 LV) rügt.
VI.
Zur Überprüfung der vom Beschwerdeführer gerügten Verletzung der Rechte aus Art. 6
EMRK ist das Landesverfassungsgericht nicht berufen (Art. 6 Abs. 2 LV). Soweit er mit
seinem Vortrag jedoch die Verletzung seines - richtigerweise - aus Art. 52 Abs. 4 Satz 1
LV resultierenden Grundrechts auf ein faires und zügiges Verfahren rügt, fehlt es am
Rechtsschutzbedürfnis.
1. Lediglich klarstellend wird darauf hingewiesen, daß die Verfahrensdauer vor Gericht
keine von der rechtlichen Würdigung der Sache durch die Fachgerichte abweichende
verfassungsgerichtliche Beurteilung zur Folge haben kann. Denn ein etwaiger Verstoß
gegen den Anspruch auf ein zügiges Verfahren vor Gericht kann allenfalls dessen
verfassungsgerichtliche Feststellung, nicht aber - wie vom Beschwerdeführer begehrt -
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verfassungsgerichtliche Feststellung, nicht aber - wie vom Beschwerdeführer begehrt -
die Aufhebung derjenigen gerichtlichen Entscheidung und die Fortführung des
Verfahrens zur Folge haben, die die Untätigkeit des Gerichts beendet
(Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 09. Dezember 2004 -
VfGBbg 40/04 - und vom 20. März 2003 - VfGBbg 108/02 -, LKV 2003, 427).
2. Selbst wenn das Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers dahingehend
ausgelegt werden müßte, daß er nur die Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer,
nicht auch die Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts beantragt, wäre die
Verfassungsbeschwerde wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses zu verwerfen.
Nach Beendigung einer etwaigen Grundrechtsverletzung - hier durch Abschluß des
(unterstellt überlangen) Beschwerdeverfahrens - besteht ein Rechtsschutzbedürfnis nur
unter besonderen Umständen (so bereits: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg,
Beschlüsse vom 19. Dezember 1996 - VfGBbg 28/96 - und vom 10. März 2005 - VfGBbg
52/04 -). Das Bundesverfassungsgericht erkennt solche etwa an, „wenn die
Beeinträchtigung sich auf eine Zeitspanne beschränkt, in der nach regelmäßigem
Geschäftsgang eine Entscheidung des BVerfG kaum erlangt werden kann ..., wenn die
beeinträchtigenden Wirkungen andauern ..., wenn eine Wiederholung der angegriffenen
Maßnahme zu besorgen ist ... oder wenn z.B. der Beschwerdeführer im Vertrauen auf
eine baldige Entscheidung Investitionen getätigt hat ...“ (NVwZ-RR 2004, 2, 3 m.w.N.).
Eine derartige oder vergleichbare Ausnahme wird vom Beschwerdeführer weder
vorgetragen, noch ist sie sonst ersichtlich.
VII.
Ob eine Überprüfung der angegriffenen Beschlüsse am Maßstab materieller Grundrechte
der Landesverfassung hier von vornherein ausscheidet, weil die Anwendung von
materiellem Bundesrecht – hier §§ 28, 44 LwAnpG – in Frage steht (vgl.
Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 16. Juni 2005 - VfGBbg
282/03 -, LKV 2005, 502; vom 12. Oktober 2000 - VfGBbg 35/00 – und vom 15. Oktober
1998 – VfGBbg 27/98 -), kann dahinstehen, da – wie unter I. bis VI. dargelegt wurde – die
Verfassungsbeschwerde auch aus anderen Gründen unzulässig ist.
Aus demselben Grund kann offen bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde aus Sicht der
erforderlichen Rechtswegerschöpfung (§ 45 Abs. 2 VerfGGBbg) zulässig ist. Zweifel
hieran ergeben sich deshalb, weil der Beschwerdeführer unabhängig von der Zulassung
der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht (Zulassungsrechtsbeschwerde, § 24
Abs. 1 LwVG) von der Möglichkeit einer Abweichungsrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2
Nr. 1 LwVG hätte Gebrauch machen können. Denn er stützt seine
Verfassungsbeschwerde u. a. gerade auf diese von ihm behauptete Abweichung der
Oberlandesgerichtsentscheidung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu
Art. 14 Abs. 1 GG.
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