Urteil des StGH Niedersachsen vom 29.06.2004

StGH Niedersachsen: gebäude, zugang, wahlrecht, stimmabgabe, stimmzettel, wahllokal, behinderung, gemeinde, versicherung, einspruch

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--- kein Dokumenttitel vorhanden ---
Zu den Ansprüchen eines körperbehinderten Rollstuhlfahrers auf
Ermöglichung der Stimmabgabe bei einer Landtagswahl.
Gültigkeit der am 2. Februar 2003 durchgeführten Wahl zum
Niedersächsischen Landtag (15. WP)
Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Beschluss vom 29.06.2004, 3/04, StGH 3/04
§ 38 Abs 2 WahlO ND, § 2 Abs 1 Nr 2 WahlPrG ND, § 6 Abs 1 WahlPrG ND, Art 11
Abs 4 Verf ND, § 8 Nr 1 StGHG ND
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Niedersächsischen Landtags vom
21. Januar 2004 wird verworfen.
Gründe
A.
I.
Der Beschwerdeführer ist in Moormerland wohnhaft. An seiner
Wahlberechtigung zum Niedersächsischen Landtag bestehen keine Zweifel. Er
wendet sich gegen die Gültigkeit der am 2. Februar 2003 durchgeführten Wahl
zum Niedersächsischen Landtag (15. WP).
II.
Mit Telefax vom 2. und 3. Februar 2003, beim Niedersächsischen Landtag
eingegangen am 7. Februar 2003, hat der Beschwerdeführer gegen die am 2.
Februar 2003 durchgeführte Wahl zum Niedersächsischen Landtag Einspruch
erhoben, mit dem er beanstandet, als Rollstuhlfahrer habe er das für seinen
Stimmbezirk eingerichtete Wahllokal im Gebäude des Ems-Sperrwerks nicht
erreichen können. Zudem sei für dieses Gebäude ein Hausverbot gegen ihn
ausgesprochen worden. Die von ihm angeforderten Briefwahlunterlagen habe er
erst am 1. Februar 2003 mit der Post erhalten und deswegen nicht zeitgerecht
zurücksenden können. Im Übrigen halte er die Briefwahl insgesamt für ungültig,
weil das Verlangen, der Briefwähler habe auf dem Wahlschein an Eides statt zu
versichern, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet habe, eine
rechtswidrige Nötigung darstelle, die das Briefwahlverfahren ungültig mache.
Der Niedersächsische Landtag hat dem Niedersächsischen Innenminister, dem
Niedersächsischen Landeswahlleiter und dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises
91 -Leer-Gelegenheit gegeben, sich zu dem Wahleinspruch zu äußern.
Der Kreiswahlleiter teilte am 25. März 2003 unter Bezugnahme auf eine
Stellungnahme der Gemeinde Moormerland mit, in Moormerland gebe es keine
gemeindeeigenen Gebäude, so dass der Wahlraum an anderer Stelle, nämlich
im Infosaal des Gebäudes des Ems-Sperrwerks, habe eingerichtet werden
müssen. Dieser Raum sei auch von Rollstuhlfahrern ohne weiteres zu erreichen.
Vor das Gebäude des Ems-Sperrwerks könne ein Personenkraftwagen direkt
vorfahren, der Eingang des Gebäudes sei barrierefrei und der Wahlraum könne
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auch von körperbehinderten Menschen problemlos mit einem Fahrstuhl erreicht
werden. Der Wahlraum habe damit den Anforderungen des § 38 Abs. 2 NLWO
entsprochen. Es treffe auch nicht zu, dass gegenüber dem Beschwerdeführer
ein Hausverbot für das Gebäude des Ems-Sperrwerks ausgesprochen worden
sei. Im Übrigen hätte ein solches Verbot gegenüber der Ausübung des
Wahlrechts zurückzustehen gehabt.
Der Minister des Innern äußerte sich im Einvernehmen mit dem
Landeswahlleiter dahin, der Beschwerdeführer habe ungeachtet der vom
Kreiswahlleiter beschriebenen Erreichbarkeit des Wahlraumes keinen Anspruch
darauf, dass der Zugang zum Wahlraum behindertengerecht ausgestaltet sei.
Auch habe der Beschwerdeführer nicht überzeugend dargelegt, dass er die
beantragten Briefwahlunterlagen erst am 1. Februar 2003 erhalten habe und
dadurch gehindert gewesen sei, sie rechtzeitig zurückzusenden. Seine
Bedenken gegen die Gültigkeit der Briefwahl seien unbegründet, weil § 27 Abs.
2 NLWG ausdrücklich verlange, dass der Briefwähler zur Sicherung gegen
Missbrauch an Eides statt zu versichern habe, den Stimmzettel persönlich
gekennzeichnet zu haben.
III.
Der Niedersächsische Landtag hat den Wahleinspruch des Beschwerdeführers
nach vorheriger Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem
Wahlprüfungsausschuss in seiner 23. Sitzung am 21. Januar 2004 als
unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt (LT-Drs. 15/692):
Im Zusammenhang mit der am 2. Februar 2003 durchgeführten Wahl zum
Niedersächsischen Landtag seien Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt
worden.
Der Beschwerdeführer habe nicht überzeugend nachgewiesen, dass für seinen
Stimmbezirk ein für ihn als Rollstuhlfahrer nicht erreichbarer Wahlraum
eingerichtet gewesen sei. Zwar solle nach den Vorschriften der
Niedersächsischen Landeswahlordnung darauf geachtet werden, dass der
Wahlraum auch körperbehinderten Personen zugänglich sei. Dass der
Beschwerdeführer den für seinen Stimmbezirk ausgewählten Wahlraum in
Moormerland nicht mit dem Rollstuhl habe erreichen können, habe er indes nicht
nachgewiesen. Letztlich komme es darauf aber auch nicht an, weil zum einen
ein verbürgter Anspruch auf behindertengerechten Zugang zum Wahlraum nicht
bestehe und der Beschwerdeführer zum anderen die Möglichkeit gehabt habe,
mit dem ihm erteilten Wahlschein in einem anderen Wahllokal desselben
Wahlkreises zu wählen.
Es stehe auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Fehlers in
der Wahlvorbereitung gehindert gewesen sei, an der Briefwahl teilzunehmen.
Denn er mache keine Angaben dazu, wann er die Briefwahlunterlagen
angefordert habe. Möglich sei ihm das seit Zustellung der
Wahlbenachrichtigungskarte - spätestens am 23. Tag vor der Wahl, an dem der
Wahlraum bestimmt wurde - gewesen. Nach diesem Tag hätten ihn die
Unterlagen auch bei verzögerter Zusendung rechtzeitig erreichen müssen, wenn
er sie unverzüglich beantragt habe. Es sei sonach offen, wer den verspäteten
Zugang der Unterlagen zu verantworten habe.
Die Zweifel des Beschwerdeführers daran, dass Briefwählern die eidesstattliche
Versicherung abverlangt werden dürfe, sie hätten den Stimmzettel selbst
ausgefüllt, seien unberechtigt. Diese Bedingung für die Zulassung zur Briefwahl
sei rechtlich unbedenklich, weil sie gewährleisten solle, dass die Stimmabgabe
nicht durch Unbefugte erfolge.
IV.
Gegen den Beschluss des Niedersächsischen Landtags vom 21. Januar 2004,
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der ihm nach seinen Angaben am 28. Februar 2004 zugestellt worden ist, hat
der Beschwerdeführer mit Telefax vom 28. Februar 2004 Beschwerde zum
Staatsgerichtshof erhoben. Mit ihr macht er geltend, der Beschluss des
Niedersächsischen Landtags sei rechtswidrig, weil ihm die Teilnahme an der
öffentlichen Sitzung des Wahlprüfungsausschusses nicht ermöglicht worden sei.
Im Hinblick auf seine Behinderung habe er an einer solchen Sitzung nur
teilnehmen können, wenn sie an seinem Wohnort durchgeführt worden wäre.
Zudem seien von ihm benannte Zeugen nicht gehört worden. Im Übrigen dürfe
er als Schwerstbehinderter und Schwerstpflegebedürftiger nicht zur Briefwahl
gezwungen werden.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
1. die am 2. Februar 2003 durchgeführte Wahl zum Niedersächsischen
Landtag für ungültig zu erklären,
2. festzustellen, dass er verbotswidrig gehindert gewesen sei. sein
Wahlrecht bei der am 2. Februar 2003 durchgeführten Wahl zum
Niedersächsischen Landtag auszuüben.
V.
Dem Niedersächsischen Landtag ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben
worden. Der Präsident des Niedersächsischen Landtags bezieht sich
gegenüber dem Beschwerdevorbringen auf den Beschluss des
Niedersächsischen Landtags vom 21. Januar 2004.
B.
I.
Die Beschwerde ist zulässig, soweit sie sich gegen die
Wahlprüfungsentscheidung des Niedersächsischen Landtags richtet.
Nach § 8 Nr. 1 des Gesetzes über den Niedersächsischen Staatsgerichtshof
(StGHG) vom 1. Juli 1996 (Nds. GVBl. S. 342) entscheidet der Staatsgerichtshof
über die Anfechtung von Entscheidungen des Landtags, die die Gültigkeit einer
Wahl betreffen. Diese Vorschrift entspricht der Bestimmung des Art. 11 Abs. 4
NV, wonach die Wahlprüfungsentscheidungen des Landtags beim
Staatsgerichtshof angefochten werden können.
Die Frist des § 22 Abs. 1 StGHG ist gewahrt.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der Niedersächsische Landtag hat den
Einspruch des Beschwerdeführers gegen die am 2. Februar 2003 durchgeführte
Wahl zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen als unbegründet
zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer rügt eine individuelle Rechtsverletzung im Sinne des § 2
Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Prüfung der Wahl zum Niedersächsischen
Landtag vom 6. März 1955 (Nds. GVBl. S. 39) i.d.F. des Gesetzes vom 12. Juni
1981 (Nds. GVBl. S. 125) - WPG -. Diese sieht er darin, dass ihm die
Wahlenthaltung, die er sich auferlegt hat, nach seiner Auffassung zum einen
durch die Auswahl des Wahlraumes, den er wegen seiner Behinderung nicht
habe erreichen können, und zum anderen dadurch aufgezwungen worden sei,
dass er die beantragten Wahlunterlagen zu spät erhalten habe, um den
Wahlbrief noch rechtzeitig absenden zu können.
1. Es kann dahinstehen, ob der Wahlraum, in dem der Beschwerdeführer seine
Stimme hätte abgeben sollen, für ihn als Rollstuhlfahrer erreichbar war, wie der
Kreiswahlleiter dargelegt hat, oder ob das nicht der Fall war, wie der
Beschwerdeführer behauptet. Denn der Beschwerdeführer konnte nicht
verlangen, dass der Wahlraum auch für ihn als Rollstuhlfahrer zugänglich war.
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verlangen, dass der Wahlraum auch für ihn als Rollstuhlfahrer zugänglich war.
Zwar soll der Wahlraum gemäß § 38 Abs. 2 der Niedersächsischen
Landeswahlordnung vom 1. November 1997 (Nds. GVBl. S. 437) -NLWO- so
gelegen sein, dass den Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst
erleichtert wird und der Zugang auch körperbehinderten Personen möglich ist.
Dies ist jedoch nicht zwingend und wäre auch nicht in jeder für die Bestimmung
des Wahlraumes zuständigen Gemeinde (§ 38 Abs. 2 NLWO) möglich.
Körperbehinderte werden aber auch dann nicht ihres Wahlrechts beraubt, wenn
sie den Wahlraum wegen der Eigenart ihrer Gebrechen nicht aufsuchen können.
Anstelle der persönlichen Stimmabgabe im Wahlraum können sie an der -nicht
zuletzt für den Fall, dass der Wahlberechtigte den Wahlraum wegen seines
körperlichen Zustandes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten
aufsuchen kann, eingeführten- Briefwahl teilnehmen. Hierauf werden sie unter
Nennung des Wahlraumes auf der Wahlbenachrichtigungskarte hingewiesen.
Es liegt dann an dem Betreffenden, die Briefwahlunterlagen so rechtzeitig zu
beantragen und ausgefüllt an den Kreiswahlleiter zurückzusenden, dass sie
spätestens am Wahltag um 18.00 Uhr bei diesem eingehen (§ 27 Abs. 1
NLWG).
2. Die Möglichkeit, sein Wahlrecht im Wege der Briefwahl auszuüben, war dem
Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen verschlossen, weil er die
Briefwahlunterlagen erst am Tag vor dem Wahltag erhalten hat. Ein Fehler in der
Wahlvorbereitung läge darin indes nur dann, wenn der späte Eingang der
Briefwahlunterlagen beim Beschwerdeführer in die Verantwortung des
Kreiswahlleiters fiele. Dafür wird indes vom Beschwerdeführer nichts
vorgetragen. Insbesondere lässt er unerwähnt, wann er die Briefwahlunterlagen
beantragt hat und ob er dabei auf etwaige Schwierigkeiten in der Zustellung an
ihn gerichteter Poststücke hingewiesen hat. Bei dieser Sachlage ist weder
auszuschließen, dass der Beschwerdeführer die Briefwahlunterlagen zu spät
beantragt hat, noch, dass sie trotz rechtzeitiger Beantragung verspätet an ihn
abgesandt worden sind. Ein Fehler in der Wahlvorbereitung ist auf dieser
Grundlage nicht mit der gebotenen Sicherheit festzustellen.
3. Die Zweifel, die der Beschwerdeführer an der Rechtmäßigkeit des
Briefwahlverfahrens äußert, sind offensichtlich unbegründet. Abgesehen davon,
dass der Beschwerdeführer von Rechtsmängeln dieses Verfahrens im Rahmen
der hier zu beurteilenden Wahl nicht betroffen wäre, weil er nicht an ihr
teilgenommen hat, entbehren seine Bedenken der Grundlage. Schon seine
Ansicht, eidesstattliche Versicherungen dürften nur vor Gerichten oder Notaren
abgegeben werden, ist unzutreffend. Dieses Mittel der Glaubhaftmachung ist
auch in anderen Zusammenhängen zulässig. Im Briefwahlverfahren dient es
dazu sicherzustellen, dass der Wahlberechtigte das Wahlrecht ohne den Schutz
der Wahlkabine persönlich und unbeobachtet abgibt. Damit soll das
Wahlgeheimnis auch im Rahmen dieses besonderen Wahlverfahrens geschützt
werden. Die dem Wahlberechtigten abverlangte eidesstattliche Versicherung ist
geeignet und erforderlich, diesen Schutz im Rahmen des Möglichen zu
gewährleisten. Sie ist deswegen zu Recht in allen Wahlgesetzen vorgesehen.
4. Auch das Wahlprüfungsverfahren des Niedersächsischen Landtags leidet
nicht an erkennbaren Verfahrensfehlern. Der Wahlprüfungsausschuss hat über
den Wahleinspruch des Beschwerdeführers in öffentlicher Sitzung verhandelt,
zu der der Beschwerdeführer geladen worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass die
Ladung des Beschwerdeführers nicht rechtzeitig im Sinne des § 6 Abs. 1 WPG
erfolgt ist, sind nicht gegeben oder vorgetragen. Dass der Beschwerdeführer an
der öffentlichen Sitzung des Wahlprüfungsausschusses nicht teilgenommen hat
-vermutlich, weil er wegen seiner Schwerbehinderung den Sitzungsort, den
Niedersächsischen Landtag, nicht hat aufsuchen können steht der Wirksamkeit
des Beschlusses des Wahlprüfungsausschusses nicht entgegen. Denn für das
Verfahren vor dem Wahlprüfungsausschuss gelten gemäß § 5 Abs. 3 WPG die
Vorschriften über das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Diese sehen vor, dass
derjenige, der den Wahleinspruch eingelegt hat, bei der Ladung darauf
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hinzuweisen ist, dass bei seinem Ausbleiben auch ohne ihn verhandelt und
entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Soweit der Beschwerdeführer
offenbar beanstanden will, dass der Wahlprüfungsausschuss seine öffentliche
Sitzung nicht an seinem Wohnort abgehalten hat, um ihm die Teilnahme zu
ermöglichen, zeigt er auch damit keinen Mangel des Wahlprüfungsverfahrens
auf. Denn, ob es der Wahlprüfungsausschuss für erforderlich hält, eine
öffentliche Sitzung außerhalb des Sitzes des Niedersächsischen Landtags
durchzuführen, hat nur er selbst zu entscheiden. Wie der Verfahrensablauf zeigt,
hat der Wahlprüfungsausschuss das im Falle des Beschwerdeführers
offensichtlich nicht für erforderlich gehalten. Das vom Staatsgerichtshof in
diesem Zusammenhang allein zu würdigende Vorbringen des
Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren gibt keinen Anlass, dies zu
beanstanden.
II.
Die Beschwerde ist nach alledem offensichtlich unbegründet und konnte
deswegen nach § 12 StGHG i.V.m. § 24 BVerfGG ohne mündliche Verhandlung
durch einstimmigen Beschluss des Staatsgerichtshofs verworfen werden.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.