Urteil des StGH Hessen vom 02.04.2017

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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St.125
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Tenor
1. Der Antrag zu 1) wird als offenbar unbegründet zurückgewiesen
2. Der Antrag zu 2) wird für unbeachtlich erklärt
3. Die Kosten werden auf 100.– DM festgesetzt; sie sind vom Antragsteller zu
tragen.
Gründe
Der Antragsteller trägt vor, er habe sich, nachdem ihm durch den Hessischen
Minister der Justiz die Einstellung als Richter versagt worden sei, bei dem Leiter der
deutschen Presseagentur ... die Namen der Mitglieder von Ausschüssen des
hessischen Landtags erbeten. ... habe dieser Bitte weitgehend entsprochen. Um
sich hierfür erkenntlich zu zeigen, habe er ... englische Zeitungen mit Artikeln über
die Wiederaufrüstung, die SRP und andere Tagesfragen ausgehändigt.
Über diesen an sich belanglosen Vorgang habe ... der inzwischen von ihm wegen
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Kriminalpolizei in ... bewusst falsche Angaben gemacht, die ihn, den Antragsteller,
politisch belastet und zu polizeilichen Ermittlungen gegen ihn geführt hätten.
Tatsächlich ist vom Antragsteller dieserhalb bei der Staatsanwaltschaft ... gegen ...
Strafanzeige wegen wissentlich falscher Anschuldigung erstattet worden. Das
Verfahren wurde jedoch eingestellt und eine beim Generalstaatsanwalt gegen
diese Einstellung erhobene Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Über
ein Armenrechtsgesuch, welches der Antragsteller zur Durchführung des
Klageerzwingungsverfahrens beim Oberlandesgericht Frankfurt/Main eingereicht
hat, ist noch nicht entschieden worden.
Erfolglos war bisher auch jene vom Antragsteller gegen ... wegen Erregung
öffentlichen Ärgernisses, ferner eine weitere gegen ... und eine Frau ... wegen
"Konkubinats" erstattete Strafanzeige. In diesem Fall wurde ein ebenfalls zur
Durchführung des Klageerzwingungsverfahrens eingereichtes Armenrechtsgesuch
des Antragstellers vom 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main mit
Beschluss vom 19.III.1952 abgelehnt.
In der Versagung des Armenrechts sieht der Antragsteller eine
Grundrechtsverletzung, weil Art. 129 HV vom Gericht unbeachtet gelassen worden
sei.
Auch behauptet der Antragsteller, dass man sich ihm gegenüber eines
"Verfassungsbruchs" im Sinne von § 38 StGHG schuldig gemacht habe.
II.
Soweit der Antragsteller geltend macht, in einem verfassungsmäßig gewährten
Grundrecht verletzt worden zu sein (Antrag zu 1), reicht sein Vorbringen nicht aus,
diese Behauptung zu rechtfertigen. Die Vorschrift des Art. 129 HV liegt außerhalb
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diese Behauptung zu rechtfertigen. Die Vorschrift des Art. 129 HV liegt außerhalb
des Normenkomplexes der Grundrechte, da nach der Systematik der HV nur im
ersten Hauptteil dieser Verfassung (Art. 1 bis 63) diejenigen Rechte genannt sind,
die als "Grundrechte" anzusprechen sind. Der Antragsteller könnte daher auch
dann eine Grundrechtsklage aus § 45 Abs. 2 StGHG nicht erheben, wenn
tatsächlich jener Beschluss des Oberlandesgerichts gegen Art. 129 HV verstoßen
würde. Lediglich als Rechtsmittelinstanz gegenüber derartigen Beschlüssen tätig
zu werden ist der Staatsgerichtshof nicht befugt. Der Antrag zu 1) war daher als
offenbar unbegründet zurückzuweisen.
Was den Antrag zu 2) anlangt, so war aus der Sachdarstellung des Antragstellers
überhaupt nicht zu ersehen, aufgrund welcher Tatsachen und gegen
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Staatsgerichtshofs eine Strafverfolgung erzwingen wollte. Der Antrag war daher
gemäss § 38 Abs. 3 StGHG unbeachtet zu lassen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 24 StGHG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.