Urteil des StGH Hessen vom 02.04.2017

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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 214
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 48 Abs 3 StGHG
Leitsatz
Einzelfall einer unzulässigen Grundrechtsklage betr. Strafverfahren (Fristversäumt).
Tenor
Die Anträge werden als offenbar unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten werden auf 50.-- DM festgesetzt und sind von Antragsteller zu tragen.
Gründe
Die Anträge betreffen die Strafsache... StA..., in welcher der Antragsteller durch
Urteil des Schöffengerichts in... vom 3.9.1953 wegen falscher Anschuldigung zu 6
Wochen Gefängnis rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Antragsteller rügt die
Verletzung der Art. 1, 2, 3, 5, 22 HV.
Nach § 48 Abs. 3 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof findet ein Verfahren
vor dem Staatsgerichtshof wegen Verletzung eines Grundrechts nur statt, wenn
der Antragsteller eine Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen
Gerichts herbeigeführt hat und innerhalb eines Monats seit Zustellung dieser
Entscheidung den Staatsgerichtshof anruft. Diese Voraussetzungen sind im
vorliegenden Falle nicht erfüllt. Der Antragsteller hat zwar gegen das Urteil des
Schöffengerichts Berufung eingelegt, ist aber im Termin zur Hauptverhandlung vor
der Strafkammer unentschuldigt ausgeblieben, weshalb seine Berufung nach §
329 StPO sofort verworfen wurde. Seine Revision gegen das Urteil der
Strafkammer wurde durch Beschluß des Ferienstrafsenats des Oberlandesgerichts
Frankfurt (Main) vom 27.7.1954 verworfen. Eine Entscheidung des
Oberlandesgerichts in der Sache selbst hat der Antragsteller durch sein
Ausbleiben vor dem Berufungsgericht verhindert. Außerdem hat er die Frist für die
Anrufung des Staatsgerichtshofes gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts
nicht gewahrt.
Eine Nachprüfung der Entscheidung des Schöffengerichts kann der -Antragsteller
auch nicht dadurch herbeiführen, daß er unter Berufung auf Arte 147 HV die
Strafverfolgung des Gerichtsvorsitzenden und des Staatsanwalts, die bei der
Entscheidung mitgewirkt haben, erzwingen will. Dieser Antrag war nach § 38 Abs. 3
StGHG unbeachtet zu lassen, da er kei Tatsachen enthält, welche die
Beschuldigung des Verfassungsbruchs rechtfertigen.
Die Anträge wären daher als offenbar unbegründet nach § 21 Abs. 1 StGHG
zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.