Urteil des StGH Hessen vom 02.04.2017

StGH Hessen: vollstreckung der strafe, vollmacht, rechtskräftiges urteil, vertreter, hessen, verfügung, steuerhinterziehung, fahren, grundrecht, gebühr

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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 845
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 19 StGHG
Leitsatz
Einzelfall einer unzulässigen Grundrechtsklage betr. ablehnenden Gnadenentscheid
(vollmachtloser Vertreter).
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des vollmachtlosen Vertreters zurückgewiesen.
Die Gebühr wird auf 150,-- DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde durch rechtskräftiges Urteil der 9. großen Strafkammer -
Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts... vom 12. Januar 1976 - ... - wegen in
sich fortgesetzter Steuerhinterziehung in 2 Fällen Jeweils in Tateinheit mit Fahren
ohne Fahrerlaubnis unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt. Mit Gnadengesuch vom
30. September 1976 und einem weiteren Schreiben vom 26. Oktober 1976 bat ein
bevollmächtigter Rechtsanwalt des Antragstellers um Aussetzung der Reststrafe
zur Bewährung. Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht... stellte durch
Verfügung vom 1. November 1976 die Vollstreckung der Strafe nach § 7 Abs. 2
Gnadenordnung bis zur Entscheidung über das Gnadengesuch vorläufig ein. Mit
Bescheid vom 11. November 1976 lehnte sie einen Gnadenerweis für die
Freiheitsstrafe ab. Die Beschwerde vom 25. November 1976 wies der Hessische
Minister der Justiz durch Bescheid vom 31. Januar 1977 - ... - zurück und lehnte
einen Gnadenerweis ebenfalls ab. Dieser ablehnende Gnadenbescheid wurde dem
Antragsteller durch Niederlegung bei der Postanstalt zu ... am 22. Februar 1977
zugestellt.
II.
Mit Schriftsatz vom 3. März 1977, bei der Geschäftsstelle des Staatsgerichtshofs
eingegangen am 7. März 1977, hat der in dem Gnadenverfahren bevollmächtigte
Rechtsanwalt des Antragstellers beantragt,
das Land Hessen anzuweisen, die Gnadenentscheidung, vom 31. Januar 1977
aufzuheben und den Antragsteller neu zu bescheiden.
Zur Begründung beruft er sich auf die Verletzung der Grundrechte aus Art. 1, 2
Abs. 3, 5 und 16 HV und rügt, daß die ablehnenden Gnadenentscheidungen
keinerlei Begründung enthalten. Dem Antragsschriftsatz lagen eine Abschrift der
Gnadenentscheidung des Hessischen Ministers der Justiz vom 31. Januar 1977
sowie je eine Fotokopie des Gnadengesuchs des Rechtsanwalts vom 30.
September 1976 und eines weiteren Schriftsatzes vom 13. Oktober 1976 an das
Landgericht... bei. Eine eingehende Begründung des Antrages wurde in Aussicht
gestellt.
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Durch Verfügung des Präsidenten des Staatsgerichtshofs vom 17. März 1977
wurde der Rechtsanwalt aufgefordert, eine Prozeßvollmacht des Antragstellers
nachzureichen. Hieran wurde er durch eine weitere Verfügung vom 19. April 1977
erinnert und gebeten, die Grundrechtsklage weiter zu begründen. Schließlich
wurde er nochmals durch Verfügung vom 10. Juni 1977 unter Fristsetzung bis zum
31. Juli 1977 um die Begründung seines Antrages und die Vorlage der Vollmacht
des Antragstellers gebeten. Begründung und Vollmacht wurden nicht
nachgereicht.
Der Staatsgerichtshof hat das Gnadenheft der Staatsanwaltschaft bei dem
Landgericht... - ... und den Gnadenvorgang des Hessischen Ministers der Justiz - ...
- beigezogen.
III.
Der Landesanwalt hält den Antrag schon deshalb für unzulässig, weil der
Bevollmächtigte des Antragstellers trotz wiederholter Aufforderung weder den
Antrag in einer den Anforderungen des § 46 StGHG genügenden Weise begründet
noch eine Prozeßvollmacht vorgelegt hat.
IV.
Der Antrag kann keinen Erfolg haben; er ist unzulässig.
Die Grundrechtsklage gegen den ablehnenden Gnadenbescheid des Hessischen
Ministers der Justiz vom 31. Januar 1977 ist nach der Rechtsprechung des
Staatsgerichtshofs (vgl. Urteil vom 28. November 1973 - P.St. 653 -, StAnz. 1973,
2322 = ESVGH 24, 1 = DÖV 1974, 128 m.Anm. Evers = NJW 1974, 791; ständige
Rechtsprechung) zwar statthaft, sie ist jedoch schon deshalb unzulässig, weil der
anwaltliche Vertreter für das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof keine
Prozeßvollmacht des Antragstellers vorgelegt hat. Nach § 19 StGHG kann jeder
Beteiligte einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt zu
seinem Vertreter bestellen. Das hat der Antragsteller jedoch wirksam nicht getan.
Die von ihm erteilte Vollmacht auf Rechtsanwalt... vom 29. September 1976 für
das Gnadenverfahren bezieht sich nicht auf das vorliegende
verfassungsgerichtliche Verfahren. Die dem anwaltlichen Vertreter nach dreifacher
Aufforderung zur Vorlage einer Vollmacht mit schließlich gesetzter Frist hat dieser
ungenutzt verstreichen lassen. Obwohl das Gesetz über den Staatsgerichtshof für
das Verfahren zur Verteidigung der Grundrechte keine Formvorschrift für die
Erteilung der Prozeßvollmacht enthält, kann auf die Vorlage einer schriftlichen
Vollmacht im verfassungsgerichtlichen Verfahren nicht verzichtet werden (vgl.
StGH, Beschluß vom 4. August 1971 - P.St. 649 -, ESVGH 22, 13 [15]). Das
Vorliegen der Vollmacht hat der Staatsgerichtshof von Amts wegen zu prüfen (vgl.
StGH, aaO., unter Hinweis auf BVerfGE 1, 433 [436]). Somit fehlt es an einer
wirksamen Bevollmächtigung durch den Antragsteller, so daß ein Verfahren vor
dem Staatsgerichtshof überhaupt nicht anhängig werden konnte, weil es damit
zugleich an einem wirksamen Antrag nach § 17 Abs. 1 StGHG fehlt.
Bei dieser Sachlage kann es dahinstehen, ob die Grundrechtsklage auch aus
anderen Gründen als unzulässig oder unbegründet abzuweisen wäre. Hinsichtlich
des Inhalts ihrer Begründung schreibt nämlich § 46 Abs. 1 StGHG vor, daß der
Antrag das Grundrecht bezeichnen und mit der Angabe der Beweismittel die
Tatsachen darlegen muß, aus denen sich die Verletzung der Grundrechte ergeben
soll. Eine Begründung haben aber weder der Antragsteller noch sein Rechtsanwalt
vorgelegt.
Außerhalb der tragenden Gründe dieser Entscheidung sei auch noch darauf
hingewiesen, daß die fehlende Begründung eines ablehnenden Gnadenbescheids
der obersten Gnadenbehörde für sich allein noch keine Grundrechtsverletzung
enthält, weil die Gnadenentscheidung, mag sie positiv oder negativ sein, immer
von Prognosen und komplexen Erwägungen abhängt, die nie vollständig
dargestellt werden können. Deshalb hat es der Staatsgerichtshof in seiner
grundlegenden Entscheidung zur Überprüfbarkeit von Gnadenakten (vgl. Urteil
vom 28. November 1973 - P.St. 653 -, aaO.) für ausreichend erachtet, wenn
sichergestellt ist, daß ein nicht näher begründeter ablehnender Gnadenakt
überhaupt gerichtlich nachgeprüft werden kann und dem Gericht dazu die Einsicht
in die Gnadenakten eröffnet wird.
V.
12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG. Die Kosten sind dem
vollmachtlosen Vertreter aufzuerlegen, weil er ohne Vollmacht den Antragsteller
nicht verpflichten konnte.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.