Urteil des StGH Hessen vom 02.04.2017

StGH Hessen: abstrakte normenkontrolle, hessen, untersuchungshaft, grundrecht, erwerbstätigkeit, firma, resozialisierung, kostenvorschuss, bezahlung, bruchteil

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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 417
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 1 Verf HE, Art 26 Verf HE,
Art 27 Verf HE, Art 28 Verf HE,
Art 29 Verf HE
Leitsatz
1. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, die Arbeit von
Untersuchungsgefangenen anders zu vergüten als die Arbeit, die freie Bürger aufgrund
Vertrages leisten.
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2. Art. 26, 27, 63 und 67 HV gewähren keine Grundrechte.
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3. Art. 28 - 30, 33 und 35 HV beziehen sich auf freie Arbeitsverhältnisse.
Gründe
Der Antragsteller arbeitete während seiner Untersuchungshaft in der Haftanstalt ...
für eine private Firma an der Korrektur von Büchern. Der Anstaltsleiter hatte ihm
diese Arbeit antragsgemäß zugeteilt. Der Antragsteller erhielt keinen Lohn von der
Firma, sondern eine Arbeitsbelohnung vom Lande Hessen gemäß Nr. 43 IV der
Untersuchungshaftvollzugsordnung vom 12.2.1953. Der Antragsteller wünscht
Zahlung des Tariflohns, den ein freier Arbeiter für eine vergleichbare Arbeit erhält.
Nachdem sein Antrag im Verwaltungsrechtswege abgelehnt worden war,
beantragte er die Bewilligung des Armenrechts für den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main
lehnte das Gesuch mit Beschluss vom 5.11.1964 ab, weil die beabsichtigte
Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete; dem
Untersuchungsgefangenen werde die Möglichkeit zu einer Arbeit nicht geboten,
damit er in der Haft einer Erwerbstätigkeit nachgehen, sondern damit er seine
Haftzeit mit einer sinnvollen Beschäftigung ausfüllen könne. Dieser Beschluss ging
dem Antragsteller in der Zeit zwischen dem 1. und 7.12.1964 zu.
II
Der Antragsteller hat mit einer Eingabe vom 17.12.1964, eingegangen am
28.12.1964, den Staatsgerichtshof angerufen und beantragt, Nr. 43 I Satz 1, III und
IV Satz 1 der UVollzO für verfassungswidrig zu erklären, das Land Hessen
anzuweisen, diese Bestimmung abzuändern, allen Untersuchungsgefangenen
Tariflohn zu zahlen und Sozialversicherungsbeiträge für sie zu zahlen, weiterhin,
den Beschluss des Oberlandesgerichts aufzuheben und ihm, dem Antragsteller,
1.500,-- DM Lohn zu zahlen. Er bat weiter, ihm für das Verfahren vor dem
Staatsgerichtshof das Armenrecht zu bewilligen. Er rügt die Verletzung der Art. 1,
2, 20, 21, 26 - 30, 33, 35, 63 und 67 der Hessischen Verfassung. Zur Begründung
trägt er vor: Weder in seinem Antrag auf Beschäftigung noch bei Arbeitsaufnahme
habe er sich mit einer "Pfennigentlohnung", die nur einen Bruchteil des
Arbeitswertes darstelle, einverstanden erklärt. Aus der Hessischen Verfassung
ergebe sich ein Anspruch auf sozial- und tarifgerechte Bezahlung der Arbeit der
Untersuchungsgefangenen. Die heutige Praxis des Haftvollzuges sei sinnlos und
erziehungswidrig, sie verhindere die Resozialisierung.
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Der Landesanwalt trägt vor, die Bewilligung des Armenrechts komme nicht in
Betracht, weil kein Kostenvorschuss zu zahlen sei. Die Beiordnung eines Anwalts
sei nicht erforderlich, weil kein Anwaltszwang bestehe und weil der Antragsteller im
Stande sei, den Sachverhalt und seine Einwendungen deutlich genug darzustellen.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts verletze keine Grundrechte des
Antragstellers. Die anderen Anträge seien unzulässig, weil der Antragsteller nicht
befugt sein, einen Antrag auf abstrakte Normenkontrolle zu stellen, und weil der
Lohn- oder Schadensersatzanspruch vor den zuständigen Gerichten zu erheben
sei.
III
Die rechtzeitig gestellten Anträge können keinen Erfolg haben.
Der Prüfung durch den Staatsgerichtshof unterliegt lediglich, ob der Beschluss des
Oberlandesgerichts vom 5.11.1964 ein dem Antragsteller von der Hessischen
Verfassung gewährtes Grundrecht verletzt (§ 48 III Satz 2 StGHG).
Über Geldansprüche des Antragstellers kann der Staatsgerichtshof nicht befinden.
Desgleichen ist der Antrag, Bestimmungen der
Untersuchungshaftvollzugsordnung für verfassungswidrig zu erklären nebst den
vom Antragsteller aus der angeblichen Verfassungswidrigkeit gezogenen
Folgerungen, unzulässig. Der Antragsteller ist nicht befugt, einen Antrag auf
abstrakte Normenkontrolle zu stellen. Dieses Antragsrecht steht nur den in Art.
131 II HV Genannten zu, zu denen der Antragsteller nicht gehört.
Der Antrag auf Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts schließlich ist
offensichtlich unbegründet. Der Beschluss verletzt kein dem Antragsteller von der
HV gewährtes Grundrecht.
Der Gleichheitssatz des Art. 1 HV ist nicht verletzt, weil alle
Untersuchungsgefangenen gleichbehandelt werden. Wer in der Untersuchungshaft
arbeitet, erhält eine Arbeitsbelohnung nach dem gleichen Bewertungsmaßstab. Es
verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz, die Arbeit von
Untersuchungsgefangenen anders zu vergüten als die Arbeit, die freie Bürger
aufgrund Vertrages leisten. Im unterschiedlichen Zweck der Arbeit liegt ein
entscheidender Grund, der die Differenzierung rechtfertigt. Während der freie
Bürger einen Arbeitsvertrag schließt, um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und
seinen Lebensunterhalt zu verdienen, wird dem Untersuchungsgefangenen die
Möglichkeit geboten, sich in der Untersuchungshaft zu beschäftigt, so lange er
einer Berufsarbeit nicht nachgehen kann.
Art. 2 HV ist nicht verletzt, weil der Antragsteller nicht gezwungen ist, gegen eine
ihm nicht zusagende Arbeitsbelohnung zu arbeiten; die Arbeit in der
Untersuchungshaft ist freiwillig (Nr. 42 UVollzO).
Art. 20 und 21 HV sind nicht verletzt. Der Antragsteller ist in einem ordentlichen
Strafverfahren aufgrund Bundesrechts verhaftet und vor die zuständigen
Strafgerichte gestellt worden. Es ist nicht erkennbar, wieso es unmenschlich sein
soll, dem Antragsteller während der Untersuchungshaft eine
Beschäftigungsmöglichkeit zu bieten und ihm eine Arbeitsbelohnung dafür zu
gewähren, obwohl er keinen Anspruch darauf hat.
Art. 26 und 27 HV endlich gewähren, wie der Staatsgerichtshof wiederholt
entschieden hat (P.St. 283 und 307 vom 22.1.1960), keine Grundrechte. Art. 26
HV enthält die Garantie der Unabänderlichkeit der Grundrechte, Art. 27 HV die
allgemeinen Grundsätze, auf denen die Wirtschafts- und Sozialordnung der
Hessischen Verfassung beruht. Die Art. 28 - 30, 33 und 35 beziehen sich auf freie
Arbeitsverhältnisse. Art. 63 HV ist kein Grundrecht; er zieht nur die Folgerungen
aus der Unantastbarkeit der Grundrechte.
Art. 67 HV ist ebenfalls kein Grundrecht. Er regelt das Verhältnis des Landesrechts
zum Völkerrecht. Über diese Bestimmung werden jedoch die in der
Menschenrechtskonvention niedergelegten Grundrechte nicht zu solchen der
Hessischen Verfassung.
Eine Bewilligung des Armenrechts kommt schon deshalb nicht in Frage, weil die
Anträge keinen Erfolg haben können.
14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.