Urteil des StGH Hessen vom 02.04.2017

StGH Hessen: hessen, befreiung, armenrecht, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, zivilprozessrecht, staat, dokumentation, zustellung

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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 190
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 45 Abs 2 StGHG, § 48 Abs 3
StGHG
Leitsatz
Die Grundrechtsklage ist kein zusätzlicher Rechtsbehelf für das Verfahren der
ordentlichen Gerichte, sie kann nicht zu einer Nachprüfung der gerichtlichen
Entscheidung in vollem Umfange, sondern nur zur Nachprüfung auf
verfassungsrechtliche Verstöße führen.
Tenor
Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Gründe
Der Antragsteller hat am 24.5.54 an das Landgericht in ... ein Gesuch um
Bewilligung des Armenrechts für eine Schadensersatzklage gegen "den
Hessischen Staat zu Händen des Herrn Ministerpräsidenten" gerichtet. Er will das
Land Hessen verantwortlich machen für das angebliche Abhandenkommen eines
wichtigen Dokuments aus den ihn betreffenden Spruchkammerakten und für die
Folgen des Verschwindens. Das Landgericht hat Abschrift des Gesuchs "dem
Gegner zur Erklärung" übersandt. Für diesen hat das Abwicklungsamt des
Ministeriums für politische Befreiung Stellung genommen mit dem Antrage, das
Armenrecht zu verweigern, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos
sei. Die 2. Zivilkammer des Landgerichts ... hat am 23.9.54 (...) beschlossen, dem
Antragsteller das Armenrecht nicht zu bewilligen. Der Antragsteller hat gegen
diesen, ihm spätestens am 30.9. zugegangenen Beschluss trotz Belehrung keine
Beschwerde eingelegt. Er hat dagegen am 9.2.55 beim Verwaltungsgericht ... die
Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses beantragt. Er sieht den
Gerichtsbeschluss als rechtsungültig an, weil sein Antrag dem eigentlichen
Beklagten überhaupt nicht zugestellt sei, ferner weil der Beschluss auf den
Darlegungen des bezeichneten Abwicklungsamts beruhe, mit dem er nichts zu tun
habe, schließlich weil der Beschluss zum Ausdruck bringe, dass er sich zu Unrecht
an das Land Hessen gehalten habe. Er sieht in alledem eine Verletzung der
Grundrechte und der gesetzlichen Verfahrensvorschriften. Nach wiederholtem
Schriftwechsel mit dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts, der ihn über die
Rechtslage belehrt hat, hat er diesen unter dem 14.4.55 gebeten, seine an das
Verwaltungsgericht gerichteten Eingaben an den Hessischen Staatsgerichtshof
weiterzuleiten. Dies ist mit Schreiben des Präsidenten vom 18., beim
Staatsgerichtshof eingegangen 19.4.55 geschehen.
Der Antrag ist unzulässig. Nach § 48 Abs. 3 StGHG findet ein Verfahren vor dem
Staatsgerichtshof wegen Verletzung eines Grundrechts nur statt, wenn der
Antragsteller eine Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts
herbeigeführt hat und innerhalb eines Monats seit Zustellung dieser Entscheidung
den Staatsgerichtshof anruft. Der Antragsteller hat es ausdrücklich abgelehnt,
gegen den landgerichtlichen Beschluss die nach § 127 ZPO. zulässige Beschwerde
einzulegen; er hat also den Rechtsweg bisher nicht erschöpft. Sein Antrag
entspricht im Übrigen auch nicht dem § 46 Abs. 1 StGHG, da er die angeblich
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entspricht im Übrigen auch nicht dem § 46 Abs. 1 StGHG, da er die angeblich
verletzten Grundrechte nicht bezeichnet.
Auch in der Sache selbst könnte der Antrag keinen Erfolg haben. Die
Grundrechtsklage ist kein zusätzlicher Rechtsbehelf für das Verfahren der
ordentlichen Gerichte; sie kann nicht zu einer Nachprüfung der gerichtlichen
Entscheidung in vollem Umfange, sondern nur zur Nachprüfung auf
verfassungsrechtliche Verstöße führen. Solche Verstöße sind jedoch weder
dargetan noch ersichtlich.
Ob die Gründe zutreffen, ist vom Staatsgerichtshof nicht zu überprüfen. Das
Abwicklungsamt des Ministeriums für politische Befreiung hat zu dem Antrag an
Stelle des Ministerpräsidenten Stellung genommen, weil nach Ziffer III d des
Erlasses des Ministerpräsidenten vom 26.11.49 (Staatsanzeiger 1950 S. 21) das
Land Hessen im vorliegenden Falle durch das Abwicklungsamt vertreten wurde.
Der Antrag war hiernach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.