Urteil des StGH Hessen vom 29.03.2017

StGH Hessen: wiederaufnahme des verfahrens, rechtskraft, räumung, hessen, beweismittel, grundrecht, vergleich, ausnahme, dokumentation, abweisung

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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 426
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 46 Abs 1 StGHG , § 48 Abs 3
StGHG
Leitsatz
Nach § 46 Abs. 1 StGHG muss der Antrag das Grundrecht bezeichnen und mit der
Angabe der Beweismittel die Tatsachen darlegen, aus denen sich die Verletzung des
Grundrechts ergeben soll. Für den Fall einer gegen eine Gerichtsentscheidung
gerichteten Grundrechtsklage bedeutet diese Vorschrift, dass der Antragsteller
darlegen muss, inwiefern diese Gerichtsentscheidung ihn in seinen Grundrechten
verletzt. Das Gesetz fordert damit eine Begründung, die sich mit derjenigen
Gerichtsentscheidung auseinandersetzt, die nach § 48 III StGHG allein der Nachprüfung
durch den Staatsgerichtshof unterliegt.
Gründe
Der Antragsteller bewohnte seit 1944 ein Behelfsheim.
Eine vom Grundstückseigentümer gegen den Antragsteller gerichtete Klage auf
Herausgabe des Behelfsheimes und des Grundstücks wies das Amtsgericht ...
durch Urteil vom 23.12.1954 - ... - mit der Begründung ab, der Beklagte genieße
Räumungsschutz.
Im Jahr 1956 nahm der Grundstückseigentümer den Antragsteller auf Zahlung
einer erhöhten Nutzungsentschädigung in Anspruch. Das Verfahren endete mit
einem Vergleich, in dem der Antragsteller sich zur Zahlung einer erhöhten
Nutzungsentschädigung verpflichtete.
Im Jahr 1962 verklagte der Grundstückseigentümer den Antragsteller erneut auf
Räumung. Das Amtsgericht verurteilte den Antragsteller zur sofortigen Räumung
des Behelfsheimes und Herausgabe des Grundstücks. Seine hiergegen gerichtete
Berufung hatte nur insoweit Erfolg, als das Landgericht ihn durch Urteil vom
19.9.1963 - ... - zur Räumung und Herausgabe am 1.1.1964 verurteilte. Das Urteil
setzt sich u.a. mit dem Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache, den der
Antragsteller im Hinblick auf das amtsgerichtliche Urteil von 1954 erhoben hatte,
auseinander. Hierzu führt das Landgericht ... u.a. aus, die Abweisung der
Herausgabeklage im Jahre 1954 habe auf der Erwägung beruht, dass zwischen den
Parteien ein mietähnliches Verhältnis bestanden habe. Ein solches Verhältnis
könne aber enden. Hier sei es inzwischen beendet worden, so dass ein neuer
Tatbestand entstanden sei.
Das Urteil des Landgerichts ... ging dem damaligen Prozessbevollmächtigten des
Antragstellers am 10.10.1965 zu. Eine im November 1963 vom Antragsteller mit
der Begründung, er sei durch das Urteil des Landgerichts ... in seinen
Grundrechten verletzt, angebrachte Grundrechtsklage hat der Staatsgerichtshof
mit Beschluss vom 24.4.1964 als verspätet zurückgewiesen (P.St. 390).
Sodann hat der Antragsteller zunächst in einem Räumungsschutzverfahren (...)
die Einstellung der Zwangsräumung bis zum 30.9.1964 erreicht. Ein weiteres
Vollstreckungsschutzverfahren (..) blieb in drei Instanzen erfolglos.
Alsbald nach Ausschöpfung dieses Rechtszuges beantragte der Antragsteller
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Alsbald nach Ausschöpfung dieses Rechtszuges beantragte der Antragsteller
erneut beim Amtsgericht .. die Einstellung der Zwangsvollstreckung mit der
Begründung, die Rechtskraft des amtsgerichtlichen Urteils vom 23.12.1954 stehe
der Vollstreckung des rechtskräftigen landgerichtlichen Urteils vom 19.9.1963
entgegen. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück. Eine dagegen eingelegte
sofortige Beschwerde wies das Landgericht zurück; eine sofortige weitere
Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 11.3.1965, weil es
an dem in § 568 II ZPO geforderten neuen selbständigen Beschwerdegrund fehle.
Denn beide Vorinstanzen hätten in ihren Entscheidung übereinstimmend
ausgeführt, dass das Vorbringen des Vollstreckungsschuldners, die Rechtskraft
eines Urteils des Amtsgerichts aus dem Jahre 1954 stehe der Vollstreckung des
landgerichtlichen Urteils entgegen, unbeachtlich sei.
Mit seiner beim Staatsgerichtshof am 6.4.1965 eingegangenen Grundrechtsklage
greift der Antragsteller wiederum das im Räumungsprozess ergangene Urteil des
Landgerichts ... vom 19.9.1964 an und wendet sich insbesondere gegen die im
Vollstreckungsschutzverfahren ergangenen Entscheidungen, die auf jenem, nach
seiner Auffassung verfassungswidrigen Urteil beruhen, und somit selbst
verfassungswidrig seien. Er vertritt die Auffassung, der Durchführung des
Verfahren ... vor dem Landgericht ... habe die Rechtskraft des Urteil vom
23.12.1954 entgegengestanden. Das Landgericht habe sich darüber
hinweggesetzt, dass nur nach den Regeln über die Wiederaufnahme des
Verfahrens, also nach §§ 578 ff. ZPO, die Rechtskraft des klageabweisenden Urteil
von 1954 hätte beseitigt werden können, zumal von einer Veränderung der
Sachlage nicht die Rede sein könne. Das Landgericht . .habe für sein Verfahren
keinerlei gesetzliche Grundlage gehabt. Es habe damit Bundesrecht überhaupt
nicht angewendet, sondern ihm - dem Antragsteller - den Schutz der Rechtskraft
aus sachfremden Erwägungen vorenthalten. Da das Gesetz aber keine Ausnahme
zulasse und für alle in gleicher Weise gelte, verstoße das Verfahren hinsichtlich der
Art und Weise seiner Durchführung gegen Art. 1 HV. Zur Stütze seiner
Grundrechtsklage nimmt der Antragsteller weiter auf Art. 131 III, § 45 II StGHG, Art.
83 GG, § 90 III BVerfGG und zahlreiche verfassungsgerichtlichen Entscheidungen
Bezug.
Er beantragt,
festzustellen, dass in dem Zivilprozess - ... durch verfahrensrechtliche
Maßnahmen verfassungsmäßige Rechte des Antragstellers beeinträchtigt wurden.
Die beteiligten Gerichte haben dadurch gegen die Normen der Hessischen
Verfassung verstoßen, die subjektive Rechte des Staatsbürgers gewährleisten (Art.
1 der Verfassung des Landes Hessen).
Der Landesanwalt hält die Grundrechtsklage für unzulässig.
Die Grundrechtsklage ist offensichtlich unbegründet, weil es ihr an der in § 46 I
StGHG geforderten Begründung fehlt. Nach dieser Vorschrift muss der Antrag das
Grundrecht bezeichnen und mit der Angabe der Beweismittel die Tatsachen
darlegen, aus denen sich die Verletzung des Grundrechts ergeben soll. Für den
hier vorliegenden Fall einer gegen eine Gerichtsentscheidung gerichteten
Grundrechtsklage bedeutet diese Vorschrift, dass der Antragsteller darlegen
muss, inwiefern diese Gerichtsentscheidung ihn in seinen Grundrechten verletzt.
Das Gesetz fordert damit eine Begründung, die sich mit derjenigen
Gerichtsentscheidung auseinandersetzt, die nach § 48 III StGHG allein der
Nachprüfung durch den Staatsgerichtshof unterliegt. Das kann im vorliegenden
Fall nur der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 11.3.1965 sein, mit welchem
die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers im letzten (dritten)
Vollstreckungsschutzverfahren als unzulässig verworfen worden ist. Mit diesem
Beschluss setzt sich aber der Antragsteller mit keinem Wort auseinander. Die
Grundrechtsklage ist damit mangels jeder Begründung "offensichtlich
unbegründet" im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 StGHG.
Soweit der Antragsteller dagegen eine Grundrechtsverletzung darin erblickt, dass
er zur Herausgabe und Räumung verurteilt worden ist, obgleich eine mit dem
gleichen Ziel erhobene Klage im Jahre 1954 rechtskräftig abgewiesen worden ist,
können sich diese Ausführungen allein auf diejenige Gerichtsentscheidung
beziehen, die ihn zur Räumung und Herausgabe verurteilt hat. Dieses Urteil ist
jedoch wegen Versäumung der Frist des § 48 III Satz 2 StGHG jeder Nachprüfung
durch den Staatsgerichtshof entzogen, was bereits durch den Beschluss in der
Grundrechtssache P.St. 290 vom 24.4.1964 ausgesprochen ist.
13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.