Urteil des StGH Hessen vom 18.08.1999

StGH Hessen: fristlose kündigung, lebensmittelpunkt, hauptmieter, hessen, eigentumsgarantie, genehmigung, mietsache, mietvertrag, willkürverbot, mietwohnung

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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 1391
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 3 Verf HE, Art 1 Verf HE
Leitsatz
1. Die Anwendung und Auslegung einfachen Rechts durch ein Gericht überschreitet die
Schwelle zur Willkür, wenn sie bei verständiger Würdigung der die Verfassung
bestimmenden Prinzipien nicht mehr verständlich ist und sich der Schluss aufdrängt,
dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht.
2. Die verfassungsgerichtliche Kontrolle fachgerichtlicher Entscheidungen ist auf die
Prüfung der Verletzung spezifischen Verfassungsrechts beschränkt.
Eine verfassungsspezifische Verletzung hessischer Grundrechte durch die
fachgerichtliche Anwendung oder Auslegung einer Norm liegt nur vor, wenn diese auf
einer grundsätzlich falschen Anschauung von der Bedeutung der betroffenen
hessischen Grundrechte beruht bzw. die Grundrechtsrelevanz schlechthin verkennt.
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe
A
I.
Der Antragsteller wendet sich mit der Grundrechtsklage gegen ein Berufungsurteil
des Landgerichts Frankfurt am Main, durch das er zur Räumung und Herausgabe
einer Mietwohnung verurteilt wurde.
Der Antragsteller schloss am 13. Oktober 1987 mit der Rechtsvorgängerin seiner
jetzigen Vermieter - den Klägern des Ausgangsverfahrens - einen Mietvertrag über
eine 5-Zimmer-Wohnung in Frankfurt am Main. Nach § 1 Ziffer 2 des Mietvertrages
sind beide Parteien darüber einig, dass vier Personen in die Mieträume einziehen.
Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 des Mietvertrages ist der Mieter ohne ausdrückliche
schriftliche Einwilligung des Vermieters weder zu einer Untervermietung noch zu
einer sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt, ausgenommen an
besuchsweise sich aufhaltende Personen. Die Einwilligung gilt nur für den Einzelfall,
sie kann aus wichtigem Grund widerrufen werden, § 11 Abs. 2 Satz 2 des
Mietvertrages. Im Laufe des Mietverhältnisses zeigte der Antragsteller der
Vermieterseite wiederholt den Wechsel von Untermietern an. Anfang 1995 zogen
der Antragsteller und seine Ehefrau nach Wiesbaden. Der Antragsteller hat dort
seinen Lebensmittelpunkt. Die Vermieter rügten mit Schreiben an den
Antragsteller vom 25. Juni 1997, dass dieser aus der Wohnung in Frankfurt am
Main ausgezogen sei und sie Dritten zum selbständigen Gebrauch überlassen
habe. Dieses Verhalten, für das der Antragsteller keine Genehmigung habe, sei
”schwer vertragswidrig”. Der Antragsteller wurde aufgefordert, die
Untermietverhältnisse / Gebrauchsüberlassungsverhältnisse spätestens bis zum
31. Juli 1997 zu beenden, um die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses zu
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31. Juli 1997 zu beenden, um die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses zu
vermeiden. Mit Schreiben vom 25. Juli 1997 setzten die Vermieter dem
Antragsteller hierfür eine Nachfrist bis zum 5. August 1997. Die fristlose Kündigung
des Antragstellers durch die Vermieter erfolgte mit Schreiben vom 18. November
1997, in dem zugleich einer stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses
gemäß § 568 BGB widersprochen wurde.
Am 5. Januar 1998 erhoben die Vermieter Räumungsklage gegen den
Antragsteller beim Amtsgericht Frankfurt am Main. Zentraler Streitpunkt zwischen
den Parteien war, ob der Antragsteller die Mietsache noch bewohne oder ob er die
Wohnung vertragswidrig Dritten zum Gebrauch überlassen habe. Das Amtsgericht
erhob Zeugenbeweis nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 19. März 1998.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der
Verhandlungsniederschriften vom 4. Juni 1998 und vom 16. Juli 1998 Bezug
genommen. Das Amtsgericht Frankfurt am Main wies die Räumungsklage der
Vermieter mit diesen am 6. August 1998 zugestelltem Urteil vom 16. Juli 1998
zurück. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe nicht zur Überzeugung des
Gerichts fest, dass der Antragsteller tatsächlich die Nutzung der Wohnung
aufgegeben und seinen Untermietern, den Zeugen S., B. und H., überlassen habe.
Auf die am 7. September 1998 - einem Montag - eingelegte Berufung der
Vermieter änderte das Landgericht Frankfurt am Main mit dem Antragsteller am
17. März 1999 zugestellten Urteil vom 9. März 1999 - Az.: 2/11 S 316/98 - das
Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main ab und verurteilte den Antragsteller, die
Wohnung im ersten Obergeschoss des Hauses …, bestehend aus 5 Zimmern,
einer Küche, einer Diele, einem Bad mit WC, Terrasse, Balkon und Keller, zu
räumen und an die Vermieter herauszugeben. Zugleich gewährte das Landgericht
dem Antragsteller eine Räumungsfrist bis zum 31. August 1999. Zur Begründung
seines Urteils führte das Landgericht im Wesentlichen aus, die Kündigung der
Vermieter vom 18. November 1997 habe das Mietverhältnis zwischen den Parteien
beendet, so dass der Antragsteller zur Räumung und Herausgabe gemäß § 556
Abs. 1 BGB verpflichtet sei. Die Voraussetzungen des § 553 BGB seien erfüllt. Der
Antragsteller habe die streitige Wohnung 1987 allein gemietet und sei, wie § 2
(richtig: § 1 Ziffer 2) ergebe, berechtigt gewesen, drei weitere Personen
aufzunehmen, die im Laufe der Jahre ausgewechselt hätten werden dürfen und
auch ausgewechselt worden seien. Wie die Vermieter im Schreiben vom 25. Juni
1997 ausdrücklich hervorgehoben hätten, sei unter diesen Voraussetzungen die
Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung an dritte Personen genehmigt
gewesen. Diese Voraussetzungen, die den Tatbestand des § 549 Abs. 2 BGB
erfüllten, lägen aber nicht mehr vor. Denn der Antragsteller sei 1995 aus der
Wohnung ausgezogen und habe seinen Hauptwohnsitz mit Lebensmittelpunkt
nach Wiesbaden verlagert, wo er mit Frau und Sohn lebe. Zwar hätten die Zeugen
B., S., W. und H. übereinstimmend ausgesagt, dass der Antragsteller noch ein
Zimmer in der Wohnung an Wochenenden nutze, wenn er sich mit den übrigen
Bewohnern zur Freizeitbeschäftigung in Frankfurt am Main treffe und dann
gelegentlich in dem Zimmer übernachte. Der in diesem Zimmer stehende PC
werde allerdings auch von den Zeugen S. und H. benutzt, wenn der Antragsteller
nicht da sei. Die von den Zeugen bestätigte gelegentliche Nutzung des Zimmers
mit Übernachtungen nach gemeinsamem Kartenspiel oder Ähnlichem stelle aber
kein Wohnen dar. Es handele sich dabei vielmehr um eine besuchsweise Nutzung,
wenn es sich auf Grund der Umstände anlässlich der jeweiligen Zusammentreffen
der Freunde ergebe. Das sei kein vertragsgemäßer Gebrauch, wie die Parteien ihn
ursprünglich vereinbart hätten. Denn dem Antragsteller sei die Wohnung als
damaliger Lebensmittelpunkt überlassen worden mit der Genehmigung, weitere
Personen aufzunehmen. Jetzt hätten die Untermieter, u.a. eine vierköpfige Familie,
dort ihren Lebensmittelpunkt eingerichtet und der Antragsteller sei nur hin und
wieder Gast in der Wohnung. Sein Lebensmittelpunkt liege sowohl in familiärer als
auch in beruflicher Hinsicht in Wiesbaden. Der Antragsteller, der früher
gebrauchsberechtigt gewesen sei, sei damit aus dieser vertraglichen
Gebrauchsstellung ausgeschieden. Das ergebe sich bereits auch daraus, dass die
Postzusendungen der Vermieter an die Adresse in Frankfurt am Main ihn dort nicht
erreicht hätten. Die an die Wiesbadener Adresse gerichteten Briefe, insbesondere
Mahnungen und fristlose Kündigung, seien aber ordnungsgemäß zugegangen. Die
jetzige Gebrauchsüberlassung des gesamten Mietobjekts an Dritte sei nicht
vertragsgemäß und erfülle die Voraussetzungen des § 549 Abs. 1, wonach die
Überlassung der Erlaubnis der Vermieter bedürfe. Eine solche Genehmigung liege
nicht vor, so dass die jetzige Drittüberlassung vertragswidrig sei und die fristlose
Kündigung gemäß § 553 BGB begründe, nachdem die Vermieter in
entsprechender Weise gemahnt hätten.
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Am 19. April 1999 - einem Montag - hat der Antragsteller Grundrechtsklage
erhoben.
Er rügt die Verletzung des Willkürverbots des Art. 1 der Verfassung des Landes
Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV -), des Eigentumsrechts des Art. 45 Abs.
1 HV und des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 HV.
Als Verstoß gegen das Willkürverbot wertet der Antragsteller zunächst, dass das
Landgericht eine eingeschränkte Nutzung der Wohnung durch ihn als nicht mehr
vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache qualifiziert habe und aus dieser
reduzierten Nutzung zugleich auf eine unbefugte Ausdehnung des Gebrauchs der
anderen Bewohner geschlossen habe. Ein Mieter sei grundsätzlich nicht dazu
verpflichtet, die angemietete Mietsache zu bewohnen. Nach dem
abgeschlossenen Mietvertrag sei er zwar Hauptmieter, der Umfang der
Gebrauchsüberlassung an Untervermieter sei jedoch vertraglich nicht festgelegt
worden. Demgemäß hätte allein eine völlige Aufgabe der Wohnnutzung durch ihn
einen vertragswidrigen Gebrauch dargestellt. Die Folgerung des Landgerichts, er
sei aus der vertraglichen Gebrauchsstellung ausgeschieden und nutze die
Wohnung nurmehr besuchsweise, sei darüber hinaus nach dem Ergebnis der in
erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme nicht mehr nachzuvollziehen.
Durch die sachwidrige Bejahung des Kündigungsgrundes des vertragswidrigen
Gebrauchs nach § 553 BGB habe das Landgericht ferner die mit Art. 14 Abs. 1 des
Grundgesetzes - GG - inhaltsgleiche Eigentumsgarantie des Art. 45 Abs. 1 HV
verletzt. Seine eingeschränkte Nutzung der Wohnung stelle keine unbefugte
Gebrauchsüberlassung an Dritte dar. Einfachgesetzlich und - vor dem Hintergrund
des Eigentumsgrundrechts - verfassungsrechtlich hätte eine fristlose Kündigung
daher jedenfalls einer erheblichen Verletzung von Vermieterrechten bedurft.
Hierzu habe das Landgericht keine Feststellungen getroffen. Schließlich habe das
Landgericht sein Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit missachtet, indem
es ihm das Recht abgesprochen habe, seinen Wohnbedarf nach seinen eigenen
Vorstellungen zu bestimmen und eine Mietwohnung auch ausschließlich zur
Freizeitgestaltung zu nutzen.
Der Antragsteller beantragt,
1. festzustellen, dass das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. März
1999 - Az.: 2/11 S 316/98 - das Gleichheitsgrundrecht des Art. 1 HV in dessen
Ausprägung als Willkürverbot, das Eigentumsgrundrecht aus Art. 45 Abs. 1 HV und
das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 HV verletzt,
2. das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. März 1999 - Az.: 2/11 S
316/98 - für kraftlos zu erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt
am Main zurückzuverweisen.
II.
Die Landesregierung hält die Grundrechtsklage trotz erheblicher Bedenken noch
für zulässig, aber für offensichtlich unbegründet. Der Staatsgerichtshof sei
allerdings berechtigt und verpflichtet, die - hier als grundrechtsverletzend gerügte
- Anwendung von Bundesrecht durch Hessische Landesgerichte am Maßstab mit
den entsprechenden Gewährleistungen des Grundgesetzes inhaltsgleicher
materieller Grundrechte der Hessischen Verfassung zu kontrollieren. Bei
inhaltlicher Identität von Grundrechten des Grundgesetzes und der Hessischen
Verfassung greife die Sperrwirkung des Art. 31 GG, der eine Normenkollision
voraussetze, nicht ein. In der Sache könne die Grundrechtsklage jedoch keinen
Erfolg haben. Die inhaltliche Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen an
verfassungsrechtlichen Maßstäben sei dem Staatsgerichtshof nur in engen
Grenzen möglich. Ihm obliege es nicht, sie allgemein auf ihre sachliche Richtigkeit
oder auf die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts zu kontrollieren. Seine
Überprüfung beschränke sich darauf, ob eine verfassungsmäßige Norm durch ihre
Auslegung im Einzelfall verfassungswidrig angewandt und dadurch spezifisches
Verfassungsrecht verletzt worden sei. Nach diesem Maßstab sei ein
Verfassungsverstoß durch das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main nicht
feststellbar. Zunächst scheide eine Verletzung des Willkürverbots aus. Das
Landgericht habe eine nach § 549 Abs. 1 Satz 1 BGB unerlaubte und nach § 553
BGB zur fristlosen Kündigung berechtigende Gebrauchsüberlassung an Dritte
angenommen, weil der Antragsteller seinen Lebensmittelpunkt nach Wiesbaden
verlegt und damit die Wohnung seinen Untermietern vollständig zur Verfügung
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verlegt und damit die Wohnung seinen Untermietern vollständig zur Verfügung
gestellt habe. Diese rechtliche Wertung beruhe auf einer Auslegung des zwischen
dem Antragsteller und seinen Vermietern geschlossene Mietvertrages, nach der
der Antragsteller zwar zur Untervermietung berechtigt sei, jedoch seinerseits in
der Wohnung seinen Lebensmittelpunkt haben müsse. Diese Interpretation des
konkreten Mietvertrags sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ebenso
wenig willkürlich sei die vom Antragsteller angegriffene Beweiswürdigung des
Landgerichts. Das Landgericht habe als übereinstimmende Aussage der Zeugen
festgehalten, der Antragsteller benutze sein Zimmer gelegentlich und übernachte
dort auch. Um den Gegensatz zu der aus gerichtlicher Sicht vertraglich
vereinbarten Nutzung der Wohnung als Lebensmittelpunkt deutlich zu machen,
habe das Landgericht dieses Verhalten als lediglich besuchsweise Nutzung
gewertet. Eine willkürliche Rechtsanwendung zeige sich hierin nicht.
Eine Verletzung der Eigentumsgarantie des Art. 45 Abs. 1 HV durch das vom
Antragsteller angegriffene Urteil liege gleichfalls nicht vor. Das
Bundesverfassungsgericht habe zwar zu Art. 14 Abs. 1 GG die Auffassung
entwickelt, auch das Besitzrecht des Mieters an der Wohnung sei als
eigentumsrechtliche Position geschützt. Zur Begründung habe es jedoch auf den
typischen Wohnraummieter abgestellt, bei dem die Wohnung den Mittelpunkt
seiner privaten Existenz darstelle. Einen so begründeten eigentumsrechtlichen
Schutz könne der Antragsteller, dessen Lebensmittelpunkt sich gerade nicht in der
umstrittenen Wohnung befinde, für sich nicht in Anspruch nehmen. Zudem habe
der Gesetzgeber den Konflikt zwischen Vermieter- und Mieterinteressen im Fall der
nach § 549 Abs. 1 BGB unbefugten Gebrauchsüberlassung an Dritte in - auch im
Hinblick auf die Eigentumsgarantie - verfassungsgemäßer Weise durch die
Vorschrift des § 553 BGB gelöst. Für eine Verletzung des allgemeinen
Freiheitsrechts des Art. 2 Abs. 1 HV sei bei einer vertretbaren Auslegung des
Mietvertrags und der §§ 549 Abs. 1, 553 BGB kein Raum.
III.
Die Landesanwaltschaft hält die Grundrechtsklage des Antragstellers für
unzulässig. Der Antragsteller habe die Möglichkeit einer Verletzung von
Grundrechten der Hessischen Verfassung nicht nachvollziehbar dargelegt. Die
Wertung des Landgerichts, nach dem Umzug der Antragsteller mit seiner Familie
nach Wiesbaden stellten seine Wochenendbesuche in der Wohnung kein Wohnen
im Sinne des abgeschlossenen Mietvertrages mehr dar, sei sachlich vertretbar
und damit nicht willkürlich. Eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts des
Antragstellers scheide aus, da er in der Wohnung in Frankfurt am Main nicht den
Mittelpunkt seiner privaten Existenz habe. Für eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 HV
fehle jeder Anhaltspunkt. Nach Auffassung der Landesanwaltschaft gelten darüber
hinaus materielle Grundrechte der Landesverfassung bei der Anwendung
materiellen Bundesrechts nicht und ist demgemäß ihre Beachtung durch die
Landesgerichte vom Staatsgerichtshof im Rahmen der Grundrechtsklage auch
nicht zu überprüfen.
IV.
Die Verfahrensakte des Landgerichts Frankfurt am Main - Az.: 2/11 S 316/98 - hat
vorgelegen.
B
I.
Die Grundrechtsklage ist unzulässig.
Der Antragsteller hat den Anforderungen des § 43 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über
den Staatsgerichtshof - StGHG - nicht genügt. Nach dieser Vorschrift erfordert die
Zulässigkeit einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten
Grundrechtsklage, dass der Antragsteller substantiiert einen Lebenssachverhalt
schildert, aus dem sich seine Richtigkeit unterstellt plausibel die Möglichkeit einer
Verletzung der von ihm benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch
die angegriffene Entscheidung ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, zuletzt
Beschluss vom 19.07.1999 - P.St. 1409 -). An diesem Zulässigkeitserfordernis
fehlt es.
Der Antragsteller hat zunächst eine plausible Möglichkeit der Verletzung des in Art.
1 HV verankerten Willkürverbots bei der Anwendung und Auslegung einfachen
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1 HV verankerten Willkürverbots bei der Anwendung und Auslegung einfachen
Rechts durch das Landgericht Frankfurt am Main im angegriffenen Urteil nicht
hinreichend dargelegt. Die Anwendung und Auslegung einfachen Rechts durch ein
Gericht überschreitet die Schwelle zur Willkür, wenn sie bei verständiger Würdigung
der die Verfassung bestimmenden Prinzipien nicht mehr verständlich ist und sich
der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (ständige
Rechtsprechung des StGH, vgl. zuletzt Beschluss vom 19.07.1999 - P.St. 1409 -).
Die Auslegung des zwischen dem Antragsteller und seinen Vermietern
bestehenden konkreten Mietvertrags durch das Landgericht, nach der eine
vertragsgemäße Nutzung der Wohnung durch den Antragsteller als Hauptmieter
voraussetzt, dass dieser dort seinen Lebensmittelpunkt hat, stellt eine
nachvollziehbare Interpretation dieser Vereinbarung dar. Sie fußt auf der
zutreffenden Erwägung, dass ein Mietverhältnis ein auf besonderem gegenseitigen
Vertrauen aufbauendes Dauerschuldverhältnis ist, bei dem regelmäßig der
Vermieter der Person des Mieters besondere Bedeutung beimisst. Es ist
vertretbar, wenn nicht gar naheliegend, bei einem Mietverhältnis, in dem - wie hier
- eine Person als Hauptmieter fungiert, der zur Überlassung der Mieträume an
einen lediglich numerisch begrenzten Personenkreis befugt ist, den Mietvertrag
dahin zu interpretieren, dass der Hauptmieter als verantwortlicher
Ansprechpartner der Vermieterseite in der Wohnung seinen Lebensmittelpunkt
haben muss. Die Vertretbarkeit dieser Vertragsauslegung durch das Landgericht
wird auch dadurch indiziert, dass in fachgerichtlicher Rechtsprechung und Literatur
es prinzipiell als Grundlage einer Erlaubnis zur Untervermietung angesehen wird,
dass der Hauptmieter sich neben den Untermietern in der Wohnung aufhält und
dort seinen Lebensmittelpunkt hat (vgl. LG Berlin, Grundeigentum 1986, 1067;
WuM 1995, 38; Staudinger-Emmerich, BGB, 13. Bearbeitung 1995, § 553 Rdnr. 50).
Legt man dieses verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Verständnis der
vertragsgemäßen Wohnungsnutzung durch den Antragsteller zugrunde, so ist es
nicht willkürlich, in der Aufgabe der Wohnung als Lebensmittelpunkt durch den
Antragsteller zugleich eine unbefugte Einräumung eines weitergehenden
Gebrauchs an die bereits in der Wohnung befindlichen Personen als Dritte zu
sehen. Auch die Möglichkeit einer willkürlichen Beweiswürdigung durch das
Landgericht scheidet von vornherein aus. Das Landgericht hat den
Zeugenaussagen vielmehr ohne Verfassungsverstoß entnommen, dass sich der
Antragsteller in der Wohnung nurmehr gelegentlich aufhält. Ausgehend von dieser
Tatsachenfeststellung hat es sodann willkürfrei diese Nutzung der Wohnung als
nicht mehr vertragsgemäß und als unbefugte Nutzungsüberlassung an die die
Wohnung weiterhin nutzenden Personen rechtlich gewürdigt.
Weiterhin besteht nach dem Vorbringen des Antragstellers keine plausible
Möglichkeit der Verletzung der Eigentumsgarantie des Art. 45 Abs. 1 HV und der
durch Art. 2 Abs. 1 HV gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit durch das
angegriffene Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main. Dabei kann die zwischen
den Verfassungsgerichten der Bundesländer umstrittene Frage dahinstehen, ob
über das Willkürverbot hinaus materielle Grundrechte der Landesverfassungen, die
mit den entsprechenden Garantien des Grundgesetzes inhaltsgleich sind, bei der
Anwendung materiellen Bundesrechts durch Landesgerichte gelten und ihre
Beachtung durch die Landesgerichte von den Landesverfassungsgerichten im
Rahmen landesrechtlich zugelassener Verfassungsbeschwerden zu kontrollieren
ist. Diese Kontroverse ist vorliegend nicht entscheidungserheblich. Denn auch
wenn die Geltung mit den entsprechenden Gewährleistungen des Grundgesetzes
inhaltsgleicher materieller Grundrechte der Hessischen Verfassung bei der
Anwendung materiellen Bundesrechts durch hessische Fachgerichte bejaht wird
und überdies Art. 45 Abs. 1 HV und Art. 14 GG sowie Art. 2 Abs. 1 HV und Art. 2
Abs. 1 GG im Hinblick auf den hier zu entscheidenden Fall inhaltsgleich sein
sollten, ist die Möglichkeit einer Verletzung dieser Grundrechte des Antragstellers
nicht plausibel dargetan. Die verfassungsgerichtliche Kontrolle fachgerichtlicher
Entscheidungen ist auf die Prüfung der Verletzung spezifischen Verfassungsrechts
beschränkt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. zuletzt Beschluss vom
19.07.1999 - P.St. 1405 -). Diese Beschränkung der Kontrolldichte des
Staatsgerichtshofs bei der Grundrechtsklage gegen gerichtliche Entscheidungen
folgt funktional aus der Aufgabenverteilung zwischen Fach- und
Verfassungsgerichten. Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgericht ist keine
zusätzliche Instanz, die die - wenn auch durch die Grundrechte mitbestimmten -
Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts ein weiteres Mal
nachvollzieht und überprüft. Eine - vom Staatsgerichtshof sonach allein zu
prüfende - verfassungsspezifische Verletzung hessischer Grundrechte durch die
fachgerichtliche Anwendung oder Auslegung einer Norm liegt nur vor, wenn diese
auf einer grundsätzlich falschen Anschauung von der Bedeutung der betroffenen
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auf einer grundsätzlich falschen Anschauung von der Bedeutung der betroffenen
hessischen Grundrechte beruht bzw. die Grundrechtsrelevanz schlechthin
verkennt. Das Vorbringen des Antragstellers enthält keine Anhaltspunkte für eine
solche verfassungsrechtlich relevante Missachtung des Art. 45 Abs. 1 HV oder des
Art. 2 Abs. 1 HV im Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main. Das Fachgericht hat
vielmehr die vom Gesetzgeber in den mietrechtlichen Vorschriften der §§ 549 Abs.
1, 553 BGB vorgenommene Zuordnung der konkurrierenden
Verfassungspositionen von Vermieter und Mieter für den konkreten Fall in
vertretbarer Weise nachvollzogen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.