Urteil des StGH Hessen vom 06.12.2000

StGH Hessen: vollstreckung, antritt, hessen, beschwerdeschrift, vollziehung, aussetzung, rechtswegerschöpfung, zustellung, rücknahme, anhörung

1
2
3
Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 1592
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 44 Abs 1 S 1 StGHG HE, § 44
Abs 2 StGHG HE, § 23 Abs 1
GVGEG, § 25 Abs 1 GVGEG, §
29 Abs 2 GVGEG
(StGH Wiesbaden: Mangels Rechtswegerschöpfung
unzulässige Grundrechtsklage gegen Ladung zur
Vollstreckung der Erzwingungshaft wegen verweigerter
Zahlung eines Bußgeldes)
Gründe
A
I.
Der Antragsteller wendet sich mit der Grundrechtsklage gegen seine Ladung zum
Antritt der Erzwingungshaft durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht
Marburg sowie gegen eine Entscheidung des Generalstaatsanwalts bei dem
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, mit der seine Beschwerde gegen diese
Ladung als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Aus den Gründen der vorgenannten Beschwerdeentscheidung ergibt sich, dass
dem Antragsteller mit bestandskräftigem Bußgeldbescheid des
Regierungspräsidiums Kassel vom 22. Juli 1997 die Zahlung einer Geldbuße von
DM 50,- wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit auferlegt wurde. Er zahlte diese
Geldbuße nicht, auch der Versuch einer zwangsweisen Beitreibung blieb erfolglos.
Auf Antrag des Regierungspräsidiums ordnete das Amtsgericht Marburg daraufhin
nach Anhörung des Antragstellers mit Beschluss vom 23. Juli 1999 eine
Erzwingungshaft von drei Tagen an. Eine sofortige Beschwerde des Antragstellers
verwarf das Landgericht Marburg durch Beschluss vom 25. Oktober 1999, die
dagegen erhobenen Einwendungen des Antragstellers wies es mit Beschluss vom
4. Januar 2000 zurück. Ein Antrag des Antragstellers, die Entscheidung des
Landgerichts erneut zu überprüfen, wurde vom Oberlandesgericht Frankfurt am
Main mit Beschluss vom 31. August 2000 als unzulässig zurückgewiesen.
Die Staatsanwaltschaft beidem Landgericht Marburg lud den Antragsteller sodann
mit der angegriffenen Verfügung vom 2. Oktober 2000 zum Antritt der
Erzwingungshaft binnen einer Woche nach Zustellung des Ladungsschreibens, die
am 12. Oktober 2000 erfolgt ist. Der Antragsteller kam der Ladung nicht nach und
legte mit Schreiben vom 18. Oktober 2000 gegen sie Beschwerde bei der
Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Marburg ein. Diese half der Beschwerde
nicht ab und legte sie dem Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht
Frankfurt am Main vor. Dieser wies die Beschwerde durch den mit der
Grundrechtsklage ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 30. Oktober 2000
zurück. Zur Begründung führte der Generalstaatsanwalt aus, die Ladung zur
Vollstreckung der Erzwingungshaft durch die Staatsanwaltschaft bei dem
Landgericht Marburg als Vollstreckungsbehörde sei nicht zu beanstanden,
nachdem sämtliche Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Beschluss des
Amtsgerichts Marburg zur Anordnung der Erzwingungshaft erfolglos geblieben
seien. Die vom Antragsteller in seinem Beschwerdeschreiben vorgebrachte
Rücknahme des Erzwingungshaftantrages durch das Regierungspräsidium habe
auf die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung keinen Einfluss, da sie erst nach der
Anordnung der Erzwingungshaft durch das Amtsgericht erfolgt sei. Auch die noch
nicht beschiedenen Gegenvorstellungen des Antragstellers stünden einer
4
5
6
7
8
9
10
11
nicht beschiedenen Gegenvorstellungen des Antragstellers stünden einer
Vollstreckung nicht entgegen, da sie ebensowenig wie eine Beschwerde den
Vollzug der angegriffenen Entscheidung hemmten.
Am 10. November 2000 hat der Antragsteller Grundrechtsklage erhoben.
Erträgt vor, die Staatsanwaltschaft sowie der Generalstaatsanwalt versuchten eine
offene und von vornherein willkürliche und daher grundrechtswidrige
Freiheitsentziehung in die Wege zuleiten. Der Generalstaatsanwalt habe die
Ausführungen in seiner Beschwerdeschrift vom 18. Oktober 2000 "rechts-, gesetz-
und grundrechtswidrig" übergangen. Sein in der Beschwerdeschrift enthaltener
Antrag auf Vollstreckungsaussetzung sei unbeschieden geblieben. Die
"zweiinstanzlich unterlassene Antragsbescheidung" rechtfertige die Annahme der
Zulässigkeit der Grundrechtsklage "ungeachtet der bisherigen Nichterschöpfung
des Rechtsweges". Unter Benennung zahlreicher Bestimmungen der Hessischen
Verfassung und des Grundgesetzes, gegen die verstoßen worden sein soll, rügt
der Antragsteller ferner, dass die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, der
Beschwerde nicht abzuhelfen, nicht begründet und ihm nicht bekannt gegeben
worden sei. Schließlich habe das Regierungspräsidium Kassel ihm schriftlich
mitgeteilt, dass es den Antrag auf Erzwingungshaftanordnung zurückgezogen
habe. Damit entfalle die Möglichkeit der Staatsanwaltschaft, die Erzwingungshaft
zu vollstrecken, auch wenn ein Gericht sie rechtskräftig angeordnet habe. Die
Ladungsverfügung dürfe auch deshalb nicht vollstreckt werden, weil er eine
Gegenvorstellung beim Landgericht Marburg erhoben habe, über die noch nicht
befunden worden sei. Ergänzend verweist der Antragsteller auf den Inhalt der
Akten früherer (abgeschlossener) Verfahren vordem Staatsgerichtshof (P.St. 1454
und P.St. 1453 e.A.).
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die Ladungsverfügung der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Marburg vom
2. Oktober 2000 - OWI VE 281.932315.4 - und den Beschluss des
Generalstaatsanwalts bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 30.
Oktober 2000 - Zs 10230/00 StVoll - für kraftlos zu erklären.
II.
Der Landesregierung und der Landesanwaltschaft ist Gelegenheit zur Äußerung
gegeben worden.
B
I.
Die Grundrechtsklage ist unzulässig.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof -
Staatsgerichtshofsgesetz (StGHG) - kann die Grundrechtsklage erst nach
Erschöpfung des zulässigen Rechtswegs erhoben werden. Der Antragsteller hat
aber - dies räumt er in seiner Antragsschrift selbst ein - den Rechtsweg zum
Oberlandesgericht gemäß §§ 23 ff. des Einführungsgesetzes zum
Gerichtsverfassungsgesetz -EGGVG - nicht erschöpft.
Die vom Antragsteller angegriffene Ladung zum Antritt der Erzwingungshaft durch
die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Marburg erging als sogenannter
Justizverwaltungsakt auf der Grundlage der §§ 27, 87 Abs. 2 Satz 2, Buchst. c) der
Strafvollstreckungsordnung vom 15. Februar 1956 (BAnz. Nr. 42 S. 1), zuletzt
geändert durch Allgemeinverfügung vom 20. Juni 1991 (BAnz. Nr.117 S. 4260) -
StrVollstrO -. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Ladung als Vollstreckungsbehörde
im Sinne des § 97 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG - i.V.m.
§ 451 der Strafprozessordnung - StPO -. Diese Maßnahme ist zunächst mit der
(Vollstreckungs-) Beschwerde nach § 21 StrVollstrO angreifbar, über die der
Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht zu entscheiden hat, wenn nicht - wie
in bestimmten, hier nicht einschlägigen Fällen - eine gerichtliche Entscheidung
vorgesehen ist. Gegen die Entscheidung des Generalstaatsanwalts, die sich als
Maßnahme einer Justizbehörde zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit auf
dem Gebiet der Strafrechtspflege (einschließlich des Bußgeldverfahrens, vgl. § 46
Abs. 1 OWiG) darstellt, eröffnen die §§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 EGGVG den Rechtsweg
zum Oberlandesgericht.
12
13
14
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Entscheidung des
Staatsgerichtshofs vor der Erschöpfung des Rechtswegs geboten wäre (§ 44 Abs. 2
StGHG). Dem Antragsteller droht durch die Verweisung auf den Rechtsweg nicht
erkennbar ein schwerer und unabwendbarer Nachteil. Ein solcher ergibt sich auch
nicht aus seinem Hinweis sein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der
Ladungsverfügung sei schon in zwei Instanzen der Justizverwaltung unbeachtet
geblieben. Denn dem Antragsteller steht im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG auch
die Möglichkeit zu Gebote, ausdrücklich bei dem Oberlandesgericht die vorläufige
Aussetzung der Vollziehung der beanstandeten Ladung zum Antritt der
Erzwingungshaft zu beantragen. Dies folgt aus der entsprechend anwendbaren
(vgl. § 25 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 29 Abs. 2 EGGVG) Regelung des § 307 Abs. 2
StPO.
Erweist sich die Grundrechtsklage daher schon wegen Nichterschöpfung des
fachgerichtlichen Rechtswegs als unzulässig, kommt es nicht mehr darauf an, ob
sie auch deshalb unzulässig ist, weil der Antragsteller die von ihm behauptete
Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten der Hessischen Verfassung nicht
hinreichend plausibel dargelegt hat (§ 43 Abs. 1 und 2 StGHG).
II.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 28 StGHG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.