Urteil des StGH Hessen vom 17.05.2000
StGH Hessen: ermittlungsverfahren, hessen, verfügung, strafbarkeit, urkundenfälschung, rechtsweggarantie, grundrecht, unrichtigkeit, nötigung, strafprozessordnung
1
2
3
Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 1336
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 43 Abs 1 StGHG , § 172
StPO , § 43 Abs 2 StGHG
Leitsatz
Nach § 43 Abs. 1 und 2 StGHG erfordert die Zulässigkeit einer gegen eine gerichtliche
Entscheidung gerichteten Grundrechtsklage, dass der Antragsteller substantiiert einen
Lebenssachverhalt schildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt -plausibel die
Möglichkeit einer Verletzung der von ihm benannten Grundrechte der Hessischen
Verfassung durch die angegriffene Entscheidung ergibt (ständige Rechtsprechung des
StGH, vgl. etwa Beschluss vom 18.08.1999 - P.St. 1391 -, ZMR 2000, 13).
Gründe
A
I.
Der Antragsteller wendet sich mit der Grundrechtsklage gegen einen Beschluss
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in einem strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren.
Der Antragsteller erstattete gegen einen Notar wegen einer angeblich unrichtigen
Kostennote Strafanzeige. Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Darmstadt
setzte dem Antragsteller mit Bescheid vom 12. Februar 1998 gemäß § 154 d der
Strafprozessordnung - StPO - eine Frist bis zum 1. Mai 1998, um die Frage der
Unrichtigkeit der Kostennote im Wege einer Kostenbeschwerde nach § 156 des
Gesetzes über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(Kostenordnung) klären zu lassen. Die hiergegen gerichteten Eingaben des
Antragstellers wertete die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt
am Main mit Bescheid vom 15. Mai 1998 als in diesem Verfahrensstadium allein
zulässige Dienstaufsichtsbeschwerde und verwarf sie. Der Antragsteller erhob
gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt
am Main mit Schreiben vom 12. Juni 1998 “Beschwerde”. Das Oberlandesgericht
Frankfurt am Main legte diese “Beschwerde” als Antrag auf gerichtliche
Entscheidung aus und verwarf diesen mit Beschluss vom 8. Juli 1998 - 2 Ws 84/98 -
als unzulässig. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht aus, die im
Antragsschreiben vom 12. Juni 1998 enthaltene “Beschwerde” sei als Antrag auf
gerichtliche Entscheidung zu werten, weil der Antragsteller zu erkennen gegeben
habe, dass er sich gegen die Beschwerdeentscheidung der Staatsanwaltschaft bei
dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 15. Mai 1998 wenden wolle. Der
Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei jedoch schon deshalb unzulässig, weil die
Staatsanwaltschaft beim Landgericht Darmstadt bisher lediglich nach § 154 d
StPO vorgegangen sei und dem Antragsteller eine Frist für die Erhebung einer
Kostenbeschwerde gegen die Kostenrechnung des Beschuldigten gesetzt habe.
Gegen die Fristsetzung sei das Klageerzwingungsverfahren nicht statthaft. Dem
Oberlandesgericht sei deshalb auch nicht gestattet, zu überprüfen, ob die
Fristsetzung mit Recht erfolgt sei.
Der Antragsteller legte mit Schreiben vom 10. August 1998 Beschwerde gegen
diesen Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ein. Mit Verfügung
vom 19. August 1998 wurde dem Antragsteller vom Oberlandesgericht mitgeteilt,
4
5
6
7
8
9
10
vom 19. August 1998 wurde dem Antragsteller vom Oberlandesgericht mitgeteilt,
dass es gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 8. Juli 1998 ein
weiteres Rechtsmittel nicht gebe.
Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Darmstadt stellte mit Bescheid vom
7. August 1998 das Ermittlungsverfahren gegen den Notar nach § 170 Abs. 2 StPO
ein. Bereits nach dem umfangreichen Vortrag des Antragstellers sei ein
Anfangsverdacht für eine Urkundenfälschung und eine Nötigung nicht gegeben.
Wegen Urkundenfälschung mache sich strafbar, wer eine unechte Urkunde
herstelle oder eine echte Urkunde verfälsche, nicht jedoch, wer einen inhaltlich
fehlerhaften Vertragsentwurf erstelle. Dem Vorbringen des Antragstellers lasse
sich auch keine Nötigungshandlung in Form einer Gewaltanwendung oder Drohung
mit einem empfindlichen Übel seitens des Beschuldigten entnehmen. In Betracht
komme daher allenfalls eine Strafbarkeit wegen Betruges. Da es insoweit in erster
Linie um die inhaltliche Überprüfung der in Rede stehenden Kostennote des Notars
gehe, für welche die Gesetze den Zivilrechtsweg vorsähen, und die Frage einer
Täuschungshandlung durch den Beschuldigten von der rein zivilrechtlich zu
beurteilenden Frage abhänge, ob die Kostennote unrichtig sei, sei dem
Antragsteller mit Verfügung vom 12. Februar 1998 eine Frist bis zum 1. Mai 1998
zur Klärung dieser nach bürgerlichem Recht zu beurteilenden Frage gesetzt
worden. Diese Frist habe der Antragsteller verstreichen lassen. Das Verfahren sei
daher aus diesem Grund gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Die Unrichtigkeit
der Kostennote unterstellt wäre jedoch auch der für eine Strafbarkeit wegen
Betruges erforderliche Vorsatz des Beschuldigten nicht nachweisbar. Dem die
Kostennote stellenden Notar werde nicht widerlegt werden können, dass er an die
Richtigkeit seiner Kostennote geglaubt habe. Dies gelte insbesondere deshalb, weil
die Kostennote nicht offensichtlich unrichtig sei. Grundsätzlich sehe das Gesetz
nämlich auch für reine Entwurfstätigkeiten Gebühren vor. So habe auch die
Notarkammer Frankfurt am Main mit Schreiben vom 6. November 1997 den
Antragsteller darüber informiert, dass nach nur oberflächlicher Prüfung der
Unterlagen auch nach Auffassung der Notarkammer Gebühren abzurechnen
gewesen seien. Das Verfahren sei daher auch aus diesem Grunde mangels
Tatnachweises gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Der Einstellungsbescheid
der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Darmstadt vom 7. August 1998
enthält eine Belehrung über die Möglichkeit seiner Anfechtung nach § 172 StPO.
Der Antragsteller erklärte mit an die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht
Darmstadt gerichtetem Schreiben vom 22. August 1998, er sei nicht bereit, sich
auf deren Schreiben vom 7. August 1998 einzulassen.
Am 25. September 1998 hat der Antragsteller Grundrechtsklage erhoben.
Der Antragsteller vertritt die Auffassung, dem Beschluss des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 8. Juli 1998 - 2 Ws 84/98 - fehle die Rechtskraft.
Verfassungsverstöße in laufenden Ermittlungsverfahren seien nicht geheilt. Die
Rechtsweggarantie und sein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs seien
nicht beachtet worden. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die
Antragsschrift vom 22. September 1998 sowie das ihr als Anlage beigefügte
Schreiben des Antragstellers vom 15. September 1998 an den Bundesgerichtshof
Bezug genommen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
1. festzustellen, dass der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
vom 8. Juli 1998 - 2 Ws 84/98 - die Rechtsweggarantie des Art. 2 Abs. 3 HV sowie
das Grundrecht auf Menschenwürde und das Rechtsstaatsgebot in deren
Ausprägung als Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt,
2. diesen Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für kraftlos zu
erklären und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main
zurückzuverweisen.
II.
Landesregierung und Landesanwaltschaft, denen Gelegenheit zur Äußerung
gegeben worden ist, haben nicht Stellung genommen.
B
I.
11
12
13
14
15
Die Grundrechtsklage ist unzulässig.
Der Antragsteller hat den Anforderungen des § 43 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über
den Staatsgerichtshof - StGHG - nicht genügt. Nach dieser Vorschrift erfordert die
Zulässigkeit einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten
Grundrechtsklage, dass der Antragsteller substantiiert einen Lebenssachverhalt
schildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit
einer Verletzung der von ihm benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung
durch die angegriffene Entscheidung ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH,
vgl. etwa Beschluss vom 18.08.1999 - P.St. 1391 -, ZMR 2000, 13). Die Möglichkeit
einer Verletzung der vom Antragsteller genannten Grundrechte der Hessischen
Verfassung durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
8. Juli 1998 - 2 Ws 84/98 - ist nicht gegeben. Die Fristsetzung der
Staatsanwaltschaft nach § 154 d Satz 1 StPO, deren isolierte Überprüfung das
Oberlandesgericht Frankfurt am Main im angegriffenen Beschluss als unzulässig
angesehen hat, ist eine bloße Zwischenentscheidung, die nicht geeignet ist,
Rechtspositionen des Antragstellers zu beeinträchtigen. Einfachgesetzlich ist
demgemäß das Klageerzwingungsverfahren nach § 172 StPO als
maßnahmespezifischer Rechtsbehelf erst gegen den endgültigen
Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft statthaft (vgl. Kleinknecht/Meyer-
Goßner, StPO, 44. Aufl. 1999, § 154 d Rdnr. 4 m.w.N.). Im
Klageerzwingungsverfahren wird dann gegebenenfalls vom Oberlandesgericht
geprüft, ob die Voraussetzungen einer Fristsetzung nach § 154 d Satz 1 StPO
erfüllt waren.
Nach alledem braucht der Staatsgerichtshof nicht zu entscheiden, ob die
Grundrechtsklage vom 25. September 1998 gegen den Beschluss des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juli 1998 auch deshalb unzulässig
ist, weil der Antragsteller die Monatsfrist des § 45 Abs. 1 StGHG nicht eingehalten
hat.
II.
Mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Grundrechtsklage kommt die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in
Betracht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.