Urteil des StGH Hessen vom 29.03.2017

StGH Hessen: wiederaufnahme des verfahrens, rechtliches gehör, vorläufige festnahme, strafverfahren, hessen, menschenrechte, konvention, untersuchungshaft, polizei, dokumentation

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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 427
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 46 Abs 1 StGHG , Art 31 GG
Leitsatz
Einzelfall einer unzulässigen Grundrechtsklage betr. Wiederaufnahme eines
Strafverfahrens (nicht substantiiert; bundesgesetzlich geregeltes Verfahren).
Gründe
Der Antragsteller ist rechtskräftig zu einer Zuchthausstrafe verurteilt. Seinen
Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens wies das Landgericht in ... mit
Beschluss vom 8. Februar 1965 zurück. Das Oberlandesgericht in Frankfurt am
Main verwarf die dagegen erhobene Beschwerde des Antragstellers mit Beschluss
vom 9. März 1965, der am 29. März 1965 an den Antragsteller abgesandt wurde.
Mit einer Eingabe vom 1. April, eingegangen am 8. April. 1965, hat der
Antragsteller den Staatsgerichtshof angerufen. Er trägt vor, die Ablehnung seines
Wiederaufnahmeantrages verletze die Menschenrechtskonvention sowie die Art.
68, 129, 136, 146, und 147 in Verbindung mit den Art. 3, 5, 6 und 7 der
Hessischen Verfassung. Der Antragsteller beantragt, der Staatsgerichtshof möge
diese Verfassungsverletzungen feststellen, den Beschluss des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main aufheben, die Wiederaufnahme des Verfahrens anordnen, die
Befangenheit der bisher beteiligten Strafrichter des ersten und zweiten
Rechtszuges feststellen, den Haftbefehl außer Vollzug zu setzen, auf Freispruch zu
erkennen, sämtliche Kostenfestsetzungen aufzuheben und eine angemessene
Haftentschädigung anordnen.
Zur Begründung trägt er vor, seine Festnahme durch die Polizei sei reine Willkür
reaktionärer Nazis. Das gegen ihn durchgeführte Verfahren sei Rechtsbeugung,
Nötigung, Freiheitsberaubung und Verletzung der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte. Seine Verurteilung beruhe auf einem gesetzwidrig und willkürlich
konstruierten Tatbestand, der keinen tatsächlichen und rechtlichen Bestand im
Sinne des § 263 StGB habe. Das Oberlandesgericht habe ihm kein rechtliches
Gehör gewährt. Er sei mutwillig aus Prestigegründen verurteilt worden. In seinem
Strafverfahren und in dem Wiederaufnahmeverfahren seien wichtige Grundsätze
des Verfassungs- und des Strafverfahrensrechts verletzt worden, z.B. dass im
Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden sei, dass rechtliches Gehör
gewährt werden müsse, dass nur wegen Verletzung eines gesetzlichen
Tatbestands geurteilt werden dürfe. Er beantragt weiter, ihm einen
Verfassungsrechtler beizuordnen, da ihm in der Haftanstalt Fachliteratur nicht zur
Verfügung stehe.
Der Landesanwalt hält die Grundrechtsklage für unzulässig. Sie enthalte keine
Begründung. Der Antragsteller beschränke sich auf unsubstantiierte, allgemeine
Darlegungen von Rechtsgrundsätzen, ohne im einzelnen darzutun, wodurch der
Beschluss des Oberlandesgerichts seine Grundrechte verletze. Der Antragsteller
verfolge keine verfassungsrechtliche Überprüfung des angegriffenen Beschlusses,
sondern eine erneute Nachprüfung des im gerichtlichen Verfahren festgestellten
Sachverhalts und der Rechtsanwendung. Eine solche Nachprüfung gerichtlicher
Entscheidungen sei nicht die Aufgabe des Staatsgerichtshofs. Die Anwendung
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Entscheidungen sei nicht die Aufgabe des Staatsgerichtshofs. Die Anwendung
bundesrechtlicher Vorschriften könne nicht an der Hessischen Verfassung
gemessen werden. Die Konvention zum Schutze der Menschenrechte sein kein
Prüfungsmaßstab für den Staatsgerichtshof. Auch das Vorbringen des
Antragstellers, seine vorläufige Festnahme sei rechtswidrig gewesen und seine
Angehörigen seien von seiner Festnahme verspätet unterrichtet worden, könne die
Grundrechtsklage nicht begründen, da der angegriffene Beschluss hierüber nicht
befunden habe. Auf seine Beschwerden gegen die Anordnung der
Untersuchungshaft sei schon vor, spätestens in dem ersten Urteil des
Landgerichts vom 3. Juni 1963 entschieden worden. Insoweit seien die Fristen zur
Anrufung des Staatsgerichtshofs verstrichen.
Die Anträge sind rechtzeitig eingegangen, können jedoch keinen Erfolg haben.
Der Antragsteller hat keine Tatsachen darlegt, aus denen sich die Verletzung von
Grundrechten der Hessischen Verfassung durch den Beschluss des
Oberlandesgerichts am Main vom 9. März 1965 ergibt (§ 46 I StGHG). Nur dieser
Beschluss könnte vom Staatsgerichtshof auf Grundrechtsverletzungen
nachgeprüft werden (§ 48 III StGHG), nicht jedoch, wie der Antragsteller meint, auf
sonstige Gesetzesverstöße. Der Antragsteller erhebt allgemeine Vorwürfe gegen
die Hessische Justiz sowie gegen die Beamten und Richter, die mit seinem
Strafverfahren befasst waren. Daneben trägt er allgemeine Verfahrensgrundsätze
des Strafprozessrechts vor und behauptet, diese Grundsätze und gewisse, zum
Schutze eines Angeklagten bestehende Bestimmungen des Strafrechts und des
Strafverfahrensrechts seien in dem gegen ihn durchgeführten Strafverfahren
missachtet worden.
Der Staatsgerichtshof ist jedoch kein Rechtsmittelgericht, das den gesamten Gang
eines Strafverfahrens von Beginn der Ermittlungen bis zum rechtskräftigen Urteil
auf Rechtsfehler nachzuprüfen hätte. Seiner Nachprüfung gerichtlicher
Entscheidungen sind enge Grenzen gesetzt. Der Beschluss des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. März 1965 beruht auf Bundesrecht
und ist in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen. Schon deshalb
könnte er vom Staatsgerichtshof auf Verletzung von Grundrechten der Hessischen
Verfassung, die dem Bundesrecht im Range nachgeht (Art. 31 GG), nur dann
nachgeprüft werden, wenn das Oberlandesgericht willkürlich entschieden, in
Wahrheit also gar kein Bundesrecht angewendet hätte (ständige Rechtsprechung).
Davon kann keine Rede sein. Vielmehr hat das Oberlandesgericht in
verfassungsrechtlich nicht angreifbarer Weise lediglich über die Beschwerde des
Antragstellers gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens entschieden, während
die Angriffe des Antragstellers das gesamte Strafverfahren betreffen, im Verfahren
vor dem Staatsgerichtshof nicht vorgebracht werden können.
Eine Bewilligung des Armenrechts kam schon deshalb nicht in Frage, weil die
Anträge unzulässig sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.