Urteil des StGH Hessen vom 14.05.2003
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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 1830
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Leitsatz
Einzelfall einer unzulässigen Grundrechtsklage wegen Verletzung des Rechts auf
Gewährung rechtlichen Gehörs.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe
Die Grundrechtsklage ist unzulässig.
Die Antragstellerin hat in ihrer gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt
am Main vom 7. November 2002 - 2-09 T 391/02 - gerichteten Grundrechtsklage
die Möglichkeit einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs
nicht in der von § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Gesetzes über den
Staatsgerichtshof - StGHG - geforderten Weise plausibel dargelegt. Die
Antragstellerin ist der Meinung, einer an sie gerichteten Kostenrechnung habe
nicht Nummer 1957 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz zugrunde gelegt
werden dürfen, sondern Nummer 1956 habe Anwendung finden müssen. Das
Landgericht hat, wie sich aus dem Beschluss vom 7. November 2002 ergibt, diese
Rechtsauffassung unter Hinweis auf eine Belegstelle nicht geteilt. Darin liegt
ersichtlich keine Verletzung rechtlichen Gehörs, auch wenn die Antragstellerin
vorträgt, eine andere Literaturstelle stütze ihre Rechtsauffassung.
Eine Grundrechtsverletzung ist auch nicht plausibel, soweit das Landgericht nicht
vor seiner Entscheidung der Antragstellerin die am 7. November 2002 beim
Landgericht eingegangene Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 5. November
2002 zur Kenntnis gegeben hat. Die Antragstellerin legt nicht nachvollziehbar dar,
welche Gesichtspunkte das Landgericht bei seiner Entscheidung verwertet haben
soll, die nicht ohnehin bekannt waren. Wiederum kommt es nicht darauf an, dass
die Antragstellerin eine andere Rechtsauffassung vertritt als auch der
Bezirksrevisor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.