Urteil des StGH Hessen vom 13.11.1990
StGH Hessen: wiedereinsetzung in den vorigen stand, rechtliches gehör, berufliche tätigkeit, konkrete normenkontrolle, subsidiarität, feststellungsklage, anhörung, hessen, aussetzen, verfügung
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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 1096 (GV)
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 14 StGHG
Leitsatz
1. Auch nach den gemäß § 14 StGHG sinngemäß anwendbaren Vorschriften der
Strafprozessordnung kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur in
Betracht bei Versäumung einer gesetzlichen oder richterlichen Frist, die keine absolute
Ausschlussfrist ist.
2. Gegen Entscheidungen des Staatsgerichtshofs sind keine förmlichen Rechtsbehelfe
zulässig. In Betracht kommt allenfalls eine Gegenvorstellung als Ausnahme vom
Grundsatz der Unabänderlichkeit unanfechtbarer Beschlüsse, um zu verhindern, dass
die Unanfechtbarkeit einer Entscheidung zu einem anders nicht zu beseitigenden
groben prozessualen Unrecht führt.
3. Das Recht auf Gehör stellt als Prozessgrundrecht sicher, dass eine gerichtliche
Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener
Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags von Verfahrensbeteiligten
haben. Ihnen muss Gelegenheit geboten sein, zu dem einer Entscheidung zugrunde
liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage binnen angemessener Frist vor Erlass der
Entscheidung tatsächliche und rechtliche Argumente vorzutragen und damit gehört zu
werden. Eine Verletzung des Gehörsrechts ist aber nur dann erheblich, wenn das
konkrete Verfahrensergebnis auf ihr beruht.
Tenor
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Gegenvorstellung
werden zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe
A
I.
Die Eingabe der Antragstellerin vom 10. Mai 1990 richtet sich gegen den Beschluß
des Staatsgerichtshofs vom 7. Mai 1990 – P.St. 1096 –, mit dem ihre
Grundrechtsklage gegen den Widerspruchsbescheid des Präsidiums des ... vom
12. Oktober 1989 über ihre im Geschäftsverteilungsplan für das Jahr ...
beschlossene Zuweisung zum ... Senat des Gerichts als unzulässig
zurückgewiesen worden ist.
Der Eingabe liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit Verfügung der Geschäftsstelle des Staatsgerichtshofs vom 7. Dezember 1989
wurde der Antragstellerin der Eingang ihrer Grundrechtsklage bestätigt. Sie wurde
darauf hingewiesen, daß Abschriften der Grundrechtsklage der Hessischen
Staatskanzlei und dem Landesanwalt zur Stellungnahme weitergeleitet worden
seien. Nach Eingang der erbetenen Stellungnahmen werde sie Abschriften hiervon
erhalten und Gelegenheit haben, sich dazu zu äußern.
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erhalten und Gelegenheit haben, sich dazu zu äußern.
Die Äußerung des Hessischen Ministerpräsidenten vom 23. März 1990 wurde der
Antragstellerin mit Schreiben vom 28. März 1990 übersandt. Den Schriftsatz des
Landesanwalts vom 25. April 1990 hat die Geschäftsstelle des Staatsgerichtshofs
mit Schreiben vom 25. April 1990 am selben Tage an sie abgesandt.
In seiner Sitzung vom 7. Mai 1990 hat der Staatsgerichtshof die Grundrechtsklage
der Antragstellerin gemäß § 21 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof –
StGHG – als unzulässig zurückgewiesen. In den Gründen des Beschlusses wird
ausgeführt, der Grundrechtsklage stehe das Prinzip der Subsidiarität des
Verfassungsbeschwerdeverfahrens entgegen. Die Antragstellerin habe entgegen §
48 Abs. 3 StGHG vor Inanspruchnahme des Staatsgerichtshofs nicht den
Rechtsweg erschöpft. Gegen die rechtlichen Auswirkungen, die der
Geschäftsverteilungsplan auf die Tätigkeit des einzelnen Richters und das
richterliche Amtsrecht habe, stehe der verwaltungsgerichtliche Rechtsweg in der
Form der Feststellungsklage offen. Für eine Entscheidung nach § 48 Abs. 1 Satz 3
StGHG sei kein Raum, weil die allgemeine Bedeutung der Sache nicht erkennbar
sei. Eine Verweisung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 StGHG komme nicht in Betracht. Der
Antragstellerin sei bei Erhebung der Grundrechtsklage bekannt gewesen, daß sie
im Blick auf den Geschäftsverteilungsplan ... fristgerecht Feststellungsklage habe
erheben können. Da sie von der Klageerhebung bewußt abgesehen habe, dürfe
ihre Entscheidung nicht durch eine Verweisung ersetzt werden.
Die Beschlußformel der Entscheidung vom 7. Mai 1990 wurde der Antragsteller in
am 8. Mai 1990 zugestellt.
II.
1. Am folgenden Tag ging mit Schriftsatz vom 8. Mai 1990 eine Erwiderung der
Antragstellerin auf die Stellungnahme des Hessischen Ministerpräsidenten
beim Staatsgerichtshof ein. Darin tritt sie den Ausführungen des
Ministerpräsidenten über die Unzulässigkeit der Grundrechtsklage entgegen.
Sie meint, über Grundrechtsverletzungen entscheide nach Art. 131 Abs. 1 der
Hessischen Verfassung – HV – ausschließlich der Staatsgerichtshof. Effektiver
Rechtsschutz hinsichtlich des geltend gemachten Klagegrunds sei durch ein
anderes Gericht nicht erreichbar. Da zudem "eine Doppelgleisigkeit von
verfassungsrechtlichem und anderem gerichtlichen Verfahren" im Gesetz über den
Staatsgerichtshof abgelehnt werde, habe sie bislang mit der Streitsache einen
anderen Rechtsweg nicht beschritten. Werde sie vom Staatsgerichtshof auf den
Verwaltungsrechtsweg verwiesen, komme dies einer "Rechtsverweigerung" gleich.
Der gerügten Grundrechtsverletzung könne weder im Wege einer
verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage noch einer Normenkontrollklage nach
§ 47 VwGO abgeholfen werden. Denn über die Grundrechtswidrigkeit des
angegriffenen Geschäftsverteilungplans habe nur der Staatsgerichtshof zu
entscheiden. Falls ein Verwaltungsgericht die gerügte Regelung des
Geschäftsverteilungsplans für grundrechtswidrig halte, könne es darüber nicht
selbst entscheiden, sondern müsse das Verfahren aussetzen und gemäß Art. 133,
131 Abs. 1 HV die Frage dem Staatsgerichtshof zur Entscheidung vorlegen.
Da die Anrufung eines Fachgerichts keine Aussicht auf wirkungsvollen
Rechtsschutz gegen die geltend gemachte Grundrechtsverletzung biete, bringe
eine Erschöpfung des Rechtswegs für den Staatsgerichtshof keinen
Erkenntnisgewinn.
Das Prinzip der Subsidiarität der Grundrechtsklage erfordere auch keine weiteren
Beweiserhebungen. Der maßgebliche Sachverhalt sei auf Grund des fachärztlichen
Attestes vom ... und des amtsärztlichen Gutachtens vom ... eindeutig geklärt.
Die Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung durch den Staatsgerichtshof
nach § 48 Abs. 1 Satz 3 StGHG seien erfüllt. Der vorliegende Fall habe allgemeine
Bedeutung. Es gehe um die für alle Richter des Landes relevante
Verfassungsfrage, ob ein Gerichtspräsidium einen Richter wegen dienstlich
bedingter Gesundheitsschäden zur Vermeidung seiner vorzeitigen
Dienstunfähigkeit in ein anderes Tätigkeitsgebiet umsetzen müsse. Zudem
bestätige der inhaltlich unveränderte Geschäftsverteilungsplan für das Jahr ..., daß
Wiederholungsgefahr bestehe.
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Sofern der Staatsgerichtshof die Zulässigkeit ihrer Grundrechtsklage nicht bejahe,
bitte sie hilfsweise, nach § 48 Abs. 1 Satz 1 StGHG zu verfahren.
2. Mit ihrer Eingabe vom 10. Mai 1990 beantragt die Antragstellerin
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten
Gelegenheit zur Ergänzung ihres Rechtsvortrages als Stellungnahme zur
Antragserwiderung der Hessischen Staatskanzlei.
Sie trägt vor, sie habe auf Grund des in der Eingangsverfügung der Geschäftsstelle
des Staatsgerichtshofs vorgezeichneten Verfahrensablaufs davon ausgehen
dürfen, daß der Staatsgerichtshof nicht ohne eine Stellungnahme des
Landesanwalts entscheiden werde. Da ihr weder eine Äußerungsfrist gesetzt
worden sei noch eine Stellungnahme des Landesanwalts vorliege, habe für sie
keine Notwendigkeit bestanden, beim Staatsgerichtshof um eine Frist für die von
ihr beabsichtigte Ergänzung ihres Rechtsvortrags nachzusuchen. Sie bitte den
Staatsgerichtshof, ihr Wiedereinsetzung zu gewähren und eine erneute
Entscheidung unter Berücksichtigung ihres ergänzenden Rechtsvortrags vom 8.
Mai 1990 zu treffen. Die Tatsache, daß der Staatsgerichtshof entgegen der
Sollvorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 StGHG die Sache nicht an das zuständige
Gericht verwiesen habe, stelle einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 des
Grundgesetzes – GG – dar, da die Klagefrist für ein verwaltungsgerichtliches
Verfahren inzwischen abgelaufen sei. Einer fristgerechten Klageerhebung vor dem
Verwaltungsgericht habe entgegengestanden, daß damit die Zulässigkeit der
Grundrechtsklage aus den dargelegten Gründen ausgeschlossen worden wäre.
3. Der Hessische Ministerpräsident sieht in der Eingabe der Antragstellerin eine
Gegenvorstellung, die wegen einer in Betracht kommenden Verletzung des
rechtlichen Gehörs sachlich beschieden werden müsse. Es könne nicht
ausgeschlossen werden, daß die Eingangsverfügung der Geschäftsstelle des
Staatsgerichtshofs die Antragstellerin zu der Annahme veranlaßt habe, sie
brauche sich zu den Schriftsätzen des Landesanwalts vom 25. April 1990 und
der Staatskanzlei vom 23. März 1990 erst zu äußern, wenn ihr beide
Stellungnahmen mitgeteilt worden seien. In diesem Falle erscheine die
Nachholung des rechtlichen Gehörs geboten. Die Gegenvorstellung müsse
jedoch erfolglos bleiben. Der Zulässigkeit der Grundrechtsklage stehe nach wie
vor das Gebot der Rechtswegerschöpfung entgegen. Auch ließen sich die
Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 3 StGHG für eine Vorabentscheidung
des Staatsgerichtshofs dem weiteren Vorbringen der Antragstellerin nicht
entnehmen. Die Gegenvorstellung könne auch nicht zu einer Wiedereröffnung
des Grundrechtsklageverfahrens führen mit dem Ziel, das Verfahren gemäß §
48 Abs. 1 Satz 1 StGHG an das zuständige Gericht zu verweisen. Der
Staatsgerichtshof habe die Verweisung mit der Begründung abgelehnt, daß
die Antragstellerin sich in Kenntnis der Möglichkeit einer Feststellungsklage
bewußt für die Grundrechtsklage entschieden habe. Diese Erwägungen
beruhten nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, die Anlaß für eine
abweichende Entscheidung über die Grundrechtsklage sein könnte. Einen
schwerwiegenden Rechtsverlust müsse die Antragstellerin nicht befürchten,
wenn das Verfahren nicht verwiesen werde. Die behauptete Rechtswidrigkeit
des Geschäftsverteilungsplans könne sie im Disziplinarverfahren inzidenter
prüfen lassen.
4. Der Landesanwalt hält es ebenfalls für geboten, die Eingabe der
Antragstellerin als Gegenvorstellung zu behandeln und darüber im Sinne einer
Nachholung des rechtlichen Gehörs zu entscheiden. Es bestehe aber kein
Anlaß, der Grundrechtsklage stattzugeben. Die Voraussetzungen für eine
Entscheidung nach § 48 Abs. 1 Satz 3 StGHG lägen nicht vor. Die
Antragstellerin verkenne offensichtlich das Prinzip der Subsidiarität.
Bei erneuter Prüfung der Frage einer Verweisung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 StGHG
könne allerdings die Ablehnung der Verweisung nicht mehr auf den vermuteten
Willen der Antragstellerin gestützt werden. Mindestens dürfe im Blick auf ihren
nachträglich hilfsweise gestellten Verweisungsantrag nicht mehr unterstellt
werden, daß sie eine Verweisung an das zuständige Gericht nicht gewollt habe.
Auch sei zu berücksichtigen, daß es einem Antragsteller nicht zum Nachteil
gereichen dürfe, wenn er seinen Antrag primär auf § 48 Abs. 1 Satz 3 StGHG
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gereichen dürfe, wenn er seinen Antrag primär auf § 48 Abs. 1 Satz 3 StGHG
stütze. Fraglich erscheine dabei, ob § 48 Abs. 1 Satz 1 StGHG den Fall erfasse,
daß ein Antragsteller von einem in der Rechtsmittelbelehrung gewiesenen
Rechtsmittel vorsätzlich keinen Gebrauch mache. Die prinzipielle Subsidiarität der
Grundrechtsklage gebiete eine enge Auslegung des § 48 Abs. 1 Satz 1 StGHG.
Eine Verweisung könne allenfalls mit der Erwägung abgelehnt werden, daß sie zur
Vermeidung von Rechtsnachteilen für die Antragstellerin deshalb nicht geboten
sei, weil die behauptete Rechtswidrigkeit im Disziplinarverfahren inzidenter geprüft
werde. Damit würde aber die Frage des Rechtsschutzinteresses an der von der
Antragstellerin begehrten Feststellung angesprochen. Das Rechtsschutzinteresse
sei im Beschluß des Staatsgerichtshofs vom 7. Mai 1990 bejaht worden.
5. Mit Schreiben vom 21. Juni 1990 hat die Geschäftsstelle des
Staatsgerichtshofs der Antragstellerin entsprechend ihrer Bitte den Schriftsatz
des Landesanwalts vom 25. April 1990 erneut zugesandt und ihr zugleich die
Äußerung des Landesanwalts vom 18. Juni 1990 mit der Bitte übermittelt, sich
bis zum 5. Juli 1990 abschließend zu äußern.
6. Als Erwiderung auf die Stellungnahme des Ministerpräsidenten vom 28. Mai
1990 und die Äußerungen des Landesanwalts vom 25. April und 18. Juni 1990
vertieft die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 3. Juli 1990 ihre These, daß die
Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung nach § 48 Abs. 1 Satz 3 StGHG
gegeben seien. Gegenstand der Grundrechtsklage sei die für alle hessischen
Richter und Gerichtspräsidien bedeutsame Grundrechtsfrage, die sie bereits in
ihrem Schriftsatz vom 8. Mai 1990 bezeichnet habe. Die Beurteilung des
amtsärztlichen Gutachtens im angefochtenen Widerspruchsbescheid sei
sachwidrig. Ihr Fall möge zwar im Ergebnis singulär und nicht
verallgemeinerungsfähig sein. Dennoch gebe die Grundrechtsklage Anlaß, die
Grundrechtspositionen der Richter, insbesondere eines durch berufliche
Tätigkeit in seiner Gesundheit belasteten Richters, gegenüber den zur
Geschäftsverteilung berufenen Präsidien grundsätzlich zu klären.
III.
Die für die Beschlußfassung vom 7. Mai 1990 beigezogenen Vorgänge waren
Gegenstand der Beratung. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und
Beiakten Bezug genommen.
B
Die Anträge können keinen Erfolg haben.
I.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht statthaft. Dabei
kommt es nicht darauf an, ob die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in
verfassungsgerichtlichen Verfahren überhaupt zulässig ist (vgl. BVerfGE 4, 309
(313 ff.); 50, 381 (384); Schmidt-Bleibtreu in: Maunz/Schmidt-
Bleibtreu/Klein/Ulsamer, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, § 96 RdNr. 9). Auch
nach den gemäß § 14 StGHG sinngemäß anwendbaren Vorschriften der
Strafprozeßordnung kommt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur in
Betracht bei Versäumung einer gesetzlichen oder richterlichen Frist, die keine
absolute Ausschlußfrist ist (Kleinknecht-Meyer, Strafprozeßordnung, 39. Auflage, §
44 RdNrn. 2 f.). Die Antragstellerin hat für die Abgabe einer Stellungnahme zu den
Schriftsätzen des Hessischen Ministerpräsidenten und des Landesanwalts keine
für sie laufende Frist versäumt.
II.
Nach dem Zweck ihrer Eingabe begehrt die Antragstellerin auch nicht die
Wiedereinsetzung in eine abgelaufene Frist. Vielmehr strebt sie an, daß ihr
Gelegenheit gegeben wird, sich zu den Stellungnahmen des Hessischen
Ministerpräsidenten vom 23. März 1990 und des Landesanwalts vom 25. April
1990 nachträglich zu äußern, und daß der Staatsgerichtshof unter Würdigung ihres
Vorbringens erneut entscheidet. Zwar hat sie in ihrem Schriftsatz vom 10. Mai
1990 ihren Antrag ausdrücklich darauf beschränkt, eine erneute Entscheidung
unter Berücksichtigung ihres ergänzenden Rechtsvortrags vom 8. Mai 1990 zu
treffen. Damit hat sie indes nicht zugleich darauf verzichtet, sich zur
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treffen. Damit hat sie indes nicht zugleich darauf verzichtet, sich zur
Stellungnahme des Landesanwalts vom 25. April 1990, die ihr nach ihren
unwiderlegten Angaben zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlag, zu äußern.
1. Da gegen Entscheidungen des Staatsgerichtshofs keine förmlichen
Rechtsbehelfe zulässig sind, kann die Antragstellerin ihr Begehren nur im
Wege der Gegenvorstellung verfolgen. Rechtsprechung und Schrifttum haben
die Gegenvorstellung als Ausnahme vom Grundsatz der Unabänderlichkeit
unanfechtbarer Beschlüsse zugelassen, "um zu verhindern, daß die
Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu einem anders nicht zu beseitigenden
groben prozessualen Unrecht führt" (BayObLG, JR 1970, 391; ebenso: BVerfGE
63, 77 (78) m.w.N.; vgl. auch: BVerfGE 55, 1 (5); 69, 233 (242); 70, 180 (188
f.); 73, 322 (329); BVerfG, Beschluß vom 08.07.1986, NJW 1987, 1319 f.;
BVerwG, Beschluß vom 20.01.1984, NVwZ 1984, 450 f.). Das ihr widerfahrene
prozessuale Unrecht sieht die Antragstellerin darin, daß sie entgegen der
Eingangsverfügung der Geschäftsstelle des Staatsgerichtshofs vom 7.
Dezember 1989 keine Gelegenheit erhalten habe, vor dem Beschluß des
Staatsgerichtshofs vom 7. Mai 1990 auf die Äußerungen des Hessischen
Ministerpräsidenten vom 23. März 1990 und des Landesanwalts vom 25. April
1990 zu entgegnen. Sie rügt damit inhaltlich eine Verletzung des auch von der
Hessischen Verfassung geschützten Grundrechts auf rechtliches Gehör (StGH,
Beschluß vom 13.01.1988 – P.St. 1039 –, StAnz. 1988, S. 1873) mit dem Ziel,
eine erneute Entscheidung unter Berücksichtigung ihres bisher unterbliebenen
Vorbringens herbeizuführen.
Eine Gegenvorstellung mit diesem Begehren ist auch in verfassungsgerichtlichen
Verfahren grundsätzlich zulässig (BVerfGE 72, 84 (88)).
Der Staatsgerichtshof hat bei seinem Beschluß vom 7. Mai 1990 die
Eingangsverfügung der Geschäftsstelle vom 7. Dezember 1989 nicht
berücksichtigt. Aus dieser Verfügung konnte die Antragstellerin entnehmen, daß
sie nach Mitteilung der Stellungnahmen der beiden anderen Beteiligten
Gelegenheit haben werde, sich zu deren Vorbringen zu äußern. Die Antragstellerin
hatte zwar hinreichend Zeit, um bis zur Entscheidung des Staatsgerichtshofs auf
die Darlegungen des Ministerpräsidenten vom 23. März 1990 zu erwidern. Auch
hat sich der Landesanwalt in seinem Schriftsatz vom 25. April 1990 die Auffassung
des Ministerpräsidenten zu eigen gemacht und, abgesehen von dem Hinweis auf
die der Antragstellerin bekannte Frage der Anwendung von § 48 Abs. 1 Satz 1
StGHG, keine zusätzlichen Aspekte vorgetragen. Die Antragstellerin hat indes
nach eigenen Angaben die ihr mit Begleitschreiben vom 25. April 1990 übersandte
Äußerung des Landesanwalts nicht erhalten. Auf Grund der Eingangsverfügung der
Geschäftsstelle durfte sie aber erwarten, daß sie auf beide Stellungnahmen erst
dann zu entgegnen brauche, wenn ihr diese mitgeteilt worden seien. Jedenfalls
hätte sie Gelegenheit haben müssen, sich vor der Entscheidung auch zu den
Darlegungen des Landesanwalts vom 25. April 1990 zu äußern, denn diese sind
dem Staatsgerichtshof vor seiner Entscheidung unterbreitet und in dem mit der
Gegenvorstellung angegriffenen Beschluß berücksichtigt worden. Die
Antragstellerin hat jedoch die Stellungnahme nach ihren Angaben erst
nachträglich, nämlich mit Schreiben der Geschäftsstelle vom 21. Juni 1990,
erhalten.
Im Rahmen einer Nachholung des rechtlichen Gehörs ist daher die
Gegenvorstellung mit dem Vortrag zulässig, zu dem die Antragstellerin durch die
Äußerung des Ministerpräsidenten vom 23. März 1990 und die Ausführungen des
Landesanwalts vom 25. April 1990 bestimmt worden ist. Insoweit kann die Rüge
der Verletzung des rechtlichen Gehörs als hinreichend substantiiert gelten (vgl.
BVerfGE 75, 201 (216)). Denn der Gegenvorstellung ist im Gesamtzusammenhang
zu entnehmen, daß die Antragstellerin bei Gelegenheit einer Schlußanhörung die
in ihren nachgereichten Schriftsätzen enthaltene Erwiderung auf die Äußerungen
der anderen Beteiligten vorgetragen hätte.
2. Auch bei Berücksichtigung des gesamten nachträglichen Vortrags der
Antragstellerin ist die Gegenvorstellung zurückzuweisen.
Das Recht auf Gehör stellt als Prozeßgrundrecht sicher, daß eine gerichtliche
Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener
Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags von
Verfahrensbeteiligten haben. Ihnen muß Gelegenheit geboten sein, zu dem einer
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Verfahrensbeteiligten haben. Ihnen muß Gelegenheit geboten sein, zu dem einer
Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage binnen
angemessener Frist vor Erlaß der Entscheidung tatsächliche und rechtliche
Argumente vorzutragen und damit gehört zu werden (StGH, a.a.O.; BVerfGE 49,
212 (215 f.); 55, 1 (5 f.); 60, 175 (210)). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist
aber nur dann erheblich, wenn das konkrete Verfahrensergebnis auf ihr beruht
(StGH, a.a.O.; BVerfGE 63, 80 (88); 70, 215 (218 f.); 72, 84 (88); 73, 322 (330);
std. Rspr.).
Daran fehlt es hier. Denn die Zurückweisung der Grundrechtsklage ist nicht durch
den Umstand bestimmt, daß die Antragstellerin keine Gelegenheit hatte, vor der
Entscheidung auf die Äußerungen der anderen Beteiligten abschließend zu
erwidern. Eine Würdigung des von ihr nachgereichten Vorbringens führt in keinem
Punkt zu einer vom Beschluß des Staatsgerichtshofs vom 7. Mai 1990
abweichenden, für die Antragstellerin günstigeren Beurteilung. Bei seiner
Entscheidung zur Unzulässigkeit der Grundrechtsklage hat der Staatsgerichtshof
die von der Antragstellerin nachträglich vorgebrachten Rechtserwägungen im
entscheidungserheblichen Umfang berücksichtigt und, wenngleich mit anderem
Ergebnis, gewürdigt.
a) Auch bei Berücksichtigung des nachgereichten Vorbringens der Antragstellerin
bleibt die Feststellung bestehen, daß ihre Grundrechtsklage unzulässig ist, weil
sie entgegen § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG vor Anrufung des Staatsgerichtshofs
nicht den im vorliegenden Fall gegebenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg
erschöpft hat.
Die Antragstellerin verkennt das Prinzip der Subsidiarität des
Grundrechtsklageverfahrens, wenn sie geltend macht, über
Grundrechtsverletzungen habe nach Art. 131 Abs. 1 HV ausschließlich der
Staatsgerichtshof zu entscheiden. Ein solches Entscheidungsmonopol hat der
Staatsgerichtshof nicht. Auf Fehlinterpretation beruht auch der Hinweis, mit
Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage wäre die Zulässigkeit der
Grundrechtsklage ausgeschlossen worden, weil das Gesetz über den
Staatsgerichtshof eine Doppelgleisigkeit von verfassungsgerichtlichen und
anderen gerichtlichen Verfahren ablehne. § 48 Abs. 2 StGHG will nur verhindern,
daß nach Einleitung eines fachgerichtlichen Verfahrens parallel dazu der
Staatsgerichtshof zum Zwecke einer Vorabentscheidung (§ 48 Abs. 1 Satz 3
StGHG) in derselben Streitsache angerufen wird. Insofern lehnt das Gesetz über
den Staatsgerichtshof eine "Doppelgleisigkeit" von verfassungsgerichtlichen und
anderen gerichtlichen Verfahren ab (Barwinski in: Zinn-Stein, HV, zu Art. 131 - 133
Anm. B IV, 19 h, S. 40 f.). Davon unberührt bleibt, daß nach dem Grundsatz der
Subsidiarität vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz auch gegen
Grundrechtsverletzungen zu gewähren haben und erst nach Erschöpfung des
Rechtswegs die Grundrechtsklage zulässig ist, sofern eine Korrektur der geltend
gemachten Grundrechtsverletzung im fachgerichtlichen Rechtsweg nicht
erreichbar war (vgl. StGH, Beschluß vom 13.09.1989 – P.St. 1077 –).
Unzutreffend ist ferner die Annahme der Antragstellerin, über die
Verfassungswidrigkeit der von ihr gerügten Geschäftsverteilungsanordnung könne
nur der Staatsgerichtshof entscheiden, weil insoweit ein effektiver fachgerichtlicher
Rechtsschutz nicht eröffnet sei. Die von ihr erhobene Grundrechtsrüge betrifft
nicht die Gültigkeit des Geschäftsverteilungsplans als Ganzes, sondern nur dessen
spezifische Auswirkungen auf die Tätigkeit des einzelnen Richters und das
richterliche Amtsrecht (StGH, Beschluß vom 07.05.1990 – P.St. 1096 – m.w.N.).
Jedenfalls insoweit sind die Verwaltungsgerichte im Rahmen eines Verfahrens der
Feststellungsklage bei Entscheidung der Frage, ob durch die Zuteilung von
Dienstgeschäften im Einzelfall Grundrechte eines Richters verletzt werden, durch
verfassungsgerichtliche Zuständigkeiten nicht beschränkt.
Zu Unrecht macht die Antragstellerin geltend, ein Verwaltungsgericht müsse bei
Annahme einer Grundrechtsverletzung durch die angegriffene Regelung im
Geschäftsverteilungsplan das Verfahren aussetzen und nach Art. 133 HV die Frage
dem Staatsgerichtshof zur Entscheidung vorlegen. Sie verwechselt hierbei das
Verfahren der Grundrechtsklage, für das die vorrangige Gewährung des
Grundrechtsschutzes durch die Fachgerichte gilt (§ 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG), mit
dem Verfahren der konkreten Normenkontrolle. Das Verwerfungsmonopol des
Staatsgerichtshofs nach Art. 133 i.V.m. Art. 132 HV gilt nur für die konkrete
Normenkontrolle. Dieses Verfahren ist aber nicht eröffnet für die Entscheidung der
Frage, ob im Einzelfall die Auswirkungen der im Geschäftsverteilungsplan
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Frage, ob im Einzelfall die Auswirkungen der im Geschäftsverteilungsplan
getroffenen Regelungen auf die Tätigkeit des einzelnen Richters
grundrechtsgemäß sind. Darauf, ob Geschäftsverteilungspläne überhaupt als
Rechtsnormen im Sinne des Art. 133 Abs. 1 HV angesehen werden können,
kommt es hier nicht an.
Schließlich ist die nach § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG regelmäßig erforderliche
fachgerichtliche Vorprüfung des Tatsachenmaterials im vorliegenden Fall nicht
deshalb entbehrlich, weil – wie die Antragstellerin meint – der "maßgebliche
Sachverhalt" durch die fachärztliche Bescheinigung vom ... und das amtsärztliche
Gutachten vom ... eindeutig geklärt sei. Es ist nicht Aufgabe des
Staatsgerichtshofs, sondern Sache der Fachgerichte, Plausibilität und
Überzeugungskraft derartiger sachverständiger Äußerungen zu beurteilen.
Die Antragstellerin hat daher auch in Kenntnis der dem Beschluß vom 7. Mai 1990
vorausgehenden Stellungnahmen der beiden anderen Verfahrensbeteiligten zum
Prinzip der Subsidiarität keine neuen und entscheidungserheblichen Erwägungen
vorgetragen.
b) Ebensowenig beruht die Ablehnung einer Vorabentscheidung (§ 48 Abs. 1 Satz
3 StGHG) darauf, daß die Antragstellerin keine Gelegenheit hatte, vor der
Entscheidung auf die Stellungnahmen der anderen Beteiligten zu entgegnen.
Ihre nachträglichen Rechtsausführungen zu dieser Frage sind nicht geeignet,
eine für sie günstigere Entscheidung zu rechtfertigen.
Die eingehenden, auf diesen Aspekt beschränkten Darlegungen in ihrem
Schriftsatz vom 3. Juli 1990 lassen die Feststellung unberührt, daß die Bewertung
des amtsärztlichen Gutachtens vom ... im angegriffenen Widerspruchsbescheid
ausschließlich fallbezogen ist und keine darüber hinausreichende Bedeutung hat.
Die vorgetragenen Argumente deuten nicht darauf hin, daß die in ihrer Streitsache
begehrte Entscheidung die Interessen der Gesamtheit oder einer erheblichen
Personengruppe berührt (StGH, Beschluß vom 29.10.1954 – P.St. 167 –; Urteil
vom 08.08.1963 – P.St. 380 –) oder über den Einzelfall hinaus Klarheit über die
Rechtslage in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle schafft (BVerfGE 19, 268 (273);
62, 338 (342); 63, 230 (242)). Auch werden keine verfassungsrechtlichen Probleme
aufgeworfen, deren Entscheidung im Interesse des Gemeinwohls geboten
erscheint (vgl. BVerfGE 4, 7 (11 f.)).
Soweit die Antragstellerin gegen die entsprechende Beurteilung im Beschluß vom
7. Mai 1990 einwendet, damit werde die rechtliche Tragweite der begehrten
Entscheidung verkannt, beruft sie sich auf materielle Erwägungen, die der
Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung gewürdigt hat.
c) Für eine nachträgliche Verweisung des Verfahrens an das zuständige
Fachgericht nach § 48 Abs. 1 Satz 1 StGHG besteht auf Grund der
Gegenvorstellung kein Anlaß. Denn die Ablehnung der Verweisung im Beschluß
vom 7. Mai 1990 beruht nicht auf dem von der Antragstellerin gerügten
Unterbleiben ihrer Schlußanhörung.
Der Staatsgerichtshof hat in dem mit der Gegenvorstellung angegriffenen
Beschluß von einer Verweisung des Verfahrens abgesehen, weil die Antragstellerin
in Kenntnis der Möglichkeiten einer befristeten verwaltungsgerichtlichen
Feststellungsklage die Erhebung einer solchen Klage unterlassen und stattdessen
unmittelbar Grundrechtsklage erhoben hat. Daß diese Feststellung durch die
Nichtgewährung rechtlichen Gehörs bestimmt worden sei, ist nicht ersichtlich und
wird von der Antragstellerin auch nicht behauptet. In ihren Schriftsätzen vom 8.
und 10. Mai 1990 legt sie hierzu nur dar, daß eine verwaltungsgerichtliche
Feststellungsklage den Weg der Grundrechtsklage versperrt hätte, das
Verwaltungsgericht aber gegen die geltend gemachte Grundrechtsverletzung
einen effektiven Rechtsschutz nicht gewähren könne. Diese Erwägung beruht auf
rechtlicher Fehleinschätzung (vgl. zu a)).
Die Ablehnung der Verweisung im Beschluß vom 7. Mai 1990 ist nicht auf einen nur
vermuteten Willen der Antragstellerin gestützt. Der Beschluß gründet sich darauf,
daß die Verweisung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 StGHG zur Vermeidung von
Rechtsnachteilen für die Antragstellerin objektiv nicht geboten erschien (vgl. dazu:
StGH, Beschluß vom 27.07.1977 – P.St. 841 –, ESVGH 28, 134 f.), weil diese unter
Würdigung der aus ihrer Sicht gegebenen prozessualen Lage von der Einlegung
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Würdigung der aus ihrer Sicht gegebenen prozessualen Lage von der Einlegung
des in der Rechtsmittelbelehrung gewiesenen Rechtsmittels bewußt abgesehen
hat. In einem solchen Fall widerspräche es dem Zweck der Regelung in § 48 Abs. 1
Satz 1 StGHG, die Entscheidung der Antragstellerin durch eine Verweisung zu
korrigieren.
Ihr mit Schriftsatz vom 8. Mai 1990 hilfsweise gestellter Verweisungsantrag ist
nicht geeignet, eine für sie günstigere Entscheidung herbeizuführen. Die
Berücksichtigung dieses nachträglichen Begehrens ist nicht geboten, um die
Folgen des von ihr gerügten Unterlassens ihrer Schlußanhörung im Rahmen der
Gegenvorstellung auszugleichen. Ihre Entscheidung, an Stelle der fristgebundenen
verwaltungsgerichtlichen Klage Grundrechtsklage zu erheben und dabei von einem
Verweisungsantrag abzusehen, beruhte nicht auf Versagung rechtlichen Gehörs.
Sie war allein bestimmt von einer unzutreffenden prozeßrechtlichen Beurteilung,
auf der die Antragstellerin noch im Schriftsatz vom 10. Mai 1990 beharrt.
Daß jeder Antragsteller ein prozeßrechtliches Risiko eingeht, der von einem
befristeten fachgerichtlichen Rechtsmittel keinen Gebrauch macht und unmittelbar
Grundrechtsklage erhebt, ist durch den Regelungszusammenhang in § 48 StGHG
vorgegeben. Denn er muß dabei gewärtigen, daß der Staatsgerichtshof – wie im
vorliegenden Fall – die Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung (§ 48 Abs. 1
Satz 3 StGHG) und eine Verweisung (§ 48 Abs. 1 Satz 1 StGHG) nicht als erfüllt
ansieht und die Grundrechtsklage wegen Nichterschöpfung des Rechtswegs (§ 48
Abs. 3 Satz 1 StGHG) als unzulässig abweist (vgl. dazu Gehb, Verfassung,
Zuständigkeiten und Verfahren des Hess. Staatsgerichtshofs, 1987, S. 232). Daß
dieses prozessuale Risiko mit der unmittelbaren Erhebung der Grundrechtsklage
für die Antragstellerin bestand und mit dem Beschluß vom 7. Mai 1990 die durch
die Anwendung der Regelung in § 48 Abs. 1 und Abs. 3 StGHG vorgegebenen
Folgen verbunden waren, hat der Staatsgerichtshof bei seiner Entscheidung
berücksichtigt. Im Rahmen einer Gegenvorstellung ist es nicht geboten, der
Antragstellerin das Risiko ihrer Entscheidung nachträglich abzunehmen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.